Ausgabe 
4.3.1900 Drittes Blatt
 
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1. Januar 1900 in Kraft getreten ist, eine Wohlthat, deren Wirkung, wenn sie zur richtigen Anwendung kommt, gar nicht ermessen werden kann. Es kommt nur darauf an, daß die Wohlthat des Gesetzes rascher und allgemeiner den Be­teiligten zum Bewußtsein kommt, als es mit dem Gesetz von 1889 bei vielen Lohnarbeitern geschah, wovon die Kontrollbeamten ein Lied singen können.

Das neue Gesetz dehnt sowohl die Pflicht der Ver­sicherung aus, als auch das Recht der Selbstversicherung und zwar letzteres, was wir hier besonders betonen möchten, auf Landwirte, Handwerker, Kaufleute und sonstige Gewerbtreibeude, so lauge sie d^s vier­zigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht mehr als zwei verficherungspstichtige Lohn­arbeiter beschäftigen.

Was diese Erweiterung der Selbstversicherung für unsere ländlichen Verhältnisse bedeutet, kann sich jeder durch eine Schätzung der Bevölkerung seines Wohnortes leicht selbst ausrechnen. Er wird finden, daß etwa der achte Teil aller Einwohner noch von der gebotenen Mög­lichkeit, sich vor Mangel während des Alters und der Krankheit zu schützen, Gebrauch machen kann, und jeder, dem es um die Wohlfahrt des Volkes zu thun ist, sei er nun Grundbesitzer oder Beamter oder Arzt, sollte keine Ge­legenheit ungenutzt lassen, den betreffenden Leuten Kennt­nis zu geben von der günstigen Gelegenheit, ihre Zukunft zu sichern.

Welche Leistung verlangt denn das neue Gesetz von denen, welche sich selbst zu versichern gedenken?

Sie haben zunächst die Wahl frei zwischen fünf Lohn- rlassen, und dürfen wöchentlich eine von den Marken zu 14, 20, 24, 30 oder 36 Pf. kleben. Es empfiehlt sich durch­aus für die Selbstversicherer, die Marke zu 36 Pf. zu nehmen, die Ausgabe stellt sich dann vierteljährlich auf 4,68 Mk., jährlich auf 18,72 Mk. Das läßt sich auch in den bescheidenen Verhältnissen der kleinen Landwirte, Hand­werker und Krämer erschwingen. Vergleiche man damit die Forderungen der Lebensversicherungsgesellschaften für den Erlebensfall! Um sich dort ein Kapital von 1000 Mark im 60^ Lebensjahre zu sichern, muß man, im 30. Lebens­jahre eintretend, jährlich durchschnittlich etwa 24 Mk., tritt man im 40. Lebensjahre ein, jährlich etwa 27 Mk. zahlen. Dre Selbstversicherung kommt täglich 5 Pf. Diese kann der städtische Handwerker, der Kleinkaufmann u. s. w. durch die geringe Einschränkung irgend eines unschuldigen Genusses erübrigen, der Landwirt vergrößere seinen Geflügelstand oder pflanze ein Dutzend guter Obstbäume.

Die wohlthätige Wirkung des neuen Gesetzes tritt dazu nicht etwa erst immer im Alter ein, sondern günstigen Falles, und das ist so ungemein wichtig, bereits nach 26 wöchentlicher, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit.

Die Landes-Versicherungsanstalt übernimmt dann die Jnvalidenfürsorge, in gewissen Fällen auch das Heil-Ver­fahren (Unterbringen in Bädern, Heilanstalten u. s. w.) Die Rente beträgt alsdann, wenn 36 Pfennig-Marken geklebt worden sind: 100 M. (Grundbetrag), 50 M. (Reichszuschuß) und 12 Pf. für jede Beitragswoche.

Die Altersrente berechnet sich in derselben (V.) Klasse

wenn 500 Wochen lang geklebt worden ist, auf 180 M. Grundbetrag und 50 M. Reichszuschuß, gleich 230 Mark.

Wieviel Kapital mußte der Landmann oder kleine Handwerker oder Kaufmann zurücklegen, um sich einen Zinsengenuß oder eine Rente von jährlich 230 Mark zu schaffen? Sollte es wohl einem unter Hunderten gelingen, 35000 Mark in seinen beschränkten Verhältnissen zu er­sparen? Wer die Lage dieser Leute kennt, wird sagen müssen: Schwerlich!

Man darf ruhig behaupten, daß auf keinem anderen Wege eine so weit reichende Fürsorge für die Zeit der Krankheit und des Alters erreicht werden kann, als auf diesem der Selbstversicherung in der fünften Lohnklasse der Invalidenversicherung. Deshalb erweist sich die volks­wirtschaftliche Bedeutung der neuen Versicherung als eine so gewaltige und sie läßt es dringend wünschenswert er­scheinen, paß die'Landwirte, Handwerker und Kleinkaufleute überall auf die Wichtigkeit dieser Einrichtung für sie auf­merksam gemacht, und zur allgemeinen Benutzung der­selben aufgefordert werden.

Als ein geeignetes Mittel, das Jnvalidenversicherunas- gesetz mit seinen wohlthätigen Einrichtungen allgemein be­kannt zu machen, möchten wir die Massenverbreitung der Schrift des Reichstagsabgeordneten Dr. Franz Hitze, Pro­fessor in Münster, empfehlen, welche unter dem Titel: Was jedermann bezüglich der Jnvaliden- Versicherung wissen muß", erschienen ist, und nur 25 Pf. kostet. Jede Gemeindeverwaltung sollte diesen kleinen, ungemein klar und verständlich geschriebenen Leit­faden partieweise nach Bedarf durch eine Buchhandlung oder durch eine bereitwillige Behörde beziehen, und unent­geltlich unter die in Betracht kommenden Personen ver­teilen. Der Preis stellt sich bei 25 Stück auf 5 Mark, bei 100 Stück auf 19 Mk. W. Siedenburg, Stotel. (Brem. N.)

Die Zudringlichkeit

im geschäftlichen Verkehr, insbesondere die Zudringlichkeit gewisser Ge- schäftsrersenden wurde vor kurzem imGießener Anzeiger" unter der RubrikEingesandt" gebührend kritisiert. Die Kritik gab Veranlassung zu weiteren Erörterungen, sowie zu einer sachgemäßen Erwiderung. Wenn wir heute nochmals zu diesem wenig erfreulichen Thema zurück­kehren, so geschieht dies auf Grund eines Artikels, der zu Anfang des Jahres in einem süddeutschen Handelsblatt zum Abdruck gelangte und der auch vielleicht in andere Blätter übergegangen; ein Artikel, der die Zudringlichkeit der Versicherungsagenten zwar eingehend, dafür aber um so abfälliger bespricht. Der Artikel führt u. a. aus:Es gilt als eine Thatsache, die außerhalb jedes Zweifels steht, daß die Lebensver­sicherungsagenten sehr zudringlich sind. Viele betrachten sie als eine Art Landplage und meinen ihnen daher den Rat geben zu müssen, sich vor allem ihrer Zudringlichkeit zu entäußern, da sie sich mehr schaden als nützen. Im weiteren wird darauf hingewiesen, daß es Leute gäbe, die die Agenten überhaupt nicht für notwendig halten und überzeugt ind, die Gesellschaften könnten auf die Mitwirkung der Agenten über- >aupt verzichten und würden besser fahren, wenn sie nur die Ver- icherungsanträge entgegennehmen würden, die von selbst einlaufen. Namentlich gut eingeführte Gesellschaften könnten sich den kostspieligen Acquisitionsapparat ersparen und statt dessen mehr Reklame in Zeitungen und Druckschriften machen. Das Publikum werde dann schon von selbst kommen.

Ein derart herbeS Urteil mag gerechtfertigt erscheinen gegenüber olchen Agenten, die bei Ausübung ihrer Thätigkeit zuweit gehen und dem Publikum thatsächlich lästig werden. Es ist aber nicht am Platze

gegenüber solchen Agenten, die ihren Beruf stets mit dem nötigen Takt gefühl ausüben und die gebotenen Grenzen nicht überschreiten.

Das aber ist die Mehrheit, die allerdings ebenfalls häufig fßr zudringlich erklärt wird, weil die Ansichten bezüglich der Zudringlichkeit von einander abweichen. Was der eine lediglich rege Geschäftsthätigieit nennt, nennt der andere zudringlich. Damit soll indes nicht gesagt sein, daß es überhaupt keine wirklich zudringlichen Agenten giebt. In allen Branchen gibts verschiedene Elemente, auch in der Bersicherungsbranche. Alle kann man^. daher nicht über einen Kamm scheren; thut man es dennoch, dann handelt man ungerecht und mit wenig Sachkenntnis. Noch weniger Sachkenntnis aber beweisen diejenigen, die den Ver­sicherungsanstalten den billigen Rat geben, auf die Mitwirkung der Agenten überhaupt zu verzichten. Wer führt denn die Anstalten gut ein? doch nur die Agenten. Glaubt man ernstlich, die Versicherungs­anstalten würden ohne die Thätigkeit der Agenten so lebensfähig sein wte sie es heute sind; und dieselben hielten sich die Agenten mehr aus alter Gewohnheit, lediglich um ihr Geld los zu werden? Wer das glaubt, befindet sich schwer auf dem Holzweg. Zweidrittel aller heute Versicherten wäre ohne die Thätigkeit der Agenten jedenfalls nicht ver­sichert- Nur die wenigsten kommen von selbst; den besten Beweis für diese Behauptung liefern England und Frankreich. Hier bestehen staat­liche Postversicherungsanstalten, die ohne Agenten arbeiten. Der Ge> schäftskreis dieser Anstalten ist verhältnismäßig unbedeutend und die Zahl der bei denselben Versicherten, mit Rücksicht auf die weitgehende Sicherheit der staatlichen Anstalten, gering, während bei den privaten Versicherungsanstalten, dank der Thätigkeit der Agenten, gerade das entgegengesetzte der Fall ist. Es geht eben in den genannten Ländern genau so wie bei uns in Deutschland. Man läßt die Sache an sich herankommen. Man ist ja nicht abgeneigt, sich versichern zu lassen, uar^entlich wenn man verheiratet und daher auch seiner Familie ver

Man kommt aber nicht von selbst, sondern wartet auf den Agenten, der uns in dem gefaßten Vorsatzedie Familie für den Fall der Not sicher zu stellen" bestärkt. Aber man ärgert sich, wenn er kommt und es ihm gelingt, auch zu versichern. Man schimpft, so oft und so lange die Police fällig und bezählt werden muß, namentlich wenn man sich zu hoch versichert, was man nicht thun sollte; denn gerade beim Lebens Versicherungsabschluß soll man in erster Linie seine pekuniären Verhält niffe berücksichtigen. Erst wenn Jahre vergangen und der Termin ge kommen, an dem die auf Lebenszeit versicherte Summe bar zur Aus­zahlung kommt, dann denkt man anders über die Thätigkeit des Agenten, man dankt ihm im Stillen, daß er uns s. Z zur Versicherung überredet und so dazu mitgewirkt hat, daß wir im Alter einen sehr willkommenen Spargroschen besitzen; was ohne den Zwang der Versicherung wohl schwerlich der Fall wäre Noch dankbarer aber sind die Witwen und Waisen, denen beim Tode des Ernährers die versicherte Summe aus­bezahlt wird, die sie vor äußerster Not und Bedrängnis schützt.

So wirkt die Thätigkeit der Lebensversicherungsagenten zum letzten Ende segenbringend und wirtschaftlich fördernd. Möchten dies doch alle berücksichtigen, die heute den Versicherungsanstalten und chren Agenten wenig sympathisch gegenüberstehen.

Wenn auch die Agenten bei Ausübung ihrer Thätigkeit nicht in erster Linie das Wohl der zu Versichernden im Auge haben, sondem vor allem die Interessen ihrer Gesellschaft vertreten, so ist dies nur rein menschlich und erklärlich.

Der löbliche Endzweck ihrer Thätigkeit gibt Veranlassung genug, die Thätigkeit, ja die Zudringlichkeit der Lebensversicherungsagenten gerechter und vor allem milder zu beurteilen, wie dies in dem eingangs erwähnten Artikel geschehen ist

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