Ausgabe 
8.11.1900 Erstes Blatt
 
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Berficherungsftand über 43 Tausend Policen.

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Gießen, den 31. Oktober 1900. 7157

Gießen, den 5. November 1900.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

I. 93.: Wolff.

KriefKasten der Redaktion.

Ä. Dr. Alexander Olinda, drr übrigens eigentlich-lexander Schnitzt heißt, steht heute im Alter von 62 Jahren. SeinFreund AllrrS" so heißt eine seiner Schriften ist 43 Jahre alt.

Feinste baierische Gebirgs- SnstrahlllTasei-Knttrr stets frisch empfiehlt 7155

Bekanntmachung.

Aus den Zinsen der Friedrich Heyer von Roseuseld'fcheu Ltistuug sollen am Todestag des Stifters (21. Dezember) 69,53 Mk. an solche evangelische würdige Stadtarme verteilt werden, welche selbst in Gießen geboren find, und deren Eltern und Großeltern ebenfalls dorten zur Welt kirnen und daselbst das Bürgerrecht ime haben oder hatten. Anmeldungen zum Bezug dieser Zinsen sind auf dem Armenamt bis zum 1. Dezember er. zu erstatten.

Nationalliberaler Verein.

Irettag den 9. Movemöer, aöends 87- Ilyr,

findet die

ordentliche General-Versammlung

im oberen Saale der Restauration Weidig statt.

Lages. Ordnung: Rechnunqsablage. Vorstandswahl. Landesver- sammlung am 11. November. Winterprogramm.

Deutscher

Kognak

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Fages-Hlduurrg.

1. Geschäfts- und Kassenbericht.

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Gießen, am 5. November 1900.

gegründet 1833. ZU StuttgUrt* Aeorgauifiert 1855.

Gegenseitigkeits-Gesellschaft unter Aufsicht der K. Württ. Regierung. Lebens-, Wenten- u. Kapitatverficherungen. Aller Gewinn kommt ausschließlich den Mitgliedern der Anstalt zu gut.

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Geriklsissaal.

G. c. Gießen, 6. November. Strafkammer. Zur Ver­handlung kamen heute lediglich Bcrufungtzsachen; in zwe, derselben wurde, da der betreffende Angeklagte nicht erschienen war, dem An­träge der Staatsanwaltschaft entsprechend die Berufung kostrnfälttg verworfen; eine Sache wurde zur Vo nähme weiterer Ermittelungen ausgesetzt. Eine größere Beweiserhebung verursachte die Straf­sache gegen den Lehrer t. P. Ftlz, hier, wegen Beleidigung. Ihm war zur Last gelegt worden, tn einer am 5. März l. Js. an Großb. Ministerium deS Jnn rn. Abteilung für Schulangelegenheiten, ge­richteten Eingabe feinen früheren Vo gesetzten, Oberlehrer F., hi r, dadurch beleidigt zu haben, daß er in derselben äußerte, Oberlehrer F. h»be dem Schulvorstande wissentlich gefälschte Berichte übergeben uad den Vorsitzenden desselben durch ein verwerft cheS Manöver in egelcitet; auch war in der Eingabe von einem TSuschungS- und Racheakt des Oberlehrers gesprochen. Durch diese Handlungen des Oberlehrers sei er zu Unrecht zu einer Strafversetzung verurteilt und schließlich mit einem zu wenigen Gehalte penfioniert wordm. Vom Schöffengericht dahier war der Angeklagte deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt wordm. Die von ihm eingel-gte Berufung wurde heute kostenfällig verworfen. In der Begründung des Urteils wurde ausgeführt, daß das Gericht die Ueberzeugung erlangt habe, daß der Zweck der Eingabe darauf gerichtet gewesm sei, dieWiedereinstrllung in den Schuldienst oder eine höhere Pension zu erreichen. Der Angeklagte handle in Wahrung berechtigter Interessen, wenn er in sachlicher Form wahrheitsgemäße Schilderungen über seine Verhältnisse und das ihm vermeintlich geschehene Unrecht seiner vorgesetzten Behörde unterbreite; nicht aber könne ihm der Schutz des § 193 bed Str.-G.-B. zugebilligt werden, wenn er sich, wie geschehen, in der Eingabe Beleidigungen zu Schulden kommen ließ. Für Ausdrücke beleidigender Natur hielt das Gericht die Wortewissentlich gefälschte Berichte",verwerfliches Manöver",Täuschung und Racheakt."

-1 Gießen, 6. November. Schöffengericht. Es wird zunächst der gegen einen erlassenen Strafbefehl erhobene Einspruch kostenfällig verworfen und demnächst in die Verhandlung gegen einen hiesigen Friseur

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ltz, 6. Novmder. tt AtW betnommc und Wehn hat er f. ochen, und dieser h: i, die volle Wahrheit Zeuge nidjt niet ai gewesen fein, (t ; eit der MaslossW:^ ^eischermeister iifwi; habe. Er tour': M;' immen, aus henum ihn einmal ttrbunbw ihm MMlaub er. ifenftabt in Schloß« weih et \\6y n\th u

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daß EisensM^i . um i] ober fr® 'M2 ^d anzMM -. en und am anderen

Morgen war Eisenstädt noch da. Dienstmädchen Katha rina Ossewsky bestätigt die Aussagen des vorigen ist'ugen. Sie weiß genau, daß Eisenstädt am Montag den 12. März kam, denn damals wurde der große Bulle ge­schlachtet. Eisenstädt blieb Montagnacht dort. Zeugin hat ihn Dienstag früh sin den Hotelwagen einsteigen sehr-n.

Die Zeugen Paausky werden aufgerufen. Sie wissen, daß sie Lewinsky im Krankenhaus getroffen, aber nicht, wann. Frau Eisenstädt fei nicht dabei gewesen. Am Montag fuhr er mit Eisenstädt zusammen nach Schlochau. Tort blieb er bei Selow und fuhr mit Eisenstädt zusammen nach Könitz, am Dienstag den 13. März, zurück.

Schlächter E i s e n st ä d t, als Zeuge vernommen, giebt eine genaue Schilderung seiner Erlebnisse von Sonntag den 11. und Montag den 12. März. Er ist sehr auf­geregt. Als ihm die geistlichen Schwestern und Nielke gegenübergestellt werden, bleibt er aber fest bei seinen Bekundungen. Fleischermeister Ewald hat Eisenstädt bei feinem ersten Besuche in Schlochau abends ausgesucht. Tas Datum weiß er nicht genau. Bestimmt ist es aber an einem Wochentag gewesen. Kreisbaumeister Duren sagt aus, daß er am 12. März, dem Montagabend, aus Danzig kam nnd mit Eisenstädt zusammen ins Gasthaus zur Stadt gefahren sei. Das «Datum weiß er deshalb so genau, weil er an diesem Tage von einer Reise kam und ihm an demselben Tage ein Kind geboren wurde. Kreisausschuß- setretär Thiele fuhr ebenfalls an demselben Tage von Tanzig und jjat ihn ebenso wie der vorige Zeuge am Nach­mittag im Omnibus gesehen. Alsdann werden 3 Dienst­mädchen aus jdem Krankenhause vernommen. Diese haben hier die Pforte geöffnet und sie kennen auch! den Eisenstädt, sonst aber wissen sie nichts anzugeben.

Zeuge Kuntze erzählt', daß er am Sonntag den 11. März in Könitz gewesen ist. Abends kam er zurück. Gegen 12 Uhr ging er durch die Danzigerstraße, die Mauerstraße und die Hinterstraße, ohne etwas von Mas- loff oder den drei Männern gesehen zu haben. Zeuge Landmesser ist mit Kaufmann Lewinsky an einem Dienstage vor dem Morde zu einer Hochzeit gewesen. Kaufmann L e w i,n s k y bestätigt das. Frau Lucke hat am 11. März abends einige jüdische Männer im Zuge nach Könitz fahren sehen. Zeugin Worczewsky hat dieselben Leute gesehen. Es waren zwei Personen, darunter die ihr widerwärtig waren. Der nächste Zeuge ist Kantor Haller aus Kulmfee, früher in Tuchel. Er sagt aus, er wäre am 23. Februar in Könitz gewesen, um einen Arzt zu befragen. Im März war er nicht in Könitz. Zeuge Haller ist am 11. März mit zwei Personen über Land ge­fahren mit dem Fuhrwerk von Geisenberg. Moritz Geifen­berg hat den Haller an dem betreffenden Tage nach Lieskau gefahren. Er weiß es, weil an dem Tage das Begräbnis des Schmied Müller war. Gendarm Räubert hat um halb drei Uhr in Konarozyn Feierabend geboten. Er glaubt, daß Lindenstrauß gleich gepackt hat und abge­fahren ist und dieser um sechs Uhr in Könitz gewesen fein kann. Er hat ihn aber nicht abfahren sehen, eben­sowenig hat er das Einpacken beobachtet. Zeuge Selke ans Abbenkonerczyn hat nach der Vesperandacht Linden- strauß abfahren sehen.

etngetreten, der sich wegen Beamtenbeleidigung zu verantworten hat. Der Amtsanwalt beantragt eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen, das Urteil indes lautet auf Freisprechung, weil das Gericht der Ansicht ist, daß der Angeklagte das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seiner Hand­lungsweise nicht gehabt hat. Zur Verhandlung in einer Strafsache gegen den früheren Hausburschen eines hiesigen Geschäfts wird ein neuer Termin für den 29. November anberaumt. Nunmehr haben sich zwei junge Kaufleute einer hiesigen Großhandlung wegen Diebstahls zu ver­antworten, von denen der eine das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, weswegen ihm die mildernden Bestimmungen des 5. 57 St.-G.-B. zuzubilligen sind. Beide sind beschuldigt nämlich größere Quantitäten Kaffce und Zucker ihrem Dienstherrn in der Absicht rechts­widriger Zueiznun; weggenommen zu haben. Das Urteil lautete gegen den älteren Angeklagten auf eine Gefängnisstrafe von 6 Wochen, während der jüngere, der geständig ist und dessen Strafthat sich als Unterschlagung qualifiziert, mit einer Geldstrafe von 50 Mk. davon kommt. Wegen Widersetzlichkeit, Beamtenbeleidigung erhält ein hiesiger 18jähriger Schlosser eine Gesamt-Gefängnisstrafe von 3 Monaten, des wetteren wird er noch wegen einer bei derselben Gelegenheit voll- jrten Ruhestörung in eine Haftflrafe von 6 Tagen genommen. Neben der genannten Strafe wird noch auf Publikationbefugnis im Gießener Anzeiger" erkannt Demnächst wird ein Tuchmacher aus Hecsfeld, ein mehrfach vorbestrafter Mensch, wegen Bettelns in eine Haft­strafe von 4 Wochen genommen und feine Ueberweisung an die Landes- pslizei beschlossen; die Verhandlung gegen einen wegen Landstreicherei mehrfach vorbestraften auswärtigen Schmiedegesellen endigt dagegen mit Freisprechung, weil das Gericht keinen Anhalt dafür gewinnen konnte, daß sich der Angeklagte auch diesmal zwecklos und ohne Beschäftigung herumg trieben hat. Es wird nunmehr in eine Privatbeleidigungs­klage gegen zwei Landwirte aus Ruhlkirchen eingetreten. Das Gericht erkennt auf eine Geldstrafe von je 10 Mk. und spricht dem Privatkläger die Publikationsbesugnis. durch dieAlsfelder Z-itung" zu. Wegen einer gegenseitigen Beleidigungsklage zweier Landwirte von Wieseck, er­kennt das Gericht gegen beide auf Freisprechung.

Berlin, 5. November. Wegen Herausforderung zum Zwei­kampf mit tätlichen Waffen bezw wegen Kartelltragens standen gestern fünf Personen vor der ersten Strafkammer des Landgerichts II. Der Geforderte war der Freiherr von dem Bottlenberg-Schirp, der in einem vertraulichen Rundschreiben an die Aktionäre eines geschäftlichen Unter­nehmens den früheren Hauptmann v. Wedel, den Gutsbesitzer A. Schmidt und den Rechtsanwalt Dr. Max Hoffmann, die eine leitende Stelle bei dem Unternehmen bekleideten, einer inkorrekten Handlungsweise beschuldigt hatte. Die drei Herren fanden sich dadurch beleidigt und ließen durch ihre Kartelträger, Freiherrn v. Mosch, Baumeister Pohlemann und Rechtsanwalt Stolte, den Freiherrn v. v. Bottlenberg fordern, falls der letztere sich nicht zu einem Widerruf bequemen wollte. Dieser verwies die Förderer vorläufig auf den Weg der Privatklage, wobei die Sache im Lauf der Untersuchung zur Kenntnis der Behörde gelangte, welche die fünf genannten Personen, mit Ausnahme des Rechtsanwalts Dr. Hoff­mann, der als Reserveoffizier der Militärgerichtsbarkeit untersteht, zur Verantwortung zog. Da die Angeklagten im Termin den Thatbestand im vollen Umfang zugaben, so gelangte der Grund der Herausforderung garnicht zur Erörterung. Da Pohlmann als Kartellträger des Schmidt in feinem Schreiben an den Frhrn. v. d. B. nut Andeutungen hatte fallen lassen, wodurch event. eine Forderung in Aussicht gestellt wurde, so wurden Schmidt und Pohlemann freigesprochen, v. Wedel wurde zu zwei und v. Mosch und Stolte wurden zu je einer Woche Festungshaft verurteilt

Ter Erste Staatsanwalt beantragt die Ladung einiger Zeugen über Hallwig, die, entsprechend einem in der ?himiTier 257 desVorwärts" vom 3. November ver­öffentlichten Feuilletonartikel, nach den Anschauungen von Hallwig über Hexen und Teufel befragt werden sollen. In jenem Artikel war Huf Grund persönlicher Bekannt­schaft mit der Hallwigschen Familie mitgeteilt, daß diese an Hexen und allerlei Spuk glaube, lieber diesen Punkt entspinnt sich eine scharfe Debatte zwischen dem Staats­anwalt und dem Verteidiger Hunrat. Alsdann überreicht der Kommissar Wehn dieStaatsbürger-Ztg." voin 3. Mai. Der Präsident verliest die darin enthaltene Notiz, welche folgenden Wortlaut hat:Ein Schlossergeselle B. will, wie er angegeben hat, am Vorabend des 11. März Kohlen aus einem dem Lewy sch en Hinterhause benach­barten Raume entwendet und dabei gesehen haben, daß mehrere Leute, darunter der Schächter Heymann, das Lewysche Grundstück von der Hinterseite betraten. Derselbe will auch Winseln gehört haben. Aus diesem Schlosser­gesellen, der ein Kohlendieb war, ist dann später der Angeklagte Masloff geworden, der Fleisch hatte stehlen wollen.

Der Präsident 'verkündet die Ladung neuer Zeugen. Auch! Hallwig wird auf morgen vorgeladen. Schluß der Sitzung.

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