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14.1.1900 Erstes Blatt
 
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gefallen zu lassen. Dabei finden die Bestimmungen des § 131 Abs. 2 Anwendung. . ,

4. Die Befreiung ist von der Behörde, welche Ne oe- willigt hat, zurückzunehmen, wenn die befreite Person beantrag^efreiung mug üon dieser Behörde (Abs. 1' rufen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der rn Z H unter a und b vorgesehenen Voraussetzungen f Bewilligung schon bei der Ausstellung der freikarte gefehlt hat oder daß eine dieser Voraussetzungen nachträglich in Fortfall gekommen ist. trmfirPtih

Ergiebt sich daß die Lohnarbeit des Befreiten wahrend der Geltungsdauer der Versicherungsfreikarte die rn Ziffer 2 unter c vorgesehene Tauer wesentlich überschritten bat so ist die Befreiung für den Rest des Kalenderjahrs von der für die Ausstellung der Versicherungsfreikarte oder für den Beschäftigungsart zuständigen untere Ver­waltungsbehörde zu widerrufen. Ergeht der Widerruf von einer anderen als derjenigen Behörde, welche die Ver­sicherungsfreikarte ausgestellt hat, ist der letzteren Be­hörde unter Darlegung der für den Widerruf maßgebend gewesenen Thatsachen hiervon Mitteilung zu machen.

Die Versicherungsanstalt ist befugt, den Widerruf der Befreiung zu beantragen. £

5. Gegen die Versagung und den Widerruf der Be­freiung sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Wider­ruf ist Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zu­lässig, welche endgültig entscheidet.

6. In dem Falle der Zurücknahme oder des Widerrufs der Befreiung ist die Versicherungsfreikarte durch die untere Verwaltungsbehörde des Wohnorts oder dauernden Auf­enthaltsorts oder des Beschäftigungsorts wieder einzu­ziehen. t .

7. Durch die Landes-Zentralbehörde wird bestimmt, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in Ziffer 1 bis 4 und 6 den unteren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.

8. Auf vorübergehende Dienstleistungen, für welche der Bundesrat gemäß § 4 Abs. 1 die Versicherungspflicht allgemein ausgeschlossen hat, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Berlin, den 24. Dezember 1899.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

Graf von Posadowsky.

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Bekanntmachung.

Betreffend: Die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 des In- Validenversicherungsgesetzes. Vom 27. Dezember 1899.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Jnvalidenversicherungs- gesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat be­schlossen, daß es bei den unter dem 24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 399), 24. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) und 31. Dezember 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) ver­öffentlichten Bestimmungen über die Befreiung vorüber­gehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht mit den aus der nachstehenden Fassung sich ergebenden Ver­änderungen sein Bewenden behalten soll.

Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes) dann nicht an­zusehen,

1. wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten

a) nur gelegentlich, insbesondere nur zu gelegentlicher Aushilfe,

b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung zum Lebensunterhalte nicht ausrcicht und zu den für diese Zeit zu zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Ver- verhältnisse steht, verrichtet werden;

2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem rebelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Ar- beits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeit­geber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei

anderen Arbeitgebern nebenher, fei es nur gelegentlich zur Aushilfe, sei es regelmäßig verrichtet werden.

3. für Dienstleistungen zur schleunigen .Hilfe bei Un- glücksfällen ober Verheerungen durch Naturereignisse ober zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- ober Betriebs- storunqcn, sosern biese Dienstleistungen nach ihrer Art bie Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht über-

teigen werden; r, a_, ,

4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn sie gegen eine Geldentscha- digunq verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird;

5. für Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des In­landes, soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend beschäftigt werden; _ c. ,

6. für Dienstleistungen im Jnlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, soweit diese mit einzelnen Betriebs­handlungen vorübergehend in das Inland hinübergreifen;

7. für Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasser- traßen befahren, sofern nicht diese Schiffe nach der Ent- cheidung der unteren Verwaltungsbehörde des Beschas- tigungsorts (§ 65 Abs. 4 des Jnvalidenver.sicherungsge- etzes) im Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheb­licher Dauer unterhalten;

8. für Dienstleistungen auf Seeschiffen im Auslauf, wenn sie von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;

9. für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chi­nesen, Malayen, Zanzibariten, Regern und anderen far­bigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen bei der Küsten- chiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder westafri­kanischen Gewässern, sowie in dem Verkehre zwischen asiatischen, australischen, ost- und westafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häfen, in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn es sich um ben_ Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rück- ahrt ausbedungen ist.

Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruf- ! ich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienst­leistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Jnlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Jn­validenversicherungsgesetzes als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht anzusehen sind.

Berlin, den 27. Dezember 1899.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpreise, einschließlich «nes Aufschlags von Fünf vom Hundert pro Monat November 1899 für den Lieferungsverband Gießen pro 100 Kg. betragen:

Hafer Mk. 16,, Heu Mk. 5,25, Stroh Mk. 3,70.

Gießen, den 10. Januar 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Gießen, den 11. Januar 1900.

Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über die Vermögens­steuer vom 12. August 1899.

Au die Großh. Bürgermeistereien des Steuer- kommissariats Gießen.

Die Erledigung unserer beiden hektogr. Schreiben vom 20. November v. I. bringen wir denjenigen von Ihnen, die damit noch im Rückstände sind, wiederholt nud dringend in Erinnerung.

Großh. Steuerkommissariat Gießen.

Bähr.

* Politische Wochenschau.

Gießen, den 13. Januar.

Daß die Thronrede, mit welcher der preußische Land­tag eröffnet wurde, recht nüchtern war und jeder politischen Spitze entbehrte, haben wir bereits betont. Daß es aber zu lebhaften Auseinandersetzungen kommen wird, dafür lieferte schon die Sitzung am Donnerstag ein Beispiel; wo die Interpellation wegen Maßregelung der Landräte wegen ihrer Abstimmung in der Kanalfrage zur Erörterung stand. Damit wird freilich die Angelegenheit nicht aus der Welt geschafft werden und noch oft zu erregter Debatte Anlaß geben; überdies dürfte der Gegensatz, welcher bereits jetzt zwischen den Konservativen und dem Fürsten Hohenlohe be­steht, im Laufe der Tagung weitere Verschärfungen erfahren. Sollen wir hier auch der wieder aufgenommenen Sitzungen des Reichstags Erwähnung thun? Eigentlich lohnt es sich nicht, denn vorläufig haben sich nur wenige Abgeordneten bewogen gefunden, aus den Weihnachtsferien nach Berlin zurückzukehren, und etwa 2030 Mitglieder bilden gegen­wärtig den ganzen deutschen Reichstag. Hoffentlich wird sich bald etwas mehr Pflichtgefühl geltend machen'

Viel besprochen wurde in letzter Woche das Telegramm des Kaisers an den König von Württemberg. Anscheinend hat es seine Wirkung nicht verfehlt, denn die Engländer fangen an, vernünftig zu werden und die beschlagnahmten deutschen Schiffe wieder freizugeben. Ihre Handlungsweise war ja auch, wie wir wiederholt ausführten, vollständig un­verständlich und darauf abgezielt, den Rest von Sympathie den man noch für die britische Sache haben konnte, ganz zu verscherzen. Im Uebrigen sieht man in London fort­gesetzt mit großem Mißtrauen auf Rußland und dessen Maßnahmen in Persien und an der afghanischen Grenze

Lokales und Provinzielles.

(Anonyme Einsendungen, gleichviel welchen Inhalte-, werden grundsätzlich nicht ausgenommen.)

Gießen, 13. Januar 1900.

* Kreisausschußsitzung. Samstag, 20. Januar l. I., vormittags 9 Uhr, findet im Regierungsgebäude dahier eine öffentliche Sitzung des KreisauS- schusses mit folgender Tagesordnung statt: 1. Rekurs des R. Welkoborsky zu Gießen gegen einen Polizeibefehl Großh. PolizeiamtS Gießen. 2. Beschwerde der Hebamme Schäfer zu Albach gegen einen Beschluß des Gemeinderats zu Albach. 3. Wirtschaftskonzession des Johannes Sieck zu Gießen.

* Von der Universität. An Stelle des mit dem nächsten Sommersemester nach Halle a. d. S. übersiedelnden ord. Professors des Strafrechts, Dr. Frank, ist der ordentl. Professor dieses Faches an der Universitär in Breslau, Dr. Beling, berufen worden. Herr B. hat den Ruf an« genommen.

** Nachdem sämtliche Wahlen und Ernennungen zu der demnächst stattfindenden 6.. ordentlichen evangelische» Landessyuode jetzt vollzogen sind, wird sich dieselbe, wie dieD. Z." meldet, aus folgenden 56 geistlichen und weltlichen Synodalabgeordneten zusammensetzen. I. Durch gewählte Mitglieder. Provinz Starkenburg. Dekanat Darmstadt: Pfarrer Eger und Landgerichtsrat Dr. Schneider zu Darmstadt. Eberstadt: Pfarrer Stamm zu Stockstadt und Oberamtsrichter Dr. Lahr zu Darmstadt. Erbach: Dekan Fuchs zu Rimbach und Realschuldirektor Dr. Ger­hard zu Michelstadt. Groß Gerau : Dekan Fink zu König- ftädten und Rechtsanwalt Dr. Lucius zu Mainz. Groß- Umstadt: Pfarrer Hof zu Babenhausen und Rentier Georg Dresse! YI. zu Groß-Zimmern. Offenbach: Pfarrer Die. theol. Eck und Geh. Justizrat Dr. Weber zu Offenbach- Reinheim: Dekan Koch und Bürgermeister Born zu Fränkisch Crumbach. Zwingenberg: Dekan AntheS zu

und unzuverlass g, Man darf aber wohl an­

der Dinge un g ch ni)ern immer noch recht schlecht Ä unähnliche Schritte thun unb bas

Mutterland sowie die Kolonien fast ganz von Truppen ^tblöüen wollen, um der Buren Herr zu werden.

entblößen otn, man wieder vor einer Kabmetts- kriiis nur die Frage ist noch zu lösen, ob Körber oder Gautsch das nächste Ministerium bilden werden. Das Züng­lein der Wage neigt angeblich Ersterem zu.

Verhaftungen in Russisch-Polen sind nichts Außerge­wöhnliches. Jetzt soll neuerdings eine große sozialistische Liga entdeckt worden sein, welche es auf den Umsturz der bestehenden Staatsordnung abgesehen hatte. Viele politi­sche Verhaftungen sind die Folge, und Sibirien wird wieder um einer Anzahl zweifelhafter Elemente vermehrt!

X Gesetzentwurf über die Zwangserziehung Minderjähriger.

Seit einer Reihe von Jahren macht sich, wie in allen Kulturländern, so auch in Preußen eine bedenkliche Stei­gerung der Verwahrlosung und Verbrechen unter der Her­anwachsenden Jugend bemerkbar, zu deren Bekämpfung die Mittel des Strafrechts und der Schulzucht nicht aus- reichen. Man hat daher diese Maßnahmen ergänzt durch gesetzliche Bestimmungen, um die Fürsorge für die ge­fährdete, verwahrloste und verbrecherische Jugend durch Erziehung unter öffentlicher Aufsicht (Zwangserziehung) sicher zu stellen.

Durch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz­buches und des Einsührungsgesetzes dazu, ist eine erneute Anregung gegeben, die Zwangserziehung zu regeln und auszudehnen, um der dringend Abhilfe heischenden Ver­wahrlosung der Jugend entgegentreten zu können. Fast sämtliche Bundesstaaten sind dieser Anregung gefolgt und haben ihre geltenden Zwangserziehungs-Gesetze im Rahmen der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches umge­staltet, so daß sie zugleich mit dem Bürgerlichen Gesetz­buche oder bald nachher in Kraft treten. Auch in Preußen kann die Umgestaltung und Erweiterung des Gesetzes vom 13. März 1878 nicht weiter verschoben werden.

Rach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz­buches und des Einführungsgesetzes dazu können der Zwangserziehung unterworfen werden:

1. Kinder unter 12 Jahren, die eine strafbare Handlung begangen haben, wegen der sie strafrechtlich nicht verfolgt werden können, wenn das Vormundschaftsgericht die Zwangserziehung für unzulässig erklärt hat;

2. Minderjährige unter elterlicher Gewalt, wenn her Vater oder die Mutter durch Mißbrauch der Erziehungs­gewalt das leibliche oder geistige Wohl des Kindes ge­fährden; Bevormundete nach freiem Ermessen des Vor­mundschaftsgerichts ;

3. Minderjährige überhaupt, wenn die Zwangser­ziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens notwendig erscheint.

Rach diesen Richtungen ist, wie die ministerielle Berliner Korrespondenz" mitteilt, die Zwangserziehung in dem dem preußischen Landtage zu verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorzulegenden Gesetzentwurf über die Zwangserziehung Minderjähriger neu geordnet. Für die Ausführung der Zwangserziehung sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1878, die sich bewährt haben, im wesentlichen beibehalten worden. Die Zwangserziehung soll auch ferner den Kommunalverbänden unter staat­licher Aufsicht obliegen, die Kosten der Zwangserziehung sollen wie bisher zur Hälfte vom Staate, zur Hälfte von den Kommunalverbänden getragen werden, während den Ortsarmenverbänden nur die Kosten der ersten Einlie­ferung, der Ausrüstung und der Rückreise nach Beendigung der Zwangserziehung zur Last fallen sollen.

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