gefallen zu lassen. Dabei finden die Bestimmungen des § 131 Abs. 2 Anwendung. . ,
4. Die Befreiung ist von der Behörde, welche Ne oe- willigt hat, zurückzunehmen, wenn die befreite Person beantrag^efreiung mug üon dieser Behörde (Abs. 1' rufen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der rn Z H unter a und b vorgesehenen Voraussetzungen f Bewilligung schon bei der Ausstellung der freikarte gefehlt hat oder daß eine dieser Voraussetzungen nachträglich in Fortfall gekommen ist. trmfirPtih
Ergiebt sich daß die Lohnarbeit des Befreiten wahrend der Geltungsdauer der Versicherungsfreikarte die rn Ziffer 2 unter c vorgesehene Tauer wesentlich überschritten bat so ist die Befreiung für den Rest des Kalenderjahrs von der für die Ausstellung der Versicherungsfreikarte oder für den Beschäftigungsart zuständigen untere Verwaltungsbehörde zu widerrufen. Ergeht der Widerruf von einer anderen als derjenigen Behörde, welche die Versicherungsfreikarte ausgestellt hat, ist der letzteren Behörde unter Darlegung der für den Widerruf maßgebend gewesenen Thatsachen hiervon Mitteilung zu machen.
Die Versicherungsanstalt ist befugt, den Widerruf der Befreiung zu beantragen. £ „
5. Gegen die Versagung und den Widerruf der Befreiung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Widerruf ist Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgültig entscheidet.
6. In dem Falle der Zurücknahme oder des Widerrufs der Befreiung ist die Versicherungsfreikarte durch die untere Verwaltungsbehörde des Wohnorts oder dauernden Aufenthaltsorts oder des Beschäftigungsorts wieder einzuziehen. t .
7. Durch die Landes-Zentralbehörde wird bestimmt, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in Ziffer 1 bis 4 und 6 den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
8. Auf vorübergehende Dienstleistungen, für welche der Bundesrat gemäß § 4 Abs. 1 die Versicherungspflicht allgemein ausgeschlossen hat, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Berlin, den 24. Dezember 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
5
s
D
5
—
S
E
§
W cQ- e
E ä
5
<3
«r rr
3
*-»
«e-
V*
E
’S =®
■e-
§
£
g
= E2‘
1
•e
O <3 »o <3
s * ■“
■ “ « “ E t 6?
g" g S jj
CCQ - e •*
» 8
rr s
GQ
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 des In- Validenversicherungsgesetzes. Vom 27. Dezember 1899.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Jnvalidenversicherungs- gesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat beschlossen, daß es bei den unter dem 24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 399), 24. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) und 31. Dezember 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) veröffentlichten Bestimmungen über die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht mit den aus der nachstehenden Fassung sich ergebenden Veränderungen sein Bewenden behalten soll.
Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes) dann nicht anzusehen,
1. wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten
a) nur gelegentlich, insbesondere nur zu gelegentlicher Aushilfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung zum Lebensunterhalte nicht ausrcicht und zu den für diese Zeit zu zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Ver- verhältnisse steht, verrichtet werden;
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem rebelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Ar- beits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei
anderen Arbeitgebern nebenher, fei es nur gelegentlich zur Aushilfe, sei es regelmäßig verrichtet werden.
3. für Dienstleistungen zur schleunigen .Hilfe bei Un- glücksfällen ober Verheerungen durch Naturereignisse ober zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- ober Betriebs- storunqcn, sosern biese Dienstleistungen nach ihrer Art bie Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über-
teigen werden; r, a_, ,
4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn sie gegen eine Geldentscha- digunq verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird;
5. für Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend beschäftigt werden; _ c. ,
6. für Dienstleistungen im Jnlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das Inland hinübergreifen;
7. für Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasser- traßen befahren, sofern nicht diese Schiffe nach der Ent- cheidung der unteren Verwaltungsbehörde des Beschas- tigungsorts (§ 65 Abs. 4 des Jnvalidenver.sicherungsge- etzes) im Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten;
8. für Dienstleistungen auf Seeschiffen im Auslauf, wenn sie von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
9. für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzibariten, Regern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen bei der Küsten- chiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder westafrikanischen Gewässern, sowie in dem Verkehre zwischen asiatischen, australischen, ost- und westafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häfen, in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn es sich um ben_ Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rück- ahrt ausbedungen ist.
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruf- ! ich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Jnvalidenversicherungsgesetzes als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht anzusehen sind.
Berlin, den 27. Dezember 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpreise, einschließlich «nes Aufschlags von Fünf vom Hundert pro Monat November 1899 für den Lieferungsverband Gießen pro 100 Kg. betragen:
Hafer Mk. 16,—, Heu Mk. 5,25, Stroh Mk. 3,70.
Gießen, den 10. Januar 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, den 11. Januar 1900.
Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über die Vermögenssteuer vom 12. August 1899.
Au die Großh. Bürgermeistereien des Steuer- kommissariats Gießen.
Die Erledigung unserer beiden hektogr. Schreiben vom 20. November v. I. bringen wir denjenigen von Ihnen, die damit noch im Rückstände sind, wiederholt nud dringend in Erinnerung.
Großh. Steuerkommissariat Gießen.
Bähr.
* Politische Wochenschau.
Gießen, den 13. Januar.
Daß die Thronrede, mit welcher der preußische Landtag eröffnet wurde, recht nüchtern war und jeder politischen Spitze entbehrte, haben wir bereits betont. Daß es aber zu lebhaften Auseinandersetzungen kommen wird, dafür lieferte schon die Sitzung am Donnerstag ein Beispiel; wo die Interpellation wegen Maßregelung der Landräte wegen ihrer Abstimmung in der Kanalfrage zur Erörterung stand. Damit wird freilich die Angelegenheit nicht aus der Welt geschafft werden und noch oft zu erregter Debatte Anlaß geben; überdies dürfte der Gegensatz, welcher bereits jetzt zwischen den Konservativen und dem Fürsten Hohenlohe besteht, im Laufe der Tagung weitere Verschärfungen erfahren. Sollen wir hier auch der wieder aufgenommenen Sitzungen des Reichstags Erwähnung thun? Eigentlich lohnt es sich nicht, denn vorläufig haben sich nur wenige Abgeordneten bewogen gefunden, aus den Weihnachtsferien nach Berlin zurückzukehren, und etwa 20—30 Mitglieder bilden gegenwärtig den ganzen deutschen Reichstag. Hoffentlich wird sich bald etwas mehr Pflichtgefühl geltend machen'
Viel besprochen wurde in letzter Woche das Telegramm des Kaisers an den König von Württemberg. Anscheinend hat es seine Wirkung nicht verfehlt, denn die Engländer fangen an, vernünftig zu werden und die beschlagnahmten deutschen Schiffe wieder freizugeben. Ihre Handlungsweise war ja auch, wie wir wiederholt ausführten, vollständig unverständlich und darauf abgezielt, den Rest von Sympathie den man noch für die britische Sache haben konnte, ganz zu verscherzen. Im Uebrigen sieht man in London fortgesetzt mit großem Mißtrauen auf Rußland und dessen Maßnahmen in Persien und an der afghanischen Grenze
Lokales und Provinzielles.
(Anonyme Einsendungen, gleichviel welchen Inhalte-, werden grundsätzlich nicht ausgenommen.)
Gießen, 13. Januar 1900.
♦* Kreisausschußsitzung. Samstag, 20. Januar l. I., vormittags 9 Uhr, findet im Regierungsgebäude dahier eine öffentliche Sitzung des KreisauS- schusses mit folgender Tagesordnung statt: 1. Rekurs des R. Welkoborsky zu Gießen gegen einen Polizeibefehl Großh. PolizeiamtS Gießen. 2. Beschwerde der Hebamme Schäfer zu Albach gegen einen Beschluß des Gemeinderats zu Albach. 3. Wirtschaftskonzession des Johannes Sieck zu Gießen.
•* Von der Universität. An Stelle des mit dem nächsten Sommersemester nach Halle a. d. S. übersiedelnden ord. Professors des Strafrechts, Dr. Frank, ist der ordentl. Professor dieses Faches an der Universitär in Breslau, Dr. Beling, berufen worden. Herr B. hat den Ruf an« genommen.
** Nachdem sämtliche Wahlen und Ernennungen zu der demnächst stattfindenden 6.. ordentlichen evangelische» Landessyuode jetzt vollzogen sind, wird sich dieselbe, wie die „D. Z." meldet, aus folgenden 56 geistlichen und weltlichen Synodalabgeordneten zusammensetzen. I. Durch gewählte Mitglieder. Provinz Starkenburg. Dekanat Darmstadt: Pfarrer Eger und Landgerichtsrat Dr. Schneider zu Darmstadt. Eberstadt: Pfarrer Stamm zu Stockstadt und Oberamtsrichter Dr. Lahr zu Darmstadt. Erbach: Dekan Fuchs zu Rimbach und Realschuldirektor Dr. Gerhard zu Michelstadt. Groß Gerau : Dekan Fink zu König- ftädten und Rechtsanwalt Dr. Lucius zu Mainz. Groß- Umstadt: Pfarrer Hof zu Babenhausen und Rentier Georg Dresse! YI. zu Groß-Zimmern. Offenbach: Pfarrer Die. theol. Eck und Geh. Justizrat Dr. Weber zu Offenbach- Reinheim: Dekan Koch und Bürgermeister Born zu Fränkisch Crumbach. Zwingenberg: Dekan AntheS zu
und unzuverlass g, Man darf aber wohl an
der Dinge un g ch ni)ern immer noch recht schlecht Ä unähnliche Schritte thun unb bas
Mutterland sowie die Kolonien fast ganz von Truppen ^tblöüen wollen, um der Buren Herr zu werden.
entblößen otn, man wieder vor einer Kabmetts- kriiis nur die Frage ist noch zu lösen, ob Körber oder Gautsch das nächste Ministerium bilden werden. Das Zünglein der Wage neigt angeblich Ersterem zu.
Verhaftungen in Russisch-Polen sind nichts Außergewöhnliches. Jetzt soll neuerdings eine große sozialistische Liga entdeckt worden sein, welche es auf den Umsturz der bestehenden Staatsordnung abgesehen hatte. Viele politische Verhaftungen sind die Folge, und Sibirien wird wieder um einer Anzahl zweifelhafter Elemente vermehrt!
X Gesetzentwurf über die Zwangserziehung Minderjähriger.
Seit einer Reihe von Jahren macht sich, wie in allen Kulturländern, so auch in Preußen eine bedenkliche Steigerung der Verwahrlosung und Verbrechen unter der Heranwachsenden Jugend bemerkbar, zu deren Bekämpfung die Mittel des Strafrechts und der Schulzucht nicht aus- reichen. Man hat daher diese Maßnahmen ergänzt durch gesetzliche Bestimmungen, um die Fürsorge für die gefährdete, verwahrloste und verbrecherische Jugend durch Erziehung unter öffentlicher Aufsicht (Zwangserziehung) sicher zu stellen.
Durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einsührungsgesetzes dazu, ist eine erneute Anregung gegeben, die Zwangserziehung zu regeln und auszudehnen, um der dringend Abhilfe heischenden Verwahrlosung der Jugend entgegentreten zu können. Fast sämtliche Bundesstaaten sind dieser Anregung gefolgt und haben ihre geltenden Zwangserziehungs-Gesetze im Rahmen der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches umgestaltet, so daß sie zugleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche oder bald nachher in Kraft treten. Auch in Preußen kann die Umgestaltung und Erweiterung des Gesetzes vom 13. März 1878 nicht weiter verschoben werden.
Rach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes dazu können der Zwangserziehung unterworfen werden:
1. Kinder unter 12 Jahren, die eine strafbare Handlung begangen haben, wegen der sie strafrechtlich nicht verfolgt werden können, wenn das Vormundschaftsgericht die Zwangserziehung für unzulässig erklärt hat;
2. Minderjährige unter elterlicher Gewalt, wenn her Vater oder die Mutter durch Mißbrauch der Erziehungsgewalt das leibliche oder geistige Wohl des Kindes gefährden; Bevormundete nach freiem Ermessen des Vormundschaftsgerichts ;
3. Minderjährige überhaupt, wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens notwendig erscheint.
Rach diesen Richtungen ist, wie die ministerielle „Berliner Korrespondenz" mitteilt, die Zwangserziehung in dem dem preußischen Landtage zu verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorzulegenden Gesetzentwurf über die Zwangserziehung Minderjähriger neu geordnet. Für die Ausführung der Zwangserziehung sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1878, die sich bewährt haben, im wesentlichen beibehalten worden. Die Zwangserziehung soll auch ferner den Kommunalverbänden unter staatlicher Aufsicht obliegen, die Kosten der Zwangserziehung sollen wie bisher zur Hälfte vom Staate, zur Hälfte von den Kommunalverbänden getragen werden, während den Ortsarmenverbänden nur die Kosten der ersten Einlieferung, der Ausrüstung und der Rückreise nach Beendigung der Zwangserziehung zur Last fallen sollen.
r 66
Pitifu Provinz Oberh onb£dnhgeri^rüt^ St zu PlE “ Dingen: Wrer librir Dr. WIbei" D Weiffenbach und Mng'.Sichm sörstn ® ' »ich undProfeßor titnrdt 0 Stock - Lahl zu W Trichter Roniheld , n Wer-Eschbach um gitbtn. Schotten: P
Mn & Mm Mn W 1 Mm;. M* schrlinspeltor M 8On0 zu Mstein: Pfarrer WbuS zu Panig. un) Landwirt Heil trfWr der Großh kuLnant Freiherr ' Wörfftt zu Dari htm Großherzog nt D. Stabe $u ( lvaHs A. unb Obe tgfinrat D. Dr. @olbi jomerzlenrat Freihel U'm Dr. hager zn Läzett. Harrer Von LmlSwegen beruf
*• PaMlM Phi kielet das Panorama Sesachern. So gelangt Lljiveiz zur Susslellur kuckte: Smselgrund, P fliin, unb machen uns E Darstellung dich Lisichten durch da- w Färbendelruchtungtzshf
Reise nach diese Schmidt hat für die rolderkaussstellen die N wöchentlich den tz
Jflffhu«.) Am : ^Mgverein dem mu flt geben, einen jm bereits beschick i« ent ®«tj 1884 in i ? "”b iche bei W traten sehr sriih h Jfr M erste»
’’ "regte ^^allschen«^
Sä«*’
Me- Mi “"e« miÄ/p'e. ll> ««AiAlchlm , Na[ "7^ :c. ih > ®»nbetf
Wei« ” natj ^lierkez vt^hen.
frthbfte, ’ b"« $e
W“»a bj *el,t
•"‘Cif


