habe. Der Vertreter des Prinzen setzte dem entgegen, daß der Prinz dieser seiner Verpflichtung ohnedies stets nachgekommen, der Aufwand aber ein ganz exorbitanter sei. Nunmehr ist, wie die Blätter berichten, mit sämtlichen auswärtigen Gläubigern ein Ausgleich abgeschlossen worden. Demselben -gemäß hält sich der Prinz zur Befriedigung des vierten Teiles der Schulden seiner Gattin für verpflichtet, sodaß die Gläubiger fünfundzwanzig Prozent erhielten; hierzu stellte er 800 000 fl. zur Verfügung. Fünfzig Prozent sollen die Gläubiger in dem Momente bei sofortiger Exekution zu fordern berechtigt sein, wenn die für den Rest der Schulden hast bare Prinzessin, sei es „durch Erbschaft oder Schenkung oder sonstigen Glücksfall zu Vermögen gelängt". Die Prinzessin soll nämlich von ihrer Tante, der Kaiserin Charlotte (Witwe des Kaisers Max von Mexiko), testamentarisch bedacht sein und Lose besitzen, hie einen Treffer resultieren können. Fünfundzwanzig Prozent der Guthaben müssen die Gläubiger n a ch l a s s e n. Dieser Ausgleich ist bereits perfekt geworden, und es haben die Gläubiger die fünfundzwanzigprozentige Leistung vom Prinzen erhalten. Die Schulden der Prinzessin betrugen im ganzen an v i e r M i l l i o n e n, sodaß es sich nach diesem Arrangement nur noch um etwa 600 000 fl. Schulden vn zumeist hiesige Gläubiger handelt. Auch bezüglich dieser Summe dürften die Ausgleichsunterhandlungen bald zu einem befriedigenden Resultate führen.
Gerichtssaal.
—l. Gießen, 2. Oktober. (Schöffengericht.) Von der Anklage des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Beleidigung eines hiesigen Bahnhofsportiers wurden zunächst drei hiesige Hausburschen freigesprochen; ebenfalls auf Freisprechung wird erkannt gegen einen Weichensteller von Kleinlinden, der beschuldigt wird, mit seinem Rechen einen vorüberfahrenden Radfahrer zu Fall gebracht und das Rad beschädigt zu haben. — Wegen Diebstahls bezw. Verleitung hierzu haben sich drei auswärtige Arbeiter zu verantworteu. Zwei von ihnen erhalten eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten, während der Dritte mit 14 Tagen davonkommt. Zwei Burschen aus Oppenrod, die wegen Körperverletzung angeklagt sind, vom Erscheinen vor Gericht jedoch entbunden waren, erhalten eine Geldstrafe von je 10 Mk. — Der Werkmeister eines hiesigen Bauunternehmers erhält wegen übermäßiger Beschäftigung zweier jugendlicher Arbeiter mit Rücksicht auf § 135 der einschlägigen Verordnung eine Geldstrafe von je 5 Mark. Der mitangeklagte Bauunternehmer muß indes von Strafe und Kosten freigesprochen werden, weil ihn ein den Bestimmungen des § 151 entsprechendes Verschulden nicht trifft. — Die Ehefrau eines hiesigen Gastwirts, deren Mann einen hiesigen Metalldreher des Diebstahls von Kohlen verdächtigt hat, weswegen der Angeklagte durch Urteil des hiesigen Schöffengerichts eine Gefängnisstrafe von drei Wochen erhalten hat, ist auf Beschuldigung der Ehefrau des also Verurteilten hin ebenfalls wegen Diebstahls bezw. Hehlerei angeklagt worden. Mit ihr haben vier weitere
Beschuldigte, ihre frühere Tienstmagd, ein Kohlenfuhrmann und zwei ehemalige Eisenbahnarbeiter auf der Anklagebank Platz genommen, die gleich ihr des Diebstahls von Kohlen verdächtig erscheinen. Ein Angeklagter wird des Diebstahls dreier Lampencylinder beschuldigt, wobei die zuerst genannte Angeklagte die Hehlerin gespielt haben soll. Doch stellt sie dies lvie auch die ihr zur Last gelegten Diebstähle mit aller Entschiedenheit in Abrede. Die mitangeklagte Dienstmagd ist geständig, behauptet indes, von ihrer da maligen Dienstherrin verleitet worden zu sein. Die übrigen Angeklagten bekennen sich ebenfalls für nicht schuldig und bestreiten insbesondere, von der angeklagten Wirtin mit Freibier und freiem Essen bewirtet worden zu sein. Durch die Zeugenvernehmung wird fest- gestellt, daß sich die angeklagte Wirtin und ihre Dienstmagd der Entwendung von Kohlen, der mitangeklagte Fuhrmann jedoch nur einer Begünstigung schuldig gemacht hat. Der Amtsänwalt beantragt deshalb für die angeklagte Wirtin eine Gefängnisstrafe von drei Wochen, gegen ihre frühere Dienstmagd eine solche von 14 Tagen und gegen den Fuhrmann eine solche von acht Tagen Gefängnis. Freispruch dagegen für die beiden übrigen Angeklagten. Der Verteidiger der angeklagten Wirtin vertritt die Ansicht, daß das Zeugnis der Denunziantin absolut keinen Glauben verdiene, wie er auch die Aussage der übrigen Belastungszeugen als nicht einwandsfrei bezeichnet und begründet. Das Urteil lautet gegen die mitangeklagte Dienstmagd auf eine Gefängnisstrafe von 1 Woche, gegen die übrigen Mitangeklagten aber auf Freisprechung. — Die Verhandlung einer gegen einen hiesigen Dachdecker schwebenden Anklage muß behufs Einforderung gewisser auf die Vorstrafen des Angeklagten sich beziehenden Akten bis zum Freitag den' 19. d. M. ausgesetzt werden. Ms letzter Punkt der Tagesordnung ist eine Privat-Beleidigungsklage von großem allgemeinen Interesse angesetzt, über deren Verlauf wir indes erst nach erfolgter Urteilsverkündigung, die ebenfalls bis zum 19. d. M. verschoben würde, berichten werden.
GC. Gießen, 2 Oktober. Strafkammer. Die Strastammer beschäftigte sich heute mit einer Reche kleinerer Sachen. Als erste kam zur Verhandlung die Anklage gegen Joh. Jakob Häuser I. zu Watzenborn wegen fahrlässiger Brandstiftung. Der Angeklagte ist geständig, am 19. Februar l. IS. in dem Hause des Jak. Dern II. zu Watzenborn ein nicht mit einem Schutzbleche versehenes Küchenlicht an der Treppe gerade da aufgehangen zu haben, wo dieselbe einen Winkel bildet, sodaß sich das Licht fast unmittelbar unter den hölzernen Treppenstufen des oberen Teiles der Treppe befand. Der Erfolg, den der Angeklagte voraussehen konnte, war der, daßZdie Treppe zu brennen anfing, und ein Schaden von 21 Mk. entstand. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von zehn Mk. eventl. 2 Tagen Gefängnis verurteilt. — Dem vielfach vorbestraften Konrad Paul III. zu Geiß-Nidda wurde zur Last gelegt, am 1. September 1899 ein seinem damaligen Dienstherrn Joh. Konrad Weil zu Salzhausen gehöriges Pferd vorsätzlich und rachsüchtig getötet, hierdurch sich einer Sachbeschädigung im Sinne des § 303 Str.-G.-B. schuldig gemacht zu haben. Die heutige Beweisaufnahme ergab, daß das Pferd am Morgen gesund im Felde arbeitete, der Angeklagte sich vor dem Mittagessen ungewöhnlich lange im Stalle aufhielt, am Nachmittag das Pferd zu kränkeln anfing und am Abend verendete. In den Stall war während des fraglichen Mittags erwiesenermaßen außer dem Angeklagten nur die Magd gekommen; diese bemerkte, wie sie
unter Eid aussagte, beim Betreten des Stalles, wie der Angeklagte hinten dem Pferde auf einem Schemel stehend sich an dem Tiere zu schaffen machte, als sie sich gleich darauf wieder entfernte, rief ihr der Angeklagte drohend „pst" nach. Durch das Gutachten deS Sachverständigen wurde festgestellt, daß das Tier an einer Durchbohrung des MastdarmS, verursacht durch Einstoßen eines spitzen Gegenstandes wie eines Besenstieles in den After, gestorben ist Das Gericht erachtete den Angeklagten der That für überführt und verurteilte ihn in Berücksichtigung der unglaublichen Rohheit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahre sechs Monaten. — Ein hiesiges Gastwirtüchepaar muhte von der Anschuldigung der Kuppelei im Sinne des $ 183 Str.-G -B. mangels Beweises freigesprochen werden. — Der Schweizer Jakob Lok von Gleiberg, hier in Diensten, hatte einem anderen Knecht mit dem Messer einen Stich in den Arm versetzt. Vom hiesigen Schöffengericht war er deshalb zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden, seine Berufung gegen dieses Urteil wurde kostenfällig verworfen.
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— Die Schandthaten der Boxer in China, denen auch bereits zahlreiche Kinder zum Opfer gefallen sind, werden gewiß von jeder deutschen Frau und Mutter mit tiefstem Abscheu gelesen, aber wie Diele Mütter giebt es, die ihre eigenen Kinder ruhig zu Grunde gehen lassen, indem sie es versäumen, dieselben mit „Knorr's Hafermehl" zu nähren, welches die jugendlichen Körper gesund und frisch, stark und widerstandsfähig macht, wie kein anderes Kindernährmittel der Welt.
Das Scheiden unseres langjährigen, hochverdienten Oberbürgermeisters, des nunmehrigen Präsidenten des Finanzministeriums,
Herrn Gnauth
Hat allseitig in der Bürgerschaft das lebhafteste Bedauern hervorgerufen. Dem Danke für die hervorragenden Verdienste, welche sich Herr Gnauth um unsere Stadt erworben, nochmals vor seinem Wegzuge von Gießen Ausdruck zu geben, ist ein Bedürfnis vieler Mitbürger. Es ist zu diesem Behufe am 11, Oktober l. IS., abends 7'/z Uhr pünktlich, in SteinS Saalbau ein einfaches Abendessen in Aussicht genommen; ich beehre mich, auf diesem Wege eine allgemeine Aufforderung zur Teilnahme an der geplanten Abschiedsfeier ergehen zu lasten
Anmeldungen werden bis spätestens SamStag den 6.
L Mts. auf der Bürgermeisterei — Zimmer Nr. 15 — und bet Herrn Ernst Balser, MäuSburg 11, entgegen genommen.
Gießen, den 2. Oktober 1900. 6487
Im Namen und Auftrage der Stadtverordneten-Versammlung: Wolff, Beigeordneter. ___________
Bekanntmachung.
Der Termin für die Abgabe von Anmeldungen zum Auschluß au das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes ist bis zum 15. Oktober verlängert worden.
Gießen, dm 2. Oktober 1900. 6495
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
I. 93.: Wolff
- lirkiuuitmiuliuiiiu'ii
Bekanntmachung.
1. AntterlieferUug für das Tierspital in Gießen.
Für die Zeit vom 1. November 1900 bis zum 31. Oktober 1901 soll die Lieferung von Heu, Stroh Maschinen- und Handdrusch), Hafer, Weizenschalen, Futtermehl und Metz- dorf'schem Hundekuchen für das Tierspital vergeben werden.
2. Berkaus von Dünger.
Der in der Zeit vom 1. November 1900 bis zum 31. Oktober 1901 gewonnene Dünger soll nach dem Gewichte, so wie er sich in der Grube findet, an den Meistbietenden verkauft werden.
Reflektanten werden ersucht, ihre Angebote an die Direktion bis zum
IO. Oktober d. I. einzureichen.
Die Bedingungen find bei dem 1. Assistenten, Hrrrn Tierarzt Brücher, Frankfurterstraße 85, einzusehen.
Gießen, den 30. September 1900.
Die Direktion des Tierspitals.
______Prof. Dr. Pfeiffer. 6437
Submission.
Für unsere Kliniken soll die Lieferung von
25 Gentner Aepfeln,
550 „ Kartoffeln,
10 „ Zwiebeln,
3 „ roten Rüben,
6 „ weißen Rüben,
2 „ gelben Rüben,
2 „ Meerretttig,
35 „ Weißkraut,
50 Stück Rotkraut,
500 „ Sellerie auf dem öffentlichen Submission«, wege vergeben werden.
Mein Kontor befindet sich
W Westanlage 60, parterre,
in der Wähe des Neustädter Mores,
woselbst sämtliche Bestellungen rc. entgegen genommen werden.
Konrad JRubsamen,
6492
Die LieferungSbldingungen liegen nachmittags von 3 bis 5 Uhr auf dem Verwaltungrbureau offen.
Offerten sind versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum 17. Oktober d. I., vormittags 12 Uhr, auf dem er- wähnten Bureau abzugeben.
Der Zuschlag erfolgt bis zum 27. Oktober.
Gießen, den 22. September 1900. Großherzogl. Verwaltung» • Direktion der chirurgischen und ophthalmolog.
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