m. 235 Erstes Blatt»Sonntag den 7. Oktober 150. Jahrgang 1DOO
Gießener A nzeiger
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Amtlicher Heil'.
Bekanntmachung, bett.: Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, sowie der Durschnittswerte der Naturalbezüge.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1899, betr. die Ausführung des JnvalidenversicherungS- gesetzes vom 13. Juli 1899, und der §§ 1 und 8 des
. , r , 15. Juni 1883
Krankenversicherungsgesetzes vom 1Q %pri[ 1892 bestimmen wir hiermit,
1. daß für die Zeit vom 1. April 1900 bis 1. Oktober 1900 noch die seitherige Festsetzung der ortsüblichen Taglöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (siehe Bekanntmachung vom 10. November 1892, Kreisblatt Nr. 266) maßgebend und in Kraft bleibt.
2. Mit Wirkung vom S. Oktober 1900 au haben wir nach Anhörung sämtlicher Gemeindevorstände die ortsüblichen Tagelöhue gewöhnlicher Tagearbeiter, wie folgt, neu festgesetzt: für Personen für Personen über unter
16 Jahren 16 Jahren männl, wetbl. männl, weibl.
Mk. Mk. Mk. Mk.
a) für die Stadt Gießen . . . 2.20 1.50 1.20 1.— b) für die Gemeinden Allendorf
a.d.Lahn, Alten-Buseck, Annerod,
Beuern, Burkhardsfelden, Daub- ringen, Garbenteich, Großen- Buseck,Großen-Linden, Grünberg, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Langgöns, Leihgestern,Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Trohe, Watzenborn-Steinberg und Wieseck . 2.— 1.30 1.10 0.90 c) für die Gemeinden Albach, Allen
dorf a d.Lda., Bellersheim, Bersrod, Bettenhausen, Birklar, Dors- Gill, Eberstadt, Grüningen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Kesselbach, Langd, Langsdorf, Lich, Londorf, Muschenheim, Ober- Hörgern, Obbornhofen, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff, Treis a. d. Lda., Utphe und Winnerod . . . 1.80 1.20 1.10 0.90 d) für die Gemeinden Allertshausen,
Beltershain, Climbach, Ettingshausen, Geilshausen, Göbelnrod, Harbach, Hattenrod, Lauter, Lindenstruth, Lumda, Münster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Ober - Bessingen , Odenhausen, Queckborn,ReinhardShain, Röthges, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Gillingen, Weickartshain und Wei- tershain........1.70 1.10 1.— 0.80
Die hier sestgestellten Löhne bilden den Maßstab, nach welchem bei der Gemeind e krankenversich erung das Krankengeld und die Höhe der Versicherungsbeiträge und bei den eingeschriebenen und sonstigen Hilfskassen ohne Beitrittszwang (wenn deren Mitglieder von der Verpflichtung zum Beitritt zur Gemeindekrankenversicherung oder einer anderen nach Maßgabe des Gesetzes errichteten Krankenkasse mit Ausnahme der Knappschaftskassen entbunden werden sollen) das Krankengeld zu berechnen ist, sowie den Maßstab zur Berechnung der Lohnklassen und Beiträge zur Invalidenversicherung für diejenigen Versicherten, die nicht unter § 34, Abs. II, Ziffer 1-4 des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 fallen, und mit Ausnahme der Lehrer und Erzieher (siehe § 34, Abs. II, Ziffer 5 des Jnv.-Vers.-Ges.).
3. Bezüglich der Durchschnittswerte der Naturalbezüge behält es auch vom 1. April 1900 an bei der seitherigen Festsetzung sein Bewenden, bezw. werden besondere Festsetzungen von Fall zu Fall erfolgen. Dieselben sind z. Zt. festgesetzt:
a) für die Stadt Gießen: Mk.
Wohnungen alleinstehender Betriebsbeamten, Gewerbe- und Handlungsgehilfen, Dienstboten rc.
jährlich . •............48.—
Familienwohnung, jährlich.......144.—
Freie Kost für männliche und weibliche Personen:
a) Morgenkaffee 10 Pf.
b) Frühstück 10 „
c) Mittagessen 35 „
d) Vesper 10 „
e) Abendbrot) 25 „
volle Kost zus. 90 Pf. oder jährlich rund . 320.—
Heizung, jährlich......... 15.—
Beleuchtung, jährlich........ 5.—
b) für die Landgemeinden des Kreises: Wohnung, jährlich......... 30.—
Kost für männliche Personen, jährlich . . . 200.—
„ „ weibliche „ .....170.-»-
Heizung, jährlich......... 15.—
Beleuchtung, jährlich........ 5.—
Gießen, den 24. März 1900.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
att die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt in Ihren Gemeinden ortsüblich veröffentlichen lassen.
Wir bemerken hierzu noch Folgendes:
1. Vom 1. Oktober 1900 ab betragen also die wöchen- lichen KrankenversicherungS -Beiträge:
für Personen für Personen über unter
16 Jahren 16 Jahren
männl, weibl. männl, weibl.
Mk. Mk. Mk Mk.
a) für die Stadt Gießen . . 0.20 0.14 0.11 0.09
b) für diejenigen Gemeinden der vorstehenden Bekanntmachung unter 2b
die 2% erheben . . die P/jO/o erheben .
c) für diejenigen unter 2c die 2% erheben. . die l3/i% erheben . die l,/2 °/o erheben . die 1V4°/O erheben .
d) für diejenigen unter 2d die 2% erheben . . die ll/a% erheben .
2. Vom 1. Oktober 1900 ab Versicherungs-Beiträge s nicht unter § 34, Abs. II, . Versicherungsgesetzes fallen :
. 0.24 0.16 0.13 0.11
. 0.18 0.12 0.10 0.08
. 0.22 0.14 0.13 0.11
. 0.19 0.13 0.12 0.10
. 0.16 0.11 0.10 0.08
. 0.14 0.09 0.08 0.07
. 0.20 0.13 0.12 0.10
. 0.15 0.10 0.09 0.07
tragen die Jnvaliden- diejenigen Personen, die fer 1—4 des Jnvaliden- ) nicht Lehrer oder Er
zieher sind:
a) in der Stadt Gießen: bei männlichen — 24 Pfg., bei weiblichen — 20 Pfg.,
b) in den Gemeinden unter 2 b der vorstehenden Bekanntmachung: bei männlichen — 24 Pfg., bei weiblichen — 20 Pfg.,
c) in den Gemeinden unter 2 c dieser Bekanntmachung: bei männlichen = 20 Pfg., bei weiblichen = 20 Pfg., d) in denjenigen unter 2d der erwähnten Bekanntmachung : bei männlichen — 20 Pfg., bei weiblichen — 14 Pfg.
3. Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen bleiben auch fernerhin die in der Bekanntmachung vom 17. März 1899 (Kreisblatt Nr. 67) angegebenen Sätze der Invalidenversicherungs-Beiträge bestehen, nämlich:
a) in der Stadt Gießen und in Großen-Linden: bei männlichen = 24 Pfg., bei weiblichen = 20 Pfg., b) in den übrigen Gemeinden des Kreises: bei männlichen = 20 Pfg., bei weiblichen = 14 Pfg.
Den Rechnern der Gemeindekrankenversicherungen und der örtlichen Jnvalidenversicherungsstellen wollen Sie unter Mitteilung der vorstehenden Bekanntmachung und Verfügung entsprechende Anweisung erteilen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche infolge Verschleppung durch Händlervieh in größerem Umfange im Kreise ausgebrochen ist, bestimmen wir gemäß § 56 a der Reichsgewerbeordnung das Folgende:
Der Handel mit Klauenvieh im Umherziehen wird auf die Dauer von vorläufig vier Wochen vom 4. Oktober d. Js. ab verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 328 des R.-Str.-G. B., § 148, Ziffer 7 a der R. Gew-.O. bestraft.
Gießen, den 3. Oktober 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_________________v. Bechtold.__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Vollzugsordnung zur Gewerbeordnung, hier die Konzessionierung von Gewerbe-Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung und von Dampfkesselanlagen.
Tnrch die §§ 8—27 der Vollzugsordnung zur Gewerbeordnung vom 22. September 1900 (Reg.-Blatt "Seite 845) sind die Vorschriften, welche für das Verfahren bei Anträgen auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung der unter § 16 der Gewerbeordnung fallenden Anlagen seither in Geltung waren, durch neue Bestimmungen ersetzt worden, welche am 1. Oktober in Kraft getreten sind. Wir weisen die Interessenten hierauf hin und bemerken, daß für die Folge in allen Fällen die mit Gesuchen auf Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung der obengenannten Anlagen etwa in Zusammenhang stehenden Baugesuche a u s n a h m l o s bei uns und zwar gleichzeitig mit dem gewerblichen Konzessionsgesuch einzureichen sind und daß ein gleiches Verfahren bei Gesuchen der in § 24 der Gewerbeordnung bezeichneten Art dann einzuhalten ist, wenn mit dem Antrag auf Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels ein Baugesuck in Verbindung steht (vgl. die §§ 29 bis 36 der Vollzugsordnung).
Pläne und Beschreibungen sind künftig in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Sonoerabdrücke der Vollzugsordnung sind von der Buchhandlung des Großh. Staatsverlags in Darmstadt zum Preise von 50 Pfg. zu beziehen.
Gießen, den 4. Oktober 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Gießen, den 3. Oktober ,1900. Betr.: Die Verordnung den Vollzug der Gewerbeordnuug für das deutsche Reich in der Fassung des Abänderungs- Gesetzes vom 30. Juni 1900 (R. G. Bl. S. 321 ff), betreffend, vom 22. September 1900 (Reg. Blatt S. 845 ff). Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an Großherzogliches Polizeiamt Gießen «nd die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiseS.
Die am 1. Oktober l. Js. in Kraft tretende Verordnung in vorstehendem Betreff vom 22. l. Mts. (Reg.-Bl. Seite 845 ff.) hat sämtliche in Ausführung der Gewerbeordnung seither erlassenen Verordnungen zusammengefaßt und da, wo erforderlich, die notwendigen Abänderungen und Ergänzungen der seitherigen Ausführungsbestimmungen sowohl in formell- als in materiell-rechtlicher Hinsicht eintreten lassen. Gleichzeitig sind in der Vollzugsordnung die für Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, die Abänderung der Gewerbeordnung betr. (R.-G.-Bl. S. 321 ff.) erforderlichen Bestimmungen derart ausgenommen, daß bei einzelnen neu hiuzugekommenen gesetzlichenVorschriften das für Ausführung derselben Erforderliche insoweit angeführt ist, als dies neben den allgemeinen Bestimmungen in den §§ 1 bis 4 der Vollzugsordnung noch erforderlich erschien.
Zu einem großen Teil waren bisher für das in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten vorgeschriebene Verfahren die Bestimmungen der Verordnung'vom 1. November 1869 (Reg.-Bl. S. 865 ff.) maßgebend. Dieselben in die Vollzngsordnung zu übernehmen, schien nicht angängig, da alsdann der mit der Verordnung verbundene Zweck, für alle Angelegenheiten gewerbepolizeilicher und gewerblich-verwaltungsrechtlicher Natur ein einheitliches Verfahren festzulcgen, nicht zu erreichen gewesen wäre. Es sind vielmehr an Stelle der Vorschriften der vorgenannten Verordnung durchweg die einschlägigen Bestimmungen der Kreis- und Provinzialordnung in die Vollzugsordnung ausgenommen lvorden und demgemäß von nun ab ausschließlich zur Anwendung zu bringen.
Sonderabdrücke der Vollzugsordnung sind für 50 Pfg. von der Buchhandlung des Großh. Staatsverlags in Darmstadt zu beziehen, worauf Sie etwaige Interessenten auf merksam machen wollen.
v. Bechtold.


