außerhalb des Großherzogtums stattfindet, nur in solchen Anstalten zu, welche auf Grund ortsstatutarischer Bestimmungen errichtet und geleitet werden.
Für diese Vorschrift führt die Großh. Regierung an, daß der Erlaß ortsstatutarischer Bestimmungen Gewähr dafür biete, daß einerseits alle polizeilich erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt würden, andererseits aber eine solche Anstalt nur an einem Platze errichtet werde, an welchem deren Errichtung nicht besondere Gründe, namentlich die Anschauung der Bevölkerung, entgegenständen.
Der Ausschuß beantragt Annahme des Artikels 1.
Der Artikel 2 enthält die Voraussetzungen, unter welchen die Feuerbestattung im Einzelfall gestattet werden kann, und verlangt neben der in jedem Fall für erforderlich erachteten ortspolizeilichen Genehmigung noch weiter den Nachweis, daß der Verstorbene in einer Verfügung von Todeswegen oder in einer hinsichtlich der Unterschrift öffentlich beglaubigten Erklärung die Feuerbestattung angeordnet hatte.
Ehe sich der Ausschuß über diesen Artikel schlüssig machte, unterzog derselbe die in verschiedenen Staaten, in welchen die Feuerbestattung zugelassen ist, geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer Prüfung.
In allen diesen Statuten (Hamburg, Jena, Gotha, Heidelberg rc.), welchen von ausländischen Vorschriften noch das Reglement, betr. die Ausführung der Feuerbestattung im Kanton Basel-Stadt vom 22. September 1897, das Statut über die Feuer-Bestattung im Kanton Zürich, sowie die Regulative für das Krematorium in Manchester von 1898, beizufügen wäre, ist entweder die Zulässigkeit der Feuerbestattung unter verschiedenen Modalitäten von dem Beweis, daß der Verstorbene seinen Willen zu erkennen gegeben hat, durch Feuer bestattet zu werden, abhängig gemacht, oder man hat auch die Anordnung der Bestattungs- pflichtigen für genügend erachtet, nirgends aber hat man, wie dies im vorliegenden Gesetzentwurf geschehen ist, verlangt, daß der Wille des Verstorbenen unbedingt in einer letztwilligen Verfügung oder in einer beglaubigten Urkunde von ihm selbst zum Ausdruck gebracht werden müsse.
Als Grund für die Bestimmungen des Artikels 2 führt nun die Großh. Negierung in den Motiven lediglich.an, daß die betreffenden Bestimmungen zur Sicherung gegen die Gefahr der Beseitigung der Spuren verbrecherischer Hand- i langen durch die Feuerbestattung bestimmt seien.
Dagegen wurde im Ausschuß von dem Berichterstatter und dem Abgeordneten Dr. David geltend gemacht, daß, um diese Sicherung zu gewähren, die Erteilung der ortspolizeilichen Genehmigung, welche nach Artikel 3 an eine Reihe weiterer unten zu erörternder Voraussetzungen geknüpft sei, vollständig genügen, und daß der Nachweis, daß der Verstorbene selbst seine Bestattung durch Feuer angeordnet habe, mit der vorstehenden Sicherung gar nichts zu I thun habe.
Der Herr Justizminister, welchem sich einzelne Aus- I schuß-Mitglieder anschlossen, bemerkte dagegen, daß die Bestimmungen, wonach der Verstorbene seine Feuerbestattung I selbst gewünscht habe, insofern vom kriminalistischen Stand- I punkt aus von Bedeutung seien, als dadurch eine weitere I Garantie dagegen gegeben werde, daß die Bestattungsart nicht gewählt werde, um dadurch die Spuren eines etwa I begangenen Verbrechens zu beseitigen. Es seien, wenn ein Verbrechen verübt werde, häufig gerade diejenigen Personen, I welche für die Bestattung zu sorgen hätten, auch die eines I Verbrechens verdächtigen Personen, sodaß man von deren I Anordnung die Zulassung der Feuerbestattung nicht abhängig I wachen dürfe. Ferner wurde von dem Herrn Vertreter des I Justiz Ministeriums geltend gemacht, daß die Feuerbestattung dermaßen der bestehenden Sitte widerspreche, daß der Gesetzgeber wohl mit Recht die Wahl der Bestattungsart von I einer vorgängigen Willens-Erklärung der betreffenden Persönlichkeit, um deren Bestattung es sich handele, abhängig machen könne.
Die Minorität des Ausschusses, die Abgeordneten Dr. David und Metz, kann sich mit dieser Auffassung nicht einverstanden erklären. Dieselbe ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikel 3 jede überhaupt mögliche Sicherheit dafür gewähren, daß eine Feuerbestattung nicht erfolgen kann, so lange nicht feststeht, daß ein Verbrechen nicht be- I gangen ist, da ja ortspolizeiliche Genehmigung und weiter I sowohl Bescheinigung des Arztes, sowie der Ortsbehörde des Sterbeorts gefordert werde, daß der Verdacht eines Verbrechens ausgeschlossen sei. Auch werden nach Ansicht I oer Minorität solche Personen, welche etwa ein Verbrechen I begangen haben, mit Rücksicht auf die für den Fall der Feuerbestattung gegebenen strengen Vorschriften bezüglich I
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। der Leichenschau, die Feuerbestattung ganz gewiß nicht wählen. Was aber die Frage der Sitte betrifft, so ist die Minorität des Ausschusses der Ansicht, daß es nicht Aufgabe der Gesetzgebung sein kann, die Ausübung dieser oder jener I Bestattungsform zu fördern, sondern daß dies der kulturellen Entwickelung zu überlassen ist. Es wäre hiernach die Genehmigung der Feuerbestattung stets dann zu erteilen, wenn bezüglich der Errichtung eines Krematoriums den betreffen-
I den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften genügt und außerdem im Einzelfall Sicherheit dafür gewährt ist, daß ein Verbrechen nicht vorliegt. Die Motive der Regierungsvorlage nehmen diesen nach Ansicht der Minorität prinzipiell allein richtigen und wirklich liberalen Standpunkt ausdrücklich ein, ohne jedoch in dem Tenor des Gesetzentwurfs die Konsequenzen aus diesem Standpunkt zu ziehen. Die Minorität des Ausschusses ist dagegen der Ansicht, daß diese Konsequenzen zu ziehen sind und beantragt demgemäß Annahme des Artikel 2 in folgender Fassung:
Art. 2. Die Feuerbestattung darf nur auf Grund schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde des Be- I stattungsortes erfolgen.
Bei Annahme dieser Fassung bliebe also einfach denjenigen die Wahl der Bestattungsart überlassen, welche für die Bestattung zu sorgen haben; diese Regelung entspräche dem Rechtszustand, wie er in Hamburg, Jena und in Gotha besteht, und wäre dieselbe, worauf die Minorität des Ausschusses ganz besonders Gewicht legt, namentlich auch im Interesse einer einheitlichen Gestaltung des Rechtes in | Deutschland gelegen. Die übrigen Mitglieder des Ausschusses, welchen sich für den Fall der Ablehnung ihrer weitergehenden Anträge die Abgeordneten Metz und Dr. David anschließen, halten es für notwendig, die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis noch von weiteren Nachweisen in der Richtung abhängig zu machen, daß die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entsprochen habe; sie sind aber der Ansicht, daß die Regierungsvorlage insofern zu I weit geht, als sie die in beglaubigter Form abzugebende I Erklärung des Verstorbenen selbst verlangt. Hiergegen spricht nach Ansicht des Ausschusses die Thatsache, daß viele Personen sich schwer zur Errichtung eines letzten Willens I entschließen, sowie daß letztwillige Verfügungen der Ver- I storbenen sehr häufig in den ersten Tagen nach dem Ab- I leben nicht aufgefunden oder doch nicht sofort eröffnet werden I können.
Der Ausschuß in seiner Gesamtheit hält es demgemäß für angemessen, die Feuerbestattung jedenfalls auch dann zuzulassen, wenn zwei Personen, welche dem Verstorbenen im Leben nahe gestanden, in öffentlicher Urkunde erklären, daß der Verstorbene die Feuerbestattung gewünscht habe. Mit dieser Regelung, welche nach obiger Darlegung mit dem in Heidelberg zur Zeit bestehenden Rechtszustand im wesentlichen übereinstimmt, hat sich die Großh. Regierung einverstanden erklärt. Hiernach beantragt für den Fall der Ablehnung des weitergehenden Antrags der Minorität der gesamte Ausschuß mit Zustimmung der Großh. Regierung Annahme des Artikel 2 in folgender Fassung:
I Art. 2. Die Feuerbestattung darf nur erfolgen, wenn sie von dem Verstorbenen angeordnet und von der Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes schriftlich genehmigt worden ist. Daß der Verstorbene die Feuerbestattung angeordnet hat, muß durch eine Verfügung desselben von Todes wegen oder durch eine hinsichtlich der Unterschrift öffentlich beglaubigte Erklärung desselben oder durch das von einer öffentlichen Behörde beurkundete Zeugnis zweier glaubwürdiger Personen, welche dem Verstorbenen im Leben nahe gestanden haben, dargethan werden.
Die Fähigkeit, eine Anordnung der im Absatz 2 bezeichneten Art zu treffen, bestimmt sich nach den Vorschriften । des § 2229 des bürgerlichen Gesetzbuchs.
Hatte ein Verstorbener zur Zeit seines Todes das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet, so kann die Feuerbestattung von dem Inhaber der elterlichen Gewalt durch Erklärung gegenüber der Ortspolizeibehörde des Sterbeortes angeordnet werden.
Die Artikel 3 und 4 enthalten die Bestimmungen, I welche die Regierung als notwendig erachtet, um die Gefahr zu beseitigen, daß durch die Feuerbestattung Spuren eines Verbrechens beseitigt werden könnten. Der Artikel 3 verlangt zu diesem Zweck:
1. daß durch übereinstimmendes Zeugnis des behandelnden Arztes und des Amtsarztes des Sterbeorts die Todesursache und weiter festgestellt ist, daß der Verdacht ausgeschlossen ist, es sei der Tod durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden;
2. daß die Ortspolizeibehörde des Sterbeorts bescheinigt hat, daß der Verdacht eines Verbrechens ausge- I schlossen ist.
Nur wenn diesen beiden Erfordernissen entsprochen ist, I kann die Ortspolizeibehörde des Bestattungsortes die Genehmigung zur Bestattung erteilen.
Der Artikel 4 bestimmt dann noch weiter in seinem I ersten Absatz, daß die ärztlichen Zeugnisse nur nach vor- I gängiger Leichenschau und, sofern es auch nur einer der I beiden Aerzte für erforderlich hält, nur nach vorgängiger I Leichenöffnung erteilt werden dürfen; während der Absatz 2 für den Fall, daß der Amtsarzt der behandelnde I Arzt war oder der Verstorbene in seiner letzten I Krankheit überhaupt nicht ärztlich behandelt wurde, Mitwirkung eines zweiten, von der Ortspolizeibehörde des I Sterbeorts zu berufenden Arztes bei der Erteilung des Zeugnisses vorschreibt.
Der Ausschuß beantragt mit Zustimmung der Großh. Regierung Annahme des folgenden Art. 3, der eine lediglich redaktionelle Aenderung vorschlägt:
Art. 3. Ist den Voraussetzungen des Artikel 2 genügt, so kann die daselbst vorgeschriebene ortspolizeiliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn
1. durch übereinstimmende Zeugnisse des behandelnden |
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Lokales und Provinzieller.
Gießen, 24. Juni 1899.
** Ueber den Deutschen Verein für örjtfidjt dessen Geschäftsführer, Herr Dr. med. Liebendörfi: i Stuttgart, demnächst in „Steins Garten" einen Vorn, halten wird, wird uns folgendes berichtet: Der toi I hat sich im Einverständnis und unter Beteiligung te Komitee der evangelischen Missionsgesellschaft in Ml * I Stuttgart gebildet. Die segensreiche Thätigkeit, sonne 11 I große Bedeutung der ärztlichen Mission in heidnischen um' I muhammedanischen Ländern wird je länger je mehr auch fi I Deutschland anerkannt. Da sie gleichsam den-nschauunA- unterricht bildet, durch welchen Nichtchristen (inen Begch von der Liebe Gottes und der ZusammengHM olltr Menschen bekommen, dient sie nicht nur zur fryuiR.. sondern vielfach auch als Pionier der Mission überhaM Wo der predigende Missionar wegen der Borurteile um des Mißtrauens der Leute keinen rechten ©ingang pb« konnte, sind durch die Thätigkeit von Missionsärzten blühens Niederlassungen und Christengemeinden entstanden, so g<n' | besonders in muhammedanischen Ländern. Mission^ - sind es gewesen, welche in China durch ihre überleg«: Kunst und Bildung den Aberglauben und feindliche L r* urteile gegen die Europäer gebrochen haben. Missionsa«^ und -Aerztinnen sind es, denen in erster Linie auch t. Indien der Zutritt zu den so fest verschlossenen ZenarL der Frauenwelt gestattet ist. Wieviel Elend derselben : diese Weise schon gehoben wurde, davon macht man v kaum einen Begriff. Auch sonst in mannigfaltigster Mr ist der Missionsarzt dazu berufen, Not und Jammers stillen, der Zauberei, der Quacksalberei und der fast 1 Heiden unglaublich grausamen Kranken-Behandlung heidms m Aerzte entgegenzutreten. Dazu kommt noch, daß die Acj auch den Missionaren, die in ungesunden Gegenden öoiP siechen, und in Gefahr sind, oft in den besten Jahren J- Macht unheimlicher Fieber zum Opfer zu fallen, hus^ zur Seite stehen. Die praktischen Engländer haben MU- die Bedeutung der ärztlichen Mission längst erkannt - schon vor 57 Jahren in Edinburg den ersten Verein ärztliche Mission gegründet. Während die Zahl deutschen Missionsärzte gegenwärtig kaum ein Dutzend trägt, so haben jene mit den Amerikanern zusammen 500 in jeder Beziehung wohl ausgerüstete Aerzte au' * verschiedensten Arbeitsgebieten. Zweck unseres Verein _ nun, auch in Deutschland mehr und mehr das Inte hierfür zu wecken, und in erster Linie für die von evangelischen Missionsgesellschaft in Basel auSgefanote weiter auszusendenden Aerzte Gaben und Kräfte zu sam _ Von Kamerun, von Indien und China sind schon seit I dringende Bitten um mehr Aerzte eingelaufen, aber t i finanzieller Bedrängnis war es zum großen Bebaue - Missionsleitung nicht möglich, diesen Bitten nachzu Kamerun sollte in erster Linie bedacht werben. < Verein will seine Thätigkeit ausüben durch Vortrag, sonders auch für die ftudierendeJuge n , Benützung der Presse, durch Gründung von Lokalverei ,
seinen Befehl gehalten, zweitens wäre ich auf dem Fußweg gefahren, was nach dem Paragraphen so und so verboten ser, und drittens hätte ich der Eierfrau einen Korb voll
@ier zu bezahlen, die ich ihr vom Kopfe gerissen hätte. Außerdem hätte ich an den Droschkenkutscher 3 Mk. für meinen Transport hierher zu bezahlen.
Ich ließ alles schweigend über mich ergehen, und nachdem meine Personalien festgestellt waren und ich der inzwischen herbeigerufenen Frau die Eier bezahlt hatte, wurde ich entlassen.
Ich kam mit dem Wrack meines Rades glücklich zu
s L.a"'u ^te mich sofort mit verbundenem Kopfe hin und schrieb eine Annonce für die Zeitung:
Ein 1 Mal gebrauchtes, nur wenig beschädigtes Rad billig abzugeben. a
Näheres in der Exped. b. Blattes.
e®8 9cIarn9 ™lr °uch schließlich, das Rad zu einem 6nc 9cn,di° Erinnerung an meine erste und letzte Radtour bringe ich aber niemals los, es war ja auch so schon und so — teuer.
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1. Sauter, I sich am Sittwe *i Von Nordosten i über den ( : unb es fiel dort i artiger Regen. I Geschwindigkeit t in kurzer Zeit : wütete das K k Bingmuhle. fi 1 sich das Masse : hoch, drang in r Ferkel ertränke i getötet wurden : wertvolle, auf i o prämiierte flöget
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2. durch diese Zeugnisse und auk^d-», , der Ortspolizeibehölde des 'in 11
d°r Verdacht, es sei derTad durch ", ff" M herbeigeführt worden, geschlossen ift cJ!,- 2te w| Artikel 4 in der Fassung der Rea krun^",
Der Artikel 5 setzt die Voran«?.?
welchen eine Leiche zum Zweck der Feunbe»", ft,t' I halb des Großherzogtums verbracht werden ^1 l°ngt im Anschluß an d,e Bestimmungen I dem Kreisamt zu erbringenden Nachweis des Verstorbenen nach Artikel 2, sowie bst
4 vorgeschriebenen Nachweise. In einsacker ' Ausführungen und Anträge zu Artikel 2 dcS K,i ?* ^ ist die Minorität des Ausschusses der Ansicht Falle em Nachweis daß der Verstorbene buÄ"/' ang-ordnet habe, ebensowenig verlang, werben f‘hl dann, wenn die Feuerbestattung in Hessen « Es sind vielmehr lediglich die nach Artikel 3 hä3«'* vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen. Es .„«Lr* Regelung auch dem dermaligen Rechtszustande ZS* das Kreisamt di- Erlaubnis
behuss Feuerbestattung nach auswärts aus Grund?-'' sch-,ns und e,ne Bescheinigung des zuständigen erteilt. An diesen Bestimmungen, welche sich blllY,‘"'1 währt haben, eine wesentliche Aenderung °°nunebm,7 liegt nach Ansicht der Minorität keine BeraMll»^ und beantragt die Minorität des Ausschusses in »JiJ d°r Vorlage di- Wort- „den Nachweis der «n°rd« 1 Verstorbenen nach 2 und" zu streichen. ° 9 i'
Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags beider ge|amte Ausschuß: Annahme des Artikel 5 , , Fassung der Regierungsvorlage.
f , Der Artikel 6 bestimmt, daß Beschwerden lehnende Verfügungen der Ortspolizeibehörde an Wov , amtju richten seien, welches binnen 24 Stunden fih L Beschwerde entscheiden soll. Der Ausschuß hält biele stimmung für durchaus sachgemäß und beantragt.• 0^,-
Der Artikel 7 bedroht ZuwiderhandliuiM ac - -. Vorschriften des Gesetzes mit Geldstrafe bis oder mit Haft; während der Artikel 8 die Micher, -' Innern und der Justiz mit der Ausführung des beauftragt. Der Ausschuß beantragt: Rnnubiüf : „ Artikel 7 und 8, ferner Annahme der Überschrift und 3 Einleitungsworte des Gesetzentwurfs, sowie endlich, di,-: diesem Gegenstände eingelaufenen Vorstellungen der bestattungsvereine zu Darmstadt, Mainz, Offenbach ° u Oberingelheim durch die zum Gesetzentwurf gefaxten ft, schlüsse für erledigt zu erklären. „D. T


