Ausgabe 
29.11.1899 Erstes Blatt
 
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Zlints- und Anzeigeblutt für den TLveis Mefzen

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Alle Anze,gen-Verm'-'lungLstellen deS In» und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schukstraße Ar. 7.

Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer 9 Anwendung. r , ,

11. Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf gesetzten Vermerk als ungiltrg erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der Quittungs­karte handschriftlich oder durch Stempel unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk .. Marken vernichtet" sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vor­nehmenden Stelle zu setzen.

12. Diese Vorschriften treten vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 24 De­zember 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) veröffentlichten Vorschriften.

Berlin, den 9. November 1899.

Der Reichskanzler.

I. V.: Graf von Posadowsky.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«.

Fernsprecher Nr. 51.

Annahme von Anzeigen zu der nachmittag« für den folgenden Lag erfcheinenden Nummer biS vorm. 10 Uhr.

Gratisbeilagen: Gießener ßamilienblätter, Der hessische Landwirt, Klätter für hessische UotsisKnnde.__

Amtlicher Feil.

Hauptversammlung des landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Oberheffen.

auf den

Gießener Anzeiger

für den Monat Dezember werden von allen Postanstalten, Zeitungsträgern und der Expedition, Schulstraße 7, sowie den Zweig- und Abholestellen, jeder­zeit entgegengenommen. Neueintretende Abonnenten erhalten die Zeitung bis 1. Dezember kostenfrei.

Zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung chre ich mich die Vereinsmitglieder hierdurch auf Montag den 4. Dezember d. I., vormittags 11 Uhr, in das HotelGroßherzog von Hessen" in Gießen ergebenst einzuladen. Gegenstände der Verhandlung werden sein:

Bezugspreis vierteljährlich

2 Mark 20 Psg. inonaUich 75 Psg. mit Bringerlohn.

Bei Postbezug 2 Mark 50 Psg vierteljährlich.

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

entwerten. ... m

Die gleiche Verpflichtung liegt denjenigen Beamten, welche im Wege des Berichtigungsverfahrens Marken ver- I wenden, bezüglich dieser Marken ob.

3. Werden Quittungskarten zur Verlängerung ihrer I Giltigkeitsdauer vorgelegt, so ist die Verlängerungsstelle I verpflichtet, alle darin befindlichen Marken, soweit sie noch I nicht entwertet sind, zu entwerten und zugleich auf der I Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel die I Gesamtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu ver- I mCrfC4. Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Be- I Hörden oder Beamten, welche die Kontrolle der Beitrags- I entrichtung ausüben, sind befugt, alle in den Quittungs- I karten befindlichen Marken zu entwerten, welche noch nicht I entwertet sind. . I

5. Die Entwertung der Marken liegt in den Fallen I zu 1 und 2 demjenigen ob, welcher die Marken einzukleben I hat; im Falle der Entwertungspflicht soll sie alsbald nach I I der Einklebung erfolgen. c , I

6. Die Entwertung darf nur in der Weise erfolgen, I daß auf den einzelnen Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwertungstag in Ziffern, z. B. für den I 15. März 190015. 3. 00" oder für den 10. Februar 190110. 2. 01", deutlich angegeben wird. Zur Ent­wertung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff I zu verwenden. ., . . r

Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, I die Verlängerung und die Beitragskontrolle kann die Landes- I Zentralbehörde eine andere Art der Entwertung vorschreiben I oder zulassen.

Andere EntwertungSzeichen sind unzulässig.

7 Marken, welche nicht bereits anderweit entwertet I worden sind, müssen entwertet werden, sobald die die Marken I enthaltende Quittungskarte zum Umtausch emgereicht ist. I Diese Entwertung liegt den Vorständen der Versicherungs- I anftalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde be- I zeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein I sollte von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem I Umtausche gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwertung I bleibt der entwertenden Stelle überlasten. Auf der Außen- I feite der Karte ist handschriftlich oder durch Stempels der I VermerkEntwertet" zu setzen und die entwertende Stelle I 8 ^Bei der Entwertung dürfen die Marken nicht un- I kenntlich gemacht werden, insbesondere müssen der Geldwert, I die Lohnklaffe und der Name der Versicherungsanstalt er- I sichtlich bleiben. .

I 9 Wer den vorstehenden oder den von der Landes- Zentralbehörde gemäß Ziffer 6 Abs.2 getroffenen Anord- I nuugen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die Bei- I traqskontrolle Rentenstellen übertragen ist, von deren Vor- I sitzenden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark I ^^lO^Die Bestimmungen über die Verpflichtung der I Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation und der Textil- ütbuftrit, di- für sich unb ihr- Hilfspersenen verw°nb°t-ll Marken zu -ntw-rien (Bekanntmachungen vom 16 ®qcbei I 1891 1. März 1894 und 9. November 189o, Reichs- I Gesetzbl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft.

ßrlchcirtt töflfidi mii Ausnahmr deS Montags

Dir Girßrner

Aamikieuvlälter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal belgelegt.

Bekanntmachung,

betreffend: die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung. Vom 10. November 1899.

Auf Grund des § 132 Abs. 1 und des § 135 Abs 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes hat der Bundesrat über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden- Versicherung unter teilweiser Abänderung der geltenden ein­schlägigen Vorschriften folgende Bestimmungen beschlossen:

1. Für die Selbstversicherung und deren Fortsetzung (§ 14 Abs. 1) sind besondere Quittungskarten von grauer Farbe zu verwenden.

Wer hierfür andere Quittungskarten unbefugt ver­wendet, kann, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vor­schriften eine härtere Strafe eintritt, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die Beitragskontrolle Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden nut einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.

2. Die Quittungskarten sind, in Stoff und Format den bisherigen Quittungskarten entsprechend, für die Ver­sicherungspflicht einerseits in gelber Farbe und für die Selbstversicherung andererseits in grauer Farbe nacy den i anliegenden Formularen A und B herzustellen.

3. Den zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten Personen ist vom 1. Januar 1900 ab bei Erteilung einer neuen Quittungskarte eme solche nach Formular B auszustellen, sofern sie nicht den Nachweis führen, daß für sie früher auf Grund der Versicherungs­pflicht Beiträge entrichtet worden sind.

4. Die Giltigkeitsdauer der Quittungskarte für ver­sicherungspflichtige Personen (Formular A) kann durch Ab- I stempelung verlängert werden. Die hierzu befugte Stelle wird von der Landes-Zentralbehörde bezeichnet. Die Ber- I länqerung darf nur während der Giltigkeitsdauer der Karte I und zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre I nach dem Ausstellungstag und nur dann erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstag ab mindestens zwanzig Beitraaswochen, einschließlich der denselben gemäß § 46 I Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen sind. I Der Verlängerungsvermerk ist auf der Innenseite der Karte I unter Beifügung des Datums und der Verlängerun^oauer I jm unmittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich oder durch Stempel anzubringen.

I Karten, deren fortdauernde Giltigkeit auf einer An- I erfennung des Vorstandes der Versicherungsanstalt beruht I (8 135 Abs. 1 Satz 2), dürfen nicht verlängert werden.

I 5. Quittungskarten alten Musters dürfen nach dem I 1. Januar 1900 nicht mehr ausgegeben werden.

Die am Schluffe des Jahres 1899 in Benutzung be­findlichen Quittungskarten dürfen nach dem 1. Januar 1900, I und zwar auch für die Selbstversicherung und deren Fort- I setzunq, innerhalb zweier Jahre nach dem Tage ihrer Au^ stellung (§ 135 Abs. 1) zur Beitragsentrichtung noch verwendet werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten ist I aber durch die Aufrechnungsstelle nicht die Zahl der Bei- I traqsmarken, sondern die Zahl der durch Marken der I einzelnen Lohnklaffen nachgewiesenen Beitragswochen, nötige«- I falls unter Hinzufügung einer besonderen Spalte für Lohn- I klaffe V, anzugeben und die hierzu erforderliche Abänderung I des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen.

Berlin, den 10. November 1899.

Der Reichskanzler.

I D.: Graf von Posadowsky.

Bekanntmachung, betreffend: die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung. Vom 9. November 1899.

Auf Grund der §§ 141, 144, 148, 149, 152, 158, 160, 163 des Jnvalidenversicherungsgesetzes hat der Bundes­rat über die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen :

1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken m die Quittungskarten einkleben, sind zur Entwertung dieser Marken, soweit sie nur für eine Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, verpflichtet.

Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß beilAr freiwilligen Versicherung (§§ 14, 145 des Jnvalidenversicherungsgesetzes) die Versicherten zur Ent­wertung auch derjenigen Marken verpflichtet sind, welche nur für eine Woche gelten.

2. Die die Beiträge einziehenden Stellen (Krankenkassen, Knappschaftskassen, Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stellen, örtliche von der Versicherungsanstalt eingerichtete Hebestellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken zu

1. Bericht über die Thätigkeit des Vereins.

2. Verwertung von Tier-Kadavern im Jntereffe der Landwirtschaft. Referent: Herr Kreisvetermärarzt | May in Friedberg.

Laubach, den 22. November 1899. Der Präsident

des landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen. Friedrich Graf zu Solms-Laubach.

Die erledigte Ttelle eines Kreisftraßenwarts mit dem Sitz in Gießen ist demnächst wieder zu beleben

Bewerber wollen ihre Meldungen unter

Alter und seitheriger Beschäftigung, sowie unter Beischluß von Zeugnissen hierüber bei dem Kreisstraßenmeister Rohrer dahier bis zum 7. Dezember Ifd. Js. einreichen.

Gießen, den 22. November 1899. Der Kreis-Ausschuß des Kreises Gießen.

v. Bechtolds___________

Gießen, 27. November 1899.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au Grohh. Poliz-iamt Gi-h-u and di-Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.

Wir bringen zu Ihrer Kenntnis, daß für ben Kreis Gieße» zum Vertrauensmann der Steinbruchsgenostenschast i» Berlin L. Huhn in Gießen und zu besten Stellvertreter OSkar Graff in Londorf von neuem bestellt worden sind.

v. Bechtold.

IL