Ausgabe 
29.11.1899 Erstes Blatt
 
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Berstchernng-arrstall:

(Hier ist bei der ersten OuittungSkarte der Name derjenigen Anstalt rinzutraaen, in deren Bezirke der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt gewesen ist, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der nächst- vorhergehindenKarte vermerktenAnstall zu versehen).

Ausgabestelle

(Liste der Quittungskarte» A Wr. )*)

Ausgestellt am teR

Dienstsiegel der Ausgabestelle.

(Verwendbar **) für die Zeit seit dem tcn

Zur Vermeidung der Ungiltigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch oder zur Verlängerung vorzulegen.

Huittimgsüarle M

(Dor- und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname.)

bei Ausstellung t Wohnort

/ (Wohnung)

dieser «arte ( Berufspellung geboren am ,e" im Jahre

ÜRT Zur Beachtung. Für Versicherungspflichtige find, und zwar auch im Falle der Weitrrvcrsicherung nur diese gelben Quittungs­karten zu verwenden.

Javalideuversicheruugsgesetz.

§ 139. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Stiftungen dcö Inhabers sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vor­gesehene Eintragungen oder Dermcrke in oder an der OuittungSkarte sind unzulässig. QuittungSkarten, in welchen derartige Eintragungen oder Ver­merke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der »ilässige Inhalt der elfteren nach Maßgabe der Bestimmung des § 136 zu übernehmen ist, zu veranlassen.

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die OuittungSkarte nach Einklcbung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten Aus die Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe zu Zwecken deS Umtausche«, der Kontrolle, Berichtigung, Anfrechnung. Ucbertragung ober der Durchführung deS SinzugöverfahrenS (§§ 148 fij findet diese Bestimmung keine Anwendung.

QuittungSkarten, welche im Widerspruche mit dieser Vorschrift zurück- behalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigcn. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachteile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung er­wachsen, verantwortlich.

§ 184. Wer in QuittungSkarten Eintragungen ober Vermerke macht, welche nach § 139 unzulässig sind, ober wer in Cuittungotarten den Vordruck ober die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte ober Zahlen verfälscht ober wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen die Beitragskontrolle übertragen ist, von dem Vorsitzenden derselben mit Geld­strafe di« zu zwanzig Mark belegt werden.

Sind die Eintragungen, Vermerke ober SBeränberungen in der Absicht gemacht worben, ben Inhaber der QuittungSkarle anberen Arbeitgebern gegen­über zu kennzeichnen, so tritt Gelbstrafe bt6 zu zweitausenb Mark ober Ge­fängnis bis zu sechs Monaten ein. Sinb milbernbe Umstänbc vorhanben, so kann statt bei Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werben.

Eine Verfolgung wegen Urkunbenfälschung (§§ 267, 268 beS ReichS- StrafgesetzbuchS) tritt nur ein, wenn bie Fälschung in ber Absicht begangen wurde, sich ober einem anberen einen Vermögensvorteil zu verschaffen ober einem anberen Schaben zuzufügen.

) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste ber Quittungs­karten A führt. a

**) Auf Antrag auszufülleu, sofern In bie Karte Marken für bie Zeit vor ihrer Ausstellung einzukleben sinb (5 146).

QuittungSkarten-Formular A.

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Quitlunqskarteu-Formular B.

Ausgestellt am

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Dtenftflegel der AuSeabeftelle.

(Verwendbar**) für die Zeit seit dem

Zur Vermeidung der Ungiltigkeit innerhalb zweier Jahre nach dem Ausstellungstage zum Umtausch vorzulegen.

Berfichernngsanstaltr

(Hier ist bei ber ersten OuittungSkarte ber Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirke der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist ober, sofern eine Beschäftigung nicht stattfinbet, sich aufhält, jede folgende Karte ist mit dem Namen ber auf brr nächst- vorhergehenbenKartevermerktenAnstaltzu versehen).

Ausgabestelle ...

(Liste der Quittungskarten B Nr. )*)

Huittungskarte Ir. für

(Bor- unb Zuname, bei Frauen auch Geburtsname.)

bei Ausstellung f Wohnort

t»iefer «arte | Berufsstellung

geboren am ten im Jahre

, STJur Beachtung. Für Selbstversicherung und deren Fort­setzung dürfen bei einer Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark nur diese grauen Quittungskarten verwendet werden.

Juvalidenversicheruugsgesetz.

§ 14 «bs. 1. Folgenbe Personen sinb befugt, freiwillig in die Ver­sicherung eii'zutreten, solange sie daS vierzigste Lebensjahr nicht vollendet haben (Selbstversicherung):

1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Lehrer und Erzieher sowie Schifföführer, sämtlich sofern ihr regelmäßiger Jahreöarbeitöverdienst an Lohn ober Gehalt mehr als zwettausenb Mark, aber nicht über breitaufenb Mark beträgt:

2. Öeroerbetretbenbe unb sonstige Betrieböunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als zwei verstcherungöpflichtige Lohnarbeiter be- ' sowie HauSgewerbetreibenbr, sämtlich soweit nicht burch

Beschluß beS BunbeSratö (§ 2 Abs. 1) bie VersicherungSpflicht auf fk erstreckt worben ist- '

« Personen, welche auf Grunb beS § 3 Abs. 2 unb'^8 4 Abs. 1 bet Ver- sicherungöpflicht nicht unterliegen.

Diese Personen sinb ferner berechtigt, beim Ausscheiben auS bem die Berech- tigung zur Selbstverstcherung begrünbeten Verhältniffe bie Selbstversicherung fortzusetzen unb nach ben Bestimmungen beS § 46 zu erneuern.

) Zu bnrchstreichen, wenn bie Ausgabestelle keine Liste ber QuittungS- farten B führt.

**) Auf Antrag auszufüllen, sofern in bie Karte Marken für bie Zeit vor ihrer Ai'Sstellung einzukleben sinb (§ 146).

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Gießen, 28. November 1899.

** Geschichtskalender. (Nachdruck verboten.) Vor 60 Jahrm, am 29. November 1839, wurde zu Wien Ludwig Anzengruber geboren, hervorragend durch feine volkstümlichen Erzählungen und Volksschauspiele:Pfarrer üo;i Kirchfeld",Das vierte Gebot", Mcineidbauer". Seine Beobachtungsgabe ermöglicht es, daß alle Figuren vollstes Leben atmen, und stets echt bi« in den innersten Kern ihres Wesens sind. Der Dichter starb am 10. Dezember 1889 In der Kaiserftadt an der Donau.

| * Auf das von der Festversammlung am SamStag

abgesandte Glückwunsch- und Huldigungs-Telegramm an daS Großherzogliche Paar traf noch am selben Tage folgende Antwort ein:

Dem Rektor der Landes-Universität k

Die Großherzogin und ich sagen der heutigen Fest- Versammlung für die Glückwünsche und den Ausdruck treuer Ergebenheit besten Dank.

Ernst Ludwig.

I ** Ernennungen. Seine Königliche Hoheit derGroß- I Herzog haben Allergnädigst geruht, am 22. November die I Landrichter bei dem Landgericht der Provinz Starkenburg Dr. August Zimmermann und Ludwig Lang zu Land- gerichtSräten bei diesem Gericht zu ernennen. Ernannt wurde am 22. November der Ernst Rumpf zu Butzbach I zum Schreibgehilfen bei dem Großherzoglichen Amtsgericht I Butzbach. Ernannt wurde am 22. November Heinrich Krämer in Mainz zum Hilfsdiener am Landgericht der

I Provinz Rheinhessen.

* Die Hauptversammlung bei landwirtschaftlichen Ver­eins für die Provinz Oberheffe« findet am Montag dem I 4. Dezember d. I., vormittags 11 Uhr, im HotelGroß- I Herzog von Hessen" dahier statt. Gegenstände der Der- I Handlung werden sein: 1. Bericht über die Thätigkeit des I Vereins. 2. Verwertung von Tier-Kadavern im Interesse der Landwirtschaft. Referent: Herr Kreisveterinärarzt M a tz I in Friedberg.

** Die auf gestern abend anberaumte Generalversamm- I lang deS Turnvereins, gegr. 1846, hatte sich eines zahlreichen I Besuches zu erfreuen und fand der zur Tagesordnung stehende °Punkt: Turnhallen-Erweiterung eine ein» | gehende Besprechung. Allerseits mußte zugegeben werden, I daß unter den drei vorliegenden Projekten wohl daS deS I Theater-Anbaues und der Unterkellerung am notwendigste» I erscheine und wurde denn auch ein dahingehender Beschluß gefaßt. Hinsichtlich der Aufbringung deS Baukapitals wurde aus der Mitte der Versammlung der Antrag auf I Erhöhung der Jahresbeiträge eingebracht und weiter die Schaffung eines fond perdu vorgeschlagen. In dieser Beziehung wird der Vorstand erster Tage bei seinen Mit­gliedern ein Cirkular in Umlauf setzen, und möchten wir bereits jetzt den Wunsch zum Ausdruck bringen, es möge davon recht ausgiebiger Gebrauch gemacht werden. Hin­sichtlich Erhöhung der Mitgliederbeiträge müffe selbst der Vorstand zugestehen, daß der jetzige Beitrag im Verhältnis zu ähnlichen hiesigen und auswärtigen Korporationen als ein sehr geringer zu bezeichnen sei, dagegen aber auch nicht verkannte, daß die Ausführung eine gewisse Besorgnis in sich trage, nämlich eine Schmälerung der Mitgliederliste. Alles dies ist einer demnächst stattzufindenden General-Ver­sammlung zur definitiven Beschlußfassung über die Er­weiterung in beschränktem oder ausgedehnterem Maße Vor­behalten und es wäre zu wünschen, daß die inzwischen einzu- leitenden Schritte einen im Interesse der guten Sache be­friedigenden Verlauf nehmen möchten. Gut Heil!

Auszeichnung. Auf der allgemeinen Ausstellung für Küche, Keller und Haus in München vom 11. bi- 20. November d. I. hatte u. a. Herr Bäckermeister Fritz Schreiner hier, Lindenplatz, seinen rühmlichst bekannten Germania-Zwieback" ausgestellt. Das Preisgericht erkannte demselben für hervorragende Leistungen ein Ehren­diplom, sowie die goldene Medaille zu.

* Heber de» Vortrag, den Herr Bergingenieur A. Dieseldorff am nächsten Montag im Theater halten ! wird, lesen wir in Marburger Blättern: Der Bergingenieur A. Dieseldorff hielt gestern abend im großen Museumssaal ! einen Vortrag über Transvaal, der eine erhebliche Anzahl Zuhörer herbeigelockt hatte. Der Redner hat vor etlichen Jahren auf einer Reise von Neuseeland nach San Francisco Samoa berührt und es kennen gelernt und zeigte davon einige Bilder. Transvaal hat etwa 7/b der Größe Preußens und eine Million Einwohner, während der Oranje-Freistaat ungefähr so groß wie Rumänien ist. Dieses Land nun, Transvaal, stellt an ein Riesenreich wie England ein Ulti­matum, was noch nicht einmal eine europäische Großmacht gewagt hätte. Die Weltgeschichte bietet hierfür nur ein Beispiel im siebenjährigen Kriege mit seinem Ringen einer Minorität gegen eine Majorität. Der großen Entfernungen wegen ist der Schulunterricht nur ein sehr mangelhafter und so giebt es auf den abgelegenen Burenfarmen noch ziemlich viel Analphabeten. Die Buren wurden von den erobernden Engländern nach und nach aus Kapland und Natal vertrieben. Kimberley wurde nach Entdeckung der Diamantfelder dem Oranje-Freistaat gewaltsam von Eng­land abgenommen, allerdings gegen eine verhältnismäßig geringe Entschädigung an ersteren. Im Jahre 1877 war Transvaal schon einmal von England annektiert worden und mußte sich die Einsetzung englischer Berwaltungsbeamte» gefallen lassen. Die Erhebung der Buren und ihr Sieg bei Majuba-Hill machte der englischen Herrschaft ein Ende. Inzwischen war nach Entdeckung der Goldfelder Johannes- bürg gegründet worden, welches heute 90000 Einwohner zählt. Das Geld lockte viele Abenteurer an, die der be­stehenden Staatsform abhold waren. Als Präsident Krüger behufs Schlichtung von Streitigkeiten eines Tages in Johannes­burg erschien, trieb man ihm den Zylinder ein und riß die Flagge Transvaals herunter. So entstand nach und nach der Streit mit den Uitlanders, der den Einfall Jamesons zeitigte. Jetzt aber errichteten die Buren nicht nur ein Fort oberhalb Johannesburgs, um die Stadt zu beherrschen und das revolutionäre Gesindel im Schach zu halten, sondern sie schafften auch tüchtig Kriegsmaterial an. An Industrie und Bergbau beteiligt sich der Bur nicht; sie sind vielmehr eine Plage für ihn. Wären die Buren fortgeschrittener, so würden sie wohl eingesehen habeu, daß einige Beschwerden der Uitlanders gerechtfertigt waren. Herrscht doch in der Finanzverwaltung der Burenrepublik nicht geringe Korruption, und sind es doch die Uitlanders, die mit ihren Steuern für