Ausgabe 
9.12.1900 Erstes Blatt
 
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Hessischer Landtag.

Zweite Kammer der Stände.

M. G. Darmstadt, 7. Dezember.

Eröffnung der Sitzung Vormittag 9 Uhr 20 Min.

Nach Verlesung und Genehmigung der an den Groß­herzog als Antwort auf die Botschaft an die Stände vom 17. September l. I. zu richtenden Beileidsadresse, in der der Ritterlichkeit und des edlen Sinnes des dahin­geschiedenen Prinzen Heinrich gedacht wird, giebt

Staatsnrinister Rothe in Beantwortung einer An­frage des Abg. Weidner die Erklärung ab, daß die Regierung ebensowenig wie das hohe Haus wissen könne, ob die Vorlage betreffend die Gehaltsverhältnisse der Volksschullehrer noch vor Weihnachten erledigt wäre; er hoffe, daß die Erste Kammer, wozu sie s. E. aber nicht verpflichtet sei, sich bei ihrem demnächstigen Zu­sammentritt, der vor 1. Januar 1901 wegen der Verab­schiedung eines Gesetzes über die Wandergewerbescheine wohl erfolgen müsse, sich mit dem letzteren Beschluß der Zweiten Kammer in dieser Angelegenheit befassen und dann eine Verständigung erfolgen werde. Die Negierung habe ihren Standpunkt noch nicl)t verlassen, das Haus werde auch bei demnächstiger Vorlage des Budgets er­kennen, daß die Regierung es nicht thun könne. Die Re­gierung wünsche sehr, daß die Vorlage noch in diesem Jahre Gesetz werde. Macht- oder Parteifragen kenne sie in dieser Angelegenheit nicht, sie habe stets das Bestreben gehabt, für den Lehrerstand das zu thun, was den Ver­hältnissen des Landes entspräche.

Das Haus tritt in die Spezialberatung des Ge­setz-Entwurfs, die Dienstbezüge der staatlich be­stätigten Forst warte betr., ein. Art. 1 wird an­genommen. Zu Art. 1 a liegen verschiedene Anträge vor. Ter Antrag Dr. Dav id und Gen. will Wiederherstellung der ursprünglichen Vorlage, der Antrag Schmeel-, Backes-, Köhl-er-T arm stadt den im gestrigen Be­richte genannten Ausgleich zwischen der ursprünglichen Vorlage und dem Antrag der Ausschußmehrheit. Aba. Schmeel zieht seinen Antrag nach Verständigung mit seinen Parteigenossen zurück.

Abg. Häusel spricht für den Antrag der Ausschuß­mehrheit und glaubt, daß die, die darüber hinausgehen wollen, beabsichtigten, die Vorlage zu Fall zu bringen. (Oho!)

Abg. Dr. David erklärt, daß seine Partei das Be­amtenproletariat und die Masse des werkthätigen Volkes in der Lebenshaltung zu heben bestrebt sei. Die Haltung des Abg. Schmeel bedauere er, die ursprünglick)e Vor­lage hätte sicher die Zustimmung der Mehrheit des Hauses gefunden. Man wolle anscheinend nicht eine Sache unter­stützen, die unter sozialdemokratischer Flagge gehe. Der Lohnarbeiter verdiene mehr, als man einem Forstwarte geben wolle; das sei eine unhaltbare Situation, intelli­gentere Leute bringe ein solcher Zustand nicht. Der Ein­wand der allzu großen Belastung der Gemeinden komme allein durch die Thatsache zu Fall, daß diesen an Grund­steuer für den Wald rund 70 000 Mark geschenkt würden, von der Steigerung der Walderträgnisse gar nicht zu Vorlage 6lttC Um Wiederherstellung der Regierungs-

Finanzminister Gnauth führt aus, daß diese Vor- Ia9e öu den Gesetzen gehöre, bei denen man lieber eine starke Mehrheit für ein bescheideneres Maß der Forder­ungen als eine knappe Mehrheit für die ursprüngliche For­derung wünschen müsse. Denn den Gemeinden würde hier­aus leichter nachgewiesen, daß man nichts Ungebührliches von ihnen verlange. So glaube die Regierung durch ihre gestrige Erklärung (Zustimmung zum Ausschußantrage) den Interessen der Beteiligten besser gedient zu haben als durch das Beharren auf einer Vorlage, deren Zustandekommen zweifelhaft geworden sei.

Abg. H e i d e n r e i ch unterstützt die Ausführungen des Vorredners und will nicht zufriedene Forstwarte und un­zufriedene Gemeinden sehen. Eine Annahme der ursprüng­lichen Vorlage wäre ganz ausgesckstossen gewesen.

Abg. Weidner kann dem Antrag der Ausschuß-

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Sonntag den 9. Dezember

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150. Jahrgang

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Gegenstände auf den chaussierten Straßen und Wegen ist verboten.

Bezugspreis vierteljährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bruigerlohn; durch die Abholestellen vierteljährl. AN. 1,90 monatlich 65 Pfg.

Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.

Alle Anzeigen-Bermittlungsstellen deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

Rtbeftion, Expedition und Drucker«: rch«kftraße Nr. 7.

Polizei-Verordnung

für den Kreis Gießen.

llioahme von Anzeigen zu der nachmittags für den f Mimbcm Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.

Gratisbeilagen: Gießener Familienlilätter, Der hessische Landwirt, Matter für hessische Uolkskunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieben.

Fernsprecher Nr. 51.

Lttaueii seuche wird der Auftrieb von Rindvieh, Schweinen

Schafen aus den Kreisen Gießen und Wetzlar zu bte» am 13. ds. MtS. in Haiger stattfindenden Markte v'.srboten.

Gießen, den 7. Dezember 1900.

.Gryßherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung unterliegen den in § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzcs bezw. Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgesetzes ange­drohten Strafen.

Auf Grund des § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes der Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgesetzes wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausschuffes mit Ge­nehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. De­zember 1899 zu Nr. M. d. I. 37 296 verordnet wie folgt:

Amtlicher Heil.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Maul« und Klauenseuche.

Zur Verhütung der Verschleppung der Maul-

Erstes Blatt.

Gießen, den 4. Dezember 1900.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzogl. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises, Großh. Polizeiamt Gießen und das Großh. Polizeikommissariat ArnSbnrg.

Wir laffen Ihnen demnächst je ein Exemplar des rubr. Gesetzes, mit deffen Bestimmungen Sie sich bekannt machen wollen, zum Dienstgebrauch zugehen.

v. Bechtold.

§ 1.

Der Gebrauch von Schleifen zum Transport land­wirtschaftlicher Geräte (Pflüge, Eggen rc.) und anderer

Bekanntmachung,

S Netr.: Vorträge über Obstbau.

Am Sonntag dem 9. Dezember nachmittags 3 Uhr süidkt in Beuern eine Versammlung statt, in welcher der L Btfreliir des Vereins, Herr Oberlehrer Reichelt aus Fried- s>»ag iüberDüngen der Obstbäume" sprechen wird.

Wach dem Vortrage findet unter den Mitgliedern von Slneni eine Gratis-Verlosung von Obstbäumen statt.

Die Mitglieder des Oberhessischen Obstbauvereins sowie s Mstig« Interessenten werden hierzu freundlichst eingeladen.

Die Großh. Bürgermeisterei wolle die Versammlung ö Gitlnch bekannt geben und ein geeignetes Lokal dafür be- f hinnen.

Gießen, den 7. Dezember 1900. .Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Iortwährend

»ttdmt von allen Sostarrstatten, LandörieftrSgern, '«seren Agenten und Trägerinnen Abonnements ent­gegengenommen.

Bekanntmachung.

Betreffend die Abschaffung der Pflugschleifen.

Nachstehende Polizei-Verordnung für den Kreis Gießen wird hierdurch wiederholt zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 3. Dezember 1900.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

v. Bechtold.

§ 3-

Gegenwärtige Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1902 Kraft.

Gießen, den 30. Dezember 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

auf die Fälle des Rauschbrandes Anwendung mit der Maßgabe, daß die Abhäutung der Kadaver von Tieren, welche mit Rauschbrand behaftet oder dieser Seuche ver­dächtig sind, in eine unter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehende Abdeckerei gestattet ist, welche Einrichtungen für eine genügende Infektion der fraglichen Häute besitzt. Die Häute, welche sofort nach der Abhäutung dem Des­infektionsverfahren unterworfen werden müssen, dürfen erst nach Beendigung derselben aus den Räumen der Ab­deckerei entfernt und unter Ausschluß der Ueberlassung an einen Dritten nur unmittelbar an eine Gerberei zur alsbaldigen Verarbeitung abgeliefert werden.

Die Besitzer von Schweinen sind nach der Bekannt­machung des Reichskanzlers üom 16. Juli 1895 verpflichtet, von dem Ausbruch des Rotlaufes unter ihren Schweine­beständen und von allen verdächtigen Erscheinungen unter denselben, welche den Ausbruch dieser Seuche befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und die kranken oder verdächtigen Schweine von Orten fernzuhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung anderer Schweine besteht. Die gleichen Pflichten liegen dem­jenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirt­schaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Schweine dem Begleiter derselben und be­züglich der im fremden Gewahrsam befindlichen Schweine dem Besitzer der betr. Geböfte, Stallungen, Koppeln oder WeideM Die kranken und verdächtigen Schweine unter­liegen der Stall- bezw. Gehöftsperre.

Ist der Rotlauf in einem Schweinebestande festgestellt, so ist der Besitzer unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 5, Abs. 4 des Gesetzes von der Ortspolizeibehörde aufzufordern, bei Meldung des Verlustes des Anspruchs auf Entschädigung die zurzeit in dem Seuchengehöfte gehaltenen, und die innerhalb sechs Monaten in das­selbe zugehenden Schweine, insofern letztere nicht nach­weislich in den vorhergegangenen vier Monaten geimpft worden sind, sofort durch Vermittelung der Ortspolizei­behörde dem beamteten Tierarzt zur Impfung anzumel­den und nach entsprechender weiterer Aufforderung zu stellen. An Rotlauf erkrankte Schweine dürfen nur in dem betr. Seuchengehöfte geschlachtet werden. Tas noch für genießbar erkannte Fleisch geschlachteter rotlaufkranker Schweine darf nur in gar gekochtem Zustande abgegeben werden.

Die an Rotlauf eingegangenen Schweine müssen, wenn nicht ihre Ablieferung in eine Abdeckerei erfolgt, auf dem Waasenplatz verscharrt werden. Das Gleiche hat mit den nicht zuv-Verwendung kommenden Teilen ge­schlachteter rotlaufkranker Schweine zu geschehen. Das Fett gefallener oder getöteter rotlaufkranker Schweine darf zu technischen Zwecken unter geeigneten Vorsichts­maßregeln und unter Polizeilicher Aufsicht ausgeschmolzen werden.

Gießen, 4. Dezember 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

l3ei den mit Rotlauf behafteten Schweinen ist der ge- mttrine Wert nach den für das Kadavergewicht im voraus otibgem ein festgesetzten Preisen zu ermitteln. Die Fest- f'4ung dieser Preise erfolgt kreis- oder ortsweise ein- oder m«: imal im Jahre durch eine von dem Kreisausschuß zu tofWnibc Kommission von 3 Mitgliedern, welche zu be- eÄvigt'm sind.

Zrm Art. 11 wird bestimmt, daß außer den Entschädig- im.giii unb den in dem Feststellungsverfahren entstandenen cm.ch boie durch die Ausführung der Schutzimpfungen ver- arr'Wm Kosten von der Kreiskasse getragen werden, die EUtz der Hälfte aus de: Staatskasse erhält.

II. Aus der erwähnten Anweisung vom 20. Ok- ta&KnL I. ist das folgende zu bemerken:

.... Me in der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 . besrt Milzbrand getroffenen Vorschriften finden auch

Bekanntmachung.

Et ktr: Das Gesetz betr. die Entschädigung für an Milz­brand, Rauschbrand und Schweinerotlauf gefallene Tiere.

Wir bringen nachstehend die wesentlichsten Neuerungen oU Gesetzes vom 12. Oktober 1900, betr. die Entschädigung fiSi an Milzbrand, Rauschbrand und Schweinerotlauf ge- fyöne Tiere, wie sich dieselben nach Abänderung des Ge- fefätf vom 7. Juli 1896 ergeben, sowie die hauptsächlichen BZtMnmungen derAnweisung" betr. die Ausführung b tiefes Gesetzes, sowie betr. die beim Auftreten des Rausch- biMbes und Schweinerotlaufs zu ergreifenden veterinär- pMeilichen Maßnahmen, zur öffentlichen Kenntnis.

' L Die Entschädigungspflicht nach Art. 1 des ge­ll kennten alten Gesetzes wird ausgedehnt aufgefallene oiii® getötete, mit Rotlauf behaftete Schweine".

Trt. 2 bestimmt, daß die Entschäoigung auch für Srüiv eine vier Fünftel des gemeinen Wertes beträgt, UM baß sie für Schweine den Betrag von 80 Mark nicht iüMibeigen soll.

wach Art. 5 kann nach Feststellung des Rotlaufs unter däm Schweinen eines Gehöfts, eines Ortsteils oder eines von Großh. Ministerium des Innern für die Dauer d'tuiiiächsten sechs Monate die Entschädigungsleistung davon aÄfflig gemacht werden, daß alle innerhalb eines Ge- hwsle»^ Ortsteiles oder Ortes befindlichen Schweine zur Schtziimpfung angemeldet und vorgeführt werden.

Diie Schätzung durch die Kommission kann unterbleiben bdi Siegen und Schafen, wenn der Ortspolizeibeamte und bitt be amtete Tierarzt oder deren Stellvertreter überein- ft-ämuneni) bekunden, oaß der Wert der zu entschädigenden Kliere die in Art. 2 für dieselben festgesetzte höchste Ent- schMg ungssumme (20 bezw. 15 Mark) um mindestens ein

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