Ausgabe 
27.4.1899 Erstes Blatt
 
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Donnerstag den 27. April

Erstes Blatt.

"7®^ Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt,

WÄwh'm, Lxpediüon und Druckerei:

Klätter für hessische Ualkslrnnde.

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wM den Zweigstellen, jederzeit ent-

t<i tu letzter Zeit in verschiedenen Bezirken des Groß.

lT ,, umjuijienn überhaupt in Erinnerung zu bringen. I UU «O.^en, ben 24. 86rtl 1899.

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flöt Anjeigen-BermittlungSstellen de« In- und AurlaadeO nehmen Anzeige« für den Gießener Anzeiger entgegen.

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Der die von der Lokal-Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Letnenzeug, Bettwerk oder anderen Gerätschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, erteilten Vorschriften nicht befolgt wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 32. des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 st. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände konfisziert.

i Dyht! rie sich bemerkbar gemacht hat, sehen wir uns -i.ar.iD, die nachstehende Polizeiverordnung, betr. Maß. ' iljuniu ßtycn ansteckende Krankheiten, den Aerzten und den

Ldreff« für Depeschen: Auzetger Hietze».

Fernsprecher Nr. 51.

14911 Unterricht, .tbematil, TOxtb erteil!

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.

Polizei-Verordnung, lWg«pfiicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden 5krankheiten betreffend.

loniahlc gyrgMommen.

8I1I! Amtlicher Heil

Gießener Anzeiger

General-"Anzeiger

Zlints- und Anzeiseblntt für den Nrci- Gietzen.

1S99

merieljährlich

2 »art 20 Psg. monatlich 75 Psg.

mit Brt«gcrlohn.

Bei Postbezug

2 «art 50 Psg. vierieljährlich.

§ 1.

tie Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch .. l^iSioirte und deren Stellvertteter sind verpflichtet:

1 . M«stens binnen drei Stunden schriftlich oder «i-idlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, jibulb sie an einer Erkrankung an Cholera oder it choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie iben in ihrem Hause Kenntnis erhalten haben;

1, liümstens binnen L4 Stunden gleiche Anzeige zu -litten, sobald sie von einer Erkrankung an einer khtz'hnSartigcn Krankheit (Unterleibstyphus, Rück- jillüyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Er oup, Puerperalfieber (Wochenbettsieber), epidemischer Genickstarre in ihrer Familie oder n ihrem Hause Kenntnis erhalten haben.

§ 2.

-tic «erzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis

Deutscher Reichstag.

71. Sitzung vom 25. April. 2 Uhr.

Am Bundesratstische: Niemand.

Taaes-Ordnung: Erste Lesung des Antrages Lieber- mann v. Sonnenberg (Antis.) betr. das Betäuben der Schlachttiere (Verbot des Schächtens).

Abg. Vielhaben (Antis.) begründet den Antrag. schildert eingehend das Verfahren beim Schächten und beruft sich auf sachverständige Gutachten, denen zufolge das Tier 3 bis 4, zuweilen sogar bis zu 10 Minuten nut Bewußt« fCn Abg' Lieber (Zentr.) bemerkt, die Angriffe jüdischer Blätter würden seine Freunde nie in der Haltung beirre«, welche sie in religiösen Dingen auch ihren jüdischen Mit­bürgern gegenüber stets eingenommen hätten und stets em« zunehmen gedächten. Hier handele eS sich um eine religiöse Frage. 1894 hätten die Rabbiner Deutschlands ausdrücklich erklärt, das Schächten sei ein ritueller Akt. Wenn somit anerkannte Vertreter einer anerkannten öffentlichen ReligiouS- aemeinschaft sich in diesem Punkte rituell, religiös verpflichte fühlten, so müsse das davon abhalten, einen solchen Eingriff i in religiöse, rituelle Vorschriften zu thun. Redner stellt so- dann fest, daß auch die Autoritäten über das Schächten ganz verschieden dächten. v ,

Abg. Kruse (nl.) erklärt, daß das Schächten durchaus nicht mit Tierquälerei verbunden sei; er habe ftd) felfcft persönlich davon überzeugt, indem er wiederholt beim Schächte» zugesehcu habe. Auch das Betäuben sei oft schwierig, es käme vor, daß 6, 7, 8 Schläge nötig seien, und wenn man | da den Ochsen fragen würde, was er wohl vorziehe (Hetter- I feit). ,. , i ,

Allg. Rickert (srs. Vg.) meint, hier handele es sich I hauptsächlich um die Frage, ob das Schächten wirklich eme I Tierquälerei sei. (Rufe rechts: Sehr richtig!) Der Antrag- I steiler habe dafür keinen Beweis erbracht. Er, Redner, I halte es für das beste, den Antrag gleich in zweiter Lesung I abzulehnen. r r

| «6g. Hoessel (Rp.) ist ebenfalls gegen den Antrag.

Abg. von Tiedemann (kons.) erklärt, ihm sei t» seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeibeamter in Flensburg I von Tierärzten rc. bestätigt worden, daß das Schächten die I zweckmäßigste und am wenigsten grausame Methode sei. I» Bezug auf den religiösen Punkt stehe er völlig auf dem I Standpunkt des Abg. Lieber.

Abg. Oertel-Sachsen (kons.) nimmt für den Staat I das Recht in Anspruch, einzuschreiten. Das Mindestmaß I des Schmerzes finde sich jedenfalls bei dem Betäube». I Sachsen marschiere hier wieder einmal an der Spitze der I Civilisation (Heiterkeit). Er bitte um Annahme des Antrages.

Abg. Schrader (frs. Vg.) spricht gegen den Antrag.

Abg. Böckel (Antis.) verlangt, daß die Regierung I wenigstens die Frage prüfe.

Abg. Liebknecht (Soz.) meint, wenn die Antisemiten I sich hier so sehr über Tierquälerei entrüsteten, weshalb ent- rüsteten sie sich denn nicht über die tierquälerischen Hetz- I jagden im Grünewald und anderwärts.

I Abg. Eickhoff (frs. Dp.) plaidiett für Ablehnung de«

Bekanntmachung.

Wegen Pflasterung der Rodheimerstraße wird dieselbe je nach Bedarf streckenweise für den Personen- und Fuhr-

auf den

Gießener Anzeiger

rin i e Monate Mai und Juni werden von LkL^ aNe n Vostanstalten, den Zeitungsträgern ___ ' ..nhi her Expedition, Schulstraße 7,

Verkehr dienenden Räume des Hauses oder bei den art Lholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Kranken­häuser auordnen.

Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck Nicht be­sonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist untersagt.

§ 6.

Aus Familien, in welchen jemand an Cholera, Diph­therie oder Scharlach leidet oder Sterbfälle infolge dieser Krankheiten vorgekommen find, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten sämtlichen Kindern rnsolange unter­sagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugnis im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.

§ 7.

Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten gestorben find, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und I bie an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten ge­storbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach er­folgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn em solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vor­handen ist, muß für thunlichste Isolierung und baldmoglichste Beerdigung Sorge getragen werden.

Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehönge | qar nicht und bei der Beerdigung von an den anderen ge- nannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch I Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet.

Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist

wWHHi<fflben Erkrankung:

1 Lu Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen | 6 Ltnuden bem Großherzogllcheu Kreis. «esnrrdheitSamte unter Angabe des NameuS, Alters ul) der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige |i machen.

2La. einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diph- ierie, Croup, Puerperalfieber, epidemischer Genickstarre Hanen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzog- lichem KreiSgesundheitSamte zu erstatten.

§ 3.

llidrrlassung der nach § 1 und 2 vorgeschriebenen ü werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. BeMmMg der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Q»«:lvirte und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn Ata vjenge von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Friiii erstattet worden ist. §

<h Fällen, in beiten bie Isolierung der an den ge- netmta Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen WoGug; absolut unthunlich ist, und infolge des im Hause betTfrntoen allgemeine» Verkehrs, Nachteile für das össent- lich an Vollst zu ermatten find, kann das Kreisamt auf «itrag -es-! kensgesundheitsamts Sperre der dem öffentlichen

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werksverkehr gesperrt, und dies durch Zeichen ersichtlich 9tma®ir mache» daher all- Paffanlen daraus ausmerksan.. daß sie während der Pstastcrarbeit den Anordnungen der ne Ausführung derselben überwachenden Baubeamten un­bedingt Folge zu leisten haben.

Gießen, den 25. April 1899.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

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untersagt.

3 ö.

Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist ver­pflichtet, sich vor Berlaffen der Krankenwohnung zu desinfizieren.

Die Krankenzimmer, sowie sämtliche in denselben be- I findlicheu Gegenstände find nach Ablauf der Krankheit zu I desinfizieren. c r

Bei der Desinfektion von Personen und Wohnungen find die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.

§ 9.

Uebertretungen der Vorschriften unter § 48 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 | und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

§ 10.

Die Bekanntmachungen rubr. Betreff« vo« 14. Oktober 1891 und 24 August 1892 treten außer Kraft.

Gießen, den 10. März 1898.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.

Artikel 349.

Wer bie von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, I insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von I 3 bis 20 ft. oder Gefängnis bis zu 8 Tagen bestraft.

Artikel 350.

Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden I Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur I Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krank- I beit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insosern die begangene Uebertretung nicht unter §327 I des deutschen Strafgesetzbuchs fällt mit einer Geldstrafe von 5 dis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.

Artikel 352.

Bekanntmachung,

iMhliUw refchud: Maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten.

l|UjyUlvil1 in letzter Zeit in verschiedenen Bezirken des ®rofc» t ä ein vermehrtes Auftreten einzelner AnsteckungS-

infäiitii, insbesondere des Scharlach und anscheinend auch

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Antrages.

Nachdem noch einige Redner das Wort genommen, wird die erste Lesung geschloffen.

Morgen 1 Uhr: Anträge betr. Arbeitskammern und Arbeitsämter.

____________________Schluß 5*/t Uhr.

Deutsches Reich.

Berli», 25. April. Wegen des Portals für be» Friedhof der Märzgefallenen ist heute vor de« hiesigen Bezirks-Ausschuß verhandelt worden, bei dem bekanntlich der Magistrat auf Aufhebung der verwelgermi« der polizellichen BauerlaubniS geklagt hatte. Der Ver­fitzende, Geheimrat Kayser, forderte die ftrcitenben Parteien zu einem Vergleich auf. Gegen eine würdige Herstellung

830.

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N-tei Zustimmung des 5tteisausschusses und nut Ge- -hmiWiio Großherzoglichen Ministeriums deS Innern und Uff Mfl Ulk »er ; Wz vom 14. September 1892 und vom 5. März 1898 M Mti Wi men Kreis Gießen nachstehende Polizei-Verordnung

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