Donnerstag den 1. November
15V. Jahrgang
1900
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Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten der Reserve. (Kleiner Dienstanzug: Mütze, Waffenrock, Achselstücke, lange Hosen oder hohe Stiefel beliebig, bei schlechter Witterung Paletot).
Reservisten, sowie die zur Dispofition der Truppen.
Grfchelvt täglich mit Ausnahme dcS
Montags.
Die Gießener MamtkienStätter werdm dem Anzeiger tm Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter st»r Hess. Volkskunde" wvchtl. 4 mal beigelegt.
Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In« und Ausland«- nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger tntgcgoL Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
-chnkstraße Ar. 7.
teile und der Ersatzbehörden Entlassenen aller Waffen. Diejenigen der Landwehr 1. Aufgebots angehörigen Mannschaften, welchen ein besonderer Gestellungsbefehl zum Erscheinen bei der Herbst-Kontrollversammlung zugegangen ist.
Die Ersatz-Reservisten haben bei der Herbst-Kontroll- Äersammlung nicht zu erscheinen.
Nachstehend ist angegeben wo und zu welcher Zeit die Kontrollpflichtigen anzutreten haben.
Annahme von Anzeigen zu der nachmittag- für den felfenbtn Tag erscheinenden Nummer biS vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.
Gratisbeilagen: Gießener Familienblälter, Der hessische Landwirt, Matter für hessische Uolkslmnde.
Jahren 1893, und 1894 eingetreten sind.
2. Appell nachmittags 2 Uhr: Sämtliche Reservisten der Infanterie, Jahren 1895 und 1896, eingetreten sind.
Am 6. November 1900.
1. Appell vormittags 9 Uhr:
Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße».
Fernsprecher Nr. 51.
Das Totenfest in Hessen.
Berechtigte Bewegung hat die Verfügung des Großh. Ober-KonsistoriumS vom 20. Oktober hervorgerufen, wonach wegen der auf den letzten Sonntag im Kirchenjahre fallenden Geburtstage des Großherzogs und der Großherzogin das diesjährige Totenfest in sämtlichen evangelischen Gemeinden des Landes auf den Sonntag vorher, den zweitletzten im Kirchenjahre, verlegt werden soll, und zwar mit der Begründung, „die Weihe des Totenfestes vor der Unruhe, die mit der Feier des Doppelgeburtstages in Stadt und Land naturgemäß verbunden ist, zu sichern". Ein Teil der Presse hat bereits, und zwar nicht immer mit sanften Worten, dieses von der kirchlichen Oberbehörde an die ihr unterstellten evangelischen Pfarrämter gerichtete Ansinnen zurückgewiesen. In unseres Erachtens richtiger Auslegung des genannten Ausschreibens wurde in verschiedenen Kundgebungen darauf hingewiesen, daß die Verlegung des Totenfestes zur Ermöglichung der weltlichen Festlichkeiten erfolgt sei. In offiziöser Notiz machte, wie wir s. Z. mitteilten, die amtliche „Darmst. Ztg." freilich bald darauf aufmerksam, daß diese Interpretation dem Wortlaute des AuSschreibens nicht entspräche, da die Verlegung zur Sicherung der Weihe des Festes stattgefunden habe. ES ist dies jedoch nur ein Streit um Worte. Mit dem Ernste des Totenfestes sind lärmende öffentliche Festlichkeiten nicht vereinbar. Als vor sechs Jahren dasselbe Ereignis zum ersten Male eintrat, also Geburtstag des Landesfürsten und Landesbischofs mit dem Totenfest zu- sammenfiel, fanden Festlichkeiten nicht statt, und das kirchliche Fest kam mit seiner Weihe und seinem ganzen Ernste zum vollen Ausdruck. Wird daS Totenfest aber verlegt, so ist der Sonntag für weltliche Festlichkeiten freigegeben.
Was die Verlegung des Totenfestes an sich angeht, so begegnet der Akt des Kirchenregiments den schwerwiegendsten Bedenken. In der Behörde selber wurde eine Einigkeit darüber nicht erzielt. Oberkonsistorialrat WaaS, der mit der Verlegung nicht einverstanden war, hat seine Entlassung bereits eingereicht und so weit wir sehen, stehen die ganze evangelische Geistlichkeit und weiteste Kreise des Landes auf seinerSeite. Durch Verordnung des Großherzogs hat das Fest zum „Andenken an die Verstorbenen" seit dem Jahre 1855 Eingang in unsere Landeskirche gefunden. Wer am Totensonntag irgendwo die vollbesetzten Kirchen gesehen, die andachtsvolle Stille, die ernste Weihe, die über dem ganzen Tage liegt, wahrgenommen hat, weiß, daß kein anderes Fest so schnell sowohl die Herzen der Gläubigen wie derer, die nur selten in die Kirche gehen, erfaßt hat, als gerade daS Totenfest. Und daß das Totenfest am letzten Sonntage des Kirchen- jahreS gehalten wird, au dem Tage, da ganz von selbst
Bezugspreis vierteljährl. Mk. 2LS monatlich 75 Pfg. mit Bringerloh«; durch die Abholestellr» vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.
Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.
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i mediziiMen stundet 12. November. q in Kimen.
A. Zu Gietzen
im Oswaldsgarteu, für die Bewohner von Annerod, Allen- dorf a. d. Lahn, Burkhardsfelden, Gießen mit Schiffenberg und Herrnwald, Großen-Linden, Heuchelheim, Kleinlinden, Langgöns, Leihgestern, Oppenrod, Watzenborn und Steinberg, Hausen, und zwar:
Am 5. November 1900.
1. Appell vormittags 9 Uhr:
D. Zu Hungen
am 9. November 1900, vormittags 9 Uhr 30 Minuten, au der Post für die Bewohner von Bellersheim, Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf, Muschenheim mit Hof-Gill, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen mit Ringelshausen, Rodheim mit Hof-Graß, Röthges, Stein- Heim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen.
E. Zu Sich
am 9. November 1900, nachmittags 3 Uhr, in der Amtsgerichtsstraße für die Bewohner von Albach, Birklar, Dorf- Gill, Eberstadt mit Arnsburg, Ettingshausen, Garbenleich, Grüningen, Holzheim, Lich mit Albacher-Hof, Kolnhausen und Mühlsachsen, Münster, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Steinbach.
Befreiungsgesuche sind bis längstens 8 Tage vor dem Appell auf dem Dienstwege (durch das Hauptmeldeamt) einzureichen und müssen durch die Bürgermeisterei bezw. bei Beamten durch die vorgesetzte Behörde beglaubigt fein, werden aber nur im dringendsten Notfälle genehmigt.
Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen. Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind vorher wegzulegen.
Die Militärpapiere (Paß mit eirrgektebter Krregsbeorderrrug und Aührnttgsreugrris) müssen zur Stelle sein.
Sämtliche Mannschaften stehen im Laufe des ganzen Kontrolltages bis einschl. Mitternacht unter dem Militärgesetz.
Gießen, den 17. Oktober 1900.
Großherzogliches Bezirks-Kommando Gießen.
D et r i n g , Oberstleutnant und Kommandeur des Landwehrbezirks Gießen.
Volitische Tagesschau.
Die „Leipz. Volksztg." schreibt:
Der Fall Woedtke aus dem Jahre 1899 ist thatsSchttch nicht der erste Fall, sondern bloS «in Einzelfall gewesen. Wir sind in der Lage, feststellen zu können, daß der von uns am 22. Oktober veröffentlichte Brief des Generalsekretärs Bueck, dessen Echtheit unbestritten ist, auch in seinem Datum bis auf das letzte Tipfelchen stimmt. Er ist geschrieben am 3. August 1898.
Die „Leipz. VolkSztg." berichtet, daß der Zentralverband deutscher Industrieller seit dem Mai 1895 einen besonderen Preßfonds, hauptsächlich zur Herausgabe der „Neuen Reichskorrespond.", die kostenfrei an 465 Zeitungen verschickt werde und de« „energischen Kampf gegen die Umsturzparteien" diene, unterhalte. Die Beiträge schwanken zwischen 10 und 5000 Mk. Dieser Fonds bestehe noch heute, ruhe in der Kaffe der DiSkonto-Gesellschaft und sei seit 1895 erheblich gewachsen. Wenn der Zentralverband zu Gunsten des Arbeitswilligengesetzes agitieren wollte, so bedurfte er also nicht einer Anregung des Herrn v. Woedtke, noch einer Zahlung von
2. Appell nachmittags 2 Uhr:
Sämtliche zur Disposition der Truppenteile und Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften aller Waffen, sowie sämtliche Reservisten der Garde, Jäger, Kavallerie, Feld- und Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahn-, Telegraphen- und Luftschiffertruppen, des Trains (einschl. Krankenträger), Sanitäts- und Veterinärpersonal, Büchsenmachergehilfen, Oekonemiehandwerker, Marinemannschaften und alle übrigen im Reserve-Verhältnis stehenden Mannschaften.
B. Zu Lollar
«m 7. KowmS'tWOO, vormittags 8 Uhr 45 Minuten, an dem Bahnhof für die Bewohner von Allendorf a. d. Lumda, Altenbuseck, Bersrod, Beuern, Climbach, Daubrinqen mit Heibertshausen, Großen-Buseck, Lollar, Mainzlar Rödqen Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelbausen' Treis a. d. Lumda, Trohe, Wieseck. 9 1 '
C. Zu Grünberg
am 8. November 1900, vormittags 9 Uhr 15 Minuten, am westlichen Ausgange auf der Straße nach Gießen für die Be- tvohner von Allertshausen, Beltershain, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg mit der Dickelsmühle, Neumühle, Stadtmühle, Steinmühle, Obere und Untere Ziegelhütte, Latzmühle, Hattenrod, Harbach mit der Kolbenmühle und Sommermühle, Kesselbach mit der Rabenauischen Papier- rmilhle, Lauter mit der Artztmühle, Bingmühle, Georgen- hcammer, Strellesmühle und Walkmühle, Lindenstruth, Londorf mit der Burg Rabenau, Burgmühle, Schmittmühle, R eitzenmühle und Ziegelhütte, Lumda (Groß und Klein), Ovenhausen mit Appenbörnerhof, Queckborn, Reinhardshain, A eiskirchen, Rüddingshausen, Saasen mit Bollenbach, Veits- ^rg und Wirberg, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weitershain mit dem Hainer-Hos, Winnerod.
Sämtliche Reservisten der Infanterie, I Jahren 1897, 1898 und 1899 eingetreten sind.
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten der Reserve, sowie sämtliche Reservisten der Infanterie,
Erstes Blatt,
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die Gedanken der Gläubigen auf Tod, Ewigkeit und Auferstehen sich lenken, das ist aufs tiefste in das Bewußtsein des evangelischen Volkes übergegangen. Nun kommt die kirchliche Oberbehörde und dekretiert, weil an diesem Tage wegen des fürstlichen Doppelgeburtstages weltliche Festlichkeiten „naturgemäß" stattfänden, darum eigne er sich nicht mehr zu einem Totenfest und es sei deshalb der vorhergehende Sonntag zur kirchlichen Feier zu bestimmen. Ja laffen sich denn auch die Gedanken der Gläubigen auf 8 Tage früher legen? Mit Nichten! Im Bewußtsein des evangelischen Volkes ist und bleibt der letzte Sonntag im Kirchenjahre dem Andenken der Verstorbenen geweiht. Diese Sitte ist so stark festgelegt, daß ein Oberkonsistorialerlaß nichts daran zu ändern vermag.
Man könnte darauf Hinweisen, daß in einer Zeit, da von gewiffer Seite mit allen möglichen Mitteln gegen Thron und Altar gekämpft wird, es daS natürlichste wäre, wenn an maßgebender Stelle umsomehr an der hergebrachten kirchlichen Sitte festgehalten werde. Doch — ohne weiter darauf einzugeheu — betrachten wir einmal die rechtliche Seite der Frage. Das Totenfest, wie auch der Tag der Feier, wurden seinerzeit auf gesetzlichem Wege einge- sührt und bestimmt; eine Verlegung kann daher — was bereits die Geistlichen-Konferenz zu Mainz, wie wir in unserer DienStag-Nummer berichteten, u. E. sehr richtig ausführte — nur auf demselben Wege erfolgen. WaS aber zur Gesetzgebung notwendig ist, bestimmt § 107 der Verfassung:
„Zu dem Wirkungskreis der Synode gehört das Gesetzgebungsrecht in allen kirchlichen Angelegenheiten in Gemeinschaft mildem Landesherrn, sodaß kein kirchliches Gesetz ohne Zustimmung dieser beiden Faktoren erlassen, aufgehoben, geändert oder authentisch interpretiert werden kann."
Zudem bestimmt noch die Kirchenverfassung an anderen Orten, daß das, was an Kultus und Lehre einer Kirchengemeinde zu eigen geworden ist, ihr auch nicht einmal durch ein Kirchengesetz genommen werden darf. ES genügt, die einschlägigen Paragraphen kurz anzuführen.
S 3 besagt: „Die evangelischen Gemeinden rc. sind der Verfassung unterworfen,doch darf in Sachen des Kultusund der Lehre einer Gemeinde wider ihren Willen nichts aufgedrungen roerben.* 8 107 Abs. 2. „Insbesondere dürfen nur mit Zustimmung der Landessynode neue Religionsbücher rc. eingeführt, sowie kirchengesehliche Normen in Bezug auf Lehre, Kultus, Zucht und Verfassung erlassen werden, vorbehältlich jedoch des Ablehnungsrechtes der Gemeinden * Endlich S 108: „Ergehen kirchengesetzliche Anordnungen, welche Gegenstände der Lehre und des Kultus betreffen, so steht es jeder Gemeinde der Landeskirche innerhalb der nächsten drei Monate frei, durch die Gemeindevertretung ihre Nichtannahme derselben au Grund des 8 3 zu erklären."
Daß daS Totenfest selbst, sowie der Tag, an dem es gefeiert wird, in das Gebiet des Kultus gehören, wird jeder verstehen.
Wie wir vernehmen, sind die evangelischenGeist- lichen-es Landes nach Frankfurt zu einer Versammlung eingeladen, die in diesen Tagen stattfinden wird. Es soll hier zur Totenfestverlegung Stellung genommen werden. Unseres Erachtens ist nur eine Stellungnahme möglich: Sämtliche evangelische Geistlichen des Landes erklären, da das Ausschreiben des Großh. Oberkonfistoriums wider die Kirchenverfassung verstößt, auch dieses Jahr das Totenfest am letzten Sonntag im Kirchenjahre zu feiern. Daß dabei ein Verfassungsstreit entstehe» kann, ist möglich. Die Kirche würde ihn überdauern; ob auch das Oberkonsistorium?
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Amtlicher Heil.
Gießen, den 19. Oktober 1900.
Betr.: Herbst-Kontrollversammlungen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
** die Geohh. Bürgermeistereien des Kreises.
Nachstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen.
I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Bei den diesjährigen Herbst.Kontrollversammlungen im Kreise Gießen haben zu erscheinen alle zum Hauptmeldeamt Gießen gehörigen:


