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Erstes Matt.
Sonntag den 4 Februar
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Gießener Anzeiger
Heneral-Azeiger
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Erscheint täglich mit Ausnahme de-
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Die Gießener »««Ilien-rätter werden dem Anzeiger w Wechsel mit „Hess. Sandwirt" n. „Blätter Mr H«S. Volkskunde" »öchtl. 4 mal beigelegt.
2lnrts- und Airzeigeblntt fut den Ttveis Gieszen.
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Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Teil.
Gießen, 31. Januar 1900.
Betr.: Die Feuervisitation im Jahre 1900; hier: daS Ausdreschen mit Dampf« und Dreschmaschinen in den Gehöften während der Nachtzeit.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreiseS.
Gelegentlich der Feuervisitaiionen ist vielfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei dem Ausdreschen mit Dampfdreschmaschinen während der Nachtzeit mit großer Fahrlässigkeit verfahren wird.
Es werden die bei diesen Arbeiten zur Beleuchtung erforderlichen Laternen, einerlei, ob mit Lichten oder Petroleum re. beleuchtet wird, vielfach mit größter Fahrlässigkeit am Dachwerk der Scheunen, Speicher und Stallungen angebracht.
Sie wollen in ortsüblicher Weise eine Verwarnung ergehen lasten, und bekannt geben, daß Zuwiderhandelnde eintretenden Falles nach Maßgabe der Bestimmungen des St.-G.-B. über fahrlässige Brandstiftung sich straffällig machen können.
v. Bechtold.
Gießen, 2. Februar 1900.
Betr.: Wahlen zur Handwerkskammer im Jahre 1900. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien deS Kreises,
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 4. Januar 1900 (Gießener Anzeiger Nr. 4) erinnern wir Sie hiermit an pünktliche Erledigung der darin enthaltenen Auflage bis zum 10. Februar.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung des JnvalidenversicherungsgesetzeS vom 13. Juli 1899; hier: die Ausstellung von Krankheitsbescheinigungen im Sinne des § 31 dieses Gesetzes.
Das JnvalidenversicherungSgesetz bestimmt in § 31:
„Zum Nachweis einer Krankheit (§ 30) genügt die Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (§ 166) beziehungsweise derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskasse, welcher der Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der 'von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kasse nicht an« gehört haben, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kaffenvorstände sind verpflichtet, diese Bescheinigungen den Versicherten sofort nach Beendigung der Krankenunterstützung oder der Fürsorge während der Genesungszeit von Amtswegen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert Mark angehalten werden.
Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. Für diese Fälle ist die Krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde von der Ausstellungspflicht zu entbinden.
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere."
Zum Vollzüge dieses Paragraphen hat Großherzogl. Ministerium des Innern folgendes bestimmt:
1. Die Großh. Bürgermeistereien sind zur Ausstellung der Krankheitsbescheinigungen in allen denjenigen Fällen verpflichtet, in welchen die Ausstellung nicht durch den Vorstand einer der in § 31 dieses Gesetzes bezeichneten Krankenkaffen oder durch die vorgesetzte Dienstbehörde zu erfolgen hat.
2. Im gegebenen Falle ist diejenige Bürgermeisterei zur Ausstellung verpflichtet, in deren Bezirk der Versicherte sich zurzeit der Beendigung der Krankheit befindet.
3. Die Ausstellung der Bescheinigung hat auf Antrag des Versicherten, seines Arbeitgebers oder der Versicherungsanstalt zu erfolgen.
4. Die Bürgermeistereien können im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt und mit Genehmigung der Aufsichts
behörde die Ausstellung der Krankheitsbescheinigungen einer anderen Stelle oder Gemeindebehörde übertragen.
Gießen, den 2. Februar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, den 2. Februar 1900.
Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS.
Indem wir Sie auf die vorstehende Bekanntmachung besonders Hinweisen, beauftragen wir Sie, dieselbe in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, sich selbst mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen, und dieselben auf das genaueste zu beachten. ___________________v. Bechtold.___________________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Veranstaltung von Verlosungen innerhalb des Großherzogtums.
Der Stadtvorstand zu Lauterbach beabsichtigt mit einem am 7. Juni l. Js. stattfindenden Markte eine Verlosung von Vieh und landwirtschaftlichen Geräten zu verbinden, um die Mittel zur Prämiierung des zum Markt gebrachten Viehs zu gewinnen.
DaS Großh. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 8000 Lose zu 60 Pfg. das Stück, ausgegeben werden dürfen und mindestens 60 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.
Zugleich ist der Vertrieb der Lose in der Provinz Oberheffen gestattet.
Gießen, den 1. Februar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Gießen, den 1. Februar 1900.
Betr.: Entwurf einer Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an »ie Großh. Bürgermeistereien deS KreiseS.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 23. November 1899 (Amtsblatt Nr. 10) noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung erinnert.
v. Bechtold.__
Bekanntmachung.
Am Mittwoch, 31. Januar d. Js., fand eine Ttall schon zn Heuchelheim durch eine Kommission des landwirtschaftlichen Provinzialvereins statt, bei der die 63 Stallungen derjenigen Mitglieder des Ortszuchtvereins Heuchelheim, welche Herdbuchtiere besitzen, in der Hauptsache besichtigt wurden. Die Schau erfolgte unvermutet, und die PreiszuerkeAnung nach folgendem Punktverfahren:
Punkte 1. Beschaffenheit, Raumverteilung, Durchlüftung
des Stalles..... 5
2. Fütterungsvorrichtungen....... 5
3. Düngerbehandlung......... 5
4. Plan- und Zweckmäßigkeit in der Zuchtrichtung.........20
5. Ernährungszustand der Tiere.....10
6. Haut- unö Stallpflege der Tiere .... 10
7. Pflege und Aufstellung deS Jungviehes . . 10
8. Gesamteindruck..........10
zusammen 75
Es erhielten folgende Viehbesitzer Preise:
I. Gruppe
(Viehbefitzer mit mehr als 10 Stück Rindvieh):
1. Preis — 30 Mk. Wilhelm Hartmann II. mit 61 Punkten,
2. „ = 20 „ Joh. Philipp Kröck „ 56 H
3. „ — 10 „ Ludwig Neide! II. „ 55 „
3. „ — 10 „ Philipp Rinn XI. „ 48 „
II. Gruppe (Viehbesitzer mit 5—9 Stück Vieh):
1. Preis — 30 Mk. Jakob Kreiling IV. mit 55 Punkten,
2. „ = 20 „ Philipp Römer IV. „50 „
3. „ = 10 „ Ludwig Rinn XIII. 50
3. Preis — 10 Mk. Jakob Hildebrand „ 47 Punkten,
3. „ — 10 „ Jakob Rinn XXIV. „ 47 „
Anerkennung: — 5 Mk. Ludwig Jung III.,
„ — 10 „ Ph. Hofmann VI.,
.. = 5 „ Ph. Gorr IV.,
„ = 3 „ Ph. Reuschling II.
HI. Gruppe (Viehbefitzer mit 1—4 Stück Vieh):
1. Preis — 30 Mk. Philipp Jung IV. mit 55 Punkten,
2. „ — 20 „ Heinrich Rinn IV. „ 48 „
3. „ — 10 „ Ludwig Vollmann V. „ 47 „ ,
Anerkennung — 5 Mk.: Ferdinand Volkmann.
180 Mk. sind vom landw. Provinzialverein und 55 Mk. ^om Vogelsberger Kreiszuchtverein Gießen ausgesetzt worden. ES find danach von 63 Stallungen 17 prämiiert worden.
Die Ergebnisse und Erfahrungen bei der Stallschau werden bei einer Versammlung des Ortszuchtvereins Heuchelheim durch Herrn Oekonomierat Leit Higer erörtert werden.
Gleichzeitig fand auch eine Besichtigung von achtzehn Schweineställen statt, bei welcher Beschaffenheit und Fütterungszustand der Zuchtsauen und auch bte Stalleinrichtung maßgebend waren. Es wurden dabet vier Besitzer mit je 10 Mk., fünf mit je 7 Mk. und vier mit je 5 Mk. prämiiert.
Gießen, den 1. Februar 1900.
Der Direktor des Kreiszuchtvereins. Boeckmann.
Gesunden: Geld, 1 Damenschirm, 2 Par Handschuhe, 1 Kinderkragen, 1 Turnseil, 1 Cervelatwurst und 1 Apparat zum Füllen von Patronen.
Gießen, den 3. Februar 1900.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Muhl.
Die Wismar sche Frage.
Im schwedischen Reichstage ist jüngst ein Antrag eingebracht worden, wonach Mecklenburg-Schwerin endgiltig in den Besitz des bis dahin ihm nur verpfändeten Wismar gelangen solle, sobald die Abtretung Nordschleswigs an Dänemark vertragsmäßig gesichert sein würde. Tas Verhältnis von Wismar wird im „Rostocker Anz." folgendermaßen erläutert:
Durch einen am 26. Juni 1803 abgeschlossenen Traktat wurden oem Herzog Friedrich Franz von Mecklenburg- Schwerin für die Summe von 1250 000 Tbaler Hamburger Banko jene Landesteile als Pfand von dem schwedische» Könige zum vollen, unbeschränkten, genießbräuchlichen Besitze überlassen mit der Bestimmung, daß Schweden erst nach Ablauf von 100 Jahren sein Wiedereinlösungsrecht geltend machen dürfe, und daß inzwischen drei vom Hundert der jährlichen Zinsen zum Kapital geschlagen werden und einen zinsentragenden Teil desselben ausmachen sollten. Diese 100 Jahre sind nun im Jahre 1903 abgelaufen. Schweden könnte also dann sein Wiedereinlösungsrecht geltend madjen. Wie steht es nun damit in Wirklichkeit? Aus jener damals seitens Schwedens ins Werk gesetzten Finazoperation ist in diesen 100 Jahren eine Summe von etwas mehr als 24 Millionen Thalern erwachsen, welche Schweden im Jahre 1903 schwerlich zu zahlen Lust haben wird. Für diesen Fall ist nun schon damals eine weitere Verlängerung der Verpfändung auf andere 100 Jahre bedingt worden. Es entsteht also nur die Frage, ob eine weitere Verpfändung« auf noch 100 Jahre stattfinden wird, oder ob etwa die ganze Angelegenheit durch eine gütlidje Vereinbarung aus der Welt geschafft werden wird, dahin gehend, daß Wismar endgiltig an Mecklenburg-Schwerin zurückfällt. Etwas weiteres giebt es nicht.
Die Schweden werden gut thun, sich die Köpfe nicht über diese Angelegenheit zu zerbrechen, die Dänen aber, sich nicht zu früh zu freuen; denn zwei Dinge stehen mit absoluter Gewißheit sest, nämlich
1. daß Deutschland niemals zugeben wird, daß die Wismar'sche Frage mit Nordschleswig in Verbindung ge- brack)t werde;
2. daß Wismar, wie und wann and) die Einigung mit Schweden erfolgen möge, unter allen Umständen deutsch bleibt.
Lokales und Provinzielles.
(Anonyme Einsendungen, gleichviel welchen Inhaltes, werden grundsätzlich nicht ausgenommen.)
Gießen, den 3. Februar 1900.
•• Kuustverei». Die Gemälde-Ans st ellung im Turmhaus am Brand hat diese Woche wieder eine durchgreifende Aenderung erfahren, indem über 40 Gemälde neu


