Ausgabe 
28.10.1899 Erstes Blatt
 
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Samstag den 28. October

Nr. 254

Erstes Blatt.

1809

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Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Amts- unb Airzeigeblatt für den Ureis Giefzen

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(Kreis Schotten) die Maul- und Klauenseuche amtlich fest-

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Unnahme von Anzeigen zu der nachmittag« für den folgenden Lag erscheinenden Nummer bi« vocm. 10 Uhr.

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Alle Anzeigen-BermittlungSstellen de« In- und Ausland«» nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen.

Kricheint täglich .mit Ausnahme de« Montag«.

Annerod, Burkhardsfelden, Gießen mit Schiffenberg Herrnwald, Heuchelheim, Kleinlinden, Oppenrod zwar:

Die Gießener Aamilienblätter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal beigelegt.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schukstraße Ar. 7.

gestellt worden ist, ist über die verseuchten Gehöfte Sperre ungeordnet worden.

Die Maul- und Klauenseuche in Ockershausen erloschen und die Sperrmaßregeln aufgehoben worden.

Gießen, den 26. Oktober 1899.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

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Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der Ijeflifdjc Landwirt, Dl alter für hessische Uolbsbunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße».

Fernsprecher Nr. 51.

monatlich 75 Pf-, mit Bringerlohn.

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich.

Gießen, den 26. Oktober 1899. Betr.: Ausführung des Gesetzes, die Entschädigung für an Milz- und Rauschbrand gefallenen Tiere.

Das Großherzoglicht Kreisamt Gießen

en die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Nachdem die Dienstzeit der in 1896 gewählten Schätzer und deren Stellvertreter verlaufen ist, geben wir Ihnen auf, binnen einer Woche zu berichten, welche vier Personen als Schätzer und als Stellvertreter in Ihren Gemeinden vorgeschlagen werden. Soweit die seitherigen Schätzer noch am Leben und dienstsähig sind, empfiehlt es sich, sie wieder

Bekanntmachung.

Wegen Ausbruchs des Gewölbes der Unterführung der KreiSstraße GießenKlein-Linden bei Klein-Linden wird die letztere an genannter Stelle am Donnerstag dem 2. und Freitag dem 3. November L I für jeglichen Verkehr gesperrt.

Als Verbindungsweg zwischen Gießen und Klein-Linden dient an genannten Tagen die Klinikstraße und der entlang der Bahn an der Margarethenhütte vorbeiführende sogen. Mittelweg.

Gießen, den 24. Oktober 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtolds

Bekanntmachung.

Bei den diesjährigen Herbst-Kontrollversammlungen hr Kreise Gießen haben zu erscheinen alle zum HauptmeldeaE Gießen gehörigen:

1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten der Reserve. (Kleiner Dienstanzug: Mütze, Waffenrock, Achselstücke, lange Hosen oder hohe Stiefel beliebig, bei schlechter Witterung Paletot).

2. Reservisten, sowie die zur Dispofition der Truppe«, teile und der Ersahbehördeu Entlassenen aller Waffe«.

3. Diejenigen der Landwehr 1. Aufgebots angehörige» Mannschaften, welchen ein besonderer Gestellungs< befehl zum Erscheinen bei der Herbst - Kontroll­versammlung zugegangen ist.

Die Ersatz-Reservisten haben bei der Herbst-Kontroll­versammlung nicht zu erscheinen.

Nachstehend ist angegeben wo und zu welcher Zeit dir Kontrollpflichtigen anzutreten haben.

A. Zu Gießen

am 6. November 1899, in OswaldSgarten, für die Bewohner

1. Appell vormittags 9 Uhr:

Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten der Reserve, sowie sämtliche Reservisten der Infanterie, welche in den Jahrenl892, 1893 und 1894 eingetreten sind.

2. Appell nachmittags 2 Uhr:

Sämtliche Reservisten der Infanterie, welche in den Jahren 1895, 1896, 1897, 1898 und 1899 eingetreten sind.

Am 7. November 1899.

1. Appell vormittags 9 Uhr:

Sämtliche zur Disposition der Truppenteile und der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften aller Waffen, sowie sämtliche Reservisten der Garde, Jäger, Kavallerie, Feld- und Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahn-, Telegraphen- und Luftschiffertruppen, des Trains (einschl. Krankenträger), Sanitäts- und Veterinärpersonal, Büchsenmachergehilfeu, Oekonemiehandwerker, Marinemannschaften und alle übrige« im Reserve-Verhältnis stehenden Mannschaften.

2. Appell nachmittags 2 Uhr:

für die Bewohner von Allendorf a. d. Lahn, Großenlinden, Langgöns, Leihgestern, Watzenborn und Steinberg, Hausen.

B. Zu Lollar

am 8. November 1899, vormittags 8 Uhr 45 Minuten, an dem Bahnhof für die Bewohner von Allendorf a. d. Lumda, Altenbuseck, Bersrod, Beuern, Climbach, Daubringen mit Heibertshausen, Großen-Buseck, Lollar, Mainzlar, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen, Treis a. d. Lumda, Trohe, Wieseck.

C. Zu Grnnberg

am 9. November 1899, vormittags 9 Uhr 15 Minuten, am. westlichen Ausgange auf der Straße nach Gießen für die Be­wohner von Allertshausen, Beltershain, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg mit der Dickelsmühle, Neumühle, Stadtmühle, Steinmi.,)le, Obere und Untere Ziegelhütte, Latzmühle, Hattenrod, Harbach mit der Kolbenmühle und Sommermühle, Kesselbach mit der Rabenauischen Papier­mühle, Lauter mit der Artztmühle, Bingmühle, Georgen- hammer, Strellesmühle und Walkmühle, Lindenstruth, Lon­dorf mit der Burg Rabenau, Burgmühle, Schmittmühle,

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da die Seuche in den angrenzenden Nachbarkreisen in ge­fahrdrohender Weise besteht und noch weiter um sich greift, sehe ich mich genötigt, den auf den 2. November d. I. i» Leun anstehenden Viehmarkt hiermit aufzuheben.

Die Herren Gemeindevorsteher des Kreises ersuche ich, die vorstehende Anordnung auf ortsübliche Weise in der Gemeinde sofort bekannt machen zu lassen.

Wetzlar, den 23. Oktober 1899.

Der Königliche Landrat.

Gießen, den 20. Oktober 1899.

Betr.: Herbst Kontrollversammlungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

ML die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen.

v. Bechtold.

Amtlicher Feil.

Gießen, 20. Oktober 1899. Betr.: Schutzimpfungen gegen die Tollwut.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 14. Oktober 1898 Gießener Anzeiger Nr. 243 bringen wir Nachstehendes zur Kenntnisnahme:

Die Schutzimpfungen können nur in dem Institut für Infektionskrankheiten zu Berlin vorgenommen werden. Jede Abgabe von Impfmaterial an praktizierende Aerzte ist ausgeschlossen.

Im Interesse der von tollwutverdächtigen Tieren ver­letzten Personen und behufs Erzielung einer sicheren Wirk­ung ihrer Behandlung wird dringend empfohlen, daß die Schutzimpfung sofort vorgenommen wird. Es wird deshalb dringend davon abgeraten, den Beginn der Schutz­impfung so lange hinauszuschieben, bis von dem Institut für Infektionskrankheiten nach Untersuchung von Kadaver­teilen der verdächtigen Tiere die Diagnose Tollwut fest­gestellt ist. Die richtige Diagnose kann vor Ablauf von 3 Wochen nach Eintreffen der Kadaverteile nicht gestellt werden und dies bedeutet für die gebissenen Personen einen unter Umständen für sie verhängnisvollen Zeitverlust.

Verletzte, welche sich der Behandlung unterziehen wollen, sind von der Ortspolizeibehörde der Direktion des Instituts für Infektionskrankheiten schriftlich oder telegraphisch an- zumetden und haben sich bei der Direktion unter Vorlegung eines ausgestellten Zuweisungsattestes der Polizeibehörde ihres Wohnortes vorzustellen. In Fällen, wo die Beant­wortung der im Zuweisungsatteste gestellten Fragen aus­nahmsweise längere Zeit erfordert, kann die Aufnahme der Verletzten im Institut für Infektionskrankheiten auf Grund einer einfachen Bescheinigung der Ortspolizeibehörde erfolgen. Doch ist in diesen Füllen das ordnungsmäßig ausgefülltc Zuweisungsattest sobald als möglich nachzuliefern.

Die Verpflegungskosten sind für die Gesamtdauer der Behandlung für den Kopf für Kinder unter 12 Jahren mit 45 Mk., für ältere Kinder und für jeden Erwachsenen mit 60 Mk. im voraus auszuzahlen. Etwa eintretende Ersparnisse werden zurückgezahlt. Die Anzahlung im voraus ist nicht nötig, wenn von dem Aufzunehmenden eine behöld- liche Bescheinigung vorgelegt wird, aus welcher hervorgeht, welche öffentliche Kasse für die entstehenden Kosten auf* kommt. Anträge auf Freistellen können nicht berücksichtigt werden.

Für die Rückreise haben die Behandelten selbst, bezw. die Behörden, welche sie überwiesen haben, rechtzeitig durch Uebermittelung der Reisekosten an das Institut für In­fektionskrankheiten oder auch an die Patienten vor Ablauf von 20 Behandlungstagen Sorge zu tragen. Rach der Entlaffung ist eine längere ärztliche Beobachtung des Ge­heilten dringend erwünscht. Zu dem Zwecke stellt das Institut für Infektionskrankheiten über jeden im Institut Behandelten ein Entlassungszeugnis aus mit dem Ersuchen um weitere Beobachtung und event. möglichst um Herbei­führung der sanitätspolizeilichen Obduktion sowie um ein­gehende Berichterstattung. In vorkommenden Fällen wollen Sie sich hiernach richten.

I. V.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Die unter den Rindviehbeständen des Jakob Haus­mann I. und Johannes Becker "VII zu Frechen­hausen (Kreis Biedenkopf) ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen und die Sperrmaßregeln auf­gehoben worden.

Die Maul- und Klauenseuche unter den Rindvieh­beständen des Heinrich Reh IV. und Johannes Tiliox IV. zu Simmersbach (Kreis Biedenkopf) ist er­loschen und die Sperrmaßregeln aufgehoben worden.

Nachdem die Maul und Klauenseuche zu Hausen <Kreis Friedberg) festgestellt worden ist, ist die Gemarkungs- sperre ungeordnet worden.

Die Maul- und Klauenseuche zu Staden (Kreis Friedberg) ist erloschen und die Sperrmaßregeln aufgehoben worden

Nachdem unter dem Viehbestand zu Eichcisachsen

Bekanntmachung.

Aus den von dem Reich s. Zt. dem Großherzogtum Hessen überwiesenen Beträgen zur Leistung von Beihilfen für die 1870 aus Frankreich ausgewiesenen Hessen sind z. Zt. noch 140 fl. 240 Mk. für Heinrich Wehrum in Burkhardsfelden bei der Großh. Hauptstaatskasse deponiert.

Der Genannte oder, falls er nicht mehr leben sollte, seine gehörig legitimierten Erben werden daher zur Anmeldung ihrer Ansprüche an dieses Depositum bei Großh. Staats- ministerium aufgefordert.

Gießen, den 23. Oktober 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung

Der Feuer-Versicherungsgenossenschaft deutscher Buch­drucker in Leipzig ist seitens des Großh. Ministeriums des Innern die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe im Groß- herzogtum nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, ins­besondere der in dem Gesetze vom 25. November 1871, die Versicherung von Mobilien in Feuer-Versicherungs Anstalten betreffend, und der zur Vollziehung desselben erlassenen Verordnungvom 11. Dezember 1871 getroffenen Bestimmungen, auf Widerruf erteilt worden.

Gießen, den 25. Oktober 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Der Berliner Vieh Versicherungs-Gesellschaft a. G. Veritas" ist seitens Großh. Ministeriums des Innern die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf die Rindvieh- Versicherung unter den Bedingungen der Konzessions- Verfügung vom 7. Juni 1898 auf Widerruf mit der Maß­gabe gestattet worden, daß von dem Vorbehalk des Wider­rufs in Ansehung der Versicherung von Rindvieh demnächst insbesondere im Falle einer gesetzlichen Regelung der Rind­viehversicherung Gebrauch gemacht werden wird.

Gießen, den 26. Oktober 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

I. V.: Pr. Wagner._______________

Bekanntmachung.

Wegen der in fünf ländlichen Ortschaften und in der Stadt Wetzlar herrschenden Maul- und Klauenseuche und