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Nr. 222 Erstes Blatt. Donnerstag den 21. September
1809
Meßmer Anzeiger
Henerat-Unzeiger
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Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Ktätter für hessische Volkskunde.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Fernsprecher Nr. 51.
Motto:
Laß die Gehässigkeit nur kreisen.
Ein totes Kind entspringt den Weh'n, Wer andre will herunterreißen. Muß offenbar selbst tiefer steh'n!
Der Kampf ums Dasein
treibt die „Gießener Allerneuesten Nachrichten" in eine künstliche sittliche Entrüstung darüber, daß der „Gießener Anzeiger" von seinem Hausrecht Gebrauch macht und — wie überall üblich — zu Beginn der winterlichen Jahreszeit Probenummern verteilen läßt.
Daß er dabei die entlegensten Winkel gerne der friedliebenden Base und Nachbarin von hinten überläßt, bedarf unseren Lesern gegenüber keiner Versicherung.
Die Kellerluft atmenden basenhaften, klebrigen Bosheiten der Friedliebenden fürchten wir keineswegs, und halten es ihrer Jugend zugute, wenn sie im Drange der Gefühle über das Ziel hinausschießt. Mag sie immerhin nach berühmten Mustern, die ihr, wie ihrer verflossenen Vorkämpferin sehr nahe zu liegen scheinen, schimpfen. Nach Lage der Dinge kann sie durch ihre wüsten Ausfälle und kindische Handlungsweise nur für den „Gießener Anzeiger" Stimmung machen, der allerdings bedächtiger und verständiger zu handeln pflegt, und weniger leicht erregbar ist.
Uns solls recht sein.
Die's am längsten aushalten, sind bekanntlich die besten. Das Alter hat auch seine Vorzüge.
Redaktion und Verlag des „Gießener Anzeiger".
Amtliche Wl.
Bekanntmachung.
Betr.: Erweiterung des Bahnhofs Gießen; hier: Enteignungsverfahren.
Die Königliche Eisenbahndirektion Frankfurt a. M. hat namens des Großherzogtums — Landeseigentum — auf Grund des Preuß.-Hesf. Staatsvertrags vom 23. Juni 1896, sowie namens des Königlich Preußischen Staates, dem durch § 1 der Großh. Verordnung vom 12. April 1899 (Reg.-Blatt Nr. 13 von 1899) das Recht erteilt worden ist, das zur Erweiterung des Bahnhofs Gießen in der Gemarkung Gießen erforderliche Gelände nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 26. Juli 1884 zu erwerben, in Gemäßheit der Art. 22 ff., dieses Gesetzes Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens bezüglich des folgenden in der Gemarknng Gießen belegenen Geländes gestellt:
a) zu Gunsten des Großherzogtums — Landeseigentum —:
aus Flur- VI Nr. 1025/10 und 103 (nach dem Grundbuche: Fl. XVII Nr. 2848/^, 285 y10 und 286 a) ----- 99 qm und 642 qm;
b) zu Gunsten des Königreichs Preußen: aus Flur VI Nr. 70, 71 und 73 (nach dem Grundbuche:
Fl. XVIII Nr. 571/10, 521/io, 52 bis 57a21/100, sowie 76) ---- 566 qm, 1586 qm und 1537 qm; iMg Flur VI Nr. 74 und 75 (nach dem alten Grundbuch:
Fl. XVIII Nr. 52 bis 57a* 1 2 3Vioo) = 183 qm und 368 qm;
aus Flur VI Nr. 85 (nach dem alten Grundbuch: Fl. XVIII Nr. 455/18) = 922 qm.
Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Situaüonsplan mit Längen- und Querprofilen, der Plan des Unternehmens nebst Grundbuchsauszügen über das zu enteignende Gelände, sowie die Eingaben der Königl. Preuß. Eisenbahndirektion und das Verzeichnis der Grundeigentümer und des von denselben beanspruchten Geländes in der Zeit vom 27. September biS 11. Oktober d. I. einschließlich auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde (Brandplatz Nr. 9) zu jedermanns Einsicht offen liegen.
Zugleich wird zur Verhandlung über den Plan und die zu leistenden Entschädigungen Tagfahrt vor der Lokal- Kommission auf:
Mittwoch den 18. Oktober d. I., vormittags 9 Uhr,
in dem Regierungsgebäude dahier (Brandplatz Nr. 9) anberaumt.
Die Eigentümer, Pächter, Mieter und sonstige an den sbzutretenden Grundstücken persönlich Berechtigte, sowie alle übrigen an der beantragten Enteignung Beteiligten werden ^lufgefordert:
1. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung,
2. Erklärung auf die angebotene, aus dem der Eingabe des Betriebsamts beiliegenden Verzeichnisse ersichtliche Entschädigungssumme bei Meidung von Unterstellung der Annahme des Angebotes,
3. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidnng des Ausschluffes mit solchen,
4. Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,
5. Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen, welche für die benachbarten Grundstücke oder in öffentlichem Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig find,
6. etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an die zu enteignenden Grundstücke
itt dem oben erwähnten Termin vorzubriugen.
Wenn dritte Personen als dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung beteiligt sind, so muß sie der Eigentümer sofort nach Zustellung der Bekanntmachung uns bezeichnen, andernfalls bleibt er für diese Ansprüche verantwortlich.
Die Eigentümer der abzutretenden Grundstücke müssen von der Zustellung dieser Bekanntmachung an zu neuen Anlagen oder zu einer von der bisherigen, bezw. der gewöhnlichen abweichenden Art, der Bewirtschaftung die Genehmigung der Königl. Eisenbahndirektion Frankfurt a. M. einholen, widrigenfalls eine Entschädigung demnächst nur insoweit verlangt werden kann, als durch die Veränderung auch für den öffentlichen Zweck, für welchen die Enteignung geschieht, der Wert des Geländes erhöht worden ist.
Räumt der Eigentümer einem anderen von dem Zeitpunkte der Zustellung an ein dingliches Recht von dem zu enteignenden Grundstücke oder ein persönliches Recht auf deffen Benutzung ohne Genehmigung des Unternehmers ein, so steht jenem anderen ein Anspruch auf eine besondere Entschädigung nicht zu. Die Eigentümer der zu enteignenden Grundstücke werden endlich aufgefordert, bis zum 30. September I. Js. ein bei der Sache nicht beteiligtes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung dahier oder des Ortsvorstandes einer benachbarten Gemeinde uns zu bezeichnen, welches nach Art. 30 Ziffer 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1884 der Kommission anzugehören hat.
Dieses Mitglied haben die Eigentümer gemeinschaftlich durch Wahl oder das Los zu bestimmen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, so wird das Kommissionsmitglied von dem Vorsitzenden der Kommission ernannt werden.
Gießen, den 20. September 1899. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, den 18. September 1899.
Au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Ich sehe der Vorlage eines Verzeichniffes über die Zahl der in Ihren Gemeinden bezw. Gemarkungen vorhandenen Pferde und zwar getrennt nach:
1. Warmblut,
2. Kaltblut (hierher gehören: Schleswiger, Rheinisches Kaltblut, Belgier, Ardenner, Percherons, Boulonnais, Clydesdales, Shires, Dänen, Pinzgauer und solche Grade von Kreuzungen mit diesen Schlägen, welche einen mehr oder weniger ausgesprochenen Kaltblutcharakter tragen. Alle übrigen Pferde, soweit sie nicht unter 3 fallen, gelten als Warmblut),
3. Ponys, auch Littauer, Doppelponys, Russen und anderweitig genannte,
unter der Bezeichnung, ob Zucht- oder Gebrauchspferde, binnen 14 Tagen entgegen.
Als Zuchtpferde gelten Hengste und solche Stuten, welche mindestens ein Fohlen geworfen haben.
Pferde in der Stadt Gießen und Militärpferde bleiben unberücksichtigt.
Es ist auch anzugeben, welche Privatgestüte vorhanden sind bezw. wo Hengste zur Bedeckung von Stuten gehalten werden.
Der Direktor des Landw.-BezirkSvereinS.
v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betr.: Maul- und Klauenseuche zu Gießen.
In einem Gehöfte zu Gießen ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt und Gehöftsperre verfügt worden.
Gießen, den 20. September 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
____________________v. Bechtold._____________________
Bekanntmachung.
Da die Maul- und Klauenseuche iw einem Gehöfte zu Gießen festgestellt worden ist und in der Nachbarschaft von. Gießen in großem Umfange herrscht, wird der auf den 3. und 4. Oktober d. Js. angesetzte Viehmarkt, gemäß § 64 der Reichsinstruktion vom 27. Juni 1895, hiermit verboten.
Gießen, den 20. September 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.____________________
Gießen, 18. September 1899. Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS.
Bei der bevorstehenden Wintersaat machen wir Sie auf die Bestimmungen des Art. 79 des Feldstrafgesetzes, von welchem Sie im Bedürfnisfall Gebrauch machen wollen, hiermit aufmerksam.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß infolge unsrer Anordnung in diesem Jahre 1495 Raben, 811 Eichhörnchen, 634 Häher und 9 Habichte geschoffen worden sind.
Gießen, den 15. September 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 4. ds. Mts. in Nr. 210 des „Gießener Anzeiger" bringe ich nachstehende Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, den 18. September 1899.
Der Direktor des landw. Bezirksvereins.
v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betr.: Die Tierschau zu Schotten betreffend.
Die für den 2. Oktober vorgesehene Bezirkstierschau in Schotten muß in Folge der in den Kreisen Schotten und Gießen bestehenden Seuchengefahr auf Grund eines Erlasses des Herrn Präsidenten des landw. Vereins für die Provinz Oberheffen vom 13. d. M. zunächst verschoben werden.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden gebeten^ allen Jntereffenten, welche Anmeldungen zu der geplanten: Ausstellung eingereicht haben, sofort gefällige Mitteilung von der befchloffeueu Verschiebung derselbe« machen zu wollen.
Schotten, den 15. September 1899.
Großh. Kreisamt Schotten.
Schönfeld.
Bekanntmachung.
Betreffend: Maul- und Klauenseuche.
Nachdem am Montag dem 18. ds. Mts. der Zeitpunkt der verfügten Beschränkungen im Viehtransport und Viehhandel abgelaufen ist, treten bezüglich des Hausierhandels mit Vieh bis auf weiteres noch folgende Beschränkungen ein.
Vieh darf nur innerhalb des Kreises und nur aus von den Herren Bürgermeistern als seuchenfrei bescheinigten Orten gekauft und verkauft werden. Das gekaufte Vieh muß vor dem Verkauf bei dem Käufer 7 Tage untergestellt und dann tierärztlich untersucht werden. Der Verkauf ist nur gestattet, wenn das Tier laut Bescheinigung des Tierarztes mit keiner Seuche oder anderen ansteckenden Krankheit behaftet ist.
Händlern, welche außerhalb des Kreises in einem zur Zeit verseuchten Kreise wohnen, ist nach wie vor das Betreten der Viehställe verboten.
Biedenkopf, den 14. September 1899.
Der Königliche Landrat.
von Heimburg.


