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5.7.1900 Erstes Blatt
 
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Donnerstag den 5 Juli

Erstes Blatt.

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Gießen, 2. Juli 1900.

Betr.: Die land- nnd forstwirtschaftliche Berufsgenossen- schast für das Großherzogtum Hessen.

Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien Allertshausen, Alteu-Buseck, Bersrod, Climbach, Garbeuteich, Geilshausen, Hausen, Heuchelheim, Huugen, Langd, Lauter, Leihgestern, Nieder Bessingen,

Bekanntmachung.

Betr.: Die Maul- und Klauenseuche.

Nachdem die Seuche in Leusel, Kreis Alsfeld, erloschen ist, sind die angeordneten Sperrmaßregeln ausgehoben worden.

Nachdem die Seuche in sämtlichen verseucht gewesenen Gehöften in Ruppertenrod, Kreis Alsfeld erloschen ist, ist die seither noch bestandene Gehöftesperre aufgehoben worden.

Da die Seuche in Unter-Seibertenrod, Kreis Schotten, erloschen ist, sind die angeordneten Sperrmaßregeln ausge­hoben worden.

Gießen, den 3. Juli 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Abgabe der Vermögenssteuer-Erklärungen zum Zwecke der Veranlagung für das Steuerjahr 1901/02.

Nach Art. 19 des Gesetzes die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 haben die von der Kommission für die Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagenden, ein jährliches (Änkommen von 2600 Mark und mehr be­sitzenden Betriebsunternehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), die zum ersten Male mit Anlage- und Betriebskapital zur Ver­mögenssteuer veranlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerb­lichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapi­tal und die es belastenden Schulden abzugeben.

Meßmer Anzeiger

Heimat-Anzeiger

Gießen, den 2. Juli 1900.

Betr.: Die Vorschriften des Arbeiterschutz-GesetzeS vom I.Iuni 1891 über die Arbeitsbücher und Beschäf­tigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen.

Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien der Land- gemeinden des KreiseS.

Nach c II. Absatz 2 der Ihnen zugegangenen gedruckten Anweisung vom 26. März 1892 ist von der Ortspolizei­behörde in jeder gewerblichen Anlage, welche den Be­stimmungen der §§ 135 bis 139 b der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 unterliegt, und in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, jährlich mindestens eine ordentliche Revision vorzunehmen.

Hierbei sind solgende Punkte sestzustellen:

1) Wie groß ist die Zahl der in der revidierten An­lage zurzeit beschäftigten Arbeiter

a. zwischen 16 und 21 Jahren,

b. zwischen 14 und 16 Jahren, c. unter 14 Jahren?

In den Rubriken a., b. und c. find diese Zahlen ge­trennt nach Geschlechtern festzustellen. Außerdem ist, soweit die- thunlich, die Zahl der Arbeiterinnen über 21 Jahre zu ermitteln.

2) Sind sämtliche minderjährige Arbeiter (mit Aus- nähme der unter A III Abs. 3 der Anweisung bezeichneten) mit vorschriftsmäßig auSgesüllten Arbeitsbüchern versehen?

3) Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt?

4) Stimmt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit an den Vorabenden der Sonn» und Festtage und die Mittagspause der Arbeiterinnen über 16 Jahren mit den gesetzlichen Vor­schriften (§ 137 Abs. 14 der Gew.-Ord.) und mit der der Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeige überein?

5) Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, aus ihren Antrag eine 1^/zstündige Mittagspause gewährt?

6) Werden nicht Arbeiterinnen entgegen der Vorschrift des § 137 Abs. 5 der Gewerbeordnung während der ersten vier Wochen nach ihrer Niederkunst beschäftigt oder ist, sofern eine Beschäftigung während der folgenden zwei Wochen statt­findet, das Zeugnis eines approbierten Arztes, welches diese Beschäftigung für zulässig erklärt, beigebracht worden?

7) Sind in den Arbeitsräumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter ausgehängt?

8) Stimmen die Angaben dieses Verzeichnisses über Arbeitszeit und Pausen mit den der Ortspolizeibehörde ge­machten Anzeigen überein?

9) Stimmen die in dem Verzeichnisse eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein?

10) Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den gesetzlichen Vorschriften und den aus den Verzeichnisien eingetragenen Angaben überein?

Indem wir Sie an die Vornahme dieser Revision hier­mit erinnern, wollen wir Ihrer berichtlichen Vorlage, unter genauer Berücksichtigung der vorerwähnten Punkte, bis znm LS. August d. I. spätesteus entgegensetzen. Hinsicht­lich des zu verwendenden Formulars (G) verweisen wir auf unsere Verfügung vom 21. März 1900 (Gießener An­zeiger Nr. 71).

v. Bechtold.

Die Wehrkraft Chinas.

Von Theodor v. Schewe (vormals erster Instruktions- Offizier in Tientsin.)

Die Niederlagen, welche die chinesischen Streitkräfte; in dem jüngsten Kriege gegen die Japaner zu Wasser und« zu Lande erlitten haben, waren für den Kenner ostasiati­scher Verhältnisse keineswegs auffallend. Hatten sich doch die Japaner von jeher durch Tapferkeit ausgezeichnet und schon in dem gerade vor dreihundert Jahren bei aleich wertiger Bewaffnung ebenfalls in Korea geführten Kriege den Chinesen in jedem Gefechte überlegen gezeigt. Die lange Dauer des Krieges hat damals die Japaner trotzt ihrer Waffenerfolge ermüdet und dem Frieden um so eher geneigt gemacht, als die eigentliche Triebfeder des Krieges der ehrgeizige Regent Hidejossi, auf seinem Kranken- und Sterbelager die Zurückziehung des Heeres aus Korea gewünscht hatte. Auch in dem letzten Kriege haben die Japaner trotz der in Korea und Liaotong so glänzend ge­zeigten militärischen Ueberlegenheit den angekündigten kon­zentrischen Vormarsch ihrer Heeresteile auf Peking unter-, lassen und sich nach dem leichten Siege von Wei-hai-wer um so lieber mit dem stachligen Beutebissen Formosa be­gnügt, als die von Frankreich und später auch von Deutsch­land unterstützte russische Diplomatie ihren Einfluß zu Gunsten Chinas geltend zu machen begann. Die thatsach liche Unterwerfung Formosas hat der japanischen Armee­weit glrößere Opfer gekostet, als der ganze Krieg nut

Damals sollen zur Verteidigung der Hauptstadt an­geblich 3500 000 Mann Soldaten bereitgestanden haben!, doch werden es> abgesehen von der mongolischen Reiterei, kaum mehr als 200 000 Mann gewesen sein, und ebenso! viel stehen Mch heute nur zur Verfügung. 10 000 Fran­zosen und Engländer haben am 18. und 21. September 1860 ein Heer von 60 000 Chinesen und Mongolen bei Tschangkiawang und Balichiao entscheidend geschlagen. Die Verluste der Engländer und Franzosen an Toten und Ver­wundeten erreichten in beiden Gefechten zusammen noch nicht die Zahl von 100, während die Chinesen bei Balichiao allein 3000 Tote verloren. Gegenwärtig wird das Verlust­verhältnis vermöge der Lieferung europäischer Waffen und der teilweise von Europäern geleiteten Ausbildung der! chinesischen Truppen für diese nicht ganz so ungünstig sein, doch dürfte der Verlust der Chinesen in jedem Gefechte! immer noch mindestens das Zehnfache des Verlustes der Europäer betragen, selbst wenn die Chinesen mit fünf- bis zehnfacher Uebermacht kämpfen sollten. Alle gegen­wärtig zur Verteidigung Pekings zur Ver­fügung stehenden ch i n e s i sch - t a r t ar i s chen Truppen würden zusammen nicht im st an de sem, dem kraftvoll durchgeführten Angriffe e i n e r e i n z i g e ch tüchtigen europäischen oderjapanischen Di­vision von 15000 Mann in einer Felds ch lach t Widerstand zu leisten.

Dert attische Wert eines chinesischen Heeresl wird durch das Zusammentreffen verschiedener, eine nd^ tige Kraftentfaltung hindernder Umstände derartig un­günstig beeinflußt, daß er, in Zahlen ausgedrückt, kaum au f ach t b is z eh n P r o zen t d es t a ktischen Wer­tes eines europäischen Heeres geschätzt werden' kann. Zunächst behandelt "der chinesische Soldat seme. Waffen derartig schlE, da ßbinnen kurzer Zeit Geschütze und Gewehre nicht nur verrostet, sondern auch schon zu einem starken, naturgemäß stets steigenden Prozentsatzs völlig unbrauchbar geworden sind. Die Ausbildung der Soldaten im Schießdienste ist natürlich eben so gering, tote in allen anderen Dienstzweigen. Zwar soll schon im Frie­den jeder chinesische Soldat zur Uebung jährlich 180 Patro-. nen verschießen, doch geschieht dies eben nicht. Die Arsenal­verwalter und Trnppenkommandeure betrügen hierbei, sowie in vllen anderen Dingen, gemeinschaftlich den Staats in so offenkundiger Weise, daß selbst der äußere Schein der Ehrlichkeit wenig gewahrt bleibt. Die von den euro- päischen Militärinstrukteuren dagegen erhobenen Vorstell­ungen blieben völlig wirkungslos, da ja die Truppenkom­mandeure, ebenso wie alle anderen chinesischen Offiziers und Beamten, auf Beute jeglicher Art angewiesen sind, von! der ihnen wieder ein Teil von ihren Vorgesetzten und den Zivilgouverneuren abgenommen wird. So ein ausgedehn­tes System von Lug, Trug und Bestechung, und so eine vollkommene Verderbnis der Sitten wie sie in dem äußeren Rahmen der Hohen Lehre de^ Konfutse im Laufe der Zeit üblich geworden, sind selbst unter der Herrschaft des Rubels ebenso unbekannt, wrs unter der Herrschaft des Königs Dollar.

Ferner sind nach Art. 25 desselben Gesetzes diejenigen, deren sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr hat, zur Abgabe einer schriftlichen Er­klärung über dieses Vermögen verpflichtet.

Zu diesen Erklärungen sind die vom Gr. Ministerium der Finanzen festgesetzten Formularien zu verwenden; die­selben sind je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen

spätestens bis znm 31. Juli d. IS., ohne haß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforder­ung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohn­orts oder auch unmittelbar bei dem betreffenden Steuer-, kommissariat abzuliefern.

Den außerhalb des Großherzogtums wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuer­erklärungen durch die betreffenden Steuerkommissariate zu­gesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen inner­halb vier Wochen unmittelbar eimusenden sind.

Nach! Art. 32 des Gesetzes sind die Vermögenssteuer­erklärungen abzugeben:

1. für Minderjährige, für Abwesende, sowie für Per­sonen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern;

2. für Nachlaßmassen, die der Steuerpflicht unterliegen, von deren Verwaltern;

3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich seines eigenen Vermögens sowohl, als auch des Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist.

Bei Abgabe dieser Erklärungen ist beson­ders zu beachten, daß Schulden und La st en nur dann an b c m rauhen Ve r.m ö-g e n ab ge­zogen werden können, wenn das Bestehen und die Höhe dieserSchulden undLasten nach- gewiesen wird.

Zwecks Herbeiführung einer zutreffenden Veranlagung des Grundvermögens, bezügliche dessen eine gesetzliche Ver­pflichtung zur Abgabe von Erklärungen nicht besteht, ist die Einreichung freiwilliger Erklärungen über die Höhe, den Wert desselben und die es belastenden Schulden in eigenem Interesse des Steuerpflichtigen sehr wünschens­wert, da hierdurch! unter Umständen einer irrtümlichen Veranlagung und den hieraus erwachsenden Weiterungen vorgebeugt wird.

Anknüpfend an diese Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Abgabe von Vermögenssteuererklärungen Ver­pflichteten unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu dem angegebenen Termin an die betr. Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden! Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an die Vorsitzenden der betr. Veranlagungs­kommissionen abgegeben werden.

Die Formularien zu den Steuererklärungen, welchen ein Auszug aus dem Gesetz und der hierzu erlassenen! Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.

Gießen, Grünberg, Hungen und Nidda, 29. Juni 1900.

Die Großherzoglichen Steuerkommissariate

I. E. I. E.

Köhler. Ulrich Frenz Schmitt.

Nr. *54 täglich mit be8

Die Gieße «r M«milte«»tätter Werden dem Anzeiger t» »echpl mitHess. 8enb»irr ».Blätter jLr heg. Volks künde- »öchtt. 4 beigelegt.

Nouuenroth, Odeuhauseu, Oppenrod, Rödgen, Ruttershausen, Saasen, Steiuheim, Winnerod.

Sie wollen unsere Verfügung vom 1. Mai 1900 (Gieß. Anz. Nr. 102) innerhalb acht Tagen erledigen.

v. Bechtold.