Ausgabe 
31.8.1899 Erstes Blatt
 
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Ansicht ZU und glaubte, die Handhabung peinlichster Ge­rechtigkeit sei nunmehr gesichert. Aber schon nach den ersten Verhandlungstagen begannen die Zweifel Nahrung zu gewinnen, und immer berechtigter sind im weiteren Verlaufe die Befürchtungen geworden, daß es doch wohl unmöglich sei, in Frankreich der Gerechtigkeit den ihr gebührenden Platz einzuräumen. Besonders die Leitung der Verhandlungen durch den Vorsitzenden des Kriegs­gerichts hat manchen Unwillen hervorgerufen dadurch, daß eine gewisse Erregtheit gegen Dreyfus sich bemerkbar machte. Eine ganz geraume Zeit hindurch handelte es sich in den Sitzungen gar nicht um die Nachprüfung des Falles Drey­fus, sondern um die Bemühungen der Generale, den be­fleckten Schild des Generalstabs zu säubern. Zu diesem Zwecke wurde den in Betracht kommenden Zeugen ein sehr weiter Spielraum gelassen. Und aus welchem Grunde hat der Gerichtshof die von Dreyfus und der Verteidigung schon so oft dringend verlangte Vernehmung des Obersten Paly de Clam immer wieder hinausgeschoben? Wenigstens hätte ein kommissarisches Verhör schon lange stattsinden können, und mancher Widerspruch, mancher dunkle Punkt wäre be­reits aufgeklärt worden. Die Aussagen der Schriftsachver­ständigen nehmen einen unverhältnismäßig breiten Raum ein und sind geeignet über die entgegengesetzten Anschauungen anderer Sachverständigen das Uebergewicht zu gewinnen. Noch eine ganze Reihe weiterer Fälle könnte vorgebracht werden, welche die unparteiische Haltung des Nenner Gerichtshofs in Zweifel ziehen und die Annahme rechtfertigen, daß Drey­fus neuerdings verurteilt werden soll.

Ganz so schwarz sehen wir freilich nicht. Frankreich steht wieder an einem Wendepunkt seiner Geschichte, viel Zündstoff hat sich angesammelt. Geht die Regierung um einen Schritt von dem Wege des Rechts ab, dann dürfte es um die heutige Staatsform geschehen sein trotzdem das Ausstellungsjahr vor der Thür ist. Alle maß­gebenden Faktoren sollten sich immer wieder vor Äugen halten, daß nur strengste Gerechtigkeit das Ansehen Frank­reichs innerhalb seiner Grenzen und im Auslande aufrecht zu erhalten vermag. (xx)

Zum Dreyfus-Prozeß.

Als die Revision des Prozesses gegen den Kapitän Dreyfus feststand, als letzterer sogar die Teufelsinsel ver- lassen und nach Frankreich zurückkehren durfte, da gab es wohl nur wenige, die ernsten Zweifel an der Frei­sprechung und Rehabilitierung des Verurteilten hegten. Wochenlang tagt jetzt das Kriegsgericht in Rennes, alle gegen Dreyfus gerichteten Anklagen haben sich im großen und ganzen als nichtig oder doch wenigstens als zweifelhaft erwiesen, und doch wird heute ernsthaft die Frage erwogen: Wird Dreyfus von neuem verurteilt werden?" Wohl gemerkt, es sind nicht nur einzelne Personen, welche sich mit der Beantwortung dieser Frage beschäftigen, sondern weite Kreise rechnen schon mit der Wiederverurteilung des Ange­klagten. Wir sagten vorhin schon, daß neue Schuldanzeichen nicht erbracht worden sind und daß das Material, welches früher gegen Dreyfus benutzt worden war, unter der Sonde der Oeffentlichkeit stark gelichtet wurde. Aber trotzdem ist die Verurteilung nicht ausgeschlossen.

Schon bei der Bildung des Renner Gerichtshofes waren die Ansichten geteilt, ob der Präsident und die Mit­glieder des Gerichts der Dreyfussache ganz vorurteilsfrei gegenüber ständen oder aber zu den Gegnern des Ange- klagten gezählt werden müßten. Da zu jener Zeit der Optimismus starke Zweige trieb, so neigte man der ersteren

weg) von etwa >/, Liter (Schoppenglas) ausgehändigt oder übersandt wird. Das Proviantamt (die Konservenfabrik) giebt dann mündlich oder schriftlich Auskunft über den Preis und erteilt sonstige gewünschte Aufklärungen kostenlos.

Eine vorherige Mitteilung ist auch erwünscht, wenn die Lieferung größerer Heu- und Strohmengen beabsichtigt wird.

Solche, vorher mündlich oder schriftlich nach Probe oder Muster oder nach Beschaffenheit vereinbarte Lieferungen sind bis längstens einen Monat nach dem Tage des Ab­schlusses auszuführen.

Die Naturalien haben die Verkäufer frei bis an das Magazin zu liefern; das Abbringen (Abladen, Abgabeln) i n den Lagerraum besorgen Arbeiter des Proviantamts (der Konservenfabrik). Zur schnellen Abfertigung wird es wesent­lich beitragen, wenn Getreide und Hülsenfrüchte zu einem gleichmäßigen Gewicht aufgesackt sind.

5. Erleichterungen, welche die Proviantämter den Verkäufern gewähren.

a) Wenn bei größeren Entfernungen die Zusendung des Naturals mit der Eisenbahn erfolgen muß, kann das Proviantamt auf Wunsch der Verkäufer die Abfuhr des Naturals vermitteln, sowie die Eisenbahnfrachtkosten und die Kosten der Abfuhr vom Bahnhof zum Magazin verauslagen.

b) Landwirten können Säcke leihweise überlassen werden, wenn sie bereit und in der Lage sind, für etwaige Be­schädigungen und Verluste aufzukommen. Die geliehenen Säcke dürfen jedoch nur für die Lieferung an das Proviant­amt verwendet werden.

c) Wenn in Ausnahmefällen, namentlich infolge von Mißernten, das Getreide das vorgeschriebene Mindestgewicht nicht völlig besitzt, sonst aber preiswert ist, kann auch solches Getreide angenommen werden.

ä) Hülsenfrüchte können durch Magazinarbeiterinnen ver- i lesen werden, wenn die Lieferer die dadurch entstehenden Taglohnkosten tragen, und das Ausgelesene zurücknehmen wollen.

Gleichzeitig wird bemerkt, daß Landwirte, welche an das Proviantamt Mainz Naturalien liefern, Gelegenheit haben, von demselben ihren Bedarf an Roggenkleie aus freier Hand zu kaufen.

lieber die Höhe des Preises giebt das genannte Amt Auskunft.

6. Gewichtsfeststellung und Abnahme.

Das Gewicht von Getreide und Hülsensrüchten, sowie I von Heu und Stroh wird auf Dezimal- oder Centesimal- wagen stets in Gegenwart eines oberen Proviantamtsbe- I amten kostenlos festgestellt. Gewichtsabzüge von Natural I (Ausschlag) werden nicht gemacht.

Der Verkäufer soll bei der Gewichtsermittelung mög- I uchst zugegen sein oder sich vertreten lassen. Bezweifelt Verkäufer die Richtigkeit der Wage, so muß eine vergleichende I Verwiegung auf einer anderen Wage stattfinden. Ein nachträglicher Einspruch gegen die Richtigkeit des fest­gestellten Gewichts ist ausgeschlossen.

7. Bezahlung.

Als Preise dienen die laufenden örtlichen Marktpreise I und zwar erfolgt die Bezahlung an den einzelnen Ankaufs- I tagen bis zu den zur Zeit des Abschlusses amtlich bekannten letzten höchsten Marktpreisen je nach der Güte des Naturals I und sofort nach erfolgter Abnahme.

Ist bei größeren Lieferungen der Preis vorher be­sonders vereinbart, dann findet Bezahlung erst nach Ein- I lreferung der Gesamtmenge statt. Auf Wunsch erhält der Verkäufer aber auf Teillieferungen Abschlagszahlungen bis zu 4/5 ihres Ankaufswertes.

Zahlungen können auf Wunsch auch mittelst Post­anweisung geleistet werden.

Heber die erhaltenen Zahlungen stellen die Verkäufer Quittungen aus, zu welchen Formulare ausgehändigt werden, I während ihnen von dem Proviantamt Bescheinigungen über I Menge des gelieferten Naturals und Höhe des erhaltenen Geldbetrags erteilt werden.

8. Beschaffenheit der Naturalien.

Für die Beschaffenheit der Naturalien dient Folgendes I zum Anhalt: ° b

Bekanntmachung, betr.: Die Aufnahme des Besitzstandes zur Feldbereinigung in der Gemarkung Daubringen.

Montag den 28. ds. Mts. wird mit der Ver­messung der einzelnen Grundstücke in der Flur IT, und zwar GewannAm Steinweg", durch den Großh. Feldbereinigungs­geometer Ludwig und dessen Geometerpersonal begonnen.

Die betr. Grundbesitzer werden ersucht, dieser Messung beizuwohnen und zugleich eingeladen, die vorhandenen Parzellengrenzsteine vorschriftsmäßig aufzuräumen und kennt­lich zu machen und da, wo Parzellengrenzsteine gänzlich fehlen, die Grenzpunkte in Uebereinkunft mit dem Neben- läger durch dauerhafte Pfühle von der vorgeschriebenen Große zu bezeichnen. Werden diese Grenzen nicht auf solche Weise bezeichnet, so ist der Geometer genötigt, nach dem gegenwärtigen Besitzstände aufzunehmen und haben sich als­dann die Grundbesitzer alle dadurch entstehenden Nachteile zuzuschreiben.

Eine weitere Bekanntmachung im Kreisblatt hierüber erfolgt nicht, dagegen wird der jeweilige Vermessungsbezirk durch Anschlag im Publikationskasten an der Großh. Bürger­meisterei zu Daubringen bekannt gegeben.

Friedberg, 25. August 1899.

Der Großh. Bereinigungskommissär.

Süffert, Kreisamtmann.

Deutsches Keich.

Berlin, 29. August. Der Kaiser und die Stadt Marienburg. Im Auftrage des Kaisers weilt gegen­wärtig der Oberpräsident von Westpreußen, Staatsminister Or. v. Goßler, in Marienburg, um mit den dortigem Behörden Beratungen über Maßnahmen für den Wieder­aufbau des abgebrannten Stadtviertels zu pflegen. Wie die Tgl. Rdsch." erfährt, ist es des Kaisers sehnlichster Wunsch, den emgeäscherten Stadtteil möglichst wieder in der ur­sprünglichen Form hergestellt zu sehen. Das Feuer ver- I dichtete bekanntlich auch Gebäude, die aus der Ordenszeit I stammten und eine ganz eigenartige bauliche Gestaltung auf« I Jollen, die zahlreichen Bau und Kunstschülern zum Studium I oicnte- Für den Wiederaufbau hat der Kaiser einen größeren

Betrag in Aussicht gestellt.

Jßetlin, 29. August. Wie dasBerliner Tageblatt"' von angeblich gut unterrichteter Seite vernimmt, hat die Frage des Rücktritts des Reichskanzlers Fürsten Hohen­lohe in den jüngsten Tagen zur Diskussion gestanden. Die Angelegenheit sei in dem Sinne entschieden worden, bafc. Fürst Hohenlohe im Amte verbleibe.

Berlin, 29. August. Das Herrenh aus hat in seiner heutigen Sitzung den Entwurf des Einführungsgesetzes zum. bürgerlichen Gesetzbuch nach der vom Abgeordnetenhaus^ I abgeänderten Form angenommen.

. Se?Iin' August. Das PanzerschiffAegir" ist, wie ?.?* ^meldet wird, vergangene Nacht mit einem enq- lischen Dampfer zusam menge stoßen, dessen Bug be­schädigt wurde. Der Dampfer ist nach Rostock zurück­gegangen. 0

Berlin, 29. August. Ein neuer Streik der Bau- a rAe 1* cm ^ute ausgebrochen. Die Akkordarbeiter sind nut dem Resultat der Verhandlungen mit dem Arbeitaeber- bunde des Baugewerbes nicht zufriedengestellt. Sie haben heute an verschiedenen Stellen die Arbeit niederqelegt und verlangen eine Erhöhung der Löhne um 10 bis 15 Prozent. Der Ausstand umfaßt bis jetzt ca. 150 Mann. Doch be­furchtet man eine weitere Ausdehnung.

Apotheker und Drogist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist ein Prozeß, der in voriger Woche vor dem Schöffengericht in Spandau stattfand.' Der Apotheker L. Fahrenkrug in Spandau, Inhaber eines Drogengeschäfts, war beschuldigt, unbefugt den TitelApotheker" angenommen und Geheimmittel, nämlich Katarrh-Bonbons, angepriesen zu haben. Er hatte tn den ZeitungenApotheker L. Fahren­krugs Katarrh-Bonbons gegen Husten und Heiserkeit rc." empfohlen. Der Kreisphysikus in Spandau, Dr. Jänicke, begutachtete, Personen, wenngleich sie Apotheker sind, dursten diesen Titel bei Anpreisungen nicht führen, sobald sie nicht gleichzeitig auch Apothekenbesitzer sind. (!) Ferner mußten Mittel, die gegen verschiedene Krankheiten empfohlen werden und deren Bestandteile in der Veröffentlichung nicht mit angegeben sind, als Geheimmittel angesehen werden. Das Schöffengericht erachtete den Angeklagten für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte wird gegen diese Entscheidung den Instanzenweg beschreiten.

. Militärisches. DieN. Bad. Landesztg." erfahrt aus Tübingen: Kürzlich traf hier eine Abteilung Militär-Radfahrer, 2 Offiziere und 60 Mann, von Straß­burg ein. Die Abteilung bildet während der Kaisermanöver emen Verband für sich und ist dem 13. (württemb.) Armee­korps zugeteilt. Es soll sich bei den diesjährigen Kaiser- manövern insbesondere darum handeln, ob sich Radfahrer in größeren Verbänden bewähren. Ist dies der Fall, so soll später ein ganzes Bataillon, bestehend aus 400 Mann, gebildet werden. Die Militär-Radfahrer haben dunkel­blauen Rock mit Umlegekragen (Litewka), Mütze mit weit-

I von Linsen: die großen und mittelgroßen flachen Samen der eßbarenLinse von gelblicher oder grünlicher Farbe, aber auch die kleinen hochgewölbten Samen von rotbrauner, grünlicher, weißlicher oder grauer Fäubung.

I Die Güte der Hülsenfrüchte wird außerdem durch ein Probekochen geprüft. Erbsen und Bohnen sollen in längstens 2% Stunden, Linsen in längstens 2 Stunden völlig und

I gleichmäßig weich kochen.

e) Heu

I mu6 gut gewonnenes, vollkommen trockenes Wiesenheu vom ersten Schnitt fein, eine frische Farbe, kräftigen Pflanzen­geruch haben und darf keinen Schlamm, dumpfigen Geruch, Staub oder Schimmel zeigen. Nahrungslose oder schädliche Gräser und Kräuter dürfen nur in geringer Menge vor­handen sein.

Gut getrocknetes Heu von vorbezeichneten Eigenschaften kann direkt von der Wiese zur Einlieferung kommen.

Das Heu darf gebnuben oder ungebunden zur Lieferung gelangen. Bindematerial wird nur bezahlt, wenn es in Heuseilen besteht.

Auch der 2. Schnitt (Grummet) kann unter Umftänben gekauft werden, wenn er kräftig und tadellos ist.

d) Stroh

muß trockenes, gesundes Noggen-Langstroh sein, darf nicht dumpfig riechen, oder mit Rost-, Brand- oder Schimmel­pilzen besetzt, auch nicht mit Disteln vermengt oder durch Mäusefraß beschädigt sein. Die Einlieferung erfolgt in Bunden. Das Gewicht der Strohseile wird mit vergütet.

6) Gemüse und Blattgewürze.

Möhren, Zwiebeln, Sellerie, Petersilie, Lauch (Porree) sollen von bester Beschaffenheit sein und eine nicht zu hohe Reife besitzen.

Es liegt im Interesse der Verkäufer, daß vorstehende Bestimmungen über die Beschaffenheit der Naturalien genau beachtet werden, damit Zurückweisungen vermieden werden. 9. Entscheidung über die Magazinmäßigkeit der Naturalien.

Meinungsverschiedenheiten über die Magazinmäßigkeit des Naturals entscheidet der mit der Abnahme betraute obere Proviantamts-Beamte, erforderlichen Falls der Vor­stand des Proviantamts.

10. Allgemeines.

Die Proviantämter werden jederzeit bemüht sein, durch Entgegenkommen, schnelle und gewissenhafte Abfertigung der Verkäufer diesen den Absatz ihrer Erzeugnisse zu erleichtern und den unmittelbaren Verkehr zwischen Landwirten und Militärverwaltung immer mehr zu beleben. Hierzu bedarf es aber ebenso der Bereitwilligkeit und des Interesses der Produzenten.

Selbstverständlich dürfen Arbeiter des Proviantamtes Geschenke, Trinkgelder, oder sonstige Zuwendungen von den Verkäufern weder fordern noch annehmen.

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a) Getreibefrüchte (Weizen, Roggen, Hafer) muffen aus reifen, trockenen, gesund riechenden Körnern be­stehen, frei von Mutterkorn, Brand, Sand und ausgewachsenen Körnern sein. Sie dürfen Unkrautfamen (Rade, Wicke, Lolch, Trespe, wilder Knoblauch u. f. w.) nicht in auffälliger Menge enthalten; zweckmäßig ist deshalb nach dem Dreschen auf den ortsüblichen Putzmühlen eine gehörige Reinigung. Schädliche Insekten und deren Spuren (Wurmgespinnst) dürfen die Körnerfrüchte nicht enthalten.

Es muß ein Mindestgewicht haben:

Liter Weizen 189 g.

Vi Roggen 179

V< Hafer 112

Das Viertellitergewicht wird vom Proviantamt auf qe« aiajten Qualitätswaagen ermittelt.

b) Hülsenfrüchte.

d ieselben müssen aus der letzten Ernte ftanuncn, völlig reif und trocfen/ein, einen gefunden Geruch und eine wenig gerunzelte Oberfläche haben und dürfen nicht mehr als 8 pCt. wurmstichige Körner aufweifen. Mit lebenden Erbsen- oder Linsenkafern ober deren Larven darf die Ware nur in ganz geringem Umfange behaftet fein.

Bevorzugt werden

von Erbsen: die großen Arten der gemeinen Saaterbse mit weißlichen, gelblichen und gelben Sarnen, (im Handel Viktoria- oder Riefenerbse genannt) doch werden auch die besseren Sorten der mittelgroßen Spielarten gekauft:

von Bohnen: die weißen Sorten der Schmink- oder Veits- bohne (Vitsbohne), Schwertbohne, Dattelbohne und Eierbohne;