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daß des angedeuteten Vergehens wegen die Schweiz überhaupt nutzt ausliefere, habe er auch keinen Steckbrief erlassen. .
Verteidiger Rechtsanwalt Jonas,Berlin: Ich beantrage dre Frer« sprechung beider Angeklagten. Fest steht jedenfalls, daß, obwohl am 18. Dezember Landrat Osterroht selbst bekannte, daß er sittlich mcht rem fei und deshalb um seine Amtsenthebung bitten müsie, daß am 19. Dezember der Selbstmordversuch geschah und am 1. Januar der Haftbefehl erlassen wurde, am 4. Januar erst das Disziplinarverfahren em-
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BeleidiguugSprozetz. Vor dem Landgericht Greifswald fand ein Prozeß gegen den Chefredakteur des „Greifswalder Tageblatts", Stechert, und den Rittergutsbesitzer Becker (Bartmannshagen bei Grimmen) wegen Beleidigung des Stralsunder Regierungspräsidenten Scheller statt. Die Anklage ist erhoben worden, weil Becker in einem ^Eingesandt" des von Stechert verantwortlich gezeichneten „Greifswalder Tageblatts" behauptet hatte: Es ver« laute nichts von Maßnahmen, die von feiten der Regierung in Stralsund bezüglich deS in seinem Privatleben kompromittierten, nach einem mißglückten Selbstmordversuch verschwundenen Landrats Osterroht unternommen worden seien. Letzterer sei sogar noch immer offiziell als Grimmer Landrat zu betrachten. Rach Verlesung des unter Anklage stehenden Artikels stellt der erste Staatsanwalt an Becker die Frage: ob er behaupte, daß schon vor Dezember 1899 Dinge bekannt gewesen seien, die den Hellen Ausbruch eines öffentlichen Skandals veranlaßt haben, insbesondere ob dem Angeklagten außer
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Gleich darauf wurde mir berichtet, daß der Landrat einen Selbst' Mordversuch begangen habe. Der Landrat sei wohl nicht lebensgefährlich, aber immerhin schwer verwundet. Einige Zeit darauf wurde von dem Bürgermeister zu Grimmen mitgeteilt, daß er der Staatsanwaltschaft zu Greifswald wegen einer unsittlichen Handlung des Landrats Anzeige erstattet und daß die Staatsanwaltschaft deshalb den Haftbefehl gegen den Landrat erlassen habe. Diese Mitteilung veranlaßte mich, sofort das Disziplinarverfahren gegen ben Landrat Osterroht einzuletten. Der Haftbefehl konnte jedoch nicht ausgeführt werden, da O. angeblich mif Anraten seiner Verwandten in ärztliche Behandlung nach Berlm be’ geben hatte und von dort sofort nach der Schweiz abgereist war. Nun macht man mir den Vorwurf, daß ich nicht schneller emgeschntten bin, um dem öffentlichen Skandal vorzubeugen. Ich weiß in der Thal nicht, was ich noch hätte machen sollen. Ich bin ^ebenfalls sofort em- geschritten, als ich von der Angelegenheit Kenntnis erhielt und hatte keinerlei Veranlassung, den Landrat Osterroht zu schonen. — Aus Antrag des Verteidigers wird ferner fefigefiellt, daß bet Selbst- morbversuch am 18. Dezember ftottgefunben habe. Der Haftbefehl fet am 1. Januar unb die Einleitung bes Disziplinarverfahrens, mit bem Antrag auf Entfernung aus bem Amt, am 4. Januar erfolgt.
Gutsbesitzer Dr. Wenborff: Der Fall Osterroht habe große Erregung im ganzen Kreise hervorgerufen, unb es sei allgemein aufgefallen, baß, obwohl bas unsittliche Treiben bes Lanbrals seit langer Zeit bekannt war, nicht früher eingeschritten würbe, unb ganz besonbers, baß Osterroht noch immer Lanbrat gewesen sei.
Der Erste Staatsanwalt: Er habe sich nicht für berechtigt ge. halten, ben Haftbefehl zu veröffentlichen, zumal es ihm zweifelhaft ge-
höheren Bürgerschule soll nur dann erteilt werden, wenn in der betreffenden Gemeinde ein allgemeines Bedürfnis »ach einer höheren Bildungsanstalt besteht und die sonsti- flen Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen gegeben sind. Ein Bedürfnis der vorbezeichneten Art wird nicht anzuerkennen sein, wenn in der Gemeinde ^bereits eine entsprechende höhere Lehranstalt vorhanden oder eine bestehende höhere Lehranstalt von dem betreffenden Ort aus bequem zu erreichen ist.
Die Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die höheren Bürgerschulen entsprechen im wesentlichen den zur Zeit bestehenden Grundsätzen. Die Vorschrift, das; die politischen Gemeinden die Haftung für die nicht durch Einnahmen an Schulgeld und etwaige Zuschüsse des Staates gedeckten Kosten der höheren Bürgerschulen zu übernehmen haben, wird dazu beitragen, die Lebensfähigkeit dieser Anstalten zu sichern. Wenn auch die Mehrzahl der beteiligten Gemeinden diese Kosten auf die Gemeindekasse übernommen hat, so gewähren doch manche dieser Gemeinden zur Zeit nur einen Zuschuß zu den Kosten der höheren Bürgerschulen, während die Eltern, der Schüler für einen etwaigen Fehlbetrag aufzukommem haben. Auch diese Gemeinden erscheinen künftig in erster Linie zur Bestreitung der fraglichen Kosten verpflichtet; es soll ihnen jedoch unbenommen bleiben, sich die im Interesse der Schule gemachten Aufwendungen von den, Eltern der Schuler zurückerstatten zu lassen. Macht die Gemeinde von diesem Recht Gebrauch, so hat die Schulsatzung das Nähere hierüber zu bestimmen.
Der Staat l e i st e t Zuschüsse zu den höheren Bürgerschulen 1) in Form von einmaligen Bewilligungen an besonders bedürftige Gemeinden, 2) durch die Bestreitung der Vergütungen und der Gehälter bet auf Anordnung der Ministerialabteilung für Szchulangelegenheiten verwendeten akademisch gebildeten Lehrer, soweit diese den Betrag von 2000 Mark jährlich» nicht übersteigen, 3) durch die Bestreitung der gesetzlichen Dienstzulagen für die- definitiv angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer und die Lehrerinnen. Nachdem durch die Beschlußfassung der Stände zum Nachtragsbudget pro 1900/1901 eine wesentliche Erhöhung der Vergütungen der provisorischen akademisch gebildeten L-Hrer an den höheren Lehranstalten ecngetreten und eine gleiche Erhöhung für dis Beamten derselben Kategorie an den höheren Bürgerschulen beantragt worden ist, nachdem ferner auch die Anfangsgehälter dk'r definitiv angestellten akademisch gebildeten Lehrer von 2500 Mk. auf 2800 Mk. erhöht worden sind, erscheint es der Regierung angezeigt, den von den Gemeinden zu den be- tLessenden Vergütungen bezw. Gehältern aufzubringendeu Anteil von 1700 auf 2000 Mk. jährlich zu erhöhen. Die vorgesehene Erhöhung des Höch st gehaltes dieser Lehrer von 3750Mk. auf 4200 Mk. jährlich wird in vielen .Fällen ihre längere Verwendung an den höheren Bürgerschulen ermöglichen. Von einer weiteren Erhöhung des von einem akademisch gebildeten Lehrer an einer höheren Bürgerschule zu erreichenden Höchstgehaltes sieht man schon -aus dem Grunde ab, weil im Interesse des Dienstes eine möglichst gleichmäßige Ausbildung der akademisch gebildeten Lehrkräfte erforderlich ist, die bei längerer Verwendung derselben an nicht vollklassigen Anstalten nicht erzielt werden kann. Ob und in welchem Umfang die einzelnen höheren Bürgerschulen Zuschüsfe des Staates zu den Lehrer- qehältern zu erhalten haben, bleibt der Festsetzung rm Staatsvoranschlag Vorbehalten. Die Bestimmung bezuglick) der GehäUer der definitiv angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer funb ber Lehrerinnen an ben.höheren Bürgerschulen beckt sick; inhaltlich mit ben stanbischen Beschlüssen bes Staatsbubgets 1897/1900 unb bem Gesetzentwurf, ber am 31. Mai ber Kammer vorlag.
Die Verwaltung ber höheren Bürgerschulen soll tinem Kuratorium unterstehen, bem ber Leiter ber Schule, der Bürgermeister unb eine Anzahl von der^emeinbever- 1 cetunq gewählter Mitglieber anzugehoren haben. Sofern die Ettern ber Schüler bezw. Schüfennnen ber Gemembe gjeqenüber bie Verpflichtung zur Deckung emes etwaigen Fehlbetrages übernommen haben, soll lhnen eine angemessene Vertretung im Kuratorium baburch gewahrt wer-
entschieben.
Die nä,chsten Artikel hanbeln von ber Aufsicht über bie höheren Bürgerschulen, ber Regelung ber Dis - ziplinarverhältnisse, ber Ernennung unb ber Festsetzung ber Vergütungen ber Lehrer. Alle biese Bestimmungen sinb burch bie Natur ber Sache bedingt unb bebürfen keines näheren Eingehens.
Am Schlüsse bes Entwurfs ist nachgewiesen, baß bie Mö glichkeit bestehen muß, eine höhere Bürgerschule aufzulösen, wenn bie in Betracht kommenbe Gsmeinbe ben '-ihr burch bas Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Regierung muß weiterhin bas Recht in Anspruch nehmen, auch in bem Falle zur Auflösung einer höheren Bürgerschule zu schreiten, wenn bie Schülerzahl einer solck;en Anstalt berart herabsmkt, baß ein auffallenbes Mißverhältnis -zwischen ber Zahl ber Schüler unb ber an ber Schule zu verwenbenben Lehrkräfte V6„ VU|W)C|CVl #tt ................. ,----- .. . -
steht. Diese Bestimmung erscheint notwenbig, weil es nick)t I roefen m ob Osterroth sich im Sinn des § 175 des Strafgesetzbuchs Änläffiq sein bürste, aus öffentlichen Mitteln Lehrkräfte I ftrafbat gemacht habe. Aus diesem Grunde und da ihm bekannt fei. an solckien Anstalten zu verwenben, bie für bie betrefsenben • --- nufit aus»
Lehrer ein ausreichenbes Maß ber Beschäftigung nicht Bieten, unb für bereu Fortbestanb ein allgemeines! zöe- bürfnis nicht mehr vorliegt.^
den unzüchtigen Handlungen des Landrats Osterroht, noch andere' Dinge bekannt seien, die einen öffentlichen Skandal veranlaßt haben. Becker: Die unzüchtigen Handlungen des Landrats Osterroht, aber auch amtliche Uebergriffe des Landrats, die amtlich feststehen, seien längst im Kreise bekannt gewesen. Erster Staatsanwalt: Amtliche Uebergriffe des Landrats Osterroht, sind amtlich nicht festgestellt. Gegen den Landrat ist das Disziplinarverfahren eingeleitet und em Haftbefehl erlassen worden. Der Landrat, der sich augenblicklich in emer Heilanstalt in der Schweiz befindet, kann vorläufig nicht vernommen werden, deshalb ist Osterroht noch biß heute Landrat des Grimmer Kreises und muß es auch noch bis auf weiteres bleiben.
Regierungspräsident Scheller-Stralsund: Anfangs Dezember 1899 wurde uns nutgeteilt, daß gegen den Landrat Osterroht Gerüchte im Umlauf seien, dieser begehe Handlungen, die die Sittengesetze verletzen. Ich telegraphierte an den Landrat Osterroht, sich unverzüglich, am 10. Dezember, bei mir einzufinden. Landrat Osterroht erschien auch am 10. Dezember bei mir. Auf meine Vorhaltung stellte der Landrat alles in Abrede unb bemerkte, es sei ihm nicht bekannt, daß irgenv- welche Gerüchte gegen ihn im Umlauf seien. Ich bemerkte bem Lanbrat, baß ich mich bamit nicht beruhigen könnte. Er müsse bie umlaufenven Gerüchte in entliehener Weise roibcrlegen, anbernfalls sei ich genötigt, bem Minister Anzeige zu machen. Ich bemerke, baß Lanbrat Osterroht im Sommer 1899 mit bem Pferbe gestürzt ist unb sich habet eine Gehirnerschütterung zugezogen hat. Ich reiste gleich darauf nach Berlin unb hielt bem Minister über ben Fall Osterroht Vortrag. Der Minister äußerte: es müsse sofort in ber Angelegenheit eine genaue Untersuchung vorgenommen werben. Nach meiner Rückkehr aus Berlin forderte ich sofort ben Lanbrat auf, entroeber gegen bie umlaufenben Gerüchte selbst vorzugehen, ober seine Entlassung zu beantragen. Der Lanbrat antwortete mir: Er habe sich keiner strafbaren Hanblung schulbig gemacht, er müsse aber bekennen, baß er in sittlicher Beziehung nicht ganz ! rein bastehe, er ersuche baher, ihn von seinem Amte zu suspenbreren. ! Ich verfügte sofort bie Suspenbierung bes Lanbrats von ben
den, daß an die Stelle der vom' Ortsvorstand gewählten Mitglieder zwei oder mehrere Vertreter der Eltern treten. Das Nähere hierüber hat die Schulsatzung zu beftimmen. Die Vorschriften über den Vorsitz lehnen sich inhaltlich an das Volksschulgesetz an. Die oberste Schulbehörde nimmt außer der Ernennung des Vorsitzenden in den Landgemeinden das Recht für sich in Anspruch, dem Kuratorium einen akademisch gebildeten praktischen Schulmann mit Sitz und Stimme beizuordnen, sofern sie dies nach» Lage der besonderen Verhältnisse für zweckmäßig erachtet.
Die Thätigkeit des Kuratoriums erstreckt fid), i u. a. hauptsächlich auf die Fürsorge für Instandhaltung der Schulräume, deren zweckmäßige Einrichtung und Ausstattung (hoffentlich auch mit ein paar guten Bildern deut scher Meister. D. Red.), das Vorhandensein und die Ergänzung der nötigen Lehrmittel, sowie die gesamt« vermögensrechtliche Verwaltung der Schule. Die wesentlichsten der sick; hieraus ergebenden Verwattungsbefugnisse sind in dem Gesetzentwurf aufgeführt. Hinsichtlich der Festsetzung des Schulgeldes muß im Hinblick auf die erhebliche finanzielle Beteiligung des Staates an den Kosten der höheren Bürgerschulen der obersten Sck;ulbehörde das Reck)t zum Erlaß allgemeiner rechtsverbindlicher Normen Vorbehalten bleiben. Auch bedarf es keiner näheren Begründung, daß alte Beschlüsse des Kuratoriums, aus denen der Gemeinde Verpflichtungen in vermögensrechtlicher Hinsicht erwachsen, wie beispielsweise die Feststellung des Vman- schlags, zu ihrer Giltigkeit der Zustimmung der Gemeindeverwaltung bedürfen.
Ein weiterer Artikel regelt die r ech t l i ch e S t e l l u n g des Leiters der Schule in Bezug auf alle den Unterrichtsbetrieb betreffenden inneren Angelegenheiten im Anschluß an die' für die höheren Lehranstalten geltenden Bestimmungen. Der Leiter der Schule soll der Ministerialabteilung für Schulangelegenheiten direkt unterstellt sein. Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Kuratorium werden von der obersten Schulbehörde endgiltig
geleitet würbe. , A ,
Nach etwa einhalbstünbiger Beratung bes Gerichtshofs verkünbet ber Präsident: Der Gerichtshof hat bie Angeklagten ber öffentlichen Beleibigung bes Regierungspräsibenten Scheller für schulbig erachtet unb deshalb gegen Becker auf 4 Wochen Gefängnis, gegen Stechert auf 300 Mk. Gelbstrafe erkannt. Es fei bem Regierungspräsibenten ber Vorwurf gemacht worben, baß er unoermbgenb gewesen sei, zur rechten Zeit gegen ben Lanbrat Osterroht einzuschreiten. In subjektiver Hinsicht hat ber Gerichtshof festgestellt, baß Becker aus Haß gegen den Lanbrat Osterroht unb ben Regierungspräsibenten Scheller gehanbelt hat. Daher konnte auch bem Angeklagten ber Schutz bes § 193 bes Strafgesetzbuchs nicht zugebilligt werben, ba aus ber Form unb ben Umstänken bie Absicht ber Beleibigung hervorgeht. Bei ber Strafzumessung ist erwogen worben, baß bie Beleibigung gegen ben obersten Beamten bes Regierungsbezirks gerichtet war.
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Alle diejenigen, welche noch Forderungen an die Erben der verstorbenen Georg Brömer Eheleute in Gießen zu bilden haben, werden hiermit aufgefordert, solche bis zum 15. Juni l. IS. bei dem Nachlaß- vermalter, Ortsgerichtsmann Helfrich in Gießen, einzureichen, da sie später keine Berücksichtigung mehr findm. Ebenso werden diejenigen, welche noch mit Zahlungen an die genannten Erben im Rückstände sind, mit einer Frist von 14 Tagen aufgefordert, blefdben an ben Nach ab-erwalt-r abzusühren, da sonst gerichtliche Bee- tieibung erfolgt.___
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