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9.1.1900 Erstes Blatt
 
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Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Erscheint täglich mit Lusnahme des

MontagS.

Die Gießener Aamilieubtätter werden dem Anzeiger im Wechsel mitHess. Landwirt" u.Blätter für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegt.

AZczugspreis viertcljährl. 9)Zf. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringcrlohn; durch die Abholestelle» oierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.

Bei Postbezug Mk. 2,40 Vierteljahrs, mit Bestellgeld.

Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In- und AuSlandeI nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.

Aints- und Anzeigebl«tt für den Areis Giefzen.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schulstraße Ar. 7.

Giniisbeilagen: Gießener Faniilienßlüiter, Der hessische Landwirt, Klätier für hessische UotKsKunde. _________

Adresse für Depeschen: Anzeiger Gieße»« Fernsprecher Nr. 51.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Lollar ist die Maul- und Klauenseuche erloschen und Aufhebung aller Sperrmaßregeln verfügt worden.

Gießen, den 8. Januar 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Boeckmann.

Sonntag, den 14. Januar d. Js. mittags 3'/z Uhr wird Herr Rechtsanwalt Reh zu Alsfeld in dem Orts- qewerbeverein Lich im Saale des Herrn Herland daselbst einen Vortrag über Schuldverhältnisse und Verjahrimg * recht nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch halten, wozu jedermann freien Zutritt hat.

Hoffnung auf Heilung oder wesentliche Besserung sich ein- I stellt. Sobald sich im Laufe des Heilverfahrens ergiebt, I daß der Zweck in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist, wird es eingestellt. Findet das Heilverfahren in einer Heilanstalt statt, so muß solchen Angehörigen des Er- I krankten, deren Unterhalt dieser bisher aus seinem Arbeits- I Verdienste bestritten hat, von der Versicherungsanstalt eine Familienunterstützung für die Dauer des Heilverfahrens I qewährt werden. Diese Angehörigenunterstützung betragt die Hälfte des für den Versicherten maßgebend gewesenen I Krankengeldes, und, wenn er keinen Anspruch auf Kranken- I aeld hatte, ein Viertel des ortsüblichen Tagelohns ge- I wöhnlicher Tagearbeiter. Dagegen hat die Krankenkasse dasjenige Krankengeld, auf welches der Versicherte bei Beginn des Heilverfahrens noch Anspruch hat, zufolge ge- I setzlicher Bestimmung der Versicherungsanstalt zu über- I weisen. Bezieht der Erkrankte Invalidenrente, so kann die- I selbe auf die Angehörigenunterstützung angerechnet werden. I Daß weitergehende Angehörigenunterstützung von Seiten der Versicherungsanstalt gewährt werden darf, wird alsbald bei dem Bundesräte beantragt werden (vgl. § 4o d. Ges.).

Es eignen sich für die Uebernahme durch die Ver­sicherungsanstalt nicht alle Kranke, nicht z. B. die Fälle I vorübergehender Erkrankung, für ivelche die Krankenkafsen I zu sorgen, die Aufgabe, die Mittel und Wege haben. Insbesondere giebt auch die alleinige Thatsache, daß die I Krankenunterstützung beendet ist, keinen Grund, das Heil- I verfahren zu übernehmen. ,

Erfordert indessen die erfolgreiche Heilung einer Krank­heit teure Bade- zc. -Kuren, die über den Rahmen der Leistungen der Krankenkassen hinausgehen, so ist das Ein- I greifen geboten. Ferner giebt es eine Anzahl Krankheiten, die von Anfang an, eine durchgreifende Behandlung er- I heischen, sollen sie nicht durch längere Dauer, Rückfälle rc. I den Kranken mit vorzeitiger Invalidität bedrohen.

Hier stehen die Krankheiten der Atmungsorgane oben an. , .. ....

Die Krankenkassen haben nur ausnahmsweise die Mög­lichkeit, hier ausreichend zu helfen.

Die Mittel und Wege des Heilverfahrens smd sehr- verschieden. . _

1) Kur und Verpflegung in einem allgemeinen Kran­kenhaus oder einer speziellen Heilanstalt. (Augen-, Irren-, chirurgischen-Anstalt, medikomechanischen Institute.)

2) Kur und Verpflegung in einer Anstalt für Lungenkranke, die seither hauptsächlich in Reichels­heim i. O. untergebracht waren und in Zukunft in unserer bei Sandbach i. O. errichteten Lungenheilanstalt Aufnahme finden sollen. ' , .

3) Kur und Verpflegung an einem Luftkurort wie ! Lindenfels i. O. (für Nervenkranke, Bleichsüchtige, Recon- ! valescenten und sonstige Erholungsbedürftige).

4) Kur und Verpflegung an einem Badeort wie Bad- Nauheim und Wiesbaden (für Rheumatismus- und Herz- Kranke). z. , m .

5) Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei- oder sonstiger Heil-Mittel

Wenn der Versicherte sich dem angebotenen Heilver­fahren ohne triftigen Grund nicht unterzieht, so kann ihm die Invalidenrente ganz oder teilweise versagt werden, falls er auf diese Folge hingewiesen worden ist und nach- qewiesen wird, daß die Erwerbsunfähigkeit durch fern Ver­halten veranlaßt ist, also das Heilverfahren voraussichtlich die Erwerbsfähigkeit hergestellt hätte.

Die Anträge ans Uebernahme des Heilver­fahrens sind zu stelle« bei der Krankenkasse oder, wenn der Versicherte einer solchen nicht auge- hört, bei der Gr. Bürgermeisterei des Wohnorts.

Es sind dabei vorzulegen: Aerztliches Gutachten nach Formular und letzte Quittungskarte: außerdem ist erforder- derlich- Angabe der Dauer und Höhe der dem Antrag­steller etwa zustehenden Krankenunterstützung.

Für Lungenkranke sind besondere Formulare für ärzt­liche Gutachten entworfen worden. Im Falle eine Operation erforderlich ist, muß der Kranke ausdrücklich er­klären, daß er sich derselben zu unterziehen bereit ist.

Den Aerzten im Bezirk der Versicheruligsaustalt wird in gleicher Weise, wie für die Jnvalidenrentengutachten ein Zufchußhonorar von 3 Mk. für ein vollständiges formular­gemäßes Gutachten zugesichert.

Die Formularien sind bei der Anstalt zu beziehen.

Auf dem Eifer und der Gewissenhaftigkeit der Aerzte in der Ermittelung und Auswahl geeigneter Fälle beruht ein großer Teil des Erfolges der Sache. Es wird daher nochmals eindringlich betont, daß alle schweren und nahezu hoffnungslosen Fälle vom Heilverfahren ausgeschlossen bleiben. Bei den Lungenkranken vor allem ist es unbedingt nötig, daß die Kranken im ersten Stadium der Krankheit der Lungenheilanstalt überwiesen werden, zu einer Zeit, zu der noch sichere Aussicht auf Heilung besteht. Daß die

Lungentuberkulose im allgemeinen heilbar ist, ist von ber überwiegenden Anzahl hervorragender Aerzte auf Grund ber gemachten Erfahrungen eingeräumt. Hoffnungslos wird bas Leiden erst, wenn es bereits große Zerstörungen in der Lunge angerichtet hat, und der Körper nicht mehr widerstandsfähig ist. Dagegen sind solche Kranke, bei denen nur der Verdacht auf beginnende Phthisis besteht, be­sonders geeignet für Behandlung in der Lungenheilanstalt und je früher ein solcher Patient in die Heilstätte kommt um so größer ist die Aussicht auf einen dauernden Heil­erfolg.

Der Kranke muß sich entschließen, schon zu einer Zeit zu der ihn das beginnende Lungenleiden noch nicht erheb­lich in seiner Arbeitskraft beeinträchtigt, auf den Verdienst zu verzichten und sich dem Heilverfahren zu unterziehen^ er darf damit nicht zögern, bis die Erscheinungen der Krankheit ihn hinfällig und kraftlos machen.

Erfahrungsgemäß ist die Kur im Winter für Lungen­kranke nicht etwa weniger erfolgreich, sondern im Gegen­teil in vielen Beziehungen vorzuziehen

Vielen Arbeitern fehlt gerade im Winter die Gelegen­heit zu Arbeit und Verdienst, sie sitzen dann meist in ge­schlossenen Räumen, überheizten. Zimmern und entwöhnen sich der frischen Luft, Sie doch ein Hauptheilfaktor für sie ist, auch ist es gerade von besonderem Werte für fter kennen zu lernen, wie sie sich in der schlechten Jahreszeit zu ihrem Vorteil verhalten müssen. Ueberhaupt liegt in der Erziehung zur richtigen gesunden Lebensweise ein wichtiger Teil der Kur. .

Dauernd geheilt kann nur der werden, der mit Energie alles seiner Gesundheit Schädliche unterläßt, der sich, wenn nötig, nach erfolgreicher Kur eine andere ge­sündere Beschäftigung sucht.

Dr. Dietz.

Gießen, den 5. Januar 1900. Betr.: Die Haftpflichtversicherung der Gemeinden. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien der Land­

gemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an Erledigung der Auflage in unserem Amtsblatte vom 15. November v. Js. mit Frist von einer Woche.

v. Bechtold.

Gießen, den 6. Januar 1900.

Betr.: Jahresbericht der Gewerbeinspektionen für 1899; hier- 1. bewilligte Sonntagsarbeit. §§ 105 c Abs. 4 und 105 f der G. O. 2. bewilligte Ueberarbeit für erwachsene Arbeiterinnen an Werktagen. § 138 a Abs. i. 3. desgleichen an Sonnabenden und Vor­abenden von Festtagen. § 138 a Abs. 5. 4. be­willigte Ausnahmen auf Grund des § 139 Abs. 1. und 2.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an Großh. Polizeiamt Gießen und die Groftb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie daran, daß nach unserem Amtsblatt Nr. 8 vom 7. August 1896 die von Ihnen über die auf Grund der §§ 105 c Abs. 4 und 105 f der G.-O. ge­statteten Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit geführten beiden Verzeichnisse bis längstens 15. Januar jeden Jahres in Urschrift oder beglaubigter Abschrift ber uns einzureichen sind. Falls keine Ausnahmen gestattet worden sind, ist dies zu berichten.

v. Bechtold.

Amtlicher '|dl

Bekanntmachung,

betr.: Invalidenversicherung; hier: Uebernahme des Heilverfahrens.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß vom 1. Januar 1900 an die Versicherungsanstalt Groß- Herzogtum Hessen zu Darmstadt bei Uebernahme des Heil­verfahrens nach den nachstehenden Grundsätzen ver­fahren wird.

Gießen, den 5. Januar 1900.

Großh. Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Grundsätze der Versicherungsanstalt Gr. Hessen sür Uebernahme des Heilverfahrens

oemäst 8 18 des Reichs-Gesetzes vom

13. Juli 1899.

Der § 18 des JnvalidenversicherungsgesetzeS gestattet, daß die Versicherungsanstalten unter gewissen Vorau»- setzungeu das Heilverfahren für erkrankte Versicherte über­nehmen, um ein Eingreifen da zu ermöglichen wo eine Krankenunterstützung entweder überhaupt nicht eintrnt ober die Hilfe der Krankenkassen im allgemeinen nicht ausreicht. Es wird dadurch ermöglicht, auch mit größerem Kostenaufwand verbundene Kuren bei minderbemittelten Personen anzuwenden. Ist der Erkrankte verheiratet oder hat er eine eigene Haushaltung, oder ist er Mitglied der .Haushaltung seiner Familie, so bedarf es zur Einleitung des Heilverfahrens feiner Zustimmung. Der Gedanke und Zweck der Bestimmung ist ein hervorragend sozialer unb bildet die Grundlage für fegensreiches Wirken. Der Vorteil liegt in erster Linie auf Setten des erkrankten Versicherten, insofern ihm mit einer durchgreifenden Kur jbie ihm die Erwerbsfähigkeit wiedergiebt, mehr geholfen ist, als eventuell mit einer vielleicht geringeren Invaliden­rente. Auf Seiten der Versicherungsanstalt ist allerdings auch ein Gewinn vorhanden, wenn die Erwerbsfähigkeit auf die Dauer mehrerer Jahre wieder hergestellt und formt die Invalidenrente erspart wird. Doch tommt tnefer &e» sichtspunkt nur in zweiter Linie in Betracht und überdies wird dieser Vorteil in der Gesamtheit der Falle ver­schwinden. Außerdem werden die Krankenkassen häufig einen Vorteil haben. ,

Das Heilverfahren kann dann übernommen werden, wenn als Folge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu be­sorgen ist, die einen Anspruch auf Invalidenrente be­gründet. Es kommen sonach nur die Erkrankungssalle m Betracht, bezüalich deren begründete Hoffnung, ja Wahr­scheinlichkeit besteht, daß der Kranke in absehbarer Zett wieder geheilt oder wesentlich gebessert und dadurch in stand gesetzt werde, dauernd durch Lohnarbeit mindestens ein Drittel desjenigen zu erwerben, was gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.

Es scheide« also alle Fälle aus, in denen es sich «m ei« fortgeschrittenes, nicht heilbares Leiden oder lediglich um Linderung solcher Leiden oder Beschaffung einer Pflege für hilflose und arme Kranke handelt.

Außerdem ist vorausgesetzt, daß ber Kranke, wenn nicht Heilung ober wesentliche Besserung seiner Krankheit erzielt wird, Anspruch auf Invalidenrente erhält....

Dies bedeutet ein Zweifaches; es muß Eintritt dau­ernder, hoffnungsloser Erwerbsunfähigkeit oder Ablauf von 26 Wochen ununterbrochener, vorübergehender Er­werbsunfähigkeit bevorstehen, ferner muß die Wartezeit von 200 Wochen erfüllt sein oder doch die Erfüllung in ziemlich naher Aussicht stehen.

War also der Kranke nur in geringem Maße versichert, so daß er die Wartezeit von 200 Wochen keinenfalls zu erfüllen vermöchte, so wird ihm im allgemeinen die Wohl- that vorenthalten werden müssen; indessen werden auch bann nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahmen zuge- to^^ur die Personen werden unter allen Umständen unbe­rücksichtigt bleiben, die für ihre Versicherung kein Interesse gezeigt und sich womöglich der Versicherung zu entziehen gesucht haben. Auch wird die Versicherungsanstal Gr. Hessen nur für Kranke eintreten, die wenigstens teilweise bei ihr versichert waren. c ,

Es wird nach alledem betont, daß em Anspruch auf Heilverfahren der Versicherungsanstalt gegenüber Nicht be­steht und der Vorstand von Fall zu Fall sich Entschließung Vorbehalten muß. ,

Auch für solche, welche bereits Invalidenrente be­ziehen, wird das Heilverfahren übernommen, sobald die