Freitag den 5. Januar
Rf. 3
Zweites Blatt
1900
Gießener Anzeiger
Henerat-Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Giefzen
Alle Anzeigen.Bermittlungsstcllen des In- und Auslandenehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.
Erscheint täglich »it Ausnahme des
Montags.
Die Gießener AamikienVtälter werden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter für heff. Volkskunde" »öchtl.4mal beigelegt.
Bezugspreis
Vierteljahr!. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn;
durch die Abholestelle« vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.
Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.
Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.
»ta* ,u.
lb * g,.
** <5. fig
11 178
UM
8V2
Herrnann
178
»eit.
uMmiM.
Der Vorstand,
anz,
)5 präjis 9 Mr: lokal.
>ct Vorstand.
iftrafe« 20
etc.
msten Qualitäten.
T.VtensilieD'
lser
eher
iover
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schulstraße Zlr. 7.
Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Witter für hessische Volkskunde.
Adreffe für Depeschen: Anzeiger Hießen.
Fernsprecher Nr. 51.
Bom Rechte, das mit «ns geboren.
(Nachdruck verboten.)
Wer kennt nicht die Worte Mephistos:
Es erben sich Gesetz und Rechte
Wie eine ew'ge Krankheit fort;
Sie schleppen von Geschlecht sich zu Geschlechte Und rücken sacht von Ort zu Ort.
Vernunft wird Unsinn, Wohlchat Plage; Weh Dir, daß Du ein Enkel bist!
Vom Rechte, das mit uns geboren ist, Von dem ist, leider! nie die Frage.
Von treffender Wahrheit für den Rechtszustand der Goethe'schen Zeit! Heute vielleicht auch noch hier und da nicht völlig ohne Grund angeführt, im großen ganzen aber — mit freudiger Genugthuung sei es gesagt — veraltet. Namentlich in dem großen Gesetzgebungswerke unserer Zeit, dem „Bürgerlichen Gesetzbuche", das nun Leben gewonnen hat, tritt überall das Bestreben hervor, jene herben Worte des Dichters zu Schanden zu machen.
Doch welches ist denn eigentlich „das Recht, das mit uns geboren ist?"
Wer wollte sich getrauen, eine einigermaßen bestimmte Antwort auf diese Frage zu geben? Zu den dem Menschen angeborenen Eigenschaften gehört vor allem die Selbstsucht, der Urquell zugleich edelster Menschenwerke wie verabscheuungswürdigster Thaten. Sie wird die meisten, oft auch die redlich nach Vollendung Strebenden, verleiten, das für „angeborenes Recht" zu halten, was ihren Interessen am besten entspricht. Man denke an die täglich in den Gerichtssälen zum Ausdruck kommenden Gegensätze verschiedener Int eressenten-GruPpen, wie Hauswirte und Wohnungsvermieter, ja ganzer gesellschaftlicher Klassen, wie Herrschaft und Gesinde, überhaupt Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jede Partei glaubt da, auch ihr „geborenes Recht" zu vertreten. Wie soll sich der Gesetzgeber zu diesen Gegensätzen stellen? Verstand und Logik allein führen hier nicht zum Ziele; sie führen of zu einer Ueberspannung des Rechtsbegriffs, zu Folgerungen, vor denen auch der selbstsüchtigste Interessent zurückschreckt.
Die letzte Lösung menschlicher Gegensätze kann, wie aus allen anderen Gebieten, so auch auf dem des Rechts, nur die Liebe bringen. Nicht die Liebe, die „Liebesgaben" macht — wo der Gesetzgeber sich dem Verdachte solcher aussetzt, zieht er sich den Vorwurf der „Ungerechtigkeit" zu —, sondern die Liebe, die „Rechte", obgleich sie gesetzmäßig entstanden find und bestehen, nur so lange als „Rechte" anerkennt, als sie nicht zur vollständigen Unterdrückung des Verpflichteten führen. Jedem Denkenden wird
einleuchten, welche großen Schwierigkeiten diese Aufgabe für den Gesetzgeber bietet. Die Gesetzgeber verschiedener Zeiten haben sich mit ihr verschieden abgefunden. Ein handgreifliches Beispiel bietet die Geschichte der „Zwangsvollstreckungsmaßregeln" wegen Geldschulden. Bis zum Jahre 1868 konnte der Gläubiger den Schuldner in den Schuldthurm sperren lassen, um ihn oder seine Verwandten zur Bezahlung der Schuld zu zwingen. Heute werden dem Schuldner nicht nur seine Person, sondern auch eine ganze Anzahl an sich zur Befriedigung des Gläubigers geeigneter Sachen von Pfändung frei gelassen, z. B.:
„Die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Hausund Küchengerät, soweit diese Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich sind",
ferner: „die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag."
Diesen die heutige Gesetzgebung beherrschenden Geist nennt man ihre „soziale Tendenz", d. h. sie geht darauf aus, das Zusammenleben der Menschen so zu ordnen, daß das Recht des Einzelnen weichen muß, wenn und soweit die höheren Interessen der menschlichen „Gesellschaft" — und zu diesen gehört in erster Linie der „Schutz der Schwachen" — es fordern. Daß auch das „Bürgerliche Gesetzbuch von „sozialer Tendenz", erfüllt ist, soll an einigen Beispielen klar gemacht werden.
Zunächst einige Vorschriften allgemeinen, das ganze Privat recht beherrschenden Inhalts:
„Die Ausübüng eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen." — Das sogen. Chikane-Verbot des § 226.
„Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem ^buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften." — § 133.
„Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." — § 157.
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." — § 242.
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung derNotlage, des Leichtsinns oder der U n e r f a h r e n - heit eines anderen sich oder einem dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung der
gestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen." — § 138.
„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet." — § 826. Als Anwendungsfall dieser Gesetzesvorschrift wird z. B. angeführt, daß ein k a p i t a l k r ä f t i g er Konkurrent mit eigenem Schaden (Preisschleuderei) (seinen Konkurrenten vorsätzlich „tot" macht"; wenn er dies thut, muß er den zugrunde Gerichteten entschädigen.
Goldene Regeln! die allerdings ein hohes Maß der Lebenserfahrung uud Lebensweisheit bei den Richtern voraussetzen. Daß man ihre Anwendung den deutschen Richtern übertragen hat, ist ein großer Vertrauensbeweis des Gesetzgebers, mehr als äußere Ehren und Güter geeignet, das Ansehen unseres Richterstandes im Volke zu festigen und zu mehren, wenn er, wie zu hoffen, das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigt. Jene Paragraphen können, wie ein angesehener Rechtslehrer es namentlich von dem § 157 ausspricht, in der Hand der deutschen Gerichtspraxis das feurige Schwert werden, mit dem sie durch viele andere Paragraphen hindurchzuschlagen imstande ist, wenn es nötig werden sollte — ja, mit dem ihr Vollmacht gegeben ist, die Vorschriften des Gesetzbuches im Sinne sozialer Gerechtigkeit weiter zu gestalten.
Viele einzelne, für besondere Rechtsverhältnisse gegebene Vorschriften stellen sich nur als Folgesätze jener allgemeinen Regeln dar. So: die für das Familienleben wichtigen, namentlich den Schutz der Frauen bezweckenden Bestimmungen des EhercchtS, wonach die Frau dem Manne nicht zu folgen braucht, wenn er sein Recht, Wohnort und Wohnung zu bestimmen, „mißbräuchlich" auSübt, z. B. trotz hinreichender Erwerbsfähigkeit seiner Frau eine ganz unzureichende Kellerwohnung bietet, — wonach ferner die Frau den Schutz des Vormundschaftsgerichts anrufen kann, wenn der Mann „unter Mißbrauch seines Rechts" seine Zustimmung zu einem von der Frau beabsichtigten Arbeits- oder Dienstverträge verweigert, z. B. sie will je nach ihrem Bildungsstande eine Stellung als Nachmittagslehrerin, als Aufwärterin, als Klavierspielerin u. s. w. annehmen, um die Kinder besser erziehen zu können.
Zum Schutze der wirtschaftlich Schwächeren dienen z. B. folgende Vorschriften: Ein Mann in bedrängter Lage braucht Geld; er erhält solches nur zu dem wenn auch noch nicht wucherlichen, so doch drückenden Zinsfüße
Feuilleton.
Das Jahrhundert
Rust verwundert:
„Warum haben
Sie mich lebendig begraben?"
Felix Dahn.
* Zu den Pistolenduellen in Allenstein und Mülhausen, werden dem „Berl. Lok.-Anz." folgende Einzelheiten gemeldet: In dem Pistolenduelle, das am Vormittage des 26. v. Mts., zwischen 8 und 9 Uhr auf dem Militärschießstande des StadtwaldeS zu Allenstein stattfand, waren die beiden Duellanten der Oberleutnant Stielow und der Leutnant Rau, beide vom Jnf.-Reg. Nr. 159. Der verheiratete Oberleutnant wurde schwer am Unterleibe verwundet und in das Garnisonlazarett gebracht, wo er bereits seinen Verletzungen erlegen sein soll. Die Ursache zu dem Zweikampf ist bisher nicht bekannt geworden. — Das zweite Duell mit tötlichem Ausgange fand im Tannenwald bei Mülhausen im Elsaß statt. Dort standen sich die Unterleutnants Kißlig und Ernst, sowie der Unterleutnant Schlabitz, sämtlich vom badischen Jnf.-Reg. Nr. 112, gegenüber. Die Bedingungen waren folgende: „Distanz 50 Schritte, nach jedem Schuß zwei Schritte vorgehen, Kampf bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit; Leutnant Schlabitz hat den ersten Schuß, fällt einer seiner Gegner vor ihm, so tritt der andere an dessen Stelle". Schlabitz verletzte mit dem ersten Schuß den ihm zuerst gegenüberstehenden Leutnant Kißlig an der großen Zehe des rechten Fußes, dieser dagegen, ein bekannter Scharfschütze, traf den Leutnant Schlabitz in die rechte Brustseite, die Kugel durch
schlug die Hauptschlagader und die Lunge, worauf sofort innere Verblutung und damit der Tod eintrat. Der Erschossene ist 28 Jahre alt und wäre in diesem Frühjahre zum Oberleutnant befördert worden. Leutnant Kißlig, angeblich Sohn eines Berliner Apothekers, liegt an seiner Verletzung noch darnieder, außerdem ist ihm vorläufig Zimmerarrest zudiktiert worden, und er wird sich demnächst vor einem Kriegsgericht zu verantworten haben. Die Ursache zu dem Duell war folgende: Vor einiger Zeit gerieten die Leutnants Kißling und Ernst mit ihrem Kameraden Schlabitz im Wiener Cafe zu Mülhausen in Wortwechsel, wobei Beleidigungen fielen. Hierauf forderte Schlabitz seine Gegner Kißlig und Ernst, beide früher intime Freunde von ihm. Die Angelegenheit wurde einem Ehrengericht unterbreitet und ging sogar bis zum Korpskommando in Karlsruhe. Leutnant Schlabitz, als der in seiner Ehre Gekränkte, wählte als Waffe die Pistole. Da die Beleidigung eine sehr schwere war, so wurden auch die oben angeführten scharfen Bedingungen gestellt.
* Die gelöste Dienstbotenfrage. Ein New-Iorker Blatt schreibt: Alle Hausfrauen, und solche, die es werden wollen, oder einmal werden wollten, alle, die es beinahe geworden sind oder hätten werden können, alle Gatten, Söhne, Väter, Vettern, Onkel und Neffen von Hausfrauen u. s. w. wie oben, stehen tiefgebeugt an der Bahre der — Dienstbotenfrage. Sie ist nicht mehr, die Dienstbotenfrage. Durch unerwartetes Gelöstwerden ist ihr Ende schnell, wenn auch nicht schmerzlich, herbeigeführt worden. Auch dieses traurige Ereignis ist wieder auf Rechnung jenes bösen Elementes zu setzen, dem seit so vielen Jahren, in der That seit der ewig denkwürdigen Abenddämmerung der „guten alten Zeit", alles üble zuzuschreiben ist, auf Rechnung des fluchwürdigen neuen Zeitgeistes mit seiner Eile und Ueberhastung, mit seinem Treiben und Drängen. Ge
nauer genommen ist es das „Minuten-Mädchen" (vorläufig ists ja noch ein „Stunden-Mädchen", aber wie lange wirds dauern?), welches der altehrwürdigen Dienstbotenfrage ein so jähes Ende bereitet hat. Die Hausfrau braucht kein „Mädchen" mehr, sie ist nicht mehr davon abhängig, sie braucht sich keine „freien Tage" mehr vom „Mädchen" auszubedingen, sie ist frei. Eine Grenze hat Tyrannenmacht! Man schickt einfach ins Bureau und verlangt ein Mädchen für anderthalb, zwei, drei Stunden. „Verlangt, ein Mädchen von angenehmem Aeußeren, das kochen, waschen und bügeln kann, um in einer ruhigen Familie anderthalb Stunden als Stütze der Hausfrau zu fungieren. Muß gut mit kleinen Kindern umgehen können. Doppelwaise guter Herkunft, ohne Verwandtschaft, vorgezogen." Das ist alles! Den Zettel schickt man ins Bureau, und zehn Minuten später meldet sich die Doppelwaise, stützt neunzig Minuten lang die Hausfrau, erhält das Zeugnis, daß sie anderthalb Stunden lang „treu und anhänglich" gedient hat, und der Vorfall ist erledigt. Ists ein Wunder, daß dieses „neue System" sich wunderbar gleich im Anfangsstadium bewährt? Sicherlich nicht! Man sollte deshalb alles mögliche aufbieten, um dem System zu dauerndem Erfolge zu verhelfen. Für Stundenmädchen, welche mehr als zehnmal in derselben Familie je eine Stunde „dienstbar" waren, sollten Ehrenzeichen gestiftet werden. Eine silberne Ehrenmedaille für Treue und Anhänglichkeit sollte unter entsprechenden Festlichkeiten vom Bürgermeister jedem Mädchen überreicht werden, das sein „Silber-Jubiläum" feiert, d. h. welches seine 25. Dienststunde in ein und derselben Familie absolviert hat, und für 50 stündige treue Dienste in einem Hause sollte eine goldene Medaille gestiftet werden, welche der Empfängerin das Recht giebt, den Rest ihrer Stunden in einem elegant eingerichteten Dienstbotenheim sorgenlos, in stiller Beschaulichkeit, zu verbringen.


