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Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
Aezugspreis vicrteljährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch die Abholestellen vicrteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.
Bei Postbezug Mk. 2,40 vicrteljährl. mit Bestellgeld.
Alle Anzeigen-BermittlungSstellen des In- und Auslände- nehmen Anzeigm für den Gießener Anzeiger entgegen. ZeilenpreiS: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.
Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr< Abbestellungen spätestens abends vorher.
Erscheint täglich mit Ausnahme des
Montags.
Die Gießener Mamikienvtätter werden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegt.
Amts- und Anzeigeblatt für den Areir Gieren.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schulflratze Ztr. 7.
Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Klätter für hessische Volkskunde.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«.
Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Geil.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung deS Gesetzes über den Urkunden- stempel vom 12. August 1899; hier die Besteuerung von Automaten und Musikwerken.
1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten oder Plätzen einen Verkaufsoder Wag-Automat oder automatischen Kraftmesser, sowie wer in einem öffentlichen Wirtschaftslokal ein Klavier oder sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat zuvor bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltes eine Erlaubniskarte zu erwirken und für Lösung dieser Karte die in Nr. 10 des Tarifs vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.
Diese Abgahe beträgt jährlich:
a) für jeden Automat je nach der Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit desselben......10-40 Mk.
b) für jedes Klavier oder sonstige Musik
werk, je nach der Größe, dem Ankaufs
preise und der Leistungsfähigkeit desselben 10—40 Mk.
Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Stempelabgabe bis auf den zweifachen Betrag erhöht werden. Unter Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Ergiebigkeit zu verstehen.
Musikwerke, welche nur verschlossen und unbenutzt an einem öffentlichen Orte stehen, sind nicht abgabepflichtig.
Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten ist stempelfrei.
2. Die Abgabe ist von einer und derselben Person, auch bei einem Wechsel des Automaten oder Instrumentes oder des Aufstellungsortes, innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr und zwar erstmalig vor der Aufstellung des Automaten oder Instrumentes und sodann alljährlich im Monat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr (für das Kalenderjahr 1900 im Monat Januar 1900) bei dem Kreisamte zu entrichten. Für die am 1. Januar 1900 aufgestellten Automaten und Musikwerke ist die Erlaubniskarte für das Jahr 1900 im Mouat Januar zu erwirken.
3. Das KreiSamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die vorgeschriebene Abgabe und erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichen Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält. Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karten aufzukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten. Die Karte ist nur für das Kalenderjahr gütig, für welches sie ausgestellt ist.
4. Wer einen Automaten oder ein Klavier oder ein sonstiges Musik-Instrument, welches an einem der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze ausgestellt ist, von diesem Platz entfernt, ohne denselben oder dasselbe auf einen anderen der unter Ziffer 1 erwähnten Plätze aufzustellen, hat dies bis zum nächsten 1. Januar dem Kreisamte anzuzeigen, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Diese Anzeige (Abmeldung) ist in das nach 3 zu sührende Verzeichnis einzutragen und dem Anmeldenden auf Verlangen zu bescheinigen.
Wer es unterläßt, die erforderliche Erlaubniskarte zu lösen, hat, unbeschadet seiner Haftpflicht für den fehlenden Stempel, eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleichkommt. (Artikel 33 des Gesetzes.)
Die Abgabe ist vom 15. Januar an auf unserer Kanzlei zu entrichten.
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Bürgermeistereien des KreifeS.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffentlichen.
v. Bechtold.
Gießen, den 30. Dezember 1899. Betr.: Die Stempelpflicht der Mobiliarversicherungsverträge.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
a» die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Nach Nummer 80 des Tarifs zu dem am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Gesetze über den Urkundenstempel vom 12. August 1899 ist bei Genehmigung von Versicherungsverträgen für jedes Jahr der Versicherungsdauer ein Stempelbetrag von 1 Pfg. von 1000 Mk. der versicherten Summe in Abstufungen von 10 Pfg. für je 10 000 Mk. oder einen Bruchteil dieses Betrages zu erheben.
Jeder Bruchteil eines Versicherungsjahres kommt bei der Versteuerung als ein volles Jahr in Betracht.
Befreit sind:
1. Versicherungen, bei welchen die versicherte Summe den Betrag von 3000 Mk. nicht übersteigt;
2. Versicherungen bei den auf Gegenseitigkeit gegründeten und nicht die Erzielung von Gewinn bezweckenden Versicherungsanstalten, deren Versicherungsbeiträge durch Umlage erhoben werden;
3. Verträge über Rückversicherung.
Sie wollen dafür besorgt sein, daß der Stempelbetrag bei Vorlage der unserer Genehmigung unterliegenden Mobiliar- Feuerversicherungsverträge mit eingesandt wird, ansonst er durch Nachnahme zur Erhebung kommt. In den Berichten ist über die Zahlung des Stempelbetrags oder etwaige Befreiung von der Stempelpflicht eine Bemerkung zu machen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: DaS Gesetz über den Urkundenstempel, hier die Besteuerung der Luxusw ag e n und Luxusreit- Pferde.
1. Wer sich am 1. Januar 1900 in dem Besitz von Luxuswagen oder Luxusreitpferden, welche zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner Angehörigen bestimmt sind, befindet, sowie wer vom 1. Januar 1900 ab in den Besitz solcher Wagen oder Reitpferde gelangt, ist verpflichtet, bei dem Kreisamt seines Wohnorts oder Aufenthaltsortes
a) diesen Besitz binnen vier Wochen mündlich oder schriftlich anzumelden und
b) die für Lösung einer Jahreskarte in Nr. 50 des Stempeltarifs vom 12. 8. 1899 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.
Diese Abgabe beträgt jährlich für U
jeden Luxuswagen 20 Mk., jedes Reitpferd 20 Mk.
Als Luxuswagen und Luxusreitpferde gelten solche Wagen und Reitpferde, welche nicht zu einer beruflichen oder gewerblichen Thätigkeit benötigt werden. Für Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu entrichten.
2. Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung auf Personen, welche sich zum Kurgebrauche oder welche sich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aufhalten. (Außerdem vergleiche Artikel 7 des Gesetzes.)
3. Die Abgabe ist von ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Wagen oder Pferde innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Wagens oder Pferdes und sodann alljährlich im Monat Dezember für das darauf folgende Kalenderjahr — für daS Jahr 1900 im Mouat Januar 1900 — zu entrichten.
4. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, aus welchem die Nummer, der Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, der angemeldete Gegenstand, sowie der Tag der Anmeldung und der Tag der Abmeldung ersichtlich sind, erhebt die in 1 erwähnte Abgabe und erteilt dem Anmeldenden eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält.
DaS Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten. Die Karte ist nur für das Kalenderjahr giltig, für welches sie ausgestellt ist.
5. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen Wagens oder Pferdes im Laufe eines Kalenderjahres aufgibt oder ver
liert, hat dies dem Kreisamt längstens bis zum nächsten 1. Januar anzuzeigen, und, wenn nötig, glaubhaft darzuthun, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt.
Diese Anzeige (Abmeldung) ist in das nach 4 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen zu bescheinigen.
Wer es unterläßt, die erforderliche Erlaubniskarte zu lösen, verfällt, unbeschadet der Haftpflicht für die fehlenden Stempel, in eine Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleichkommt.
Die Abgabe ist vom 15. Januar an auf unserer Kanzlei zu entrichten.
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Betr.: wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
e* die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Sie wollen die vorstehende Bekanntmachung, sofern Sie dies für erforderlich halten, ortsüblich veröffentlichen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899; hier: die Stempelabgabe bei Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung für Neubauten re.
Nach Nr. 35 VI. des Tarifs zu dem rubr. Gesetz, welches mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tritt, unterliegt die baupolizeiliche Genehmigung für Neubauten und wesentliche Aenderungen an Gebäuden, sowie Befristung der Baugenehmigung einer Stempelabgabe von 10 Pfennig von jedem vollen Hundert der zu veranschlagenden Kosten des Baues oder der Bauveränderung. Für eine nachträgliche Aenderung der Baugenehmigung wird der Stempel nach dem Betrage berechnet, um welchen die Baukosten sich erhöhen; tritt eine solche Erhöhung nicht ein, so ist ein Stempel von 1 Mk. anzusetzen. Die Baugenehmigung für Bauten im Kostenbeträge bis zu 1000 Mk. ist stempelfrei.
Wir bringen diese Vorschriften unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Baulustigen nach Art. 21 des rubr. Gesetzes verpflichtet sind, den für die Stempelberechnung maßgebenden Wert, d. h. also die Höhe der zu veranschlagenden Kosten des Baues, oder der Bauveränderung bei Vorbringung des Baugesuchs bei den betr. Gr. Bürgermeistereien der Wahrheit entsprechend anzugeben. Kommt ein Baulustiger dieser Bestimmung nicht nach, oder gibt er schuldvoll einen zu geringen Wert an, so wird der Wert durch den Gr. Kreisbauinspektor ermittelt und nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Kosten eines etwaigen Ermittelungsverfahrens hat in diesem Falle der Baulustige zu tragen.
Der nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu entrichtende Stempelbetrag ist mit dem Baugesuch portofrei an uns einzusenden. Geschieht dieses nicht, dann erfolgt die Zusendung des Baubescheides unter Nachnahme des Stempelbetrags einschließlich etwaiger Auslagen.
Ferner ist vom 1. Januar 1900 an bei Befreiungen von Bauvorschriften (Dispensationen) außer dem Eingabestempel noch ein Befreiungsstempel von 5 bis 50 Mk. zu entrichten (s. Nr. 16, 2 des Tarifs), worauf wir hiermit besonders Hinweisen.
Gießen, den 28. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Gießen, den 28. Dezember 1899.
Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreifeS.
Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung wiederholt auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, und insbesondere die Baulustigen auf obige Bestimmungen speziell zu verweisen und dafür Sorge zu tragen, daß der nach Maßgabe des Ihnen anzugebenden Bauwertes


