Arrforderrrttgerr im allsemeimep.
8 3. Die Räume, welche Arbeitern »um Wohnen oder |am Schlafen dienen, müssen ausreichenden Schutz gegen alle schädliche« MtterungSeinflüffe gewähren.
Für Arbeiter, welche nur während der wärmeren Jahreszeit — »•n Anfang April bis Ende September — in den in 8 l genannten Betrieben beschäftigt werden, genügen zu diesem Behufe hölzerne Baracken, dieselben müsien jedoch von Brettern festgefügt und wasserdicht gedeckt sein; Familien mit Kindern unter 16 Jahren dürfen in dirse Arbeiterwohnungen überhaupt nicht, Familien ohne Kinder oder mit Kindern über 16 Jahren nur dann ausgenommen werde», wenn ihnen ein eigenes Zimmer etngeräumt werden kann.
Ist letzteres nicht thunltch, fo dürfen auch Familien ohne Kinder bezw. mit Kindern über 16 Jahren, gleich wie in allen Fällen Familien mit jüngeren Kindern nur dann zur Arbeit angenommen »erden, wen» ihnen anderweit eine Wohnung oder Unterkommen ^fichert ist.
Werden in dem Betrieb weibliche Arbeiter beschäftigt, welche »icht zur Familie eines Arbeiters gehören (Abs- 3), fo find denselben Wohnräume anzuweisen, welche von denen der männlichen Arbeiter vollständig getrennt find.
Beschaffenheit der Wohn- und Schlafräume.
8 3. Die Wohn- oder Schlafräume mästen mindestens 30 Centi- «eter über dem Erdboden liegen, mit trockenem, sestgedteltem Fußboden, mit gut schlirßenden Ldüren und einer genügend« Zahl von Fenstern, welche sich öffnen lasten, versehen sein. Auf den Kopf der -uläsfigen höchsten Zahl von Bewohnern oder Schläfern mutz mindestens V« Quadratmeter Fensteröffnung vorhanden sein. Die Höhe der Wohnräume hat mindestens 2,5 Meter zu betragen. Jedem Arbeiter mutz 3 Quadratmeter Bodenfläche und, wenn die WohnungS- räume gleichzeitig als Schlafräume dienen, ein Luftraum von wenigstens 10 Kubikmeter gewährt werden.
8 4. Sämtliche Wohn- bezw. Schlafräume wüsten, so oft die Polizeibehörde es für notwendig erachtet, mindestens aver einmal jvhrltch, und zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwaster frisch geweißt werden.
Schlafstellen»
8 8. Schlafstellen über Brennöfen ober in unmittelbarer Nähe von solchen dürfen nicht eingerichtet werden, und ist den Arbeitern das Schlafen über Brennöfen oder Ni unmittelbarer Nähe von solchen zu verbieten.
8 6. Die Schlafstellen müsien jeder Person einen Raum von mindestens 1,75 Meter in der Länge und von mindestens 0,63 Meter ht der Breite gewähren.
Der Abstand der Schlafstellen vom Fußboden muß zum Mindesten 30 Centimeter betragen.
8 7. Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durchnähte Strohmatratze, ein keilförmiges, mit Stroh oder Heu »der dergleichen gestopftes, bezw. durchnähteS Kopfktsten und eine wollene, hinreichend warm« Decke (Kolter) von mindestens 1,75 Meter Länge und 1,25 Meter Breite zu verabreichen.
Der Inhalt der Strobläcke und Ktsien ist alle 2 Monate zu erneuern; die Säcke und Ktsien felbst sind nach Bedarf, mindestens aber von zwei zu zwei Monaten zu reinigen. Durchnähte Strohmatratzen und Ktsien müsien alle sechs Monate gereinigt werden und ist hierbei gleichzeitig deren Inhalt zu erneuern.
Die wollenen Decken sind gleichfalls alle 6 Wochen entsprechend zu reinigen bezw. zu walken.
Jedem neu etntretenden Arbeiter ist ein neuer oder frisch gereinigter Strobsack nebst Kisten, bezw. eine neue oder frisch gereinigte mb gefüllte Matratze nebst Kisten zu verabfolgen.
8 8- In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trink- gefäß und mindestens für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschgefätz und et» Wasserbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jedem Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch verabfolgt werden.
S 9. DaS Reinigen und Trocknen von Wäsche in Schlafräumen ist nicht zu dulden.
Heizung und Beleuchtung.
8 10. Werden in den Betrieben Arbeiter auch während der AUterea Jahreszeit — von Anfang Oktober bis Ende März — beschäftigt, so ist für entsprechende Erwärmung und Beleuchtung der WohvungSräume Sorge zu tragen.
Kochgelaffe und BorratSräume.
8 11. Denjenigen Arbeitern, für deren Verköstigung nicht in anderer Weife gesorgt ist, ist in einem genügenden Raume mit den «forderlichen Kochgefäßen Gelegenheit zur Selbstberettung von Speifen »nb Getränken zu geben. Der Arbeitgeber hat das nötige FeuerungS- »atertal zum Selbstkostenpreis abzugeben. Zum Aufbewahren von RahrungSoorräten ist ein besonderer Raum zu überlasten. DaS Kochen in bat Schlafräumen, fowie das Aufbewahren von NahrungS- »orritm in dm letzterm ist untersagt.
Wafferbezug.
8 12. Dm Arbeitern ist der Bezug von gutem, gesundem Brinkwaster aus Brunnen mit ordnungsmäßiger Pumpenvorrichtung M ermöglichen. Ist ein Brunnm auf der Betriebsstätte felbst nicht vorhanden, so soll die Entfernung der BczugSstrlle nicht über 300 Meter betragen.
Aborte.
$ 13. Auf jeder Betriebsstätte muß ein Abtritt vorhandm fein.
Befinden fich auf der Betriebsstätte weibliche Personen, so ist sür solche ein besonderer Abtritt zu stellen.
8 14. Die AbtrittSgruben find nach Vorschrift der allgemetnm Ba«ordnung vom 30. April 1881 und der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882, fowett eS angängig ist, nördlich oder östlich ovn den Wohngebäuden berzurichten und in Sohle imb Wand »asierdtcht aufzumauern. Die Entfernung dieser Gruben von den Wohn- und Schlafräumen, sowie von etwa vorhandmm Brunnm »»tz mindestms 8 Meter betragen. Ausnahmen hiervon können «ms besonderen Gründen durch die Lokalpoltzet-VerwaltungSbehörde PtreiSamt) gestattet werdm.
Die Gruben wüsten nach Bedarf, mindestmS aber vierteljährlich, gänzlich entleert und auf etwaige Anordnung der Lokal-Polizeibehörde beStnfiziert werden.
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sittlichkeit.
8 15. Der Betrieb-Unternehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und Sittlichkeit unter den von ihm beschäftigtm Arbeitern verpflichtet. Wenn er nicht in Person auf der BetrtebS- stätte wohnt, hat er zu diesem Behufe einen -uverlässtgen Aufseher zu bestellen.
Ansteckende Krankheiten.
8 16. Der Arbeitgeber darf kctnm Arbeiter annehmen, welcher ersichtlich an einer ansteckenden Krankheit, z. B. Krätze ufw. leidet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angmommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist dieselbe sofort von dm übrigen Arbeitern M isolterm und ungesäumt der OrtSpoltzeibehörde Anzeige zu erstatten.
Verbot des BranntweinauSschanks.
8 17. Jeder Ausschank von Branntwein auf der Betriebsstätte durch den Unternehmer, oder mit destm Erlaubnis durch andere, ist «ntersagt.
Bekanntgabe der Polizeiverordnung an die Arbeiter.
8 18. Diese Polizeiverordnung ist auf einer allgemein zugäng- Achm Stelle in jeder Betriebsstätte, der in 8 1 erwähnten Art und, »o mehrere Wohnräume vorhanden find, in einem jeden derselben anzuschlagen, auch jedem neu eintretenden Arbeiter besonders bekannt M machen, was durch RamenSunterschrift derselben in einem dazu bestimmte» Buche zu bescheinigen ist.
Für die Befolgung der Vorschriften derselbm ist der LetriebS- «vlervehmer, eventuell der von ihm bestellte Aufseher verantwortlich.
StrafbestimmUNgtti.
| 19. Zuwiderhandlungen gegen die Borschrifte» dieser Ber- »rbnung bezw. Richtbefolgung derselben werdm mit Geldstrafe biS zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Uebersarrgsbestimm««geü.
8 20. Diese Poltze<vrro>dvung, mit Ausnahme der Bestimm- uvgm in 8 3, tritt mit dem 1 April d. I., die Bestimmungen deS 8 3 tret« erst am 1. Juli 1894 in Kraft.
Gießen, dm 12. März 1894.
GrotzherzogltcheS Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Die Notwendigkeit des Zusammenwirkens von Land- und Seemacht
betont die „Nordd. Allg. Ztg." in einem längeren Artikel, der nachweist, daß die zwei Aufgaben der deutschen Flotte in den beiden letzten Jahren ihrer Lösung näher gebracht worden seien. Die Notwendigkeit nämlich, durch hervorragende Güte von Personal und Material die ihr fehlende numerische Kraft auszugleiche», finde im Flottengesetz von 1898 ihren Ausdruck. Die Lösung der zweiten Aufgabe, die Verwendung der Land- und Seestreitkräfte nach gemeinsamem Plane, sei durch die anderweitige Organisation der Marine angebahnt. Das Blatt erinnert an das lang vergessen gebliebene Wort Gneisenaus:
„Besitzt man die Herrschaft des Meeres, so vermag man einen Angriffskrieg auf alle Küsten seines Feindes zu führen, und indem man diese Angriffe vervielfältigt, zwingt man ihn, seine Truppen von einem Ende seines Reiches nach dem anderen laufen zu laffen. Das scheint mir der wahre Wert des Dreizacks zu sein, und das macht die Natur seiner Uebermacht aus."
Weiterhin wird dann ausgeführt, wie schwer man in Deutschland während der Kriege von 1864 und 1870 den Mangel an Seestreitkräften zur Unterstützung der eigenen Operationen empfunden habe. Zwar habe man 1870 glücklicherweise Angriffe der feindlichen Flottenübermacht auf das eigene Gebiet nicht abzuwehren gehabt. Aber, so führt mit Recht der Artikel weiter aus, es ist mit Bestimmtheit zu erwarten, daß im nächsten französisch-deutschen Krieg die französische Flotte in Verbindung mit der Armee ganz anders auftreten wird wie 1870. Eine schnelle Mobilmachung ist in Frankreich nunmehr aufs beste vorbereitet, und die Idee des Küstenkriegs ist keineswegs aufgegeben, wie es die Anlage der Flottenmanöver im Jahre 1894 beweist. Auch in Rußland werden fast alljährlich große Landungsmanöver an der Küste des Schwarzen Meeres ausgeführt; dort wurden 1897 29 Bataillone, drei Sotnien, acht Batterien in Thätigkeit gebracht. Ueberdies ist uns die Seemacht Rußlands durch den neuen Kriegshafen Libau auf 75 Kilometer an unsere Grenze näher gerückt. Die Lage Deutschlands erfordert mithin mehr wie je, nicht nur die möglichste Uebereinstimmung von Land- und Seemacht, sondern auch deren planvolle übereinstimmende Verwendung. Die Jahre 1898 und 1899 haben uns in dieser Erkenntnis einen bedeutenden Schritt vorwärts gebracht.
Hessischer Kandtag.
Zweite Kammer der Stände.
nn. Darmstadt, 22. März 1899.
Die Sitzung wird um i/910 Uhr eröffnet und macht Präsident Haas dem Hause die Mitteilung, daß nach dem Resultat der heute stattgehabten Sitzung des Bureaus der Kammer die Geschäftslage des Hauses sich so gestaltet habe, daß die Tagungen nach den Osterferien nicht am 11. sondern erst am 17. oder 18. April wieder beginnen werden. Bis dahin seien dann sämtliche Gegenstände spruchreif. Vorausgesetzt werde, daß sowohl die Ausschüffe als auch die Regierung alles daran setze, um es dem Hause zu ermöglichen, daß dann ohne Pause gearbeitet werden könne, da der Schluß des Landtages bald bevorstehe. In die Tagesordnung eintretend setzt die Kammer die Beratung des Antrages des Abg. Köhler-Langsdorf und Genoffen: Die Verwertung des Fleisches von perlsuchtbehafteten Schlachttieren und den Antrag des Abg. Schönberger die Abänderung des Viehwährschaftsgesetzes betr. — Abg. Heidenreich wünscht, daß nicht nur die Interessen der Metzger, sondern auch diejenigen der Landwirtschaft und Viehzüchter gewahrt werden möchten. — Abg. Schönberger wünscht eine eingehende gesetzliche Regelung der Währschaftsfrage, eventuell auf gesetzlichem Wege. Ministerialrat Braun betont, daß im neuen bürgerlichen Gesetzbuch auch die Materie berücksichtigt werde. Was die Verwertung von tuberkulösem Fleisch betreffe, sei eine reichsgesetzliche Regelung der Frage in Aussicht genommen. — Abg. Rau hält die Ausschußanträge für annehmbar; die Hauptsache bleibe aber immer die Schlachtviehversicherung, welche von der Regierung eingeführt werden müffe. Durch die rigorose Fleischbeschau werde der Landwirtschaft mehr Schaden zugefügt, als der Staat zur Hebung der Landwirtschaft an Mitteln bewillige. — Abg. Köhler-Langsdorf hält eine Fleischbeschau von Reichswegen für nicht durchführbar und auch nicht im Interesse der Landwirtschaft gelegen. Durch eine intensive Agitation unter der Landbevölkerung, müffe der Reichsfleischbeschau entgegengetreten werden. Hierauf werden die Anträge des Ausschusses ohne Debatte angenommen.
Ein Antrag des Abg. Dr. Schroeder um erhöhte Bewilligungen zur Förderung der Zwecke der Ortsgewerbevereine und deren Schulen, wird für erledigt erklärt, nachdem Ministerialrat Braun der Kammer mitgeteilt, daß für das nächste Staatsbudget für den Neubau einer Landesbaugewerkschule 200,000 Mk., und außerdem für Extraordinarium 67,000 Mk. eingestellt worden seien. Dadurch sei auch der Vorwurf des Abg. Dr. Schroeder, als berücksichtige die Regierung die Gewerbevereine nicht, ausreichend genug hinfällig geworden.
Chi Antrag des Abg. Ulrich und Genoffen, die Feier abendstunde, resp. die Aufhebung derselben, sowie die Ej» gäbe der Wirte zu Worms und anderen Städten in gleiche» Betreff, ruft eine lebhafte Debatte hervor. Der Ausschuß hat beantragt, die Sache für erledigt zu erklären, ba ei eine Aufhebung der Polizeistunde nicht für angängig et: achtet, und weil Großh. Regierung die Revision des Polizei- strafgesetzes bereits in Aussicht genommen habe. Abg. Cramer ist mit dem Standpunkt des Ausschuffes nicht einverstanden da für die Aufhebung der Feierabendstunde insbesondere auf dem Lande, eine Reihe von Gründen in Betracht zu ziehe,! seien. — Ministerialrat Breidert erwidert, daß dieRegie- rung bezüglich der Feierabendstunde in keiner Weise rigoros verfahre. Die Sache könne aber doch nicht einheitlich geregelt werden. Was das Vereiusleben betreffe, so seien die Bn. eine der Feierabendstunde nicht unterworfen. Versammlungen welche die Polizeistunde überschreiten wollen, müßten sich an den Bürgermeister wenden. Weiter zu gehen, halte er nicht für angängig, da auch die Bevölkerung geschützt sein volle in der nächtlichen Ruhe. — Abg. Weidner sch her Antrag des Abg. Ulrich von einem ganz anderen Gesicht punkte auf wie die Herren Sozialdemokraten. Er touw eine große Gefahr für das öffentliche Leben erblicken in btt Annahme des Antrags, weil für denselben jedes Bedürstnr fehlt. Die Bevölkerung sei mit der jetzigen Feierabendstunde zufrieden, nur wünsche er, daß man zwischen Stati und Land keinen Unterschied mache. Der Standpunkt d-.- Regierung sei in dieser Sache so human wie nur möglich und er habe sich gewundert, daß man einen solchen Antrag stellen konnte. — Abg. Ulrich führt den Nachweis, ix welch schädlicher Weise die Feierabendstunde auf dem Lande wirkt und giebt eine eingehende Schilderung über die einzelnen Polizelstraffälle, welche durch die Polizeistunde herbeigeführt wurden. Er ersucht die Kammer, den Ausschuß antrag abzulehnen und für die Aufhebung der Feierabendstunde in Stadt und Land einzutreten. — Abg. Freua, kann sich den Ausführungen des Abg. Ulrich nicht an schließen und hält die Gefahren, welche von demselben gegen die Feierabendstunde vorgebracht, unter keinen Umständen für stichhaltig. Selbst die Parteigenoffen des Antragstellers seien entschiedene Gegner des Wirtshausbesuches. Die Feierabendstunde sei vorhanden, um den Auswüchsen im Wirtshausgewerbe entgegenzutreten. Insoweit aber bat Versammlungsrecht in Frage komme, so sei er und feixe Partei der Ansicht, daß hier die Polizeistunde aufgehoben werden müsse. Dem Bürgermeister allein könne in diesem Falle nicht das Recht zugesprochen werden, die Bersamm lungen nach 11 Uhr zu schließen. — Abg. Brunner erblickt in dem Antrag des Abg. Ulrich und Genoffeu ba» Einreißen einer kolossalen Zügellosigkeit, von der dann später die allerschwersten Folgen für den Staat zu erwarten seien. Er verweist dabei auf England und Amerika, wo an Sonntagen überhaupt keine Wirtshäuser geöffnet seien. Cs sei nachgewiesen, daß die meisten Kriminalfälle in die Zeit von Samstag bis Montag hineinfallen. Gerade um diesen Uebelständen im sozialen Leben entgegenzuarbeiten, dafür halte er die Feierabendstunde für allein richtig. Sie aber gleichmäßig für Stadt und Land einzuführen, erscheine ih» sehr schwierig.
Wegen vorgerückter Stunde wird die Sitzung um 1 Uhr geschloffen.
Morgen früh 9 Uhr Sitzung mit Beantwortung von Interpellationen und Fortsetzung der Tagesordnung.
Deutsches Keich.
Berlin, 22. März. Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht die Verleihnng des Schwarzen Adlerordens an den Prinze« Waldemar von Preußen.
Berlin, 22. März. Das Abgeordnetenhaus beriet heute den Antrag v. Mendels-Steinfels (kons.), bi< Regierung zu ersuchen, für das Etatsjahr 1900 zur Förderung der Landeskultur und insbesondere der Viehzucht größere, den Anforderungen der Gegenwart entsprechende Mittel in Aussicht zu nehmen. Nach längerer Debatte wurde der Antrag an eine Kommission verwiesen. Der Antrag Langerhans, welcher darauf zur Debatte stand und welcher die Einführung der fakultativen Feuerbestattung fordert, wurde abgelehnt. Morgen stehen kleinere Vorlagen und Petitionen auf der Tagesordnung.
Berlin, 22. März. Im Herrenhause begannhruü die Sitzung mit der Besprechung der Interpellation bet Grafen Mirbach aus Vorlegung eines Gesetzentwürfe» der Staatsregierung betreffend ein Fideikommißgesetz mit einer Herabsetzung des Fideikommiß-Stempels. Minister v. Miquel bemerkte in seiner Antwort, daß das gegenwärtige Fid"' kommiß-Recht den Inhaber zu sehr einenge, weshalb ein Redaktion desselben dringend notwendig sei. Durch du Höhe des Stempels dürfe die Bildung der Fideikommiss! nicht gehindert werden. Hierauf wurden einige kleinert Vorlagen angenommen, darunter die Bernstein-Borlage Morgen kleine Vorlagen und Etatberatung.
Berlin, 22. März. Dem „Berliner Tageblatt" zufolg< haben in Nord-Schleswig wieder mehrere Aus Weisungen stattgefunden und zwar wurde ein Maurer geselle, ein Futtermeister und ein Dienstmädchen, sämtlw dänische Staatsangehörige, ausgewiesen.
Berlin, 22. März. Die Disziplinar-Verhauv lung gegen Professor Delbrück findet nächste- Samstag statt.
Berli», 22. März. Zum Direktor des H y g i c n is *ru Instituts, das in Posen am 1. April errichte-wirt, ist dem Vernehmen der „Posener Zeitung" nach P^oftstcc Dr. Wernicke aus Marburg ernannt worden. <
— Trotz der verkündeten Arbeitseinstellung Schneider wird nach Feststellungen der Arbeitgebers fast allen Werkstätten weitergearbeitet. Da der sich in der Hauptsache gegen die Inhaber von Kleirrbeff riet'*


