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Nr. 153 Erstes Blatt. Mittwoch de« 4 Mi
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Bekamttmachuna, betr.: Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, sowie der Durschnittswerte der Naturalbezüge.
Auf Grund deS § 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1899, betr. die Ausführung deS JnvalidenversicherungS- gesetzeS vom 13. Juli 1899, und der §§ 1 und 8 des 15. Juni 1883 , KraukenversicherungSgesetzes vom 10 April 1892 oestrmmen wir hiermit,
1, daß für die Zeit vom 1. April 1900 bis 1. Oktober 1900 noch die seitherige Fest- setzung der ortsüblichen Taglöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (siehe Bekanntmachung vom 10. November 1892, Kreisblatt Nr. 266) maßgebend und in Kraft bleibt.
2. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1900 au haben wir nach Anhörung sämtlicher Gemeindevorstände die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, wie folgt, neu festgesetzt:
für Personen für Personen über unter
16 Jehren 16 Jahren männl, weibl. männl, weibl.
Mk. Mk. Mk. Mk.
a) für die Stadt Gießen . . . 2.20 1.50 1.20 1.— b) für die Gemeinden Allendorf
a. d. Lahn, Alten-Buseck, Annerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daub- ringen, Garbenteich, Großen- Buseck,Großen-Linden, Grünberg, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Langgöns, Leihgestern,Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Trohe, Watzenborn-Steinberg und Wieseck . 2.— 1.30 1.10 0.90 c) für die Gemeinden Albach, Allen-
dorsa d.Lda., Bellersheim, Bersrod, Bettenhausen, Birklar, Dors- Gill, Eberstadt, Grüningen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Kesselbach, Langd, Langsdorf, Lich, Londorf, Muschenheim, Ober- Hörgern, Obbornhofen, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff, Treis a. d. Lda., Utphe und Winnerod . . . 1.80 1.20 1.10 0.90 d) für die Gemeinden Allertshausen,
Beltershain, Climbach, Ettingshausen, Geilshausen, Göbelnrod, Harbach, Hattenrod, Lauter, Lindenstruth, Lumda, Münster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Ober - Bessingen , Odenhausen, Queckborn,ReinhardShain, Röthges, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Gillingen, Weickartshain und Wei- tershain........1.70 1.10 1.— 0.80
Die hier sestgestellten Löhne bilden den Maßstab, nach welchem bei der Gemeindekrankenversicherung das Krankengeld und die Höhe der Versicherungsbeiträge und bei den eingeschriebenen und sonstigen Hilfst assen ohne Beitrittszwang (wenn deren Mitglieder von der Verpflichtung zum Beitritt zur Gemeindekrankenversicherung oder einer anderen nach Maßgabe des Gesetzes errichteten Krankenkaffe mit Ausnahme der Knappschaftskaffen entbunden werden sollen) das Krankengeld zu berechnen ist, sowie den Maßstab zur Berechnung der Lohnklassen und Beiträge zur Invalidenversicherung für diejenigen Versicherten, die nicht unter § 34, Abs. II, Ziffer 1—4 deS Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 fallen, und mit Ausnahme der Lehrer und Erzieher (siehe § 34, Abs. II, Ziffer 5 des Jnv.-Vers.-Ges.).
3. Bezüglich der Durchschnittswerte der Naturalbezüge behält es auch vom 1. April 1900 an bei der seitherigen Festsetzung sein Bewenden, bezw. werden besondere Festsetzungen von Fall zu Fall erfolgen. Dieselben sind z. Zt. festgesetzt:
a) für die Stadt Gießen: Mk.
Wohnungen alleinstehender Betriebsbeamten, Gewerbe- und Handlungsgehilfen, Dienstboten rc.
jährlich..... 48.—
Familienwohnung, jährlich.......144.—
Freie Kost für männliche und weibliche Personen:
a) Morgenkaffee 10 Pf.
b) Frühstück 10 „
c) Mittagessen 35 „
d) VeSper 10 „
e) Abendbrod 25 „
volle Kost zus. 90 Ps. oder jährlich rund . 320.—
Heizung, jährlich......... 15.—
Beleuchtung, jährlich........ 5.—
b) für die Landgemeinden des Kreises: Wohnung, jährlich......... 30.—
Kost für männliche Personen, jährlich . . . 200.—
„ „ weibliche „ „ . . . 170.—
Heizung, jährlich......... 15.—
Beleuchtung, jährlich........ 5.—
Gießen, den 24. März 1900.
Großh. KreiSamt Gießen.
v. Bechtold.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Grotzh. Bürgermeistereien deS KreiseS.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt in Ihren Gemeinden ortsüblich veröffentlichen laffen.
Wir bemerken hierzu noch Folgendes:
1. Vom 1. Oktober 1900 ab betragen also diewöchen- lichen Krankenversicherungs-Beiträge:
für Personen für Personen über unter
16 Jahren 16 Jahren männl, weibl. männl, weibl.
a) für die Stadt Gießen
b) für diejenigen Gemeinden vorstehenden Bekanntmachi unter 2b
die 2% erheben . . die °/o erheben .
c) für diejenigen unter 2c die 2% erheben. . die l5/i % erheben . die iVa °/o erheben . die lV4o/o erheben .
d) für diejenigen unter 2d die 2% erheben . . die l'/zv/o erheben .
2. Vom 1. Oktober 1900 ab Versicherungs-Beiträge s nicht unter § 34, Abs. II, . Versicherungsgesetzes fallen
Mk. Mk. Mk. Mk. . 0.20 0.14 0.11 0.09
. 0.24 0.16 0.13 0.11
. 0.18 0.12 0.10 0.08
. 0.22 0.14 0.13 0.11
. 0.19 0.13 0.12 0.10
. 0.16 0.11 0.10 0.08
. 0.14 0.09 0.08 0.07
. 0.20 0.13 0.12 0.10
. 0.15 0.10 0.09 0.07
tragen die Invalid e n- diejenigen Personen, die fer 1—4 des Jnvaliden- ) nicht Lehrer oder Er
zieher find:
a) in der Stadt Gießen: bei männlichen = 24 Psg., bei weiblichen — 20 Psg.,
b) in den Gemeinden unter 2b der vorstehenden Bekanntmachung : bei männlichen = 24 Psg., bei weiblichen — 20 Psg.,
c) in den Gemeinden unter 2 c dieser Bekanntmachung: bei männlichen ----- 20 Pfg., bei weiblichen — 20 Psg., d) in denjenigen unter 2d der erwähnten Bekanntmachung: bei männlichen — 20 Pfg., bei weiblichen — 14 Psg.
3. Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen bleiben auch fernerhin die in der Bekanntmachung vom 17. März 1899 (Kreisblatt Nr. 67) angegebenen Sätze der Invalidenversicherungs-Beiträge bestehen, nämlich:
a) in der Stadt Gießen und in Großen-Linden: bei männlichen ----- 24 Psg., bei weiblichen = 20 Pfg., b) in den übrigen Gemeinden des Kreises: bei männ- lichen — 20 Psg., bei weiblichen — 14 Psg.
Den Rechnern der Gemeindekrankenverficherungen und der örtlichen Jnvalidenversicherungsstellen wollen Sie unter Mitteilung der vorstehenden Bekanntmachung und Verfügung entsprechende Anweisung erteilen.
v. Bechtold.
Gießen, 1. Juli 1900.
Betr.: Die Herrichtung von Schullokalitäten während den Ernteserien.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Grotzh. Bürgermeistereien des KreiseS.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß wir die pünktliche Erfüllung der Vorschriften in rubr. Betr. von Ihnen erwarten. Der Anstrich der Wände in den Schulzimmern muß mindestens alle 2 Jahre erneuert werden und muß hierzu Leimfarbe verwendet werden, die nach dem Trocknen nicht absällt oder stäubt. (Ausschreiben Gr. M. d. I. u. d. I. A. f. Sch. A. vom 29. Juli 1876).
v. Bechtold.
Gießen, den 1. Juli 1900.
Betr.: Zurückstellung unabkömmlicher Beamten, hier von Lehrern und Schulverwaltern im Falle einer Mobilmachung.
Die
Großh. Kreis-Schulcommission Gießen
au die Schulvorstände deS Kreises.
Sie wollen die Lehrer oder Schulverwalter einklassiger Schulen, welche militärpflichtig sind, darauf aufmerksam machen, daß Gesuche um Zurückstellung im Falle einer Mobilmachung innerhalb 8 Tagen bei uns einzureichen find. Später einlausende Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
In den Gesuchen ist anzugeben:
1. Civilstellung,
2. Vor- und Zunamen,
3. Militärcharge und Truppengattung,
4. Genaue Angabe des Truppenteils, Regiment, Kompagnie rc., bei welchem der Eintritt erfolgt ist, und Datum des letzteren,
5. Bezirk des Landwehrbataillons.
Bei Lehrern oder Schulverwaltern, welche bereits früher bei uns reklamiert haben, bedarf es der Angaben 1—5 nicht, es genügt hier einfache Meldung.
Abwesende Lehrer oder Schulverwalter, die als alleinstehende Lehrer zur Reklamation berechtigt sind, wollen Sie sofort benachrichtigen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Die nachstehenden Anordnungen des Königlichen Land- ratSamtS zu Wetzlar bringen wir hiermit zur Kenntnis der Interessenten.
Gießen, den 30. Juni 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung des auf den 5. Juli d. Js. in Ehringshausen anstehenden Biehmarktes an die Bedingungen geknüpft, welche durch die untenstehende diesseitige Bekanntmachung vom 4. Oktober 1898 angeordnet worden sind. Für die Einführung von Händlervieh in den Kreis Wetzlar gilt jedoch die in Nr. 110 des „Wetzlarer Anzeigers" vom 12. Mai 1900 veröffentlichte polizeiliche Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 27. März 1900.
Aus der Provinz Oberhessen deS Großherzogtums Hessen und den preußischen Kreisen Biedenkopf und Usingen dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht ausgetrieben werden.
Wetzlar, den 27. Juni 1900.
Der Landratsamtsverwalter.
Aekarrntmachung vom 4. Hklover 1898.
An die Abhaltung der im Kreise Wetzlar stattfindenden Viehmärkte werden zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche bis aus weiteres folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für den Aus- und Abtrieb der Tiere ist je eine bestimmte Stelle zu schaffen. Die Benutzung anderer Stellen für den Aus- und Abtrieb, ebenso das Handeln mit Vieh außerhalb der Marktplätze ist verboten.
Der Auftrieb darf im Winter nicht vor 9 Uhr und im Sommer nicht vor 8 Uhr vormittags stattfinden.


