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5.1.1900 Erstes Blatt
 
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Nr. 3 Erstes Blatt»

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Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

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MontagS.

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Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.

Gießener I «zeiget

General-Anzeiger

Amts» und Anzeigeblatt für den Weis Gieren.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schukstraße Ar. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Famitienbtätter, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Volkskunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«.

Fernsprecher Nr. 51.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abschaffung der Pflugschleifen.

Nachstehende Polizeiverordnung für den Kreis Gießen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 30. Dezember 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.

Polizei-Verordnung für den Kreis Hießen.

Auf Grund des § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes und der Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgesetzes wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausschusses mit Ge­nehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. De­zember 1899 zu Nr. M. d. I. 37 296 verordnet wie folgt:

§ 1.

Der Gebrauch von Schleifen zum Transport landwirt­schaftlicher Geräte (Pflüge, Eggen rc.) und andere Gegen­stände auf den chauffierten Straßen und Wegen ist verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung unterliegen den in § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgesetzes an­gedrohten Strafen.

§ 3-

Gegenwärtige Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.

Gießen, den 30. Dezember 1899.

Großherzogliches Kreis amt Gießen. ________________ v. Bechtold.

Bekanntmachung.

betreffend das Ersatz-Geschäft für 1900.

Mil Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr- Ordnung werden 1) alle im Jahre 1880 geborenen Mili­tärpflichtigen, sowie 2) die in früheren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder 3) welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren dauernden Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehr­anstalten, oder als Haus- und Wirtschaftsbeamte, Hand­lungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, Hiermit ausgefordert, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Zeit vom 10. Januar bis zum 20. Januar I. I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes, beziehungsweise ihres dauernden Aufenthaltsortes zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburts­schein, welcher nunmehr von dem betreffenden Standesamt zu erwirken ist, und wenn sie sich bereits bei einer früheren Musterung gestellt haben, ihren Losungs- Schein vorzulegen.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die­jenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen belegt, von der Teilnahme an der Losung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- und Fabrikherren zu diesen Anmeldungen verpflichtet.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.

Gießen, den 2. Januar 1900.

Der Zivilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Kommission Gießen. Boeckmann.

* Zur Umgestaltung des Kassenwesens im Grotzherzogtum Hessen.

Soeben ist eine von Seiten des Ministeriums der Finanzen ausgearbeitete Denkschrift über die bereits mehrfach erwähnte Umgestaltung des Kassen wesens im Großherzogtum Hessen im Druck erschienen.

Dieselbe befaßt sich zunächst mit der Organisation der Lokalkassestellen. Die Erhebungen und Auszahlungen für den Staat werden zur Zeit durch elf obere Lokalkaffe- stellen (zehn Rentämter in Starkenburg und Oberhessen sowie eine Ortseinnehmerei in Rheinhessen) besorgt. Als leitende Grundsätze bei der geplanten Reform der Kasse- Organisation, welche den modernen Bedürfniffen des Staats­und Volkslebens nach Möglichkeit Rechnung tragen sollen, kommen nach denN. H. V." folgende Forderungen in Betracht:

1. Die Staatsgefälle sollen möglichst rasch und sicher zur Erhebung gelangen.

2. Das Publikum soll auf möglichst bequeme Weise seine Schuldigkeit entrichten und Zahlungen in Empfang nehmen können.

3. Der Geschäftsgang soll möglichst einfach und über­sichtlich sein, sodaß unnötige Zwischenstellen zu be­seitigen sind.

4. Soweit die erforderliche Sicherheit und Uebersicht- lichkeit hierunter nicht leidet, soll für die Kasse­stellen eine gewisse Beweglichkeit und die Möglich­keit kaufmännisch coulanter Geschäftserledigung erstrebt werden.

5. Bare Geldsendungen sind durch gegenseitige Ab­rechnung nötigenfalls unter Vermittelung btv selben durch die Banken thunlichst zu vermeiden.

6. Die durch die Erhebung der Staatsgefälle und durch die Auszahlungen entstehenden Kosten sollen möglichst gering sein.

Bei der Regelung des Kaffenwesens muß stets darauf Bedacht genommen werden, daß dessen Einrichtungen mög­lichste Anlehnung an die sonst im modernen Wirtschafts­leben bestehenden Verkehrsformen und Gewohnheiten ge­statten. In neuester Zeit tritt daher immer mehr das Bedürfnis hervor, die staatlichen Kaffen mit den Banken in nähere Verbindung zu bringen und es muß in weit ausgedehnterem Maße als seither darauf hingewirkt werden, daß auch unsere Staatskaffen mit der Reichsbank und anderen an dem betreffenden Platz vertretenen Bankgeschäften in Giro- und Konto-Korrentverkehr treten. Hierdurch können nicht nur die baren Geldsendungen von Kasse zu Kasse, sondern auch von Privaten an die Kassen und umgekehrt auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und zum teil ganz wegfallen.

Nach der geplanten neuen Organisation sollen zur Be­quemlichkeit des Publikums möglichst viele örtliche Kasse st eilen geschaffen werden, derart, daß in Zukunft thunlichst kein Wohnort weiter als höchstens 3 bis 4 Kilo­meter von der nächsten staatlichen Kassestelle entfernt liegt. Als Endziel ist ins Auge zu fassen, daß nicht nur die Steuern, sondern auch alle übrigen Staatsgesälle durch diese Stellen erhoben werden können. Selbstverständlich bleiben den Distriktseinnehmern diese Geschäfte für ihren eigenen Wohnsitz und die etwa in dessen unmittelbarer Nähe ge­legenen Orte.

Die örtlichen Kassestellen werden in den weitaus häufigsten Fällen den Gemeinde-Einnchmern übertragen werden können, welche schon jetzt nicht nur die direkten Kommunalsteuern, sondern auch in den meisten Orten Er­träge aus den Gemeinde-Waldungen, -Wiesen und -Feld­gütern zu vereinnahmen haben. Ist ein solcher Einnehmer in einzelnen Fällen nicht geeignet und findet sich in dem betreffenden Ort auch sonst keine brauchbare Persönlichkeit, so müßte die Gemeinde zunächst mit einer benachbarten Ge­meinde zu einer Untererhebung vereinigt werden, was bei sehr nahe gelegenen Orten ohnedies geschehen soll. Im Interesse der Ortseinwohner liegt es hiernach, darauf hin­zuwirken, daß in Zukunft als Gemeinde-Einnehmer nur solche Männer bestellt werden, die auch als staatliche Unter­erheber Verwendung finden können. ES ist beabsichtigt, den Untererhebern eine Hebgebühr zu gewähren, die im Durch­schnitt wohl nicht höher als zu 2 Prozent angenommen zu werden braucht, weil die Erhebung der Staatssteuern zumal in Zukunft wesentlich einfacher ist, als die der vielfach sehr mannigfachen Gemeinde-Jntraden.

Die Distriktseinnehmereien würden im wesent­lichen an die Stelle der Rentämter treten mit dem Unter­schiede, daß sie keine Rechnung zu stellen hätten. Eine Ver­mehrung der Stellen ist deshalb nicht erforderlich, weil der durch die Uebernahme der seitherigen Rentamtsgeschäfte ent­stehende Arbeitszuwachs durch die Entlastung infolge der Errichtung örtlicher Untererhebungen ausgeglichen wird. Außerdem sollen wie bereits erwähnt in den größeren Städten den Distriktseinnehmern im ganzen fünf Unterer»

Heber beigegeben werden. Hierzu kommt noch, daß durch das Vermögenssteuergesetz der gänzliche Fortfall der häufig sehr zahlreichen Ausmärker aus den Steuerhebregistern be­dingt wird, daß die dermaligen Geschäfte der Rentämter zum Teil der Hauptstaatskasfe (Rechnungsstellung) und zum Teil den Oberförftereien und anderen Verwaltungsbehörden (An­fertigung von Heblisten rc.) übertragen werden sollen und daß ferner die auswärtigen Erhebungen der Distriktsein- nehmereien demnächst wegfallen werden.

Zur Visitation der Lokalkassestellen sind fünf Beamte vorgesehen. Insgesamt wird, wie ziffernmäßig nachgewiesen wird, die Neu-Organisation der Lokalkasse- stellen einen Mehraufwand von 5400 Mk. beanspruchen.

Infolge der immer weiter fortschreitenden Uebertragung der Untererhebung sämtlicher Staatseinnahmen auf die ört­lichen Kaffestellen wird sogar nach wenigen Jahren eine nicht unerhebliche Anzahl von Distriktseinnehmereien aufge­hoben, und hierdurch eine beträchtliche Ersparnis erzielt werden können.

Hierzu kommt noch, daß wie bereits mehrfach den Ständen gegenüber erklärt worden ist die Obereineh- merei Mainz auf die Dauer zur Bewältigung der Geschäfte für die Provinz hätte in Aussicht genommen werden müssen. Hierdurch allein wäre aber ein Mehrbedarf erforderlich ge­wesen, der die obige Summe von 5400 Mk. bei weitem überstiegen hätte.

Vor einer nur vorübergehenden Mehrausgabe wird man aber umsoweniger zurückschrecken dürfen, als sich im Falle der Beibehaltung der dermaligen Organisation ein Zustand herausgebildet hätte, der auf die Dauer doch nicht haltbar gewesen wäre. Infolge der durch die Steuerreform zu erwartenden steuerlichen Erleichterung der ländlichen Be­völkerung wären nämlich die Distrikseinehmer in den Land­bezirken derart entlastet worden, daß sie nicht mehr genügend beschäftigt gewesen wären.

Trotzdem wäre eine Verminderung der Stellenzahl bei den interessierten Gemeinden auf den lebhaftesten Wider­stand gestoßen, wie bereits mehrfache der Regierung vor­liegende Eingaben beweisen. Entweder hätte man also demnächst die Distrikteinnehmereien vermindern und dadurch die zur Zeit bestehenden Unzuträglichkeiten noch vermehren müssen, oder man hätte eine große Zahl von Beamten besolden müssen, die notorisch nicht ausreichend be­schäftigt gewesen wären. Dem auf diese Weise drohenden verderblichen Mißverhältnis kann aber am zweckmäßigsten durch die soeben geschilderte Neuregelung des Kassewesens und insbesondere durch Schaffung örtlicher Kassestellen vor­gebeugt werden.

Der letzte Abschnitt der Denkschrift beschäftigt sich mit der Organisation der Zentralkassen, worauf wir noch zurückkommen werden.

* Vom Kriegsschauplatz.

Das englische Kriegsamt hat jetzt endlich durch ein Telegramm aus Kapstadt Kunde von dem

Gefecht bei Colesberg erhalten, aber die Meldung enthält kein Wort davon, daß General French die Stadt besetzt hat. Daß dies nicht geschehen, wird zum Ueberfluß noch amtlich be­stätigt in der folgenden Nachricht:

Kapstadt, 2. Januar, abends. Bisher ist noch keine amtliche Mitteilung von der Besetzung ColeS- bergs durch Truppen des Generals French ein» gegangen, es verlautet indessen, daß gestern nachmittag Streifpatrouillen die Stadt betreten hätten.

Die Annahme, daß die Rückwärtsbewegung der Buren eine wohlüberlegte und planmäßige war, erhält durch die amtliche Meldung eine Stütze, da aus ihr hervorgeht, daß es sich nicht, wie die ersten Privatnachrichten wissen wollten, um einen Rückzug der Buren involler Auflösung und überstürzter Flucht" gehandelt, daß der Feind vielmehr seine gesamten Geschütze mitgenommen und General French auch nicht die eine Hotchkiß-Kanone derDaily Mail" er­beutet hat. Hätte French den Buren einevöllige Nieder­lage" beigebracht, so hätte er, zumal er über genügende Kavallerie verfügt, seinen Sieg zweifellos ausgenutzt, die Verfolgung der Buren ausgenommen und Colesberg besetzt. Das aber ist nicht geschehen. Auch von Verlusten der Buren schweigt der Telegraph, der amtliche sowohl wie der nichtamtliche, während solche auf englischer Seite verzeichnet werden, und die zahlreichen feindlichen Wagen und Vor­räte, welche den Engländern in die Hände fielen, sind nur in der Phantasie der Privatkorrespondenten der Londoner