Ausgabe 
23.11.1899 Drittes Blatt
 
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Bekanntmachung, die Ausführung des Jnvalidenversicherungsgeietzes vom 13. Juli 1899; hier: die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei

den unteren Verwaltungsbehörden betreffend.

Für die Stadt Gießen sind gemäß § 62 des rubr. Gesetzes und des § 1 der Wahlordnung Großh. Landesversicherungsamtes vom 25. v. Mts. von den Ssrüänden der dahier vorhandenen chrts-, Attrieös (KavriK), ZLau- und IvvuvgsKrauüenKassen, KaappschaftsKaffen «ud derjenige« eingeschriebene« oder aut Grund kandesgesetzticher Norschrifte« errichteten KitfsKassen, welche die im § 7a des Krauken- versicherungsgesetzes vorgesehene Aescheintguug besitzen und deren Bezirk sich nicht über de« Aezirk der Stadt hinaus erstreckt, so­wie von der Bürgermeisterei je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner zu wählen.

Auf Grund des § 63 genannten Gesetzes und des § 9, sowie der nachstehend abgedruckten §§ 1 bis 8 und 23 der Wahlordnung vom 25. Oktober 1899 wird hiermit Termin zur Abstimmung auf Montag den 27. November 1899 in dem Litznugssaale des Bürger- meiftereigebäudes anberaumt und zwar: für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber von 55V» Atsir abendss, und Arbeitnehmer von 51/»6 Ahr abends.

Alle wahlberechtigten Krankenkassenvorstände werden hierdurch unter Bezugnahme auf die denselben bereits zugefertigten besonderen Ersuchen nochmals aufgefordert, die Wahl der Wahlmänner und deren Ersatz­männer unter Beobachtung der gegebenen Bestimmungen durch den Kassen­vorstand umgehend vornehmen zu lassen und den Gewählten außer der Wahlvollmacht auch die vorgeschriebene Bescheinigung über die Zahl der Versicherungspflichtigen zu behändigen.

Gleichzeitig werden die Kassenvorstände hiermit eingeladen, ihre Wahlmänner zu den oben bezeichneten Terminen zu entsenden, mit dem Anfügen, daß:

1. die Letzteren nur nach Abgabe einer ordnungsmäßigen Wahlvoll- macht und einer amtlich beglaubigten Bescheinigung über den derzeitigen Mitgliederbestand der Kasse zur Abstimmung zugelassen werden können und

2. unterstellt wird, daß diejenigen Kassenvorstände, welche zur Ab­stimmung Wahlmänner nicht entsenden, auf ihre Beteiligung an den Wahlen verzichten.

Gießen, den 8. November 1899.

Der von Großh. Landesversicherungsamt bestellte Wahlkommissär für die Stadt Gießen.

Wolff, Beigeordneter.

§ 1. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1899), d. i. in jedem Kreis, sowie in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach und Worms, sind von den Vorständen der im Kreise bezw. in der Stadt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Jnnungskrankenkassen, Knapp­schaftskassen und derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetz- kicher Vorschriften errichteten Hilfskassen, welche die im § 75a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich nicht über den Bezirk des Kreises bezw. der Stadt hinaus erstreckt, sowie von dem Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je vier Ver­treter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner zu wählen.

Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Jnv.-V.-G. besteht, find nicht berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen (§ 62 Abs. 2 I. V. G.).

§ '2 . Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver­sicherten erfolgt auf fünf Jahre.

Die Wahlperiode beginnt je am 1. November des Wahljahres.

Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

§ 3. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. No­vember des Wahljahres unter der Leitung der von dem Großh. Landes­versicherungsamt zu bestellenden Wahlkommissäre in der Weise statt, daß in den von den letzteren für die Wahlen der Vertreter der beiden Gruppen anzuberaumenden Abstimmungstagfahrten geeignetenfalls nach Bildung von Wahlbezirken die von den wahlberechtigten Krankenkassen (§ 1) und dem Kreistag bezw. der Bürgermeisterei zu ent­sendenden Delegierten (Wahlmänner) zusammentreten und in mündlicher Abstimmung die Vertreter und deren Ersatzmänner wählen.

§ 4. Die Wahlen der Delegierten (Wahlmänner) der wahlberechtigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeitgeber unter sich aus ihrer Mitte und ebenso die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Versicherten je einen Wahlmann und einen Ersatzmann wählen, wobei einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.

Krankenkassenvorstände, in welchen entweder die Arbeitgeber oder die Versicherten nicht vertreten sind, wählen nur einen Wahlmann und Ersatzmann.

Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber ver- ficherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).

Nach stattgehabter Wahl wird von dem Kassenvorstand für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unterschriften amt­lich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) ausgestellt (Muster siehe Anlage 1), welche derselbe zu feiner Legitimation im Abstimmungstermin vorzulegen hat.

Der Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus der Zahl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche einer der in § 62 I. V. G. (vergl. § 1 Abs. 1 dieser Wahlordnung) bezeichneten Krankenkassen nicht angehören, und aus der Zahl der Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner und Ersatzmänner als Wahlbezirke vorhanden sind.

Die Wahlen der Delegierten erfolgen durch einfache Stimmenmehr­heit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 5. Bei der Abstimmung bemißt sich das Verhältnis der Stimmen der Wahlmänner (Stimmgewicht) nach der Zahl der der entsendenden Krankenkasse angehörenden bezw. der von dem Kreistag der Bürger­meisterei zu vertretenden Versicherten, so zwar, daß auf 150 Versicherte 1 Stimme,

ff 51100 2 Stimmen,

.. 101-200 .. 3

«nb auf je weitere 100 Versicherte je eine weitere Stimme entfallen.

Die Wahlmänner der Krankenkassen haben im Abstimmungstermin eine von dem Kassenvorstand ausgestellt? und von der Ortspolizeibehörde

auf Grund der Bücher der Kasse beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Versicherten vorzulegen.

Heber die Zahl der im Wahlbezirk wohnenden, einer Krankenkasse im Sinne des § 62 I. V. G. nicht angehörenden Versicherten ist von dem Kreisamt bezw. der Bürgermeisterei eine Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommiffär vor dem Abstimmungstermin zuzustellen.

§ 6. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur männliche volljährige Personen, welche die deutsche Staats­angehörigkeit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht Mitglieder des Vor­standes der Versicherungsanstalt oder eines auf Grund des Jnvaliden- versicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichts und nicht nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes *) zum Amte eines Schöffen unfähig sind.

Mindestens je 2 der von den Kreisämtern zuzuziehenden Vertreter und je 2 Ersatzmänner müssen am Sitze des Kreisamts oder höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der auf Grund des Jnvalidenversicherringsgesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Ver­sicherten die auf Grund des genannten Gesetzes versicherten Personen. Diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).

Die am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter können wiedergewählt werden.

§ 7. Die Wahl der ständigen Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt für jede Gruppe in einem Wahlgang.

Gewählt sind diejenigen nach § 6 wählbaren Personen, welche bei der Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, mit der Maßgabe, daß die vier Höchstbestimmten als die ständigen Vertreter und die vier Nächsthöchstbestimmten als Ersatzmänner gewählt sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommiffär zu ziehende Los.

§ 8. Die Wahl zum Vertreter der Arbeitgeber oder zum Ersatz mann eines solchen kann vorbehaltlich der durch das Statut der Versicherungsanstalt etwa noch weiter festgesetzten Ablehnungsgründe nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß §1786 Abs. 1. Ziffer 24 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann.**) Die Wahrnehmung eines auf Grund des JnvalidenversicherungSgesetzeS, der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankenversicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

Die Wiederwahl zum Vertreter der Versicherten ober der Arbeit­geber ober zum Ersatzmann eines Vertreters kann für die nächste Wahl­periode abgelehnt werden.

Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner haben sich auf ergehende Aufforderung seitens des Wahlkommissärs diesem gegenüber binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen wollen oder nicht.

Wird binnen dieser Frist ein zulässiger Ablehnungsgrund vor­gebracht, so gilt Derjenige an Stelle des Ablehnenden als gewählt, welcher nächstdem die meisten Stimmen erhalten hat.

Wird die Wahl ohne zulässigen Grund abgelehnt, worüber im Streitfälle das Großh. Landesversicherungsamt zu entscheiden hat, so hat der Wahlkommiffär dem Vorsitzenden des Vorstands der Versicherungs­anstalt Mitteilung zu machen, welcher gegen Personen, die die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, Geldstrafe bis zu 500 Mark erkennen kann.

§ 23. Die an den Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (§ 10), der Wahlmänner zur Wahl der Ausschußmitglieder (§ 18) und an den Wahlen der letzteren (§ 19) teilnehmenden Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber er­halten aus der Kasse der Versicherungsanstalt Ersatz für notwendige bare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst nach Maßgabe der Bestimm­ungen des Statuts der Versicherungsanstalt, und zwar, so lange nicht )urch Statut etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des § 21 des )ermalen noch giftigen Statuts vom 20. Dezember 1890. Die einzelnen Beträge sind durch den die Wahl leitenden Beamten anzuweisen und unmittelbar nach Beendigung der Wahl, nötigenfalls vorlagsweise aus der Kreis- bezw. Stadt- oder Provinzialkasse, gegen Empfangsbescheinigung auszuzahlen.

Anlage 1»

Maht-Aollmacht.

Bei der heute ordnungsmäßig stattgehabten Wahl eines Wahl­mannes zur Wahl der Vertreter der

Arbeitgeber den Kreis ...........................................

für

Versicherten die Stadt...........................................-

ist der dem unterzeichneten Vorstand angehörende

(Vor« und Zuname)

(Berussstellnng) ..................................- -

(Wohnort)

zum (Ersatz-)Wahlmann gewählt worden und wird beauftragt (im Falle der Verhinderung des Wahlmanns N. N. zu N.) in der für die Wahl der Vertreter der anberaumten Abstimmungstagfahrt in

am ten mittags Uhr, namens des Kastenvorstands abzustimmen.

am »en ................ 1899.

Der Vorstand der

(Unterschrift.)

(Folgt Beglaubigung der Unterschriften durch die Ortspolizeibehvrde.)

*) Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find:

1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung Oer» loren haben;

2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann;

3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind."

**)Die Uebernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

1............................

2. wer daS sechzigste Lebensjahr vollendet hat;

3. wer mehr als 4 minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem anderen an Kindcsstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet;

4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;

8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft ober Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von 2 Gegenvormundschaften steh« der Führung einer Vormundschaft gleich."

Submission.

Die Lieferung von 1200 Ctr. Hütteukoaks soll auf dem Wege bet öffentlichen Submission vergeben werden.

Die Lieferungsbedingungen liegen an den Wochentagen nachmittags von 3 bis 5 Uhr auf dem Verwaltung«, bureou offen.

Offerten, mit entsprechender Auf­schrift versehen, sind bis zum 24. dss. Mts., vormittag^ 12 Uhr, anher emzureichen.

Die Zuschlagsfriß beträgt 4 Wochen.

Gießen, 10. November 1899.

Großh. Direktion der chirurgischen und ophthakm.

Univ.-Klinik. 8009

J.V.: Poppert. Vossius.

Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des Müllers Friedrich Frey von Lollar ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen grgen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigendm Forderungen und zur Beschlußfaffung der Gläubiger über die nicht ver- wertbaren Vermögensstücke der Schluß­termin auf

Donnerstag de« 14. Dchr. 1899, vormittags 11 Uhr,

vor dem Großherzoglichen Amts­gericht hierfelbst Zimmer Nr. 18 bestimmt.

Gießen, den 18. November 1899.

Neidhart, 8165

Gerichtsfchreiber des Großherzoglichen ____________Amtsgerichts.____________ Sekanntmachung.

In der letzten Zeit sind in der Näye von Heuchelheim wiederholt Läutepfähle der Bieberthalbahn her- ausgeriffen und quer auf die Schiene» gelegt worden.

Die Betriebsverwaltung der Bieber­thalbahn sichert demjenigen

50 Mk. Belohnung zu, der den ober die Thäter derartig namhaft macht, daß ihre gerichtliche Bestrafung veranlaßt werden kann.

Gießen, 20. November 1899.

Großh. Staatsanwaltschaft. ______Zimmermann. 8194 Kkeisch-Merdingung.

Am 1. Dezember 1899, vormittags 10 Uhr, wird im diess. Geschäftszimmer Kaserne I der Bedarf an Fleisch­und Wurfiwaren für die Garnison Gieße« auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1900 verdungen. Die Lieferungsbeding­ungen liegen im Geschäftszimmer auf, dieselben können auch gegen Zahlung der Selbstkosten bezogen werden. Schriftliche und versiegelte Angebote sind im Ge­schäftszimmer vor Beginn des Termini mit der AufschriftAngebote auf Liefer­ung von Fleisch- und 2Burfltoaren* ver­sehen abzugeben. 8187

Garnisonverwaltung.

llcrlkiorriniiini,

Freitag den 24. November 1899, nachmittags 2 /, Uhr,

sollen auf hiesigem Ortsgencht die den Erben des Emil Noll dahier zustehenden Grundstücke der Gemarkung Gießen: Flur 17 Nr. 79 1361 qm Wiese zwischen der Mühlbach und der Lahn,

Flur 24 Nr. 239 1759 qm Acker a« Steinbrunnen aus de» Leih- gesternerweg,

Flur 42 Nr. 113 2216 qm Acker über dem Rodt auf den Wartweg öffentlich meistbietend unter den bei der Versteigerung bekannt gemacht werdende« Bedingungen freiwillig versteigert werde«.

Großh. Ortsgericht Gießen.

_____Gros.___8091 Bekanntmachung.

Dornrerstag den 23. d. M1S-, nach­mittags t/eS Uhr, sollen Neustadt 55 dahier

1. Haus- und Küchengeräte aller Art, sowie ein größerer Posten Schuhware«,

2. mehrere Centner Duten, Papier­beutel und Couverts, «opier- bücher, 1 Revolver u. v. a.

zwangsweise gegen Barzahlung versteigert werden.

Die Versteigerung der unter ad 2 auf­geführten Sachen findet bestimmt statt.

Gießen, 21. November 1899.

Q179 Seipel, Gerichtsvollzieher.

Verantwortlicher Redakteur: H. Koegler. Druck und Verlag der Brüht'schen UniversitälS-Buch- und Stcindruckerei (Pietfch Erben) in Gießen.

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Betreffend: Den M Das GrHW an Großh. Polizei SBürgermeifterekn

Im Anschluß an ur im Anzeiger Nr. 213 ei na MzuMendrnAsi zu benutzen, banüt den ist, sich mit den am 1. neuen Bestimmungen ve Folge Irrtümer, bezüc werden.

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