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Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abschaffung der Pflugschleifen.
Nachstehende Polizeiverordnung für den Kreis Gießen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Polizei-Verordnung für den Kreis Hießen.
Auf Grund des § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes und der Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgesetzes wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausschusses mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1899 zu Nr. M. d. I. 37 296 verordnet wie folgt:
§ 1.
Der Gebrauch von Schleifen zum Transport landwirtschaftlicher Geräte (Pflüge, Eggen rc.) und andere Gegenstände auf den chauffierten Straßen und Wegen ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung unterliegen den in § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafen.
§ 3-
Gegenwärtige Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreis amt Gießen. ________________ v. Bechtold.
Bekanntmachung.
betreffend das Ersatz-Geschäft für 1900.
Mil Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr- Ordnung werden 1) alle im Jahre 1880 geborenen Militärpflichtigen, sowie 2) die in früheren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder 3) welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren dauernden Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, Hiermit ausgefordert, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Zeit vom 10. Januar bis zum 20. Januar I. I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes, beziehungsweise ihres dauernden Aufenthaltsortes zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein, welcher nunmehr von dem betreffenden Standesamt zu erwirken ist, und wenn sie sich bereits bei einer früheren Musterung gestellt haben, ihren Losungs- Schein vorzulegen.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen belegt, von der Teilnahme an der Losung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlustig erklärt werden.
Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- und Fabrikherren zu diesen Anmeldungen verpflichtet.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 2. Januar 1900.
Der Zivilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Kommission Gießen. Boeckmann.
* Zur Umgestaltung des Kassenwesens im Grotzherzogtum Hessen.
Soeben ist eine von Seiten des Ministeriums der Finanzen ausgearbeitete Denkschrift über die bereits mehrfach erwähnte Umgestaltung des Kassen wesens im Großherzogtum Hessen im Druck erschienen.
Dieselbe befaßt sich zunächst mit der Organisation der Lokalkassestellen. Die Erhebungen und Auszahlungen für den Staat werden zur Zeit durch elf obere Lokalkaffe- stellen (zehn Rentämter in Starkenburg und Oberhessen sowie eine Ortseinnehmerei in Rheinhessen) besorgt. Als leitende Grundsätze bei der geplanten Reform der Kasse- Organisation, welche den modernen Bedürfniffen des Staatsund Volkslebens nach Möglichkeit Rechnung tragen sollen, kommen nach den „N. H. V." folgende Forderungen in Betracht:
1. Die Staatsgefälle sollen möglichst rasch und sicher zur Erhebung gelangen.
2. Das Publikum soll auf möglichst bequeme Weise seine Schuldigkeit entrichten und Zahlungen in Empfang nehmen können.
3. Der Geschäftsgang soll möglichst einfach und übersichtlich sein, sodaß unnötige Zwischenstellen zu beseitigen sind.
4. Soweit die erforderliche Sicherheit und Uebersicht- lichkeit hierunter nicht leidet, soll für die Kassestellen eine gewisse Beweglichkeit und die Möglichkeit kaufmännisch coulanter Geschäftserledigung erstrebt werden.
5. Bare Geldsendungen sind durch gegenseitige Abrechnung — nötigenfalls unter Vermittelung btv selben durch die Banken — thunlichst zu vermeiden.
6. Die durch die Erhebung der Staatsgefälle und durch die Auszahlungen entstehenden Kosten sollen möglichst gering sein.
Bei der Regelung des Kaffenwesens muß stets darauf Bedacht genommen werden, daß dessen Einrichtungen möglichste Anlehnung an die sonst im modernen Wirtschaftsleben bestehenden Verkehrsformen und Gewohnheiten gestatten. In neuester Zeit tritt daher immer mehr das Bedürfnis hervor, die staatlichen Kaffen mit den Banken in nähere Verbindung zu bringen und es muß in weit ausgedehnterem Maße als seither darauf hingewirkt werden, daß auch unsere Staatskaffen mit der Reichsbank und anderen an dem betreffenden Platz vertretenen Bankgeschäften in Giro- und Konto-Korrentverkehr treten. Hierdurch können nicht nur die baren Geldsendungen von Kasse zu Kasse, sondern auch von Privaten an die Kassen und umgekehrt auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und zum teil ganz wegfallen.
Nach der geplanten neuen Organisation sollen zur Bequemlichkeit des Publikums möglichst viele örtliche Kasse st eilen geschaffen werden, derart, daß in Zukunft thunlichst kein Wohnort weiter als höchstens 3 bis 4 Kilometer von der nächsten staatlichen Kassestelle entfernt liegt. Als Endziel ist ins Auge zu fassen, daß nicht nur die Steuern, sondern auch alle übrigen Staatsgesälle durch diese Stellen erhoben werden können. Selbstverständlich bleiben den Distriktseinnehmern diese Geschäfte für ihren eigenen Wohnsitz und die etwa in dessen unmittelbarer Nähe gelegenen Orte.
Die örtlichen Kassestellen werden in den weitaus häufigsten Fällen den Gemeinde-Einnchmern übertragen werden können, welche schon jetzt nicht nur die direkten Kommunalsteuern, sondern auch in den meisten Orten Erträge aus den Gemeinde-Waldungen, -Wiesen und -Feldgütern zu vereinnahmen haben. Ist ein solcher Einnehmer in einzelnen Fällen nicht geeignet und findet sich in dem betreffenden Ort auch sonst keine brauchbare Persönlichkeit, so müßte die Gemeinde zunächst mit einer benachbarten Gemeinde zu einer Untererhebung vereinigt werden, was bei sehr nahe gelegenen Orten ohnedies geschehen soll. Im Interesse der Ortseinwohner liegt es hiernach, darauf hinzuwirken, daß in Zukunft als Gemeinde-Einnehmer nur solche Männer bestellt werden, die auch als staatliche Untererheber Verwendung finden können. ES ist beabsichtigt, den Untererhebern eine Hebgebühr zu gewähren, die im Durchschnitt wohl nicht höher als zu 2 Prozent angenommen zu werden braucht, weil die Erhebung der Staatssteuern — zumal in Zukunft — wesentlich einfacher ist, als die der vielfach sehr mannigfachen Gemeinde-Jntraden.
Die Distriktseinnehmereien würden im wesentlichen an die Stelle der Rentämter treten mit dem Unterschiede, daß sie keine Rechnung zu stellen hätten. Eine Vermehrung der Stellen ist deshalb nicht erforderlich, weil der durch die Uebernahme der seitherigen Rentamtsgeschäfte entstehende Arbeitszuwachs durch die Entlastung infolge der Errichtung örtlicher Untererhebungen ausgeglichen wird. Außerdem sollen — wie bereits erwähnt — in den größeren Städten den Distriktseinnehmern im ganzen fünf Unterer»
Heber beigegeben werden. Hierzu kommt noch, daß durch das Vermögenssteuergesetz der gänzliche Fortfall der häufig sehr zahlreichen Ausmärker aus den Steuerhebregistern bedingt wird, daß die dermaligen Geschäfte der Rentämter zum Teil der Hauptstaatskasfe (Rechnungsstellung) und zum Teil den Oberförftereien und anderen Verwaltungsbehörden (Anfertigung von Heblisten rc.) übertragen werden sollen und daß ferner die auswärtigen Erhebungen der Distriktsein- nehmereien demnächst wegfallen werden.
Zur Visitation der Lokalkassestellen sind fünf Beamte vorgesehen. Insgesamt wird, wie ziffernmäßig nachgewiesen wird, die Neu-Organisation der Lokalkasse- stellen einen Mehraufwand von 5400 Mk. beanspruchen.
Infolge der immer weiter fortschreitenden Uebertragung der Untererhebung sämtlicher Staatseinnahmen auf die örtlichen Kaffestellen wird sogar nach wenigen Jahren eine nicht unerhebliche Anzahl von Distriktseinnehmereien aufgehoben, und hierdurch eine beträchtliche Ersparnis erzielt werden können.
Hierzu kommt noch, daß — wie bereits mehrfach den Ständen gegenüber erklärt worden ist — die Obereineh- merei Mainz auf die Dauer zur Bewältigung der Geschäfte für die Provinz hätte in Aussicht genommen werden müssen. Hierdurch allein wäre aber ein Mehrbedarf erforderlich gewesen, der die obige Summe von 5400 Mk. bei weitem überstiegen hätte.
Vor einer nur vorübergehenden Mehrausgabe wird man aber umsoweniger zurückschrecken dürfen, als sich im Falle der Beibehaltung der dermaligen Organisation ein Zustand herausgebildet hätte, der auf die Dauer doch nicht haltbar gewesen wäre. Infolge der durch die Steuerreform zu erwartenden steuerlichen Erleichterung der ländlichen Bevölkerung wären nämlich die Distrikseinehmer in den Landbezirken derart entlastet worden, daß sie nicht mehr genügend beschäftigt gewesen wären.
Trotzdem wäre eine Verminderung der Stellenzahl bei den interessierten Gemeinden auf den lebhaftesten Widerstand gestoßen, wie bereits mehrfache der Regierung vorliegende Eingaben beweisen. Entweder hätte man also demnächst die Distrikteinnehmereien vermindern und dadurch die zur Zeit bestehenden Unzuträglichkeiten noch vermehren müssen, oder man hätte eine große Zahl von Beamten besolden müssen, die notorisch nicht ausreichend beschäftigt gewesen wären. Dem auf diese Weise drohenden verderblichen Mißverhältnis kann aber am zweckmäßigsten durch die soeben geschilderte Neuregelung des Kassewesens und insbesondere durch Schaffung örtlicher Kassestellen vorgebeugt werden.
Der letzte Abschnitt der Denkschrift beschäftigt sich mit der Organisation der Zentralkassen, worauf wir noch zurückkommen werden.
* Vom Kriegsschauplatz.
Das englische Kriegsamt hat jetzt endlich durch ein Telegramm aus Kapstadt Kunde von dem
Gefecht bei Colesberg erhalten, aber die Meldung enthält kein Wort davon, daß General French die Stadt besetzt hat. Daß dies nicht geschehen, wird zum Ueberfluß noch amtlich bestätigt in der folgenden Nachricht:
Kapstadt, 2. Januar, abends. Bisher ist noch keine amtliche Mitteilung von der Besetzung ColeS- bergs durch Truppen des Generals French ein» gegangen, es verlautet indessen, daß gestern nachmittag Streifpatrouillen die Stadt betreten hätten.
Die Annahme, daß die Rückwärtsbewegung der Buren eine wohlüberlegte und planmäßige war, erhält durch die amtliche Meldung eine Stütze, da aus ihr hervorgeht, daß es sich nicht, wie die ersten Privatnachrichten wissen wollten, um einen Rückzug der Buren in „voller Auflösung und überstürzter Flucht" gehandelt, daß der Feind vielmehr seine gesamten Geschütze mitgenommen und General French auch nicht die eine Hotchkiß-Kanone der „Daily Mail" erbeutet hat. Hätte French den Buren eine „völlige Niederlage" beigebracht, so hätte er, zumal er über genügende Kavallerie verfügt, seinen Sieg zweifellos ausgenutzt, die Verfolgung der Buren ausgenommen und Colesberg besetzt. Das aber ist nicht geschehen. Auch von Verlusten der Buren schweigt der Telegraph, der amtliche sowohl wie der nichtamtliche, während solche auf englischer Seite verzeichnet werden, und die zahlreichen feindlichen Wagen und Vorräte, welche den Engländern in die Hände fielen, sind nur in der Phantasie der Privatkorrespondenten der Londoner


