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Nr. 105 Viertes BlM, Sonntag den ei Mai
1900
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
Erscheint täglich mit Ausnahme des
Montag-.
Die Gießener y«tnlfifn6f6fter werden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hefl. Panbix'irt" u „Blätter für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegt.
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Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Betr.: Einsendung der sür die Lanveswa senanstalt zu erhebenden Kollekten und Büchsengelder.
Im Kreise Gießen sind in der Zeit vom 1. Februar 1899 bis dahin 1900 in den einzelnen Gemeinden die nachstehend verzeichneten Beträge für die Landeswaisenkasse eingegangen.
Man bringt dies mit herzlichem Danke für die Geber hierdurch zur öffentlichen KenntmS.
Gießen, den 2. Mai 1900.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Bechtold.
Verzeichnis
der im Kreise Hießen in der Zeit vom 1. Zsebrrrar 1899 öis dahin 1900 eivgegangeuev Waisevbüchsengelder.
Sßr”1 Gemeinden. JL H
1. Albach 1 38
2. Allendorf a. d Lahn 1 83
3. Allendorf a. d. Lda. 1 65
4. Allertshausen --
5 Alten-Buseck 2 20
6. Annerod 7 19
7. Bellersheim 1 50
8. Beltershain 4 05
9. Bersrod 1 10
10. Bettenhausen 1 50
11. Beuern 1 29
12. Birklar 2 07
13. Burkhardsfelden — 85
14. Climbach 1 50
15. 2)aubringen 1 14
16. Dorf Gill 1 55
17. Eberstadt m. Arnsburg 1 60
18. Ettingshausen --
19. Garbenteich 1 10
20. Geilshausen 1 —
21. Gießen HO 31
22. Göbelnrod 4 70
23. Großen Buseck 19 16
24. Großen-Linden 10
25 Grünberg 25 82
26. Grüningen 1 10
27. Harbach — 48
28. Hattenrod 1 76
29. Hausen 2 26
30. Heuchelheim 5 10
31. Holzheim 1 50
32. Hungen H 33
33 Inheiden 6 04
34. Kesselbach 3 —
35. Klein Linden 12 25
36. Langd 5 62
37. Lang-Göns 3 20
38. Langsdorf 7 37
39. Lauter --
40. Lechgestern 9 —
41. Lich m.HofAlbach.Coln- hausen u. Mühlsachsen 18 16
Dj£n,e Gemeinden. H
Hebet trag: 292 66
42. Lindenstruth 1 50
43. Lollar 7 75
44. Londorf 2 56
45. Lumda 1 —
46. Mainzlar 2 33
47. Münster 1 50
48. Muschenheim mit Hof- Güll — 92
49. Nieder Bessingen — 71
50 Nonnenroth 2 69
51. Obbv'nhofen — 10
52 Ober Bessingen — 60
53. Ober Hörgern — 30
54. Ovenhausen mit Appenborn —
55. Oppenrod 1 —
56 Queckborn 1 90
57. Rabertshausen mit Ringelshausen 2 77
58. Reinhardshain 2 55
59. Reiskirchen 4 05
60. Rodheim 3 15
61. Rödgen — 52
62. Röthges --
63. Rüddingshausen --
64. Ruttershausen 1 55
65. Saasen 1 70
66. Stangenrod --
67. Staufenberg 3 38
68. Steinbach 5 22
69. Steinheim 3 20
70. Stockhausen — 30
71. Trais Horloff 4 20
72. Treis a. d. Lda. 3 26
73. Trohe 1 24
74. Utphe 4 03
75. Billingen 1 61
76. Watzenborn m Steinberg 7 94
77. Weickartshain --
78. Weitershain 2 75
79. Wieseck 2 57
zu übertragen:
292 66
Summa:
373 51
Bekanntmachung.
Betr.: Die Viehmärkte zu Gießen.
Die für Dienstag den 8. und Mittwoch den 9. Mai l. Js. bestimmten Viehmärkte nehmen an beiden Tagen vormittags 6 Uhr ihren Anfang.
Vor 6 Uhr darf Vieh nicht aus den Stallungen gebracht und innerhalb der Stadt auf den Straßen nicht aufgestellt werden.
Der Auftrieb muß um 8 Uhr vormittags beendet sein; zu dieser Stunde beginnt dann erst der Abtrieb des Viehes vom Marktplatze.
Am Dienstag, 8. l. Mts., erfolgt der Auftrieb zum Markte sowohl entlang der Ostseite, wie der Westseite des Schlachthauses.
Zugleich weisen wir nochmals auf die nachstehenden, von Großh. Kreisamt festgesetzten Beschränkungen, die für die beiden Viehmärkte maßgebend sind, mit dem Anfügen hin, daß dieselben strengstens durchgeführt und Zuwider« Handlungen zur Anzeige gebracht werden.
Gießen, den 4. Mai 1900.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Bekauntmachung.
Betr. Abhaltung der Viehmärkte.
Der Viehmarkt in Gießen am 8. und 9. Mai d. I. wird unter den bereits bekannt gemachten Beschränkungen, welche nachstehend nochmals folgen, gestattet.
§ 1. Alles zu den Viehmärkten in Gießen aufgetriebene Klauenvieh (Rindvieh und Schweine) wird beim Markteingang kreisveterinärärztlich untersucht und nur zugelassen, wenn es seuchenfrei befunden worden ist.
§ 2. Die Gastställe und Ställe von Viehhändlern in Gießen, Heuchelheim und Wieseck werden der veterinärärztlichen Aufsicht unterstellt.
§ 3. Vieh, welches an den Markttagen und an den vier vorhergehenden Tagen in den Bezirk der Gemarkungen Meßen, Wieseck und Heuchelheim eingebracht und daselbst eingestellt wird, muß an dem ersten Standort mindestens sieben Tage lang verbleiben und darf ihn innerhalb der nächsten 14 Tage nach Ablauf der siebentägigen Quarantäne nur verlassen, wenn es nach dem Zeugnis des Großherzoglichen Kreisveterinärarztes keine feuchen- verdächtigen Erscheinungen gezeigt hat. Von dieser Qua- rantänepslicht ist das Vieh nur dann befreit, wenn es auf den Markt gebracht und der tierärztlichen Untersuchung Daselbst unterworfen wird. Alle Tiere, die vom vierten Tage vor dem Markt bis zum letzten Markttag eingestellt werden, sind sofort vom Eigentümer oder Begleiter der Tiere der Ortspolizeibehörde, und von dieser dem Großherzoglichen Meisveterinäramt anzumelden; in gleicher Weise ist der Besitzer des Stalles zur Anmeldung verpflichtet und verantwortlich.
§ 4. Das Handeln auf Straßen und Plätzen der Stadt Gießen, der Orte Wieseck und Heuchelheim ist verboten.
§ 5. Vieh aus Gemarkungen, in welchen die Seuche herrscht, darf nicht aufgetrieben werden und wird nicht zugelassen.
§ 6. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 328 des Reichsstrasgesetzbuchs und § 66 Abs. 4 des Reichs-Viehseuchengesetzes bestraft.
Gießen, den 2. April 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Der Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 betr. die Entschädigung für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene Tiere giebt Großh. Ministerium des Innern die Befugnis, in solchen Gemeinden, in denen ein häufiges Auftreten des Rauschbrandes beobachtet wird, für damit behaftete Rinder Im Alter von einhalb bis zwei Jahren die Entschädigung davon abhängig zu machen, daß die Tiere vom Besitzer in den letzten 12 Monaten dem Kreisveterinärarzt zur Schutzimpfung angemeldet und, wenn hierzu aufgefordert wurde, zur Impfung vorgeführt worden sind. Da mit der Impfung in anderen Bezirken sehr gute Erfolge erzielt worden sind, so soll auch in unserem Kreise nach Anordnung Großh. Ministeriums damit vorgegangen werden und zwar zunächst in den Orten Burkhardsfelden und Dorf-Gill, in denen am häufigsten Rauschbrandfälle vorgekommen sind. Es soll im Frühjahr und im Herbst je ein Impftermin in diesen Orten von Großh. Kreisveterinäramt Gießen abgehalten werden. Wir fordern daher die Besitzer von Rindern im Alter von einhalb bis zwei Jahren in Burkhardsfelden und Dorf-Gill auf, diese Tiere innerhalb 6 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung der Großh. Bürgermeisterei zur Schutzimpfung anzumelden. Diese hat die Anmeldung nach Ablauf der Frist alsbald an Großh. Kreisveterinäramt abzugeben. Die Impftermine werden in der ersten Hälfte des Monats Mai stattfinden und den Großh. Bürgermeistereien Burkhardsfelden und Dorf-Gill von Großh. Kreisveterinäramt Gießen noch näher mitgeteilt werden. Für Rinder, die nicht in dieser Weiseangemeldet undzurJmpfunggebracht worden sind, wird im Falle des Eingehens an Rauschbrand, Entschädigung nicht ge - l e i st e t.
Die Großh. Bürgermeistereien Burkhardsfelden und Dorf-Gill wollen diese Bekanntmachung sofort ortsüblich bekannt machen.
Gießen, 1. Mai 1900.
Großh. Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Die Provinzialfohlenweide bei Merlau.
Der Weidebetrieb auf der genannten Anstalt beginnt in diesem Jahre am 1. Juni. Die Fohlen müssen an diesem Tage zwischen 10 Uhr vormittags und 2 Uhr nachmittags daselbst mit gezeichneter Halfter und Kette, sowie mit Gesundheitsschein der betr. Großh. Bürgermeisterei
oder eines approbierten Tierarztes abgeliefert werden. Die Weidezeit dauert bis gegen Ende September, je nach den Witterungsverhältnissen dieses Monats.
Die Fohlen erhalten neben dem Weidefutter auf ca. 34 Hektaren, zu welchem in diesem Jahre noch ca. 2 Hektar freies Gelände hinzugezogen ist, jeden Morgen vor Austrieb 4 Pfund Heu, abends 3 Pfund Hafer, sodann Grün- futter von Kleegras event. Wickfutter auf die Raufen. Jeder Besitzer kann jedoch Haferzusatz in Natur oder durch Bezahlung geben lassen.
Das Weidegeld für die bezeichnete Zeit von 4 Monaten beträgt pro Fohlen 55 Mark, und muß die Hälfte beim Eintrieb, die andere Hälfte vor dem 1. August an den Rechner des Landw. Vereins für die Provinz Oberhessen, Herrn Stadtrechner Schreiner in Laubach, bezahlt werden.
Die Besitzer der Fohlen können ihre Tiere wegen begründeter Verhältnisse zu jeder Zeit zurücknehmen und bezahlen dann nur für die entsprechende Weidezeit. Kranke und bösartige Tiere, sowie über eineinviertel Jahr alte Hengste, welche die anderen Tiere stören, werden ausgeschlossen.
Die Aufsicht siber die Anstalt führt eine von dem Provinzialverein ernannte Kommission, bestehend aus den Herren Oberverwalter B e i l st e i n - Laubach, Gutsbesitzer Müller- Neuhof bei Lang-Göns und Mühlenbefitzer Zimmer sen.-Bingmühle bei Lauter, von welchen Herren auch sonstige Auskunft erteilt wird. Anmeldungen sind schriftlich gleichfalls an diese Herren oder an die Geschäftsstelle des Landw. Vereins für die Provinz Oberhessen zu Alsfeld zu richten.
Hardt-Hof, den 30. April 1900.
Der Präsident des Landw. Vereins für die Provinz Oberhessen.
I. A.: S ch l e n k e.
Bekanntmachung.
Betr.: Generalversammlung des Kreiszuchtvereins für Vogelsberger Vieh.
Nächsten Montag. 7 Mai d. Js., nachmittags 3V4 Uhr, findet im Cafä Ebel, oberer Saal, dahier die Generalversammlung des Kreiszuchtvereins für Vogelsberger Rindvieh im Kreise Gießen statt, zu welcher ich alle Mitglieder des Vereins, auch der an ihn angeschlossenen Ortszuchtvereine, sowie jedermann, der sich dafür interessiert, hiermit einlade.
Tagesordnung:
1. Prüfung der Rechnung für 1899/1900.
2. Jahresbericht.
3. Beschickung der Bezirkstierschau in Schotten.
4. Beschickung der Verbandstierschau zu Marburg am
14./15. Juli d. I.
5. Plan für die Schauen des Jahres 1900/1901.
6. Statutenänderung.
7. Verschiedenes.
Gießen, den 1. Mai 1900.
Der Direktor des Kreiszuchtvereins.
Boeckmann.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Zulassung von Losen auswärtiger Lotterien zum Vertrieb im Großherzogtum.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat dem Verbände der Herdbuchgesellschaften zu Marburg die Erlaubnis erteilt, die Lose einer gelegentlich der am 14. und 15. Juli I. Js. zu Marburg stattfindenden Viehausstellung zu veranstaltenden Verlosung von Vieh und landwirtschaftlichen Geräten innerhalb der Provinz Oberhessen zu vertreiben.
Indem wir dies zur öffentlichen Kenntnis bringen, bemerken wir, daß nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan 30,000 Lose L 50 Psg. auS- gegeben werden dürfen, und 10,000 Mk. zum Ankauf von Gewinnen verwendet werden müffen.
Gießen, den 3. Mai 1900.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Das nachstehende Ortsbaustatut wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dasselbe mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt.
Gießen, den 2. Mai 1900.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Bechtold.


