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2.11.1900 Erstes Blatt
 
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Möglichkeit zu hintertreiben suchten, so daß die hiesige Polizei Anweisung erhielt, das Mädchen schon morgens früh im Hause ihrer Eltern in Empfang zu nehmen und der Schule zuzusühren. Bei einer solchen Gelegenheit sollen die Eltern durch ungebührliches Schreien die Nachbar­schaft gestört haben, sodaß ihnen für diese Ausschreitungen ein Strafbefehl in Höhe von je 7 Mk. zugestellt worden war. Da sie dagegen Einspruch erhoben hatten, so steht die Angelegenheit zur Verhandlung vor dem heutigen Schöffengericht an. Wenn auch der Sachverhalt durch die Aussagen der geladenen Zeugen nicht vollständig auf­geklärt werden kann, so sind doch die von dem betr. Schutzmann gemachten Angaben so belastender Natur, daß der Amtsanwalt eine Geldstrafe von je 15 Mk. beantragt. Tas Gericht erkennt auf eine solche von 6 Mk. Nachdem die Privatbeleidigungsklage eines hiesigen Lokomotiv­führers gegen einen hiesigen Weichensteller i. P. behufs Ladung eines weiteren Zeugen bis zum 20. November d. I. vertagt worden war, erfolgt die Urteilsverkündigung in der Strafsache Hegen drei Viehhändler, über die wir bereits in Nr. 253 unseres Blattes berichtet haben. Das Urteil lautet auf Freisprechung, weil der Verkauf in einem der tierärztlichen Kontrolle unterstellten Raume (8 2 der Ver­ordnung) stattgefunden hat. Ein Viehhändler aus Frie- delsdorf, der beschuldigt ist, am 23. April d. I., d. i. am Montag vor dem Viehmarkte, das Gewerbe als Vieh- handler ausgeführt zu haben, ohne im Besitze des er­forderlichen Gewerbescheins für das Großherzogtum Hessen zu fern, hat sich wegen Hinterziehung der Gewerbesteuer zu verantworten. Der Amtsanwalt, der nach § 29 des Gewerbesteuer-Gesetzes von 1884, in vorliegendem Falle das Gewerbesteuerpatent erforderlich erachtet, umsomehr als der Angeklagte, der Ausländer ist, die in dem be- Ireffenden Paragraphen den Inländern eingeräumte Ver­günstigung nicht genießt, beantragt die Verurteilung des Viehhändlers zu dem doppelten Betrag der Gewerbe­steuer, wie auch der s. Z. gegen ihn erlassene Strafbefehl lautet. Da aber durch Zeugen erwiesen wird, daß in früheren Jahren ain Montag vor dem wirklichen Markte sowohl von Landleuten wie auch von Händlern eine große Zahl der betr Kaufverträge abgeschlossen worden sei, so erkennt das Gericht auf Freisprechung, weil es die An­sicht vertritt, den Handelsleuten den gewohnheitsrecht- lichen Schutz angedeihen zu lassen. Ein hiesiger Wirt

Hegen einen hiesigen Möbeltransporteur, der sich un Mai in des ersteren Wirtschaft eingefunden hatte, einen Weichensteller, seinen Hausgenossen, in höchst abfälliger Weise geäußert und in Bezug auf die Familie des letzteren erklärt, daß er wegen dieser Gesellschaft seine ganzen Schlösser habe verändern lassen müssen, weil sene ihm Wenn und anderes gestohlen habe. Wegen dieser ^e/?V0Ult9,Ar^Tlt das Schöffengericht auf eine Geld, [träfe von 40 Mk. und auf Publikationsbefugnis durch denGießener Anzeiger".

nprfmnh'S Oktober. Strafkammer. In zwei heute

frfilofi ?Egen Beleidigung bezw. Sachbeschädigung be-

b« Strafkammer als Berufungsinstanz Aussetzung der Verhand- ÄÄ. 8abun8 werterer Zeugen. In verschiedenen weiteren Be­rufungssachen wurde die Berufung zurückgenommen, sodaß nur zwei

Sachen zur Entscheidung kamen. Der Gärtner Phil.Ludwia zu Ober- Mörlen war angellagt, im Laufe des Monats Juli l.J. zu Bad-Naubeim verschiedenen Gärtnern Rosen in der Absicht rechtswidriger Zueiqnuna weggenommen zu haben. Durch die heutige Beweisaufnahme wurde festgestellt, daß der Angeklagte am 3. Juli l. I. sowie den vorher, gehenden Tagen in aller Frühe die außerhalb Nauheims gelegenen Gärten von Henes und Linkmann aufsuchte, hier Rosen in bedeutenden Quanti­täten, bis zu 500 Stück, abgeschnitten und Tags über verkaufte Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, wurde gegen den An­geklagten, der schon wegen Diebstahls wiederholt vorbestraft war eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten ausgesprochen, sowie die büraer. lichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt. Der An­geklagte trat seine Strafe sofort an. Hierauf wurde in die Verhandlung gegen Ludwig Ihrig zu Hersfeld wegen fahrlässiger Brandstiftung eingetreten. Derselbe war beschuldigt, am 19. August l. I. zu Roxel einen dem Christoph Windecker gehörigen Haufen Stroh durch Fahr­lässigkeit in Brand gesetzt zu haben. Der Angeklagte war geständig, den Brand verursacht zu haben. Im Vorübergehen an dem Strohs Haufen habe er seine brennende Zigarre weggeworfen, wodurch der Brand entstanden sei; er bestritt entschieden, vorsätzlich gehandelt zu haben. Durch die Beweisaufnahme konnten seine Aussagen nicht widerlegt werden. Auffallend war, daß der Angeklagte sich bei Ausbruch des Feuers eiligst zu entfernen suchte, anfangs auch hartnäckig leugnete. Das Gericht ver­urteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung im Sinn der §S 308 und 309 des Strafgesetzbuchs zu 6 Monaten Gefängnis. In der Begründung des Urteils wurde besonders betont, daß erhebliche, jedoch zu einer Verurteilunng in diesem Sinn nicht genügende Verdachts- momente vorhanden seien, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe.

Mainz, 28. Oktober. Eine besondere Sitzung der Strafkammer hatte sich gestern wieder eiimial mit der be­kannten Familie des Müllers Thomas in Nieder- Saulheim zu beschäftigen. Im Oktober v. I. hatten sich die beiden Brüder Philipp und Melchior Thomas am Schöffengericht zu Nieder-Olm wegen fortgesetzter Beleidi­gung des Bürgermeisters Brückner und des Landwirts ^hörle von Nieder-Saulheim zu verantworten. Der Anlaß war der folgende: Die Familie Thomas verlor in allen Instanzen einen Prozeß, den sie wegen der Durch- ffechung eines kleinen Felddammes gegen den ^horle führte. Seitdem glaubt die Familie Thomas, daß ihr Recht gebeugt worden sei, und sie gab ihrer An­sicht in wiederholten Eingaben an dieLandstände Ausdruck. Die mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wurden stets der Befangenheit und Bestechlichkeit bezich­tigt, während die mitwirkenden Zeugen, so der Bürger­meister Brückner und der Kläger Thörle, auf der Straße fortgesetzt des Meineids und der Urkundenfälschung be­schuldigt wurden. Am Schöffengericht Nieder-Olm würden die beiden Brüder freigesprochen, weil das Gericht Unzurechnungsfähigkeit annahm. Gegen dieses Erkenntnis hatte der Amtsanwalt Berufung eingelegt. In­zwischen kam Philipp Thomas ins Irrenhaus nach Hof- heim, und gegen Melchior Thomas wurde Haftbefehl er­lassen, weil er sich freiwillig der Strafkammer nicht stellte. Unter äußerst schwierigen Verhältnissen wurde er endlich am 11. September auf dem Felde verhaftet. Die Straf­kammer hob das Urteil des Schöffengerichts von Nieder- Olm auf, und verurteilte den Melchior, den sie auf Grund des Sachverständigen - Gutachtens für zurech- nungs fähig erklärte, zu einem halben Jahr Ge­fängnis. Es folgte nun die Anklage wegen Wider­stands und Bedrohung gegen die Gendarmen am

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Jranz Thomas. Die Gendarmen hatten damal^^^ Melchior arbeitend auf dem Felde überrascht, ch- 2,20 sein Vater ihm Hilfe leistete. Als er die Gendarm^ sich zureiten sah, flüchtete er, unö es wurden sechs (^S_ auf ihn abgegeben, bis er zum Halten gebracht wurde Mit dem schußbereiten Revolver stand er im Anschlag gegen die Gendarmen, während auch diese ihre Waffen schußfertig auf ihn hielten. Der Vater Thomas war mit der erhobenen Hacke herbeigeeilt und rief seinem Sohne Zu:Jetzt aber los!" Der wiederholten Aufforderung der Gendarmen, die Waffen niederzulegen, oder sie würden sonst niedergeschossen, kamen die Angeklagten nicht nach. Wachtmeister Eidemüller hatte vorher die Parole ausgegeben, wenn er Befehl' zum Schießen gebe, dem Melchwr auf die Füße zu hallen. Jetzt befahl er Feuer!", der Schuß krachte, und Melchior erlitt eine Strerfwunde am Bein. Erst jetzt legte er seine Waffe nieder. Beide Angeklagte hören lächelnd den aufregenden Schilderungen der Gendarmen zu. Bei ihrer Verteidigung kommen sie immer wieder auf den Dammprozeß zurück. Sie glauben bei ihrem Widerstande im Recht gewesen zu sein, weil sie von den Gendarmen verfolgt worden seien Mit Einschluß der vorher verhängten Strafe erhielt Melchwr anderthalb Jahre Gefängnis, der Vater Thomas fünf Monate.

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