Zur Transvaal-Krifis.
In dem bevorstehenden Kriege zwischen England und Transvaal wird von feiten der Boeren der Kampf mit der größten Erbitterung geführt werden, da die Boeren für ihre Freiheit kämpfen. Wie sehr die Boeren von der Begeisterung für ihr Land erfüllt sind, geht daraus hervor, daß in mancher Familie die gesamten männlichen Mitglieder sich zum Kampf gegen den Feind des Landes rüsten. Eine solche Familie führt unfern Lesern unsere heutige Illustration vor, die nach einer Photographie angefertigt wurde.
Astrales rurd KrsviHieües.
Gießen, 15. September 1899.
Die Verhandlung gegen den Geheime» Oberschulrat Dr. Dettweiler.
(Ausführliche Meldung.)
Schluß der Sitzung des V erwaltungsgerichtsho ses vom 13. September.
Gymnasiallehrer vr. FriedrichSchmidtam Ludwig- Georgs-Gymnasium dahier hat den jungen Dettweiler etwa V/a Jahre lang in Bensheim in der Unter- und Ober- Sekunda unterrichtet. Herrn Direktor Dettweiler habe er Benachrichtungen zur Vorbereitung seines Sohnes zukommen lassen, dieselben hätten aber nur enthalten, was allen Schülern auch im Unterricht mitgeteilt wurde, ein Schluß auf die Extemporalien sei daraus nicht zu ziehen gewesen. In dieser Weise sei gegen die Hingabe solcher Notizen nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß die Extemporalien nur das Resultat des vorhergcgangenen Unterrichts sind. Die fraglichen Benachrichtigungen habe er stets persönlich und schriftlich Herrn Dettweiler zukommen lassen. Von anderer Seite sei er nicht angesprochen worden, mündlich habe er eine Zeit lang zwei Herren gleichartige Mitteilungen gemacht. Innerhalb der gezogenen Schranken würde er auch mit Privatlehrern anstandslos in Beziehungen getreten sein. Auf Vorhalt bestätigt der Zeuge, daß die Schüler bei der Vorbereitung keine Notizen machten, diejenigen für Herrn Dettweiler hätten jedoch nur enthalten, was beim Unterricht vorgekommen war. Daß die Zettel in die Hände von Schülern kamen, hätte er nicht vorausgesehen und nicht voraussetzen können. Dieselben seien nur für den Privat
lehrer (den Angeklagten) bestimmt gewesen. Der Vertreter des Staatsinteresses hob hervor, daß doch wohl eine Bevorzugung des jungen Dettweiler darin liege, wenn, nachdem eine Betätigung in der ganzen Klasse stattgefunden habe, außerdem ihm noch schriftliche Notizen zugänglich gemacht wurden. Der Zeuge antwortet, daß dies ein Vorzug sei, den jeder Schüler mit Nachhilfestunden besitze. Von Ueber- setzungen aus dem Griechischen ins Deutsche habe er keine Notizen hergegeben. Wenn trotzdem zwei Jungen behaupten, daß der junge Dettweiler Mitteilungen machen konnte, halte er dies für einen Irrtum. Auf Vorhalt des Sachverständigen Oberschulrat Nodnagel erklärte der Zeuge, daß zwar beim Unterricht keine Notizen gemacht wurden, daß er aber nach der Stunde das „Wesentliche" in das Aufgabebuch eintragen ließ. Auf Befragen, ob er dem Ansinnen entsprochen hätte, wenn acht Väter dieselben Notizen verlangt hätten, die er Herrn Dettweiler gab, antwortete der Zeuge, er glaube, daß er dies gethan hätte. Der Zeuge ist in der Voruntersuchung bereits beeidigt worden.
Nunmehr wird ein Schreiben des Herrn Professors Zimmermann verlesen, worin derselbe die Darstellung als unrichtig bezeichnet, daß nur durch seinen Protest Dr. Ahl- heim der Ober-Sekunda zugeteilt wurde. Der Angeklagte hält dieser Behauptung entgegen, die anderweite Verteilung des Lehrplans habe in allen Klassen große Veränderungen hervorgerufen.
Nach einer kleinen Pause wird der Zeuge Dr. August Ahlheim, Gymnasiallehrer am Ludwig-Georgs-Gymnasium dahier — seine Versetzung nach Gießen ist zurückgenommen — vernommen. Derselbe trat fast gleichzeitig mit dem Angeklagten dahier, von Bensheim her, ein. Vom 1. Oktober 1897 bis letzte Ostern, erklärte derselbe, habe er dem jungen Dettweiler Unterricht gegeben. Falls in dieser Zeit Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, weise er nach wie vor Herrn Oberschulrat Dettweiler die Verantwortung zu. Herr Dettweiler habe dies auch wiederholt selbst ihm zugesagt. Von der ersten Woche an hätten die lateinischen Privatunterweisungen des jungen Dettweiler, und zwar so begonnen, wie er solche von anderen Kollegen in Bensheim ausüben sah. Um Weihnachten herum habe er diese übernommen. Hierzu seien dann auch griechische Notizen gekommen, die er auf Weisung desHerrn Dettweiler verschlossen zugehen ließ. Dieselben enthielten Vokabeln für schriftliche Arbeiten, in welchen der junge Dettweiler unsicher war. Er habe in dieser Hingabe nichts gefunden. Daß ein unerlaubter Gebrauch von den von ihm als erlaubt angesehenen Notizen gemacht werde, habe er nicht gewußt. Als eine Nachricht von ihm verspätet bei dem Angeklagten ankam, habe er eine weitere geschrieben, die er in ein offenenes Couvert steckte und dem jungen Dettweiler zur Besorgung mitgab; dieser solle dieselbe unterschlagen haben. Bei Herrn Ministerialrat Soldan sei er dreimal zur Vernehmung gewesen, dabei habe ihm dieser nur gesagt, daß bei ihm Unvorsichtigkeit vorliege; er habe deshalb auch lediglich wegen Mangel an Takt und Vorsicht einen Verweis erhalten. Gegen die jetzige Behauptung des Herrn Dr. Dettweiler, er sehe jetzt, daß er (Zeuge) in unerlaubter Weise seinen Jungen gefördert habe, protestiere er hiermit. Hätte er wirklich die schmale Grenze des erlaubten und unerlaubten überschreiten wollen, so müsse er dafür Beweggründe gehabt haben. Für eine Beförderung im Dienst auf solchem Wege hätte er gedankt. Seine Dankbarkeit gegenüber Herrn Oberschulrat Dettweiler habe er in seinem Dienst genügend dar- gethan; die mit der ganzen Klasse eingeübten Regeln und Phrasen habe er mit dem jungen Dettweiler zu Hause noch einmal geübt und demselben erlaubt, Notizen zu machen. In der Repetition habe zweifellos ein Vorteil gelegen, diese sei aber auch in Bensheim und von dem Herrn Oberschulrat geübt worden. Zugebeu müsse er, daß der Begriff des unvorbereiteten zum Teil verloren ging, wenn man einige Vokabeln dem Schüler vor der unvorbereiteten Arbeit mitgab. Er habe es jedoch hauptsächlich gethan, weil er der
Weisung seines Vorgesetzten Gehorsam schuld ete. Dem Jungen habe er anfangs ausdrücklich gesagt, er solle die Notizen weglassen. Wenn dieser solche trotzdem mitnahm, habe er nichts dazu gekonnt. Aus den von ihm mitgeteilten Vokabeln hätte seiner Ansicht nach nur jemand, der die Schriftsteller aus dem FF kannte, die Stellen finden können; von dem jungen Dettweiler glaube er es nicht. Zu. behaupten, daß Herr Oberschulrat Dr. Dettweiler die Stellen gesucht habe, sei ihm nie eingefallen.
In der Nachmittagssitzung verwahrte sich Zeuge Dr. Ahlheim wiederholt entschieden dagegen, daß man ihn jetzt gewissermaßen die Rolle des Angeklagten wolle spielen lassen. Wenn dem jungen Dettweiler Themata in unerlaubter Weise mitgeteilt wurden, müsse man sich nicht an ihn, sondern an eine andere Adresse wenden. Einmal sei eine Prüfungsarbeit eines jungen Mannes an den Herrn Direktor abgegeben worden, er habe darauf die Absicht geäußert, dasselbe Thema unvorbereitet in der Schule behandeln zu lassen. Als dies später geschah, sei die Arbeit des jungen Dettweiler auffallend gut gewesen. Dessen Vater habe ihm zugestanden, daß er über das Thema morgens beim Kaffee seinen Sohn einiges gefragt habe.
Der Vorsitzende hielt dem Angeklagten vor, ob er nicht einsehe, daß er hier nach Bensheimer Erfahrungen vorsichtiger seinem Sohn gegenüber hätte sein sollen. Dieser antwortete, daß, was ihm früher bekannt gewesen sei, keine Bedeutung gehabt habe, das meiste habe er in diesem Verfahren erst erfahren.
Der Direktor am Ludwigs-Georgs-Gymnasium Bernhard Mangold erfuhr im April d. Js. von dem Zettelverkehr und Notizenhandel und vernahm darüber alsbald Herrn Dr. Ahlheim, der von seinen Privatvorbereitungen Mitteilungen machte und in denselben nichts Unstatthaftes fand. Er sei gerade entgegengesetzter Ansicht gewesen und habe die Fortsetzung des Unterrichts untersagt. Der junge Dettweiler, den er alsbald hörte, habe Auskunft über das eingehaltene Verfahren gegeben. Herr Dr. Ahlheim habe erklärt, er sei in Betreff der Benachrichtigungen durch die Weisung des Herrn Oberschulrats Dettweiler gedeckt. Seine weitere Untersuchung sei von Herrn Ministeral- rat Soldan untersagt worden. Auf Vorhalt erklärte der Zeuge, eine Aushülfe, wie solche Dr. Ahlheim dem junge» Dettweiler gab, sei sowohl beim Griechisch-Deutschen als auch beim Latein-Deutschen unzulässig gewesen, dieselbe erscheine als durchaus verwerfliche Eselsbrücke.
Der Zeuge las einige Präparationszettel vor, welche dies voll und ganz bestätigen und bemerkte, wenn bei ihm ein Primaner solcher Hilfe bedürfe, würde er die Annullierung seiner Versetzung beantragen. Eine solche Vorbereitung fei geeignet, eine Täuschung über die Leistungsfähigkeit einer Klasse herbeizuführen und sei ein bedauernswerter Auswuchs der modernen Richtung.
Aus einem griechischen Uebersetzungsheft des jungen Dettweiler wies der Zeuge nach, daß eine Arbeit, für welche der Vorbereitungszettel ausblieb, in jeder Beziehung ungenügend war. Andere Uebersetzungen seien sehr gewandt gewesen, man begegne darin manchen Wendungen, von welchen man nicht glauben könne, daß dieselben dem Kopf des Jungen entsprungen. Einer Bemerkung des Angeklagten, daß einige gewandte Wendungen wohl aus freien Uebersetzungen herrühren konnten, entgegnet der Zeuge Wam- boldt, daß er sich davon überzeugt habe, daß einige gewandte Uebersetzungen des jungen Dettweiler in keinem Spicker zu finden seien.
Sämtliche Zeugen wurden auf Grund Gerichtsbeschlusses beeidigt. Geh. Oberschulrat Ludwig Nodnagel erklärte nach Leistung des Sachverständigeneides, daß die Vorbereitung des Gustav Dettweiler eine Begünstigung gegenüber den anderen Schülern bedeute. Direkt den gesetzlichen Vorschriften widerstreitend sei jede Vorbereitung aus dem Griechischen und Lateinischen ins Deutsche. Treffe hierbei Herrn Dettweiler eine Schuld, so sei diese eine schwere.
uns hiermit erlauben, kundzuthun, daß wir außerordentlich erfreut sein würden, wenn Freunde der Lesehalle, die für solche nützliche Beschäftigung Zeit und Kraft übrig hätten, sich bei uns melden würden, zu einer leichten Arbeit von wöchentlich 3 bis 4 Stunden, sei es nun auf eine Zeit von vier Wochen oder auf ein Vierteljahr oder solange die Lust vorhält. Für den Einzelnen würde es eine geringe Mühe, für die Lesehalle ein großer Nutzen sein. A. W.
* Wellmanns Polarfahrt und Androe. Von einem Teilnehmer der Wellmann'schen Nordpol-Expedition, Leutnant Baldwin, ist an den Kapitän C. Andrse in Göteborg ein Brief eingegangen, in welchem es u. a. heißt: „Mit dieser Post sende ich die Briefe und Papiere, welche Sie mir zur Aushändigung an Ihren Bruder, wenn ich ihn auf Franz-Josefsland treffen sollte, zugchen ließen. Es thut mir sehr leid, daß mir nicht das glückliche Los zuteil wurde, von ihm oder seinen Kameraden eine Spur zu finden. In drei Monaten, August bis Oktober des vorigen Herbstes, war ich auf den Eisfeldern zwischen Kap Tegethoff und Kap Helbe, und vom 18. Februar bis zum 9. April dieses Jahres war Kapitän Wellmann zwischen Kap Tegethoff und der Südküste von Rudolfs Land. Vom 26. April bis zum 30. Mai war ich wieder auf den Eisfeldern bei Kap Tegethoff, rund umher in Vilegzkland ein neues Land, welches östlich und nördlich von Vilegzkland liegt. Wenn Ihr Bruder an irgend einer Stelle auf Franz-Josefsland gewesen wäre, scheint es unmöglich, daß wir nicht aus irgend eine Spur von ihm hätten stoßen müssen."
* Aerztliche Urteile über die Verwundung Laboris werden jetzt in zahlreichen französischen und ausländischen Fachblättern veröffentlicht, und eS ist nicht uninteressant, sie kennen zu lernen. Eine amerikanische Wochenschrift/der „Medical Record", hält das Verbleiben eines Geschosses im
menschlichen Körper in jedem Falle für bedenklich. Allerdings müsse jeder einzelne Fall besonders behandelt werden, aber es gäbe doch allgemeine Grundsätze, die für die meisten Fälle in Kraft bleiben. Eine Kugel im menschlichen Körper befindet sich immer am unrechten Platze. Zuweilen mag sie in neugebildetes Gewebe eingebettet und so von den Funktionen der benachbarten Körperteile ausgeschlossen werden; alsdann braucht sie nicht grade Beschwerden zu verursachen. Wenn man aber die Kugel sicher erreichen kann, so sollte sie stets entfernt werden. Da man heutzutage den Sitz des Geschosses durch Anwendung der Röntgen-Photographie genau bestimmen kann, so gilt jetzt kein Einwand mehr wegen einer Gefahr zielloser Einschnitte und der Anwendung von Sonden, die in einem nicht absolut keimfreien Zustande eine folgenschwere Verunreinigung der Wunde herbeiführen können. Das amerikanische Blatt hält den Standpunkt, nach dem der Arzt das Geschoß, wenn sich nicht besondere Beschwerden Herausstellen, lieber im Körper beläßt, für ultrakonservativ und weist auf die große Verantwortlichkeit des Arztes hinsichtlich späterer Folgen hin, denen durch ein radikales Vorgehen hätte vorgebeugt werden können. Die hauptsächliche Erwägung, die unbedingt für das Herausziehen des Geschosses spricht, ist, daß schon die ursprüngliche Wunde verunreinigt sein und dadurch die Möglichkeit einer Blutvergiftung geben kann. Eine Schußwunde, die völlig frei von Verunreinigung ist, muß sogar als Ausnahmefall betrachtet werden. Nicht nur die Kugel selbst kann der Träger von Keimen sein, sondern auch Teile von Kleidungsstücken, die in die Wundemithineingerissenwerden. Auchwenndie eingedrungcnen Kleiderfetzen keinerlei Verunreinigung besessen haben, so bleiben sie innerhalb desKörpers doch immer freiliegen und werdennie von neugebildetem Gewebe umwachsen, sodaß sie beständig einer Infizierung innerhalb des Körpers ausgesetzt sind. Die Größe der durch eine Wunde in den Körper hineingelangten
Fremdkörper hat in dieser Beziehung nichts zu bedeuten, und gerade kleine Knochensplitter oder Kleiderfetzen können um so größern Schaden stiften, da sie nicht einmal durch die Röntgen-Photographie zu entdecken sind. All diese Gründe sprechen für die Vornahme einer Operation zum Herausziehen des Geschosses. Daß die einfache Natur der ursprünglichen Verletzung nicht gegen spätere Komplikationen schützt, ist an vielen Fällen erwiesen. Wenn der Wundkanal auch nur in geringstem Maße unrein ist, so können durch Eiterbildungen in dem benachbarten Gewebe Störungen von unabsehbaren Folgen eintreten. Ein klassisches Beispiel solcher Art war der Tod des Präsidenten Garfield, bei dem sich auch von der Wunde aus eine Infektion über die benachbarten Wirbel ausdehnte. „Medical Record" hält Labori für so lange in Gefahr, als das Geschoß nicht beseitigt ist. klebrigen- ist jetzt in der Pariser „Gazette Medicale" der Bericht des Gerichtsarztes in Rennes, Dr. Perrtn de la Touche, veröffentlicht worden. Danach ist die in der Rückengegend in der Höhe des sechsten Wirbels befindliche Wunde gegenwärtig vernarbt und mit einer schwarzeu Kruste bedeckt. Sie hat einen Durchmesser von 6 Mm. und ist von einer entzündeten Zone umgeben. Rock, Weste und Hemd Laboris, die in der Höhe der Wunde durchlöchert und mit Blut befleckt sind, befinden sich jetzt in den Händen der Justiz. * .
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Folgerungen.
Wer nie Den Weibern zugethan, Der wird kein Wetberhasser; Wer mühevoll sein Geld erwarb, Aus dem wird nie ein Prasser; Wer über schlechte Zeiten klagt, Der hat viel Geld erworben; Wer seine Schwiegermutter lobt, Dem ist sie schon gestorben! („Unsere Gesellsch/)


