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Sonntag den 14. Januar
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GießenerAnzeiger
General-Anzeiger
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Amts- und Anzeigeblatt für den 'Kreis Gießen.
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Amtlicher EeiL.
Bekanntmachung.
Betr.: Handelskammerwahlen.
Zur Wahl der Mitglieder der Großh. Handelskammer in den neugebildeten Wahlbezirken des Kreises Gießen haben wir Termine bestimmt auf:
1) Montag den 22 Jaunar d. I., vormittags 11—12 Uhr, im Regierungsgebäude zu Gießen
für den Wahlbezirk Gießen-Land, umfassend die Orte: Mach, Allendorf a. d. Lahn, Allendorf a. d. Lda., Allertshausen, Alten-Buseck, Annerod, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Climbach, Daubringen, Garbenteich, Großen- Buseck, Großen-Linden, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen, Steinbach, Treis a. d. Lda., Trohe, Watzenborn mit Steinberg, Wieseck, Winnerod.
2) Dienstag den 23. Januar d. I., nachmittags 2—3 Uhr, im Rathaussaale zu Grünberg
für den Wahlbezirk Grünberg umfassend die Orte: Beltershain, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesielbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda, Odenhausen mit Appenborn, Queckborn, ReinhardShain, Rilddingshausen, Saasen mit Bollnbach, Veitsberg und Wirberg, jStangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
3) Mittwoch den 24. Jauuar d. I., nachmittags 2—3 Uhr, im Rathaussaale zu Lich
für den Wahlbezirk Lich-Hungen, umfassend die Orte: Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, Ettingshausen, Grüningen, Hattenrod, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Lich, Münster, Muschenheim mit Hof-Güll, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen mit Ringelshausen, Rodheim mit Hof-Graß, Röthges, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Handelsstandes der genannten Wahlbezirke werden zu der Wahl mit dem Anfügen geladen, daß in dem Wahlbezirk „Gießen-Land" L Mitglieder, in den Wahlbezirken „Grünberg" und «Lich-Hungen" je 1 Mitglied der Handelskammer zu wählen sind.
Gießen, den 8. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
Artikel 2.
Zur Teilnahme an der Wahl der Mitglieder einer Handelskammer sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen und einer der vier ersten Klassen der Gewerbsteuer angehören.
Artikel 3.
Die Wahlstimme einer Aktien-Gesellschaft oder Genossenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im Art. 2 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen, persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Person weiblichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder unter Kuratel stehenden Person nur durch den im Handelsregister eingetragenen Prokuristen abgegeben werden.
Artikel 4.
Wer nach vorstehender Bestimmung (Art. 2, 3) in demselben Handelskammerbezirk mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handels- tammerbezirks stimmberechtigt ist (Art. 8) vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist (Bit. 9) zu erklären, in welchem Wahlkreise er seine Stimme -avSüben will.
Artikel 5.
Zum Mitglieds einer Handelskammer kann nur ge- vählt werden, wer:
1) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, —
2) in dem Bezirk der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, — und
3) in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft oder Genossenschaft, oder als Prokurist eingetragen steht.
Artikel 6.
Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer fein.
Artikel 7.
Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs (Falliment) eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Ver fahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar.
Artikel 9.
Nur diejenigen sind zur Teilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellte Liste ausgenommen sind.
Artikel 12.
Jeder Wähler zieht in dem Wahlzimmer einen der auf der einen Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel, und legt denselben, nachdem er auf jener Seite die Bezeichnung derjenigen, welche er zu wählen beabsichtigt, eingetragen hat, in den verschlossenen Stimmkasten, lieber die ganze Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die Namen der Abstimmenden, jede Abstimmung mit Angabe der Nummer des betreffenden Stimmzettels, sowie auch das Ergebnis der Zusammenstellung der Stimmen enthalten muß. Es wird von dem die Wahl leitenden Beamten, beziehungsweise dem von der Handelskammer ernannten Kommissär, und den von ihm zugezogenen Urkundspersonen unterschrieben; es werden ihm die Stimmzettel und die sonstigen, das Wahlgeschäft betreffenden Aktenstücke beigefügt.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Gießen, den 8. Januar 1900. Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald, soweit sie Ihre Gemeinde betrifft, ortsüblich veröffentlichen. ______________I. V.: vr. Wagner.______________
Bekauutmachuzg.
Betr.: Die Mathildenstiftung für Oberhessen.
Nach dem Voranschlag der Mathildenstiftung für Ober- Hessen sind für das Jahr 1900 etwa 1200 Mk. vorhanden, welche zu wohlthätigen Zwecken verwendet und womit in erster Linie die in der Provinz bestehenden Kleinkinderschulen bedacht werden sollen.
Es werden hiernach die Vorstände solcher Schulen, für welche eine Subvention gewünscht wird, aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche, mit welchen eine möglichst ausführliche Mitteilung über Ausdehnung, Mittel und Bedürfnisse der betreffenden Anstalt zu verbinden ist, bis zum 10. Fe- bruar l. I. an den unterzeichneten Vorstand der Stiftung gelangen zu lassen.
Gießen, den 11. Januar 1900.
Der Vorstand der Mathildenstiftung für Oberhessen, v. Bechtold, Großh. Provinzialdirektor.
BekanntmWtM
Betr.: Stempelabgaben für Automaten, Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachungen vom 30. Dezember v. I. (Gießener Anzeiger Nr. 2, zweites Blatt) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß die Zahlung der Abgaben und die Ausstellung der Karten vom 15. Januar an, vormittags von 10 bis 12 Uhr, auf dem Geschäftszimmer unseres Bureauvorstehers im oberen Stock des Regierungsgebäudes am Brandplatz stattfinden.
Gießen, den 12. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, den 12. Januar 1900. Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen.
___________________v. Bechtold.________________
Gießen, den 11. Januar 1900.
Betr.: Kranken- und Jnvaliden-Versicherung der KreiS- straßenwarte.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen den Gemeinde-Einnehmer anweisen, bezüglich der bis Ende Dezember 1899 für die Kreisftraßeuwnrte vorlagsweise gezahlten Beiträge zu den Kosten der Gemeinde- Krankenversicherung, sowie derjenigen der Jnvaliden-Versicherung mit der Kreiskasse abzurechnen und die Vorlagen gegen Abgabe der Quittungen hierüber, zu welchen besondere von der Kreiskasse erhältlichen Formularien zu benützen sind, in Empfang zu nehmen.
Wir sehen Ihrem Bericht darüber, daß die Abrechnungen stattgefunden haben bis spätestens 15. Februar l. I. entgegen.
o. Bechtold.
Gießen, den 10. Januar 1900.
Betr.: Die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
«« die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 20. Dezember v. I. (Gießener Anzeiger Nr. 300) noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung mit Frist von drei Tagen erinnert.
____________________v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Grund des § 6 Abs. 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.
Vom 24. Dezember 1899.
Aus Grund des § 6 Abs. 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachstehende Bestimmungen erlassen:
1. Ueber Anträge auf Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes entscheidet die für den Wohnort des Antragstellers und, sofern dieser im Jnlande keinen Wohnort hat, die für seinen dauernden Aufenthaltsort zuständige untere Verwaltungsbehörde.
2. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
a) es muß amtlich bekannt oder glaubhaft nachgewiesen sein, daß der Antragsteller in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder ander- weit selbständig erwirbt oder ohne Lohn oder Gehalt thätig ist;
b) es muß feststehen, daß für denselben nicht bereits einhundert Wochenbeiträge entrichtet sind, oder zu entrichten gewesen wären, wobei Krankheitswochen oder militärische Dienstleistungen (§ 30 Abs. 2) einzurechnen sind;
c) die untere Verwaltungsbehörde muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der örtlichen Verhältnisse pflichtmäßig zu der Ueber- zeugung gelangt sein, daß der Antragsteller in demjenigen Kalenderjahre, für dessen Dauer die Befreiung von der Verrficherungspflicht beantragt wird, entweder nur zu bestimmten Jahreszeiten in nicht mehr als zwölf Wochen, oder zwar zu beliebigen Jahreszeiten, aber insgesamt an nicht mehr als fünfzig einzelnen Tagen Lohnarbeit übernehmen wird.
Minderjährige bedürfen der Genehmigung des Antrags durch ihren gesetzlichen Vertreter.
3. Ueber die Befreiung ist dem Antragsteller eine Ver- sicherungsfreikarte in grüner Farbe in der halben Größe der Quittungskarte nach dem anliegenden Muster auszustellen. Für die Ausstellung der Karte kann eine Gebühr von fünf Pfennig erhoben werden.
Die Befreiung gilt für die Dauer des Kalenderjahres und für den Umfang des Reichs.
Die Versicherungsfreikarte ist dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung, im Falle des Einzugsverfahrens (§ 148) aber binnen der zur Anmeldung bei der Einzugsstelle vorgesehenen Frist, vorzuzeigen. Geschieht dies nicht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fälligen Beiträge zu entrichten und der Arbeiter hat sich den entsprechenden Lohnabzug


