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Nr. 26 Zweites Blatt Donnerstag den t Februar
Siebener Anzeiger
Henerat-Anzeiger
Aezugspreis vierteljährl. Mk. 2,28 monatlich 75 Pfg. mit Bringcrlohnx durch die Abholcstell« vierteljährl. Mk. 1,98 monatlich 65 Pfg.
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Erscheint tügllch mit Ausnahme des
MontagS.
Die Gießener AamitienStätter werden dem Anzeiger tm Wechsel mit „Heff. Landwirt" u. „Blätter für heff. Volkskunde- »öchtl. 4 mal beigelegt.
Attrts- unb Zlnzergeblcrtt für den Tt^eis Greben.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schulstraße Ar. 7.
Gratisbeilagen: Gießener Famitienblätter, Der hessische Landwirt, Dlätter für hessische DalKsKimde. ______
Adresse für Depeschen: Anzeiger Hi«£«• Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Feil.
Gießen, am 30. Januar 1900.
Betr.: Ausführung des Jnvaliden-Versicherungsgesetzes; hier Invaliden- und Altersrenten-Anträge.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grosih. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen Sie darauf hin, daß die Vertrauensmänner seit 1. Januar lfd. Jrs. in Wegfall gekommen und Jnvalidenrenten-Ansprüche nicht mehr von diesen zu begutachten sind.
v. Bechtold.
Gießen, den 12. Januar 1900.
Betr.: Die Ausführung des Gesetzes, die Hundesteuer betreffend, vom 12. August 1899.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Grosih. Bürgermeistereien des Kreises.
Durch Verfügung Großh. Ministeriums der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen vom 29. v. M. ist angeordnet worden, daß die z. Zt. bei Ihnen im Gebrauch befindlichen Hunde-Deklarationsregister unter entsprechender Vervollständigung nach dem im § 1 der Dienstanweisung zu der Verordnung, die Hundesteuer betreffend, vom 4. November 1899 vorgeschriebenen Muster bis zum 1. April l. I. weiter benutzt werden, von diesem Zeitpunkte ab aber die demnächst unter Leitung der Beamten der Steueraufsicht anzulegenden neuen Register in Gebrauch zu nehmen sind. Weiter wurde bestimmt, daß die alten Hunderegister von Ihnen bis zum 31. Dezember 1904 aufzubewahren sind.
v. Bechtold.
Gießen, 29. Januar 1900. Betr.: Die Instruktion der Feldgeschworenen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
ess feie Srvtzh. Bürgermeistereien M Kreises.
Von nachstehender Verordnung geben wir Ihnen mit dem Auftrag Kenntnis, die Feldgeschworenen danach zu bedeuten und die Durchführung der Bestimmungen zu überwachen. Der Verwendung von Lung steinen statt Sandsteinen zu Gemarkungs- und Flursteinen steht nichts entgegen, v. Bechtold.
Verordnung,
die Instruktion der Feldgeschworenen betreffend.
(Nachtrag V.)
Vom 3. Januar 1900.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zu den §§ 3, 14, 16 und 18 der Instruktion für die Feldgeschworenen vom 23. Februar 1833 (Reg.-Bl. Nr. 21) folgendes bestimmt:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
„Die Gemarkungsgrenzsteine müssen in der Regel aus behauenen Sandsteinen bestehen und mindestens 75 cm lang, 20 cm breit und 20 cm dick sein.
Dasselbe gilt von den Flurgrenzsteinen; nur ist bei denselben eine Breite und eine Dicke von 15 cm hinreichend.
Die Gewann - und Parzellengrenzsteine können von jeder beliebigen festen Steinart gewählt werden und brauchen nicht behauen zu sein. Sie müssen mindestens 60 cm lang, sowie 15 cm breit und 15 cm dick sein. Eine durch die Bodenbeschaffenheit etwa notwendig werdende Verwendung von Steinen mit geringeren als den vorgeschriebenen Dimensionen ist nur nach vorher eingeholter Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums gestattet.
2. § 14 ist aufgehoben.
3. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bei dem Steinsatze haben die Feldgeschworenen sorgfältig darauf zu sehen, daß die Grenzmale in dem Boden gehörig befestigt werden. Dieselben dürfen in der Regel höchstens 25 cm aus der Erde hervorragen und dürfen tiefer in den Boden eingesetzt werden, wenn dies im Interesse der Erhaltung der Aussteinung oder der Bodenbewirtschaftung erforderlich oder zweckmäßig sein sollte. Der Steinsatz ist jedoch so auszuführen, daß der Kopf der Steine stets sichtbar bleibt.
4. In § 18 Abs. 1 sind die Worte:
„5 Zoll" zu ersetzen durch die Worte: „mindestens 10 cm".
Darmstadt, den 3. Januar 1900.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
___Rothe._________Matthias.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Aus den Ausführungsvorschriften zu dem Jnvaliden- versicherungsgesetz werden nachfolgende Bestimmungen, welche besonders zu beachten sind, zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten einkleben, sind zur Entwertung dieser Marken, soweit sie nur für eine Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, verpflichtet.
Bei der freiwilligen Versicherung (§§ 14, 145 des Jnvalidenversicherungsgesetzes) sind die Versicherten zur Entwertung auch derjenigen Marken verpflichtet, welche nur für eine Woche gelten.
2. Die die Beiträge einziehenden Stellen (Krankenkassen, Knappschaftskassen, Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stellen, örtliche von der Versicherungsanstalt eingerichtete Hebestellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken zu entwerten.
Feuilleton
Ein Teil Selbstbeherrschung, dis man oft ; haben muß, um einen Fehler zu verbergen, würde, richtig angewendet, hinreichen, sich dieselben abzugewöhnen. Sprichwort.
Vorsicht! Nicht stürzen! Unter dieser Ueberschrift erzählt die „Deutsche Wochenzeitung in den Niederlanden" eine amüsante Geschichte, die sich vor kurzem in Utrecht bei einer „Lohengri n" -Aufführung in der Niederländischen Oper ereignet hat. Man hatte die Ruhebank für das Brautgemach vergessen. Erst im letzten Augenblick wurde der Fehler bemerkt, und kurz entschlossen bedeckte der Regisseur eine große Kiste mit Teppichen und Kissen. Lohen- grin und Elsa nahmen denn auch auf dieser improvisierten Ruhebank Platz und überließen sich der Seligkeit der Minne. Plötzlich erhebt sich im. Saale ein homerisches Gelächter. Lohengrin und Elsa vermögen zunächst die Ursache dieser außerordentlichen Fröhlichkeit nicht zu erkennen, sie sehen sich verstohlen um, ob irgend etwas auf der Bühne nicht in Ordnung ist, und plötzlich entdecken sie, daß der Teppich über der Kiste sich verschoben hat und mit fußgroßen Buchstaben die Warnung in den Saal leuchtet: „Vorsicht! Nicht stürzen!"
Was einMinisterkostet. Oesterreichische Blätter stellten kürzlich eine recht interessante Rechnung auf über die Kosten, die der jüngst verstorbene Graf Hohenwart seinem Vaterlande verursacht hat. Graf Hohenwart war im Jahre 1871 Minister; seine Amtszeit dauerte aber nur etiua acht Monate. Dafür «bezog er dann später eine Pension von 8400 sl. Bis zu seinem Tode machte das die stattliche Summe von 235 000 fl. aus. Außerdem bekam der Ex- rninister aber auch noch eine fette Sinekure, wie das gewöhnlich so der Fall zu sein pflegt. Graf Hohenwart wurde fcum Präsidenten des obersten Rechnungshofes ernannt und bezog als solcher jährlich ein Gehalt von 12 000 fl. Da er außerdem noch lange Jahre hindurch Diäten als Reichstagsabgeordneter erhielt, hat er alles in allem dem Staate mehr als 570 000 fl. gekostet.
Der General, der nicht parieren wollte, ^n einem soeben erschienenen Buch „Geuerat-Feldmarschall .^ibtnmetz" von H. v. Krosigk, findet sich die Kabinetts- orore ^m Wortlaut abgedruckt, durch die Steinmetz bei
Beginn des Krieges 1870 in Folge seines Verhaltens gegen den Prinzen Friedrich Karl seines Oberkommandos entbunden wurde. In der Ordre heißt es: Prinz Friedrich Karl war vollkommen berechtigt, bei dem Begegnen mit Ihnen eine Meldung Ihrerseits zu verlangen, denn ich habe Sie ausdrücklich und in ganz bestimmten Worten unter seine Befehle gestellt, und es ist eine völlig zweifellose dienstliche Vorschrift, daß bei dem dienstlichen Begegnen mit dem Vorgesetzten von jedem Untergebenen, ohne Ausnahme, diese Meldung abzustatten ist. Einem ferneren nicht zu verkennenden Mangel an Gehorsam haben Sie gegen den .... Prinzen Friedrich Karl dadurch begangen, daß Sie sich geweigert haben, die von ihm befohlene Auskunft zu erteilen. Ich möchte es gern vermeiden, Ihnen, einem General von so großen Verdiensten um das Vaterland, harte Worte zu sagen, und darum will ich nicht weiter darauf eingehen, wie oft und in wie schonender Weise ich Ihnen im Laufe dieses Feldzuges den Wunsch ausgesprochen habe, daß Sie sich diejenige Fügsamkeit aneignen möchten, ohne die der beste General in der Gliederung einer Armee unmöglich ist. Sie haben dies nicht über sich vermocht und bleibt mir daher nur übrig, den durch Sie veranlaßten, Ihre dienstliche Stellung zum Prinzen Friedrich Karl völlig unmöglich machenden Konflikt dadurch zu lösen, daß ich Sie hierdurch von dem Oberkommando der Ersten Armee entbinde. Ich ernenne Sie gleichzeitig zum Generalgouverneur von Posen..... Was in dieser meiner Bestimmung
Schmerzliches für Sie liegt, das müssen Sie sich selbst zu schreiben, denn ich glaube es wohl aussprechen zu können, daß ich die äußerste Schonung und Nachsicht geübt habe, und daß ich diese Ordre mit schwerem Herzen erlasse. Ich werde mich künftig nur Ihrer ausgezeichneten früheren Dienste mit dankbarer Anerkennung erinnern und werde es völlig vergessen, daß Sie jetzt Ihrem Könige nicht Ihren Eigenwillen zu opfern vermochten. H.-Q., Reims, den 12. Sept. 1870. Wilhelm."
Wer einem Anderen eine Grube gräbt.. Der reiche Pariser Weinhändler Charles Duveruois hatte bekundet, daß seine Frau, welche angeblich zum Besuche iherr Eltern verreist war, sich in Lille' aufhalte, und zwar in Gesellschaft ihres Liebhabers. Schnell entschlossen reifte Herr Duveruois nach Lille, um dort mit Hilfe des Polizeikommissars die Schuldige in flagranti des Ehebruchs zu überführen. Er kam spät am Nachmittage an und traf seine Anstalten für den nächsten Morgen 6 Uhr. Indessen ging er in ein dafee chantant, traf dort eine hübsche, trost- bereite Dame, soupierte mit ihr und begab sich auch mit ihr in sein Hotel. Um 3 Uhr morgens wird er vom Polizei
kommissar geweckt und „im Namen des Gesetzes" ausgefordert, das Zimmer zu öffnen. Es war sein Polizeikommissar, aber im Auftrage und in Begleitung seiner Frau, die nun bei ihm den Ehebruch feststellte. Frau Duveruois hatte Herrn Duvernois in besagtem dafee chantant gesehen, beobachtet und war ihm zuvorgekommen.
Ein Deutscher erschossen. Unter den erschossenen Afrikandern, die sich gegen die englische Regierung, erhoben und den Buren angeschlossen hatten, befindet sich auch der Deputierte Stutterheim. Das ist insofern von Interesse, als dieser Stutterheim, oder wie der Familieunanle richtiger lautet, von Stutterheim, im Jahre 1851 in Lockstedt (auf Hamburger Gebiet) geboren wurde. Der Vater, ein thüringischer Edelmann, diente bei bett Hanseaten als Offizier und erwarb durch seine Verheiratung mit der Tochter des Konsuls Stövesand einen ausgedehnten Besitz in Lockstedt. Stutterheim (der Vater) trat später in die schleswig-holsteinsche Armee ein und schloß sich nach Beendigung des Krieges der Afrikanischen Legion an, die von den Engländern aus den entlassenen Schleswig-Holsteinern gebildet wurde. Stutterheim muß in Afrika eine bedeutende Rolle gespielt haben, da nach ihm die in dem gegenwärtigen Kriege oft genannte Stadt Stutterheim benannt worden ist. Der Sohn hat in Oxford die Rechte studiert und war mit einer Tochter des früheren Präsidenten des Kap-Parlaments verheiratet. Trotz alledem hat ihn aber das deutsche Blut auf die Seite der Buren, gezogen.
Humoristisches.
* Uttgefäforlid) (Im Restaurant). Kellner: „Ach, Herr Doktor, es ist was Schreckliches passiert — ein Dieb hat Ihren Ueberzieher vom Kleiderhaken gestohlen!"
Student: „Schad't nichts — den krieg' ich schon wieder! . . . Der Dieb wird ihn jedenfalls versetzen wollen, und jeder Pfandlecher der Stadt weiß, daß es der meinige ist!"
• Ihr Standpunkt. „Denken Sie sich nur, Frau Direktorin, der Bräutigam der Anna Schulze ist schon ordentlicher Professor!"
„Ach was, solange einer Junggeselle ist, kann er gar kein ordentlicher Professor sein."
Bequem. Kellnerin: „Der Herr Hauptmann schickt 's Bier zurück, weil a' Flieg'n d'rin schwimmt!"
Wirt: „No, no, der hätt' sich auch nit die Finger verkühlt, wenn er s' selbst 'raus'zogen hätt'!"
* Arg gekränkt. Mann (einlenkend, nachdem er mit seiner jungen Frau einen Streit gehabt): „Hm! Wir werden wohl heute schönes Wetter bekommen?!"
Frau (noch immer schmollend): „Ach laß' mich in Ruh l Ich will mit Dir überhaupt nichts mehr gemeinsam haben!"


