Ausgabe 
1.4.1900 Drittes Blatt
 
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13 Wochen freien Arzt und Apotheke, nötigenfalls auch freie Klinikspflege gewahrt. Eine weitere Verpflichtung der .Herrschaft besteht darin, daß sie in Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit des Dienstboten Räume, Ver­richtungen und Gerätschaften entsprechend einzurichten und zu unterhalten, auch die Dienstleistungen passend zu regeln hat. Endlich sind Wohn- und S ch l a f r a u m, Verpflegung, Arbeits- und Erho l u n g sze i t des Dienstboten mit besonderer Rücksicht auf dessen Gesund­heit, Sittlichkeit und Religion einzurichten und zu ge­währen.

Alle diese bedeutsamen Pflichten der Herrschaften er­weisen sich als Ueberführung sittlicher Pflichten in a b s o - lute Rechtspflichten; sie können im voraus durch Vertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Bei Abschluß des Gesindevertrags wird auch bei uns in Hessen in der Regel ein sog.Mietgeld" (Draufgabe, Mietpfennig) gegeben. Dieses Mietgeld hat aber nicht die Bedeutung, daß erst durch seine Hingabe der Vertrag ge­schlossen würde (so das ältere deutsche Recht); es ist nur Beweis für den Vertragsabschluß. Es darf nach der Bestimmung des Hessischen Gesetzes, wenn nicht anderes vereinbart wurde, am Lohn nicht abgezogen werden (vgl. die entgegengesetzte für Vertragsverhältnisse allgemein geltende Bestimmung des § 337 des B. G. B.).

Minderjährige in der Reget Personen unter. 21 Jahren bedürfen zur Eingehung eines Gesindevertrags der Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter, Vormund). Die einmal erteilte Ermächtigung, in Dienste zu treten, gilt freilich als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung solcher Verträge; besondere Vorsicht wird hiernach nur geboten sein, wenn der Dienstbote zum ersten Male in Dienste tritt.

Eine nicht seltene Erscheinung ist es, daß Dienstboten sich für die gleiche Zeit an mehrere Herrschaften verdingen; häufig stellt sich diese Doppelverdingung als straf­rechtlich zu verfolgender Betrug dar. Das Gesinderecht verpflichtet einen solchen Dienstboten, auf Verlangen bei der Herrschaft einzutreten, die zuerst den Vertrag ab­geschlossen hat. Die anderen Herrschaften können das Miet­geld zurück- und Schadensersatz verlangen. Auch das Abmiet en" oderAbdingen" und das Verleiten des Dienstboten zum Verlassen oder Nichtantritt

des Dienstes haben Schadensersatzansprüche der be­nachteiligten .Herrschaftgegenüber.dem schädigenden Dritten zur Folge; ebenso wie die Doppelverdingung bedroht ferner diese Handlungen das Gesetz mit Geld- und Haftstrafen.

Tie Dauer der Dienstzeit hängt in erster Linie von der Vereinbarung ab; fehlt diese, so gilt der Gesinde­vertrag für die Dauer des gesetzlichen Dien st fahr es abgeschlossen; letzteres beginnt nach neuem Recht mit dem ersten Werktag nach Neujahr und endigt an demselben ^,age des nächsten Jahres (früher der erste Werktag nach Weihnachten). Wurde z. B. der Dienstbotc nm 1. März ober 1. Mai l. I. gemietet, ohne daß die Dienstzeit fest­gesetzt wurde, so muß der Dienstbote bis Neujahr nächsten Jahres aushalten. Größere Städte, so Darmstadt, aber nicht Gießen, machen vielfach von der gesetzlich zulässigen statutarischen Anordnung Gebrauch, wonach der Gesinde­vertrag im Zweifel auf die Dauer nur eines Viertel­jahres (nach neuem Recht: K a l e n d e r Vierteljahres) abgeschlossen sein soll. Wird der Lohn nach Monaten bemessen, so gilt der Vertrag nur auf die Dauer eines Monats eingegangen und kann 14 Tage vor Ablauf eines jeden Monats gekündigt werden. Die Kündigung muß, wenn der Dienstbote für ein Jahr oder ein Viertel­jahr gemietet wurde, 6 Wochen oder 4 Wochen vor Ablauf der Dienstzeit erfolgen. Die Lösung des Verhältnisses kann nach gesetzlicher Vorschrift ohne Einhaltung erner Kündigungsfrist erfolgen, wenn ein wich- trger Grund vorlieat. Beispielsweise, aber ohne die Würdigung des Einzelfalles durch den Richter auszu­schließen, hat das Gesetz eine größere Anzahl solcher wich- tlgen Gründe für die Herrschaft und die Dienstboten auf­gestellt.

Die Rechtsbehelfe, die der Dienstherrschaft bei N i ch t - antritt des Dienstes zustehen, sind die gleichen wie bisher (gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrags, Ein­schreiten der Polizeibehörde, Zurückverlangen des Miet­geldes und Entschädigung, auch durch Aufrechnung auf den Lohn rc.). Aehnliche Rechtsbehelfe haben die Tieush- boten gegenüber der Herrschaft bei Nichtaufnahme m den Dienst oder vorzeitiger Entlassung (Aus­nahme: wichtiger Grund).

In mehreren besonders bestimmten Fällen kann die Herrschaft Schadensersatz verlangen (z. B. Nichtan­

treten des Dienstes, unzeitige Kündigung rc.)- auck fnnt f her Tienftbote wie jeder dritte »ach den allgeme .E Vorschriften für vortntzliche und fahrlässige Schaden« zufugung haltbar. Zn diesen Fälle» kann Sie SerrfZt cntmeb '|C^CbCUen bi^rbehelfen Gebrauch machen; sie kam

1. den schuldigen Lohn gegen ihre Entschädiguna« forderung ausrechnen, oder

. 2. den Lohn bis zum Betrag der Entschädigung sorderung zu ruckbehalten, oder, wenn ihr dies iS»» volle Befriedigung gewährt ne

3. die in die Wohnung eingebrachte Habe des Dienst boten mit Ausnahme der unentbehrlichen Kleidunaslv z u r ü ck b e h a l t e n.

Die Geltendmachung dieser Rechtsbehelfe ist an d>- Beobachtung gewisser Fristen geknüpft. Die beide» ersten Rechtsbehelfe bleiben nur bestehen, wenn bip Herrschaft binnen eines Monats nach Kenntnis der schädigungspflicht des Dienstboten diesen zum Schaden­ersatz auffordert. Der d r i t t e Rechtsbehelf erlischt, wenn nicht die Herrschaft binnen 2 Wochen, nachdem sie da» Verlangen des Dienstboten nach Herausgabe der Habe ab. gelehnt hat, die Entschädigungsforderung gerichtlich geltend macht. In letzterem Falle muß sie innerhalb weiterer zwei Wochen, sobald sie einen vollstreckbaren Titel (Urteil rc erlangt hat, die Zwangsvollstreckung betreiben; unterlaß! sie es, so darf sie die Habe nicht länger zurückbehalten.

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