Ausgabe 
4.11.1900 Drittes Blatt
 
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Bekanntmachung,

tie Ausführung des Gewerbe-UufallverficheruugSgesetzes betreffend.

Die nachstchende Bekanntmachung des Reichs Verficherungsamtes vom 1. l. Mts. nebst der Anleitung zur Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe bringen wir unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Anmeldung für die in der Stadt Gießen belegenen Be­triebe bei der unterzeichneten Behörde zu erfolgen hat. Formularien hierzu sind in der Klee'fchen Schreibmarerialienhandlung erhältlich.

Gießen, den 16. Oktober 1900.

Großher ogltche Bürgermeisterei Gießen.

I. V.: Wolff. 6833

Bekanntmachung,

betreffend die Anmeldung urrfallversicheruugspflichtiger Getriebe.

Vom 1. Oktober 1900.

Nach § 85 des Gewerbe-Unfallversicherungsgefetzes vom 30. Jun' 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 573) hat jeder Unternehmer eines unter die §§ 1 ober 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der retchsgefetzlichen Unfall­versicherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichsver- sicherungsamt zu bestimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen Be­trieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungpflichtigen Pcrsorun bei der unterei Verwaltungsbehörde anzumelden.

Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit vis zum 15. Wovemver 1900 einfchtießtich festgesetzt.

Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungs­behörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen; dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungs­behörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Central­behörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die nachstehende An­leitung verwiesen.

Berlin, den 1. Oktober 1900.

Das Reichs-Versicherungsamt.

Gaebel.

Anleitung,

betreffend die Anmeldung unfallversicherungspffichtiger Aetrieöe.

(§ 85 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)

1) Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfall­versicherung nicht unterstellten, durch die §§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs - Gesetzes vom 30. Juni .900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unter« morsen sind:

a. die gewerblichen Brauereien,

b. die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,

c. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,

d. die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,

e. Betriebe jeder Art, für welche durch tierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.

2) Alsgewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Biers (ob obergärig oder untergärig.)

3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein ver« sicherungspflichtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig mit oder ohne Werkstatt betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.

4) Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe-, insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.

5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen im Gegensatz zu dem bis­herigen Rechtszustande der Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattfindet.

6) Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 d angeführten Lagerungs-, Holzfällungs- und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handels­gewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Verficherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Teile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind.

7) Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzu- nehmen, wenn Waren in geringerem Umfange oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.

8) Bei dender Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleich­gültig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Aus« fahren von Waren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.

9) Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch tierische Kraft bewegtes Trieb­werk, um den Betrieb denFabriken" gleich zu stellen und damit dessen Versicherungs- -pflicht zu begründen.

. ,10). Nicht versicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, ,n denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Ar- b.lter tljatig ist. Ais Arbciier rc. gelten aber auch Familienangehörige des Unter- nehmers, die m dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die m-mal« als Arbeiterin rc. chr-s Ehemannes angesehen werben kann.

r er-t m verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein ge-

Vertret^- Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb

Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch bte Anmeldung des einen wird auch der Anmelde­pflicht der übrige» genügt.

Für die AnmeldepMt ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine zaristische Person ist.

12) Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits verstcherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungs- Pflicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.

Desgleichen find nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirtschaft sich darstellen und bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits versichert sind.

13) In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämtlichen Bestandteile anzugeben: dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzu­heben.

14) In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen ober weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene ober jngend- liche Arbeiter, Lehrlinge mit ober ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann ver­sicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lahn ober Gehalt breitaufenb Mark 711^1 übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und

sonstige Bezüge welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder teilweise an die Stelle des Gehalts ober Lohnes treten.

15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldendedurchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.

16) Als in dem Betrieb beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Betriebsdienste^ stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu ver­richten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb ober außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte rc.) erfolgt.

17) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.

18) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe ober nicht, so wirb er gut thun, bie Anmeldung zu bewirken, um den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebs sich ergebenden Nachteilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifel:.

19) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs-Ver­sicherungsamt erlassenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich zu bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu ein­hundert Mark angehalten werden können

Aormular für die Anmeldung.

Gemeinde- (Guts-) Bezirk........Straße.......Nr.....

Anmeldung

au die untere Aerroaltuugsvehörde auf Hrund des § 35 des Hewerve-Aufall- versicherungsgesehes vom 30. Iuui 1900.

Name de§ Unternehmers (Firma).

1

Gegenstand des

Betriebes.*)

2

Art des Betriebes.**)

3

Zahl der durch­schnittlich beschädigten versickerungs- pfllchtigen Personen.

4

ZSemerKuugeu.

Insbesondere

Angabe, ob bereit«

Mitglied einer Berufsgenoffenschaft

5

.......... den.......190 . .

_____________ (Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)

*) z. B.Schmiede- und Schlossergewerbe".

Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen. _______**) z. B-Handbetrieb", oderBetrieb mit tierischer Kraft".__________________

Bekanntmachung.

Bei den am 5. und 6 November 1900 zu Gießen auf Oswalds Garten stattfindenden Herbst-Koutrolverfammlnngeu haben aus der Stadt Gießen zu erscheinen:

am 5. November, vormittags 9 Uhr,

Offiziere, Sanitäts-Offiziere und Beamten der Reserve, sowie sämtliche Reservist n der Infanterie, welche in den Jahren 1893 und 1894 ein- getreten sind;

am 5. November, nachmittags 2 Uhr,

sämtliche Reservisten der Infanterie, welche in den Jahren 1895 und 1896 eingetreten sind-

am 6. November, vormittags 9 Uhr,

sämtliche Reservisten der Infanterie, welche in den Jahren 1897, 1898 und 1899 eingetreten find;

am 6. November, nachmittags 2 Uhr,

sämtliche zur Disposition der Truppenteile und der Ersatzbehörden ent. (offenen Mannschaften aller Waffen, sowie sämtliche Reservisten der Garbe, Jäger, Kavallerie, Feld- und Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahn-, Tele- graphm- und Luftschiffertruppen, des Trains (einschließlich Krankenträger), Sanitäts- und Veterinärpersonal. Büchfena.achergehilfen, Oekonomiehand- ni:rhr, Marinemannschaften und alle übrigen im Reserve-Verhältnis stehenden Mannschaften.

Die Ersatz-Refervisten haben nicht zu erscheinen. Befreiungsgesuche sind durch das Hauptmeldeamt einzureichen und müssen behördlich be­glaubigt sein, können aber nur im dringendsten Notfälle genehmigt werden.

Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen. Stöcke, Schirme, Pfeifen und Cigarren sind vorher wegzulegen. Die Militär­papiere (Paß mit einzektebter Kriegsbeorderung und Führungsattest) müfftn zur Stelle sein.

Sämtliche Mannschaften stehen im Laufe des ganzen Kontroltages bis einschließlich Mitternacht unter dem Militärgesetz.

Gießen, den 30. Oktober 1900. 7147

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

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