Ausgabe 
15.7.1900 Zweites Blatt
 
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Berlin, 12. Juli. Der große Einbruchsdiebstahl beim Staatsminister a. D. Grafen Eulenburg, der in der Nacht zum 28. September 1898 in besten Wohnung verübt wurde, beschäftigte die 9. Strafkammer des Landgerichts I. Der Dieb hatte, wie m Er­innerung gebracht werden mag, seinen Weg über die Mauer des Bellevue­parkes genommen und war durch das geöffnete Fenster in das neben dem Schlafzimmer belegens Toilettezimmer des gräflichen Ehepaares ein- gedrungen. Es siel dem Einbrecher reiche Beute im Gesamtwert von mindestens 25000 Mk. in die Hände. Hierunter befanden sich ein drei- rechiges Perlenhalsband mit Brillantschloß, goldene Armbänder, Broschen, Armreifen, Ringe, silberne Dosen und Kästchen, Portemonnaies mit mehreren hundert Mark Inhalt, Taschen und Decken. Fast die gesamten Schmucksachen der Frau Gräfin waren gestohlen worden. Erst nach langer Beit ist es gelungen, den oder einen der Einbrecher m der Person des gestern aus der Untersuchungshaft vorgeführten Arbeiters Franz Wunderlich zur Verantwortung zu ziehen. Der Angeklagte, em wegen ähnlicher Einbruchsdiebstähle bereits vorbestrafter arbeitsscheuer Mensch,

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konnte sich zu einem Geständnis nicht bequemen. Er erzählte dem Gev richtshof eine ganz unglaubliche Geschichte. Am 17. Oktober 1898 ser er von Spandau nach Berlin gefahren und habe dort auf dem Friedrich- strahenbahnhof einen Gepäckverwahrungsschein gefunden. Auf Grund des Scheines habe er an der Verwahrungsstelle einen schwarzen Koffer erhalten. Er habe denselben geöffnet und dabei die genannten Schmuck­sachen und Gegenstände gefunden. Den Koffer habe er durch einen Dienstmann wieder an der Verwahrungsstelle abgeben lassen und den Zettel zerriffen. Der Angeklagte hat hierauf die Schmucksachen nach und nach verkauft und mit seinerBraut", der Plätterin Hedwig Danderski, eine Reise bis nach der Schweiz gemacht. Zuerst gingen beide nach Hannover, wo sie gemeinsam wirtschafteten. Die Danderski behauptet, daß ihr der Angeklagte erst hier die Schmucksachen gezeigt und erzählt habe, er habe sie in Hannover in der Georgstraße gefunden. Sie hat versucht, in Hannover bei einem Juwelier 40 Perlen zu ver­kaufen, wurde jedoch mit dem Angeklagten zusammen verhaftet. Bei der Haussuchung wurde bei ihnen jedoch nichts gefunden, und beide wurden wieder aus der Hast entlasten. Sie blieben noch drei Tage in Hannover und fuhren dann nach Frankfurt a. M. Von hier aus ging die Reise über Heidelberg, Stuttgart und Ulm nach Zürich. Sie ver­kauften ein Schmuckstück nach dem andern. In Zürich wurde der An- geklagte endlich verhaftet. Er schrieb seiner Braut einen zärtlichen Briefs worin er bedauerte, nicht gewußt zu haben, daß die Schweiz ausliefere, und sie ermahnte, bei den verabredeten Aussagen zu verbleiben. Eine Woche später wurde die Danderski verhaftet. Sie ist inzwischen wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dem An­geklagten gelang es, auf dem Termintransport in Nordhausen zu ent­weichen. Er trieb sich noch längere Zeit umher, ließ sich in Gera unter falschem Namen in die Gesangenenbücher eintragen und wurde erst nach Monaten wieder ergriffen. Graf Eulenburg hat die gestohlenen Perlen bis auf 30 Stück zurück erhalten; von den übrigen gestohlenen Sachen konnten ihm nur Brillanten im Wert von 100 M. wieder zugestellt werden. Er bekundete, daß nach seiner Auffaffung der Diebstahl nur von mehreren Personen ausgeführt sein könne. Ein Verdacht gegen das Hauspersonal sei ausgeschlossen. Der Gerichtshof hielt mit dem Staats­anwalt die Geschichte des Angeklagten für ein Märchen. Der An­geklagte sei an dem Einbruch zweifellos als Mitthäter beteiligt. Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls und intellektueller Ur­kundenfälschung begangen durch die Nennung des falschen Warnens in Gera zu 6 Jahren 7 Monaten Zuchthaus, Ehrverlust und Zu­lässigkeit von Polizeiaufsicht verurteilt.

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Gerichtsbeamten nach und nach wahrend des qanzen Jahres beurlaubt .werden. Es, wurden dann immer mehrere Richter beurlaubt fern. Ge­

danke ließe sich natürlich nur durchführen, wenn das Ge­richtspersonal entsprechend vermehrt würde. Den" wenn dies nicht geschähe, so würde eine so schwere Belastung der Gerichte eintreten, daß die Termine notgedrungen weiter hinausgeschoben und dadurch wieder Prozeßverzogerungen' hervorgerufen werden würden, Ohne bineVernwhrung der Gerichtsbeamten läßt es sich selbstverständlich nicht erreichen, daß unsere Gerichte auch während der gegen­wärtigen Ferienzeit mit voller Kraft durcharbeiten. Davon ist auch stets ausgegangen worden, wenn man die Beseiti­gung der Gerichtsferien forderte.

Diese Frage wird in jedem Jahre brennend, wenn der Stillstand der Justiz vor der Thür steht. Dann hort man von den verschiedensten Seiten die Klagen darüber, daß der Staat die Thüren seiner Gerichte dem rechtsuchen­den Publikum auf die Dauer von zwei Monaten verschließt. Diese Klagen sind durchaus berechtigt. Die Rechtsetnirlcht- unqen im modernen Staat müssen so getroffen werden, daß der Geschädigte jederzeit in der Lage ist, feine Klage auf den Tisch des Richters zu bringen Wenn dies für die Zeit von zwei Monaten ausgeschlossen ist, so ist der Rechtsschutz offenbar nur unvollkommen. Das hat man sich auch gesagt, als man bei der Beratung des Äerichts- versassungsgesetzes über die Einrichtung der Gerichtsferien beriet. Man hoffte damals aber, daß die Schädigungen des Publikums nicht so schlimm werden wurden und daß man sich allmählich an diese Einrichtung gewöhnen werde. In dieser Beziehung hat mau sich geirrt. Wer durch die Gerichtsferien in seiner Rechtsverfolgung gehemmt wird, der wird immer wieder unzufrieden und mißgestimmt sem, besonders wenn diese Hemmung mit einem schweren mate- riellen Schaden für ihn verbunden ist. Hieran kann die Gewöhnung nichts ändern. Deshalb sollte man sich wohl einmai überlegen, ob die Erholung der Gerichtsbeamten uiid Rechtsanwälte nicht auf eine andere Weise zu erreichen ist als durch einen zweimonütlich^n Stillstand der Justiz.

Vielleicht macht die Regierung unseres Großherzog­tums den Anfang zur Lösung dieser Aufgabe.

«nch andere Sachen, soweit sie besonderer Beschleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen kann, so rst das eine Bestimmung, die sich auf dem Papier ganz schpn rnacht, aber in der Praxis keinen hervorragenden Wert hat. Denn man kann erwarten, daß in neun von zehn Fällen oder noch häufiger der Antrag, eine Sache zur Feriensache zu erklären, ab gelehnt wird, oo ist es denn die Regel, daß alle diejenigen, die anhängige Prozesse haben, letzt einen zweimonatigen Stillstand erleben, und daß diejenigen, di Prozesse neu anstrengen wollen, erst un Monat -uove einen Verhandlungstermin erhalten können.

Daß dies für viele Personen mit Schädigungen ver­bunden ist, liegt auf der Hand. Der Satz: Bis bat, qui cito bat gilt nicht blos von Almosen, sondern auch von der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Der Gläubiger hat nicht nur ein Interesse daran, sem Geld möglichst rasch zu bekommen, weil er selbst wieder Verpflichtungen erfüllen und das ihm von dem Schuldner vorbehaltene Geld ander­wärts aufnehmen niuß, wobei er bei dem gegenwärtigen hohen Diskont häufig an Zinsen mehr bezahlen muß, als die ihm vom neuen Recht gewährten 4 oder 5 v. H. Verzugszinsen. Ein sehr wesentliches Interesse des Gläu­bigers an der alsbaldigen Leistung liegt aber vor allem darin, daß er in vielen Fällen mit einer eintretenden In­solvenz des Schuldners rechnen muß. Mit dem zahlungs­fähigen Schuldner hat der Gläubiger häufig Nachsicht und Geduld. Wenn aber die Besorgnis entsteht, daß der Schuld- uer insolvent werden könnte, dann ist der Gläubiger mit Recht bestrebt, sich möglichst rasch für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen, und dann schireitet er zur Klage. Wie hemmend muß in allen solchen fallen dieser zweimonatige Gerichtsstillstand wirken.

Es ist auch kein Zweifel, daß unser Publikum, soweit es anhängige Prozesse hat, mit dieser Einrichtung nichts weniger als zufrieden ist. Obwohl die Einrichtung der Gerichtsferien jetzt schon seit zwei Jahrzehnten besteht, hat sich unsere Bevölkerung in sie doch keineswegs emge- lebt. Immer wieder tritt dieselbe Mißstimmung beiden Parteien hervor, wenn es im Juni oder Anfang Juli heißt: Nächster Verhandlungstermin im September oder Oktober.

Angesichts dieser zweifellosen Schädigungen, die em solcher Stillstand der Justiz mit sich bringen muß, ist von derVoss. Ztg." die Frage angeregt worden, ob der Zweck, dem die Gerichtsferien dienen sollen, nicht auf eine andere Weise ebenso gut erreicht werden kann. Gewiß wird man dem Richter und dem Rechtsanwult feine Erholung gönnen müssen. Früher konnte man die regelmäßige Ausspannung die heute in Men Kreisen und Berufen sich, immer mehr verbreitet, lange nicht in solchem Maße wie heute; sie war damals aber auch nichf so notwendig wie in unserer Zeit. Heute ist der Kampf ums Dasein sehr viel anstrengender geworden und damit .auch das Bedürfnis nach einer ge­wissen Ruhezeit größer. Niemand wird deshalb verlangen, daß unseren an der Rechtsprechung beteiligten Personen ihre Erholungszeit genommen oder beschränkt werden solle

Wohl aber kann man fragen, ob es nicht möglich ist, daß die Justiz ihren ruhigen Gang fortgeht und daß die

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