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Freitag den 2. Februar
1900
Zweites Blatt
R«. 27
Meßmer Anzeiger
Heneral-'Unzeiger
ZZezngspreis vierteljährl. Mk. 2,28 monatlidj 75 Psg. mit Bringerlohn; durch die Abholestelle» vicrteljährl. Mk. 1,98 monatlich 65 Psg.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des
Montags.
Die Gießener M«»itte«0tätter »erden dem Anzeiger hn Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter für heff. Volkskunde" »öchtl. 4 mal beigelegt.
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Amts- rind Anzsrgeblatt für den ‘Kreis Gieren.
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Fernsprecher Nr. 51.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schulstraße Ar. 7.
Amtlicher Teil-
Bekanntmachung.
betreffend: Die Veranstaltung von Verlosungen innerhalb des Großherzogtums.
Der Gemeindevorstand von Schotten beabsichtigt mit dem am 5. Juni l. Js. zu Schotten stattfindenden Zuchtvieh* und Bullenmarkt eine Verlosung von Vieh, landwirtschaftlichen Geräten und Maschinen zu verbinden, um die Mittel zu Prämiierungszwecken zu gewinnen.
Das Großh. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 4000 Lose zu 1 Mark das Stück, ausgegeben werden dürfen, und mindestens 60 Prozent des BruttoerlöseS aus dem Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.
Zugleich ist der Vertrieb der Lose in der Provinz Oberhessen gestattet worden.
Gießen, den 29. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Versicherungspflicht sowie die freiwillige Versicherung (Selbstversicherung und Weiterversicherung) nach dem Jnvalidenversicherungsgesetze.
Die nachstehenden Bestimmungen des am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Jnvalideuverficherurrgs» gesetzes bringen wir hiermit zur Kenntnis der Beteiligten mit dem Anfügen, daß die Aenderungen gegen die seitherigen Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, durch fetten Druck kenntlich gemacht find. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahre.
A. VersicheruugspfUcht
I. (§ 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.)
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 2000 Mk. nicht übersteigt.
3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, Schiffsführer jedoch nur danu, wenn ihr regelmäßiger JahreSarbeitsverdienst au Lohn oder Gehalt 8000 Mark nicht übersteigt.
II. Hausgewerbetreibende in der Tabakfabrikation (Bekanntmachung des Bundesrats vom 16. Dezember 1896). III. Hausgewerbetreibende in der Textilindustrie (Bekanntmachungen des Bundesrats vom 1. März 1894 und 9. November 1895).
IV. (§ 5 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.)
Beamte des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommuualverbäude. sowie Lehrer und Erzieher au öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versicherungspflicht nicht, fo lauge fie lediglich zur Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf befchäftigt werden oder so« fern ihnen eine Anwartschaft auf Pension iw Miudeftbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohuklasse (116 Mk ) gewährleistet ist.
Beamte der Versicherungsanstalten und zugelasseueu besonderen Kasseneinrichtuugeu unterliegen der Berficheruugspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwartschaft ans Penstou in der im Absatz 1 bezeichneten Höhe gewährleistet ist.
DerBersicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht gegen Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als
Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen ans Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente bewilligt ist
Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, derenErwerbsthätig- keit insolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn sic mcht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Thätigkeit, die ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung nnd ihres bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. V. (§ 6 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.)
Auf ihren Antrag sind von dec Versicherungspflicht zu befreien, Personen, welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer Versicherungsanstalt oder zugelassenen besonderen Kässeneinrichtung, oder welchen ans Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse (116 Mk.) bewilligt sind, oder welchen auf Grund Der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, welche das siebenzigste Lebensjahr vollendet haben, lieber den Antrag entscheidet Die untere Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zulässig, welche endgiltig entscheidet. Bei Zurücknahme des Antrags tritt die Versichernngspsticht wieder in Kraft.
In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Bersicherungspsticht zu befreien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbstständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, so lange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrat hat hierüber in der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1899 (Kreis- hjatt Nr. 11 v. 1900) nähere Bestimmungen erlassen.
VI. (Bekanntmachung des Bundesrats vom 27. Dezember 1899)
Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung (§ 4, Abs. 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes) dann nicht anzusehen :
1. wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushilfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und Gegen ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den für diefe Zeit zu zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht, verrichtet werden;
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- und Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushilfe, sei es regelmäßig verrichtet werden.
Dasselbe gilt
3. für Dienstleistungen zur schleunigen Hilfe bei Unglücks« fällen oder Verheerungen durch Naturereigniffe oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- und Betriebs
störungen, sofern diese Dienstleistungen uaw ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden.
4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt roirD.
B. Freiwillige Versicherung.
(Selbstversicherung und Weiterversicheruug.) Zur Selbstversicherung sind fortan befugt, solange sie das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben:
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Be- schästigung ihren Hauptberuf bilden, ferner Lehrer und Erzieher, sowie Schiffsführer, sämtlich sofern ihr regelmäßiger JahresarbettSverdienst an Lohn oder Gehalt (auch Tantiemen oder Naturalbezüge) mehr als 2000 Mk., aber nicht über 3000 Mk. beträgt;
2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als 2 versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbetreibende, sämtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf sie erstreckt ist;
3. Personen, welchen als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freier Unterhalt gewährt wird;
4. Personen, welche vorübergehende, eine Versicherungspflicht nicht begründende Dienstleistungen verrichten. Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und zu erneuern.
Zur Weiterverfichcrurrg sind fortan befugt, alle Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründenden Verhältnis ausscheiden, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter.
Den freiwillig Versicherten steht die Wahl der Lohnklasse frei. Eine Zusatzmarke kommt vom 1. Januar 1900 an nicht mehr in Verwendung.
Gießen, den 20. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Das Bureau der unterzeichneten Stelle befindet sich vom 1. Februar d. IS. ab im Gasthaus zum ..Prinz Carl" (Inhaber H. Otto Bopp) 2. Stock.
Hungen, den 30. Januar 1900.
Großh. Distrikts-Einnehmerei Hungen.
I. E.: Neuning, Vikar.
* Der Thronwechsel in China.
Gießen, 31. Januar.
Die Kaiserin-Wittwe von China ist als eine sehr energische Dame bekannt, Die Recht und Gesetz ihrem Willen unterzuordnen versteht. Sie verfolgt ihre Pläne mit eiserner Konsequenz und schreckt selbst vor Staatsstreichen nicht zurück, deren sie nun schon mehrere auf dem Gewissen hat. Auck, Menschenleben sollen in ihren Augen keine Rolle spielen, und wer ihren ehrgeizigen Absichten im Wege ist, der wird beseitigt, welcher Rangklasse er auch angehören mag. Es ist noch in frischer Erinnerung, wie diese that- krästige Frau dem bisherigen Kaiser Kwangsu die Zugel der Regierung entriß und sich zur Regentin einsetzte. Damals hieß es sogar, der junge Kaiser sei ermordet worden, was sich aber nicht bestätigt. Jetzt hat die Kaiserin den der Regierungsgewalt bereits längst Entkleideten kurzer Hand entthront und einen neuen Kaiser ernannt, für Den jie aber noch lange Jahre die Regierung führen muß. Im .Allgemeinen bleibt also vorläufig alles beim alten, so baß anscheinend der Thronwechsel im fernen Osten die Gemüter gar nicht ernstlich aufzuregen brauchte. Doch sind die letzten Ereignisse nach mehreren Richtungen hin bedeutungsvoll.
Man hat schon gelegentlich der Ucbenmbme der Regentschaft seitens der Kaiserin-Wittwe nach Gründen für diesen Schritt gesucht, und allgemein ist man zu der lieber» zeugung gekommen, daß Die von Kwangsu geplanten Reformen unter allen Umständen verhindert werden sollten. Es ist ja bekannt, daß der bisherige Kaiser sich Der Erkenntnis von Den Fortschritten europäischer Kultur Durchaus nicht gänzlich verschloß und manche, wenn auch vorlausrg noch unreife Pläne mit sich Herumtrug, in seinem gewaltigen Reiche bedeutsame Reformen einzuführen, tue Dem internationalen Handel unD Verkehr zu gute gehuninen wären. Das wollte aber eine mächtige Partei, welche be-


