Ausgabe 
12.8.1899 Zweites Blatt
 
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materiellen Nutzen nicht so ohne weiteres betrachtet werden dürfen, vielleicht Schaden bringen können, jedenfalls aber eine Mehreinnahme für die Kasse nicht erwarten lassen.

Der Kaufmann ist nur zu leicht geneigt, bei allen Ein­richtungen, die sein Geschäft angehen, in erster Linie die unmittelbaren materiellen Vorteile ins Auge zu fassen, der Erwerbssinn tötet, namentlich in kritischen Zeiten, die anderen Sinne und läßt den Gedanken nicht aufkommen, daß auch mittelbar materielle Vorteile errungen werden können. Wir denken hier nicht an diejenigen Kaufleute, deren Geschäfte ohnehin nicht recht daseinsfähig sind und die durchaus glauben, sich halten zu können, wenn sie statt an sechs Tagen auch noch am Sonntag schlechte Einnahmen erzielen würden, oder statt an 14 Stunden des Tages lieber an 16 Stunden keine wesentlichen Geschäfte machen und dabei während der Abendstunden mehr Geld für Licht ausgeben als sie überhaupt einnehmen. Das sind in der Regel Leute, die in anderen Berufen nicht vorwärts kommen konnten und es nun einmal mit dem Handel versuchen wollten, und die sich einbilden, sie können das Glück zwingen, wenn sie von früh morgens bis in die sinkende Nacht hinein bereit sind, es zu empfangen. Von solchen Männern kann man soziales Verständnis für die Aufgaben unserer Zeit nicht erwarten. Aber auch eine ganze Reihe von Handeltreibenden mit aus­gesprochenem Standesbewußtsein empfinden aus dem Hange zum Althergebrachten heraus einen gewissen Widerwillen gegen jede Neuerung und lassen sich mit fortreißen, wenn zum Kampfe dagegen aufgerufen wird.

Als vor drei Jahren die Ladenschlußstunde zum ersten- male erörtert wurde, waren die Hauptrufer im Streit Berliner Großkapitalisten; ungelernte Kaufleute und Waren­häusler wagten es, in dieser Fragten gesamten Kleinhandel zu führen. Statt des einheitlichen Ladenschlusses schlug man den Maximalarbeitstag für die Handlungsgehilfen vor, ein Vorschlag, der bei den Gegnern der Ladenschlußstuude ein Echo fand, obschon sie dabei die Genasführten waren. Die großen Geschäfte mit ihrem großen Personal batten es natür­lich in der Hand, ihre Läden dadurch beliebig lange offen zu halten, daß sie einfach einen Teil ihrer Gehilfen morgens einige Stunden später antreten ließen, um sie dafür abends um so länger zu beanspruchen. So hätte es kommen können, daß der Gehilfe des einen Prinzipals morgens 7 Uhr seine Arbeit beginnt und sich um 9 Uhr abends verabschiedet, während sein Chef weiter arbeiten muß, da der Konkurrent nebenan seinen Laden auch offen hält. Freilich ist der Konkurrent selbst schon spazieren gegangen, aber er hat eine ganze Anzahl junger Leute, die infolge des Schichtwechsels noch spät abends für ihn arbeiten müssen. Der Maximal­arbeitstag bedeutet also in der Praxis ohne gleichzeitigen Ladenschluß: Schutz den großen Geschäften, Schikanen für die kleinen!

Die Gründe gegen den Ladenschluß sind im allgemeinen wenig beweiskräftig. So der, der die Verlegenheit einer Hausfrau bei unverhofftem späten Besuch schildert. Da möchte sie noch zum Bäcker, zum Delikatessenhändler schicken, da werden noch Petroleum und Cigarren gebraucht. Aber überall sind die Läden zu". Oder im Begriffe, zur Gesell­schaft zu gehen, vergißt man die Kravatte, reißt der Hand­schuh auf. Konsequenterweise müßten die Läden dann auch während der Nacht offen halten. In Berlin können sich z. B. die Nachtbummler bis lange nach Mitternacht noch Cigarren kaufen. Als weiteres Moment wird angeführt, daß die hellerleuchteten Läden eine gewisse Verkehrssicherheit bedingen und daß keine anständige Dame sich mehr abends über die Straße allein getrauen könne, wenn der all­gemeine gleichzeitige Ladenschluß obligatorisch geworden. Diese Sicherheit ist aber bekanntlich trotz des Lichtmeeres der offenen Läden in großen Städten nicht über allen Zweifel erhaben.

Aus den für obligatorisch 8 Uhr- oder 9 Uhr-Laden­schluß von Geschäftsinhabern angeführten Gründen greifen wir hier nur einige heraus. Auswärtiges Publikum ist nach gedachten Abendstunden nicht mehr zu bedienen; die

er sich aber einmal dafür entschieden, so überkommt er alle Rechte und Pflichten des Kaufmanns. Werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der oben unter 19 bezeichneten Arten geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur dann als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Befugnis, feine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat.

Unter den Kaufleuten unterscheidet das neue Handels­gesetzbuch zwischen den eigentlichen Kaufleuten Voll­kaufleuten und den Kaufleuten minderen Rechts Minderkaufleuten.

Vollkaufmann ist derjenige, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerich­teten Geschäftsbetrieb kaufmännische Buchführung, kauf­männische Korrespondenz, kaufmännische Hilfskräfte, u. a. erfordert.

Minderkaufleute sind alle Handeltreibenden, deren Ge­werbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Eine nähere Darlegung des BegriffsKlein­gewerbe" giebt das Handelsgesetzbuch nicht. Die Landes­regierungen sind befugt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in Ermangelung einer solchen Besteuerung nach anderen Merkmalen näher festgesetzt wird.

Die Unterscheidung zwischen Vollkaufleuten und Minder­kaufleuten hat die Bedeutung, daß die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura nur auf Vollkaufleute Anwendung finden, da­gegen auf Minderkaufleute nicht. Der Minderkaufmann kann also keine im Handelsregister eingetragene Firma haben, er braucht keine Handelsbücher zu führen, keine In­ventur zu machen, keine Bilanzen aufzustellen, die ein­

Einheimische können aber ihren Bedarf sowohl früher oder am anderen Tage decken. Das Geschäft konzentriert sich in den freigebliebenen Stunden weit besser. Das Personal wird nicht mehr infolge Uebermüdung und Abspannung Versehen beim Messen, Buchen u. s. w. begehen; es kann den Kunden gegenüber sich nicht, wie sonst erklärlich, un­lustig bei der Bedienung zeigen; an den Belenchtungs-und Heizungskosten wird ganz bedeutend gespart; der Laden­inhaber würde sich seiner Familie und seinen Kindern mehr zu widmen vermögen, auch seine beruflichen Kenntnisse ver­mehren und ergänzen können.

Besser als alles andere beweist das Bedürfnis auch der Prinzipale nach abendlicher Ruhe die sogenannte frei­willige Ladenschlußbewegung. Eine kürzlich erschienene Flugschrift des deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verbandes zu Hamburg überden angeblichen Ruin des Kleinhandels durch den Ladenschluß" führt eine ganze Reihe von Städten auf, in denen ein mehr oder weniger großer Erfolg im Bestreben der Prinzipale bemerkbar geworden ist, einen ein­heitlichen Ladenschluß, und zwar meistens abends 9 Uhr, durchzuführen. In dieser Liste sind alle Teile des Reiches vertreten, mit Ausnahme Süddeutschlands, das einen späten Ladenschluß nicht kennt. In dem großen München sind abends nach 8 Uhr die Straßen vollständig dunkel, und man wird vergeblich einen offenen Laden suchen. Freilich ist die gesetzliche Einführung der Ladenschlußstunde nötig, da die freiwilligen Vereinbarungen bisher fast alle infolge des Widerstandes einiger weniger wieder in die Brüche gegangen sind. Deshalb ist auch eine beinahe endlose Reihe von Prinzipalsvereinen für einen gesetzlichen Laden­schluß eingetreten.

Die zur Beratung der Gewerbenovelle eingesetzte Reichs- tagskommission hat sich vor einigen Monaten für die Ein­führung eines einheitlichen Ladenschlusses um 9 Uhr im ganzen Deutschen Reiche schlüssig gemacht, mit der Neben- beftimmung, daß diese Schlußstunde in der angedeuteten Weise durch die Ortsbehörde herabgesetzt werden kann, wenn zwei Drittel der darüber abstimmenden Ladeninhaber dies wünschen. Für die Stimmung, die heute in Prinzipalskreisen über den Ladenschluß herrscht, ist es ganz außerordentlich bezeichnend, daß der von einigen Seiten dagegen versuchte Ansturm vollständig mißglückt ist und keine weiten Kreise gezogen hat. Die Prinzipale sind eben heute durchaus mit einer gesetzlichen Regelung im Sinne der Reichstagskommission einverstanden.

Deutsches Keich.

Berlin, 10. August. Kaiser-Huldigung. Eine eigenartige Huldigung wird dem Kaiser während seines Aufenthalts in Dortmund zur Teilnahme an der Einweihung des Dortmund-Ems-Kanals dargebracht werden. Die Po­saunenchöre der Grafschaft Mark werden sich in Stärke von 300 Mann im festlich geschmückten Kaiser Wilhelm-Hain dort aufstellen und den Kaiser bei seiner Vorüberfahrt mit einem großen Posaunenkonzert erfreuen. Der Kaiser hat dem Leiter der Chöre bereits durch das Hofmarschallamt die Entgegennahme der Huldigung aussprechen lassen, und der Wagen wird an dem Hain für kurze Zeit halten.

Berlin, 10. August. Der kaiserlichen Familie bekommt der jetzige Aufenthalt in Wilhelmshöhe ausgezeichnet, wozu das bis jetzt anhaltend schöne Wetter nicht wenig bei­trägt. Jeden Morgen, außer Sonntags, um 7 Uhr früh schon unternimmt der Kais er mit den drei ältesten Prinzen und fast sämtlichen Herren des persönlichen Gefolges einen Spazierritt in die herrlichen Waldungen des Habichts­waldes, nach dem Herkules, Hohen Gras, Elf Buchen, Dörnberg, Braunsberg u. f. w., worauf nach der Rückkehr zum Schlosse im Freien mit der Kaiserin und der kleinen Prinzessin in der sogenannten Hortenfien-Laube der Kaffee eingenommen wird. Während sodann der Kaiser die Vor­träge entgegennimmt, macht die Kaiserin eine Spazierfahrt mit den kleineren Prinzen und der Prinzesin in die nähere

gehenden Geschäftsbriefe nicht aufzubewahren und von den abgehenden keine Abschrift zurückzubehalten u. a. Im Falle des Konkurses kann er wegen unterbliebener ober ordnungs­widriger Buchführung nicht bestraft werden. In rechtsge­schäftlicher Beziehung wird der Minderkaufmann in der Regel ebenso behandelt, wie der Vollkaufmann. Die zum Betriebe seines Gewerbes gehörigen Geschäfte sind Handels­geschäfte. Bei den von ihm geschlossenen Handelsgeschäften hat er für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ein­zustehen.

Der Handwerker besitzt Kaufmannseigen­schaft, wenn er in Ausübung oder in Verbindung mit der Ausübung seines Handwerks ein Handelsgewerbe betreibt. Die meisten Handwerker, wir wollen hier nur er­wähnen die Klempner, die Sattler, die Buchbinder, die Schuhmacher, die Friseure und Barbiere, die Konditoren, u. a., treiben Handelsgeschäfte der im Anfänge dieser Ab­handlung unter Nr. 1 bezeichneten Art Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren), ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Be­arbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden. Diese Handwerker sind Minderkaufleute, da ihr Handels­betrieb über den Umfang des Kleingewerbes eben nicht hinausgeht.

Ein Minderjähriger, eine Person, die, über 7 Jahre alt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ist Kaufmann, wenn der gesetzliche Vertreter der Vater oder der Vormund mit Genehmigung des Vor­mundschaftsgerichts denselben zum selbständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt hat. Diese Ermächtigung macht den Minderjährigen für alle Rechtsgeschäfte unbe­schränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.

Umgegend. Nachmittags wird regelmäßig LawwTennib vor dem Schlosse gespielt. Während der Kaiser an diesem Spiel der Prinzen sich stets beteiligt, sieht die Kaiserin, wegen ihres verletzten Fußes leicht auf einen Stock gestützt, dem Spiele mit Interesse zu. Die Abendtafeln werden meist ebenfalls im Freien, und zwar auf der nach Kassel gelegenen Schloßterrasse eingenommen, von wo aus sich eine- geradezu unvergleichliche Aussicht in das Kasseler Fulda­thal bietet.

Mit den Folgen der Einrichtung des sozial^ demokratischen Zukunftsstaates beschäftigt sich der Sozialdemokrat Eduard Bernstein in einem ArtikelKlassen­kampf, Dogma und Klassenkampfwirklichkeit" in der sozial­demokratischen ZeitschriftNeue Zeit". Er nimmt theoretisch an, plötzlich trete eine wirtschaftliche Umgestaltung ein. Was wären die Folgen?Die Organisation der Wirt­schaft", so schreibt Bernstein,ist heute auf die Absatz- Verhältnisse eingerichtet, wie sie sich aus der gegebenen Einteilung und Gliederung der Klassen ergeben. Daß eine plötzliche radikale Veränderung in letzterer Hinsicht eine gewaltige Verschiebung der Marktlage bedeuten und er­heischen würde, sagt die einfachste Ueberlegung. Ganze Industrien würden plötzlich stillstehen, ohne daß sich ihre Angehörigen über Nacht in Arbeiter anderer Gewerbe ober gar Landwirte verwandeln ließen. Die unmittelbare Folge würde eine Desorganisation der Industrie sein, die sich um so stärker fühlbar machen würde, je weniger die Arbeiter­klasse schon über eigene wirtschaftliche Institute verfügte. Hier kommt ein psychisches Moment in Betracht, über deffen Bedeutung sich der wesentlich technologische Materialismus niemals genauer Rechenschaft abgelegt hat: der Unterschieb zwischen der Disziplin im kapitalistischen und im genoffen- schaftlichen Unternehmen ein Unterschied, der um s» größer fein muß, je jäher der liebergang ist, und je mehr er in eine Zeit allgemeiner Aufregung fällt. Alle die Ehrentitel, mit denen mich die Staatsanwälte des Sozial- revolutionarismus bedenken, werden mich nicht abhalten^ dies offen heraus auszusprechen."

Sitzung der Stadtverordneten

am 10. August 1899.

Anwesend Herr Oberbürgermeister Gnauth, die Herren Beigeordneten Georgi, Grüneberg und Wolff, von feiten der Stadtverordneten die Herren Brück, Emmelius, Euler, Faber, Flett, Hanau, Haubach, Helfrich, Huhn, Jughardt, Keller, Kirch, Krumm, Leib, Lober,Loos, Orbig, Petri, Dr. Schäfer, Scheel, Schiele, Schmal! und Wallenfels.

Herr Oberbürgermeister Gnauth bringt eine Einladung des Kriegervereins Gießen zu der von demselben vorbereiteten Sedanfeier zur Kenntnis der Versammlung.

DemGabelsbergerStenographenverein wirb auf Ersuchen ein Zimmer im Realgymnasium behufs wöchent­lich zweimaliger Unterrichtserteilung überlassen, gegen Er­stattung der Kosten des Gasverbrauchs.

Das Gesuch des Herrn Conr. Seipp von Leihgestern um Erlaubnis zur Gewinnung von Letten im Gießener Stadtwald an der Licherstraße, wird mit Rücksicht auf die- dortigen Anpflanzungen abgelehnt.

Herrn Hermann Treppinger wird die AnlegunA von zwei Stegen über die Lohmühlsbach gegen Entrichtung der üblichen Änerkennungsgebühr gestattet, desgl.

Herrn Architekten Kockerbeck die durch den Neubau an der Ecke der Sonnen- und Schulstraße veranlaßte Ver­legung eines Kanals in der Sonnenstraße. Herr Leib führt Beschwerde über das Trockenlegen des Stadtbaches während der heißen Jahreszeit. Herr Oberbürgermeister Gnauth erklärt, daß dies unerläßlich, weil die periodisch wieder­kehrende Reinigung des Baches nur im Sommer vorgenommen werden könne.

Zu einem Pachtvertrag über ein von Herrn Maurer-

Für die Handelsfrauen enthält das neue Handels­gesetzbuch keine besonderen Bestimmungen mehr, da für alle Frauen, verheiratete wie unverheiratete, welche ein Handels­gewerbe betreiben, alle Bestimmungen des neuen Handels­gesetzbuches über Kaufleute gleichmäßig gelten.

Eine Ehefrau kann Kaufmann sein mit Geneh­migung ihres Ehemannes. Die Genehmigung ihres Ehe­manns bewirkt, daß die Ehefrau in allen, ihr Handels­gewerbe betreffenden Geschäften selbständig handelt, prozeß­fähig ist, sich mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet, und daß die Geschäftsgläubiger ihr gesamtes Vermögen und bei Gütergemeinschaft das gemeinschaftliche Vermögen beider Eheleute ergreifen können, ohne Rücksicht auf die dem Ehe­mann daran zustehenden Rechte.

Auch die Ehefrau, welche ohne Genehmigung ihres Ehemanns ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann. In diesem Falle hat sie jedoch nicht die in dem vorstehenden Absätze erwähnten Rechte, und die Geschäftsgläubiger können sich an das Vermögen nur der Ehefrau halten.

Es erscheint deshalb dringend geraten, sich stets da­rüber zu vergewissern, ob eine Ehefrau, mit; welcher jemand handelsgeschäftlich zu thun hat, mit Genehmigung ihres Ehe­manns ihr Handelsgewerbe betreibt oder nicht.

Ob jemand Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, ist für ihn insofern von Wichtigkeit, als es sich darnach richtet, ob auf ihn die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches An­wendung finden. Um zu wissen, ob eine Bestimmung des Handelsgesetzbuches im einzelnen Falle zur Anwendung kommt, ist zu Prüfen, ob die Beteiligten oder wenigstens einer von ihnen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetz­buches ist. Für Rechtsverhältnisse unter Nichtkaufleutm kommt das Handelsgesetzbuch nicht in Betracht. Ztz