Ausgabe 
3.5.1900 Zweites Blatt
 
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Zweites Blatt

Donnerstag den 3 Mai

Nr. 102

1900

Meßmer Anzeiger

Heneral-'Unzeiger

^rschetvl täglich Bitt Ausnahme deS Montags.

Die Gießener AO»irre«vtLtter werden dem Anzeiger im Wechsel mitHess. Landwirt" u.Blätter sür heff. Volkskunde- wöchtl. 4 mal beigelegt.

ZZezugspreis viertelsährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Psg. mit Bringerlohn; durch die Abholestellen vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 66 Psg.

Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.

Alle Lnzeigen-BermittlungSstelleu de» In- und AuSlandeA nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgend« Lag erfcheinmden Nummer bis norm. 10 Uhr. Abbestellungen spätesten- abends vorher.

Amts- und Anzeigeblatt für den Areis Gieren.

Rrteftimi, Expedition und Druckerei:

Schnlstraße Ar. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Famitienblätter, Der hessische Landwirt, Klätter für hessische Volkskunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße».

Fernsprecher Nr. 51.

Amtlicher Ml.

Gießen, den 1. Mai 1900.

Betr.: Ableistung des Huldigung^ und BerfafsungseideS. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen en die Großh. Bürgermeistereien deS Kreises, mit Ausnahme derjenigen der Amtsgerichts« bezirke Grünberg nud Homberg.

Die Ableistung des HuldigungS- und BerfafsungseideS der in Ihren Gemeinden neu aufgenommenen Ortsbürger, sowie derjenigen Großherzoglich Hessischen Unterlhanen, welche sich, ohne OrtSbürger zu werden, verheiratet haben, soll wie nachstehend angegeben, stattfinden:

1. Der OrtS- und Staatsbürger aus den in den Amts- gettchtsbezirken Lich und Butzbach gelegenen Gemeinden des Kreises Gießen Mittwoch, den LS. Mai d. I., nachmittags 2% Uhr, in dem Rathause zu Lich;

2. der Orts- und Staatsbürger aus den in den Amts» gerichtsbezirken Hangen, Laubach und Ridda gelegenen Gemeinden deS Kreises Gießen Freitag, den LS. Mai d. I., nachmittags 3 Uhr, in dem Rathause zu Hungen;

3. der Orts- und Staatsbürger aus den in dem Amts- gerichtsbezirk Gießeu gelegenen Gemeinden Dienstag, den LS. Mai d. I., vormittags 11 Uhr, in dem Regierungsgebäude (auf dem Brand) zu Gießen.

Wir beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Per­sonen zu den Terminen vorzuladen und, wie geschehen, unter Angabe der Namen der Vorgeladenen anzuzeigen oder zu bettchten, daß niemand vorzuladen war.

Halten sich derartige Personen auswärts auf, so wollen Sie deren Aufenthaltsort angeben.

v. Bechtold.___________________

Gießen, den 1. Mai 1900.

Betr.: Statistische Nachweisungen über das VolkS- schulwesen.

Die Großh. Kreisschulkommisfion Gießen

an die Schulvorstände des Kreises nnd die

Vorsteher von Privatschnlen.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 1. April l. I. (Gießener Anzeiger Nr. 79) noch nicht ent­sprochen haben, werden an deren umgehende Erledigung erinnert.

v. Bechtold.

Gießen, 1. Mai 1900, Betreffend: Den Eingabestempel.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien des Kreises.

Zur Beseitigung entstandener Zweifel bemerken wir, daß nach Art. 35 Abs. 1 des Stempelgesetzes von allen Eingaben, durch welche die Ausstellung einer stempelpflichtigen Urkunde begehrt wird, ein Eingabestempel nur dann zu erheben ist, wenn dem Gesuch um Ausstellung der erbetenen Urkunde nicht entsprochen wird. Der Stempel wird in diesem Falle zur abschlägigen Verfügung verwendet, und der Betrag von dem Gesuchsteller erhoben.

Hiernach ist z. B. für Gesuche um Erteilung von Wirtschaftskonzessionen und von Konzessionen für Anlagen im Sinne, des § 16 der Gewerbeordnung ein Eingabestempel nicht mehr erforderlich.

v. Bechtold.

Gießen, den 30. April 1900.

Betr.: Die Vertilgung der Blutlaus.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien bezw. OrtS- Polizeibeamten des KreiseS.

Nach dem in obiger Angelegenheit erlassenen Regle­ment vom 3. Februar 1888 KreiSblatt Nr. 32 hat im Laus deS Monats Mai durch die zu bestellende Kom- Mission eine Untersuchung der Aepselbäume aus das Bor- hnndensein der Blutlaus stattzusinden. Wir beauftragen Sie, diese Untersuchung vornehmen zu lasten und über das Resultat bis Ende Mai zu berichten. In die Kommission

sind möglichst dieselben Männer zu wählen wie in früheren Jahren, da bei denselben eine bessere Erfahrung im Auf­finden der Blutlaus vorausgesetzt werden darf. Besondere Aufmerksamkeit muß bei der Besichtigung denjenigen Bäumen geschenkt werden, an welchen in den letzten Jahren die Blutlaus gefunden wurde. In den Berichten ist anzugeben, ob sie sich hier wieder gezeigt hat.

Wird das Insekt gefunden, so ist mit der Reinigung der Bäume nach den Vorschriften des Reglements alsbald vorzugehen. Wegen der besten Art der Vertilgung ver­weisen wir aus unser Ausschreiben vom 9. Juli 1887 KreiSblatt Nr. 160.

v. Bechtold.

Gießen, den 30. April 1900.

Betr.: Vertilgung der der Forst- und Landwirtschaft schädlichen Vögel.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

en die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS.

In vielen Gemeinden des KreiseS hat während des Winters ein Abschuß der Raben und rabenartigen Vögel stattgefunden. Den Abschuß wollen Sie von jetzt ab ein- stellen und da, wo es nötig ist, das Ausheben der Nester durch geeignete Männer und zwar im Wald im Beisein der Forstwarte, im Feld der Feldschützen besorgen lasten. Sollten in einigen Gemarkungen diese Maßnahmen zur Ver­minderung dieser Böget nicht genügen, so ist uns bald Be­richt zu erstatten.

___________________v. Bechtold.___________________

Bekanntmachung.

Die Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz entweder ganz oder teilweise nicht selbst bewirtschaften, werden hier­durch aufgefordert, bei der Bürgermeisterei derjenigen Ge­meinde, in deren Gemarkung die Grundstücke liegen, biS zum 1. Juni l. I. schriftlich oder mündlich zu Protokoll den Anttag zu stellen, daß der auf die Steuerkapitalien ihrer Grundstücke oder einzelner derselben entfallende Bei­trag zur Berufsgenossenschaft von einem anderen, als Be­triebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten, erhoben werden. Die Anträge müssen auch die nötigen Angaben über die Pachterträgnisse der einzelnen Lose enthalten.

Sodann wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach § 10 der Verordnung vom 11. Juni 1888 von nach- verzeichneten Objekten ein Beittag zur Berufsgenoffenschaft nicht erhoben wird:

l. jüon Grundstücken, welche zu einem land- oder forst­wirtschaftlichen Betriebe überhaupt nicht gehören;

2. von allen Gebäuden nebst zugehörigen Hofräumen, Haus- und Ziergärten;

3. von Grundstücken von Betrieben, deren Sitz außer­halb des Landes gelegen ist;

4. von steuerpflichtigen Grundstücken, deren land- und forstwirtschaftliche Benutzung dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an Stelle der land- oder forstwirtschaftlichen eine gewerbliche Benutzung getreten ist (z. B. Verwand­lung eines Ackers in einen Steinbruch).

Diejenigen Grundbesitzer, welche derartige Befreiungs­gründe, die sich der amtlichen Kenntnis entziehen, geltend machen können, werden aufgefordert, die Befreiung bei der Bürgermeisterei derjenigen Gemarkung, in welcher das Grundstück gelegen ist, bis zum 1. Juui l. I. zu be­antragen.

Gießen, den 1. Mai 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold.

Gießen, den 1. Mai 1900.

Betr.: Die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen­schaft für das Großherzogtum Hessen.

DaS Großherzogliche Kreisamt Gießen

MM Me Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen laffen.

Unter Bezugnahme auf § 5 und 10 der Verordnung vom 11. Juli 1888, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, und unsere Ausschreiben vom 10. und 18. Mai, sowie vom 17. Juni 1889 (Anzeigeblstt Nr. 112, 119 und 167, drittes Blatt) machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß die Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz

nicht selbst bewirtschaften, bei der Anmeldung das Rechts­verhältnis (z. B. Pacht rc.) und die Pachterträgniffe der einzelnen Lose anzugeben haben.

Ueber die gestellten Anträge haben Sie ein Register nach der Zeitfolge der Anträge in vorschriftsmäßiger Form (ct. Formular A. zu der Verordnung vom 11. Juli 1888, S. 93 des Regierungsblattes) zu führen und dies Register spätestens bis zum 15. Juni l. I. unter Anschluß der ge­stellten Anträge und der dazu gehörigen Nachweise au uuS einzusenden.

Innerhalb gleicher Frist find die Anmeldungen ein­getretener Befreiungsgründe von der Beitragspflicht (of. § 10 der allgem. Verordnung) mit dem von Ihnen zu führenden Antragsregister «us mitzuteilen. Die Anträge sind von Ihnen zu prüfen und nach Befund als richtig zu bescheinigen.

Sodann weisen wir Sie unter Bezugnahme auf § 14 und 15 der genannten Verordnung hierdurch an:

1. Verzeichnisse der in den Gemeinden etwa vorhandenen landwirtschaftlichen Rebeubetriebe (z. B. von Fuhrwerks-, Drescherei-, Brennerei-, Molkerei-, Steinbruchs-, Sandgruben-, Lehmgruben-, Torfstich-, Ziegelei-, Kalköfen-, Kellerei-Betrieben rc.), soweit diese Betriebe nicht bereits nach dem gewerblichen Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 ver­sichert sind,

2. Verzeichnisse der außerhalb des Großherzoy« tumS gelegeue« Grundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Betriebe im Großher- zogtum gehören, mit Angabe dieser Grundstücke nach der Katasterbezeichnung der Größe und deS Eigentümers,

an den Vorstand der land- und forstwirtschaftlichen Berufs­genoffenschaft, Herrn Regierungsrat Rach in Darmstadt, bis Ende Juni l. I. einzusenden.

___________________v. Bechtold.__

Gießen, den 30. April 1900.

Betr.: Vertilgung der der Forst- und Landwirtschaft schädlichen Vögel.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

au die Großh. Bürgermeistereien deS KreiseS.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 21. November v. I. noch nicht entsprochen haben, werden wiederholt mit Frist von 8 Tagen an deren Erledigung erinnert.

_____________________v. Bechtold.____________________

Polizeiverordrmng,

betreffend Verhütung von Waldbränden.

Mit Rücksicht auf die große Zahl von Waldbränden, welche infolge der zurzeit bestehenden außerordentlichen Trockenheit entstanden sind, bestimmen wir auf Grund deS Art. 79 der Kreis- und Provinzialordnung das folgende:

1. Bis auf weiteres ist das Rauchen von Zigarren, Zigaretten und ungedeckelten Tabakspfeifen in Waldungen und auf Haiden außerhalb der chaussierten OrtsverbindungS- wege verboten.

2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark bestraft.

Gießen, den 1. Mai 1900.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

___________________v. Bechtold._____________________

Bekanntmachung,

betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Staufenberg.

In der Zeit vom SamStag, 5. Mai bis einschließlich Freitag, 18. Mai l. I. liegen auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Staufenberg folgende Berzeichniffe zur Ein­sicht der Beteiligten offen:

1. Das topogr. Güterverzeichnis des FeldbereimgungS- bezirks, in welchem die Ordnung der Rechtsverhält­nisse mit Ausnahme dec Verpfändungen zur Dar­stellung gebracht ist. (Art. 25 des Feldber.-Ges.)

2. DaS Verzeichnis derjenigen Grundstücke, welche infolge der Feldbereinigung an Stelle der verpfändeten Grundstücke getreten find.

Einwendungen sind binnen der angegebenen Offen* legungsfrist schriftlich oder zu Protokoll bei der Großh. Bürgermeisterei Staufenberg anzubringen.

Friedberg, 28. April 1900.

Der Großherzogliche BereinigungSkomnnffär. Süffert, Regierungsrat.