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5.1.1900 Zweites Blatt
 
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Freitag den 5. Januar

Rf. 3

Zweites Blatt

1900

Gießener Anzeiger

Henerat-Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Giefzen

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Fernsprecher Nr. 51.

Bom Rechte, das mit «ns geboren.

(Nachdruck verboten.)

Wer kennt nicht die Worte Mephistos:

Es erben sich Gesetz und Rechte

Wie eine ew'ge Krankheit fort;

Sie schleppen von Geschlecht sich zu Geschlechte Und rücken sacht von Ort zu Ort.

Vernunft wird Unsinn, Wohlchat Plage; Weh Dir, daß Du ein Enkel bist!

Vom Rechte, das mit uns geboren ist, Von dem ist, leider! nie die Frage.

Von treffender Wahrheit für den Rechtszustand der Goethe'schen Zeit! Heute vielleicht auch noch hier und da nicht völlig ohne Grund angeführt, im großen ganzen aber mit freudiger Genugthuung sei es gesagt ver­altet. Namentlich in dem großen Gesetzgebungswerke unserer Zeit, demBürgerlichen Gesetzbuche", das nun Leben gewonnen hat, tritt überall das Bestreben hervor, jene herben Worte des Dichters zu Schanden zu machen.

Doch welches ist denn eigentlichdas Recht, das mit uns geboren ist?"

Wer wollte sich getrauen, eine einigermaßen bestimmte Antwort auf diese Frage zu geben? Zu den dem Menschen angeborenen Eigenschaften gehört vor allem die Selbst­sucht, der Urquell zugleich edelster Menschenwerke wie verabscheuungswürdigster Thaten. Sie wird die meisten, oft auch die redlich nach Vollendung Strebenden, verleiten, das fürangeborenes Recht" zu halten, was ihren Inter­essen am besten entspricht. Man denke an die täglich in den Gerichtssälen zum Ausdruck kommenden Gegensätze ver­schiedener Int eressenten-GruPpen, wie Hauswirte und Wohnungsvermieter, ja ganzer gesellschaftlicher Klassen, wie Herrschaft und Gesinde, überhaupt Arbeit­geber und Arbeitnehmer. Jede Partei glaubt da, auch ihr geborenes Recht" zu vertreten. Wie soll sich der Gesetz­geber zu diesen Gegensätzen stellen? Verstand und Logik allein führen hier nicht zum Ziele; sie führen of zu einer Ueberspannung des Rechtsbegriffs, zu Folgerungen, vor denen auch der selbstsüchtigste Interessent zurückschreckt.

Die letzte Lösung menschlicher Gegensätze kann, wie aus allen anderen Gebieten, so auch auf dem des Rechts, nur die Liebe bringen. Nicht die Liebe, dieLiebesgaben" macht wo der Gesetzgeber sich dem Verdachte solcher aussetzt, zieht er sich den Vorwurf derUngerechtigkeit" zu, sondern die Liebe, dieRechte", obgleich sie gesetz­mäßig entstanden find und bestehen, nur so lange als Rechte" anerkennt, als sie nicht zur vollständigen Unter­drückung des Verpflichteten führen. Jedem Denkenden wird

einleuchten, welche großen Schwierigkeiten diese Aufgabe für den Gesetzgeber bietet. Die Gesetzgeber verschiedener Zeiten haben sich mit ihr verschieden abgefunden. Ein handgreif­liches Beispiel bietet die Geschichte derZwangsvollstreckungs­maßregeln" wegen Geldschulden. Bis zum Jahre 1868 konnte der Gläubiger den Schuldner in den Schuldthurm sperren lassen, um ihn oder seine Verwandten zur Bezahlung der Schuld zu zwingen. Heute werden dem Schuldner nicht nur seine Person, sondern auch eine ganze Anzahl an sich zur Befriedigung des Gläubigers geeigneter Sachen von Pfändung frei gelassen, z. B.:

Die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus­und Küchengerät, soweit diese Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Haus­standes unentbehrlich sind",

ferner:die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag."

Diesen die heutige Gesetzgebung beherrschenden Geist nennt man ihresoziale Tendenz", d. h. sie geht darauf aus, das Zusammenleben der Menschen so zu ordnen, daß das Recht des Einzelnen weichen muß, wenn und soweit die höheren Interessen der menschlichenGesellschaft" und zu diesen gehört in erster Linie derSchutz der Schwachen" es fordern. Daß auch dasBürgerliche Gesetzbuch vonsozialer Tendenz", erfüllt ist, soll an einigen Beispielen klar gemacht werden.

Zunächst einige Vorschriften allgemeinen, das ganze Privat recht beherrschenden Inhalts:

Die Ausübüng eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen." Das sogen. Chikane-Verbot des § 226.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem ^buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften." § 133.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." § 157.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." § 242.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung derNotlage, des Leichtsinns oder der U n e r f a h r e n - heit eines anderen sich oder einem dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder ge­währen läßt, welche den Wert der Leistung der­

gestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Ver­mögensvorteile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen." § 138.

Wer in einer gegen die guten Sitten ver­stoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zu­fügt, ist dem anderen zum Ersätze des Schadens ver­pflichtet." § 826. Als Anwendungsfall dieser Gesetzes­vorschrift wird z. B. angeführt, daß ein k a p i t a l k r ä f t i g er Konkurrent mit eigenem Schaden (Preisschleuderei) (seinen Konkurrenten vorsätzlichtot" macht"; wenn er dies thut, muß er den zugrunde Gerichteten entschädigen.

Goldene Regeln! die allerdings ein hohes Maß der Lebenserfahrung uud Lebensweisheit bei den Richtern voraussetzen. Daß man ihre Anwendung den deutschen Richtern übertragen hat, ist ein großer Vertrauensbeweis des Gesetzgebers, mehr als äußere Ehren und Güter ge­eignet, das Ansehen unseres Richterstandes im Volke zu festigen und zu mehren, wenn er, wie zu hoffen, das in ihn gesetzte Vertrauen rechtfertigt. Jene Paragraphen können, wie ein angesehener Rechtslehrer es namentlich von dem § 157 ausspricht, in der Hand der deutschen Gerichts­praxis das feurige Schwert werden, mit dem sie durch viele andere Paragraphen hindurchzuschlagen imstande ist, wenn es nötig werden sollte ja, mit dem ihr Vollmacht ge­geben ist, die Vorschriften des Gesetzbuches im Sinne sozialer Gerechtigkeit weiter zu gestalten.

Viele einzelne, für besondere Rechtsverhältnisse ge­gebene Vorschriften stellen sich nur als Folgesätze jener allgemeinen Regeln dar. So: die für das Familien­leben wichtigen, namentlich den Schutz der Frauen bezweckenden Bestimmungen des EhercchtS, wonach die Frau dem Manne nicht zu folgen braucht, wenn er sein Recht, Wohnort und Wohnung zu bestimmen,mißbräuchlich" auSübt, z. B. trotz hinreichender Erwerbsfähigkeit seiner Frau eine ganz unzureichende Kellerwohnung bietet, wonach ferner die Frau den Schutz des Vormundschafts­gerichts anrufen kann, wenn der Mannunter Mißbrauch seines Rechts" seine Zustimmung zu einem von der Frau beabsichtigten Arbeits- oder Dienstverträge verweigert, z. B. sie will je nach ihrem Bildungsstande eine Stellung als Nachmittagslehrerin, als Aufwärterin, als Klavierspielerin u. s. w. annehmen, um die Kinder besser erziehen zu können.

Zum Schutze der wirtschaftlich Schwächeren dienen z. B. folgende Vorschriften: Ein Mann in bedrängter Lage braucht Geld; er erhält solches nur zu dem wenn auch noch nicht wucherlichen, so doch drückenden Zinsfüße

Feuilleton.

Das Jahrhundert

Rust verwundert:

Warum haben

Sie mich lebendig begraben?"

Felix Dahn.

* Zu den Pistolenduellen in Allenstein und Mülhausen, werden demBerl. Lok.-Anz." folgende Einzelheiten ge­meldet: In dem Pistolenduelle, das am Vormittage des 26. v. Mts., zwischen 8 und 9 Uhr auf dem Militärschieß­stande des StadtwaldeS zu Allenstein stattfand, waren die beiden Duellanten der Oberleutnant Stielow und der Leutnant Rau, beide vom Jnf.-Reg. Nr. 159. Der ver­heiratete Oberleutnant wurde schwer am Unterleibe ver­wundet und in das Garnisonlazarett gebracht, wo er bereits seinen Verletzungen erlegen sein soll. Die Ursache zu dem Zweikampf ist bisher nicht bekannt geworden. Das zweite Duell mit tötlichem Ausgange fand im Tannenwald bei Mülhausen im Elsaß statt. Dort standen sich die Unterleutnants Kißlig und Ernst, sowie der Unterleutnant Schlabitz, sämtlich vom badischen Jnf.-Reg. Nr. 112, gegenüber. Die Bedingungen waren folgende:Distanz 50 Schritte, nach jedem Schuß zwei Schritte vorgehen, Kampf bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit; Leutnant Schlabitz hat den ersten Schuß, fällt einer seiner Gegner vor ihm, so tritt der andere an dessen Stelle". Schlabitz verletzte mit dem ersten Schuß den ihm zuerst gegenüber­stehenden Leutnant Kißlig an der großen Zehe des rechten Fußes, dieser dagegen, ein bekannter Scharfschütze, traf den Leutnant Schlabitz in die rechte Brustseite, die Kugel durch­

schlug die Hauptschlagader und die Lunge, worauf sofort innere Verblutung und damit der Tod eintrat. Der Er­schossene ist 28 Jahre alt und wäre in diesem Frühjahre zum Oberleutnant befördert worden. Leutnant Kißlig, an­geblich Sohn eines Berliner Apothekers, liegt an seiner Verletzung noch darnieder, außerdem ist ihm vorläufig Zimmerarrest zudiktiert worden, und er wird sich demnächst vor einem Kriegsgericht zu verantworten haben. Die Ur­sache zu dem Duell war folgende: Vor einiger Zeit gerieten die Leutnants Kißling und Ernst mit ihrem Kameraden Schlabitz im Wiener Cafe zu Mülhausen in Wortwechsel, wobei Beleidigungen fielen. Hierauf forderte Schlabitz seine Gegner Kißlig und Ernst, beide früher intime Freunde von ihm. Die Angelegenheit wurde einem Ehrengericht unterbreitet und ging sogar bis zum Korpskommando in Karlsruhe. Leutnant Schlabitz, als der in seiner Ehre Gekränkte, wählte als Waffe die Pistole. Da die Belei­digung eine sehr schwere war, so wurden auch die oben angeführten scharfen Bedingungen gestellt.

* Die gelöste Dienstbotenfrage. Ein New-Iorker Blatt schreibt: Alle Hausfrauen, und solche, die es werden wollen, oder einmal werden wollten, alle, die es beinahe geworden sind oder hätten werden können, alle Gatten, Söhne, Väter, Vettern, Onkel und Neffen von Hausfrauen u. s. w. wie oben, stehen tiefgebeugt an der Bahre der Dienstbotenfrage. Sie ist nicht mehr, die Dienstboten­frage. Durch unerwartetes Gelöstwerden ist ihr Ende schnell, wenn auch nicht schmerzlich, herbeigeführt worden. Auch dieses traurige Ereignis ist wieder auf Rechnung jenes bösen Elementes zu setzen, dem seit so vielen Jahren, in der That seit der ewig denkwürdigen Abenddämmerung der guten alten Zeit", alles üble zuzuschreiben ist, auf Rech­nung des fluchwürdigen neuen Zeitgeistes mit seiner Eile und Ueberhastung, mit seinem Treiben und Drängen. Ge­

nauer genommen ist es dasMinuten-Mädchen" (vorläufig ists ja noch einStunden-Mädchen", aber wie lange wirds dauern?), welches der altehrwürdigen Dienstbotenfrage ein so jähes Ende bereitet hat. Die Hausfrau braucht kein Mädchen" mehr, sie ist nicht mehr davon abhängig, sie braucht sich keinefreien Tage" mehr vomMädchen" aus­zubedingen, sie ist frei. Eine Grenze hat Tyrannenmacht! Man schickt einfach ins Bureau und verlangt ein Mädchen für anderthalb, zwei, drei Stunden.Verlangt, ein Mäd­chen von angenehmem Aeußeren, das kochen, waschen und bügeln kann, um in einer ruhigen Familie anderthalb Stunden als Stütze der Hausfrau zu fungieren. Muß gut mit kleinen Kindern umgehen können. Doppelwaise guter Herkunft, ohne Verwandtschaft, vorgezogen." Das ist alles! Den Zettel schickt man ins Bureau, und zehn Minuten später meldet sich die Doppelwaise, stützt neunzig Minuten lang die Hausfrau, erhält das Zeugnis, daß sie anderthalb Stunden langtreu und anhänglich" gedient hat, und der Vorfall ist erledigt. Ists ein Wunder, daß diesesneue System" sich wunderbar gleich im Anfangsstadium bewährt? Sicherlich nicht! Man sollte deshalb alles mögliche auf­bieten, um dem System zu dauerndem Erfolge zu verhelfen. Für Stundenmädchen, welche mehr als zehnmal in derselben Familie je eine Stundedienstbar" waren, sollten Ehren­zeichen gestiftet werden. Eine silberne Ehrenmedaille für Treue und Anhänglichkeit sollte unter entsprechenden Fest­lichkeiten vom Bürgermeister jedem Mädchen überreicht werden, das seinSilber-Jubiläum" feiert, d. h. welches seine 25. Dienststunde in ein und derselben Familie absol­viert hat, und für 50 stündige treue Dienste in einem Hause sollte eine goldene Medaille gestiftet werden, welche der Empfängerin das Recht giebt, den Rest ihrer Stunden in einem elegant eingerichteten Dienstbotenheim sorgenlos, in stiller Beschaulichkeit, zu verbringen.