Nr. 188 Zweites Blatt Samstag den 12. August
1899
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
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Zur
Einweihung des Dortmund-Ems-Kanal.
(Nachdruck verboten.)
Bereits am 4. August sollte in Gegenwart des Kaisers die feierliche Einweihung des Dortmund-Ems-Kanals statt
finden, und die plötzliche Absage des Besuchs gab in politischen Kreisen zu verschiedenen Gerüchten Anlaß. Nun ist der 11. August für die Feier endgiltig festgesetzt, und alle Städte und Orte, welche der Kaiser passieren wird, namentlich aber Dortmund, legen letzte Hand an, um den kaiserlichen Herrn würdig zu empfangen.
Der Kanal beginnt in unmittelbarer Nähe von Dortmund und läuft in einer Haltung (d. h. ohne Schleuse) bis zu dem berühmten Schiffshebewerk von Henrichenburg, das in unserer beifolgenden Illustration oben links Platz gefunden hat. Durch das Schiffshebewerk wird das Gefälle von 14 Meter überwunden. Bon Henrichenburg bis Münster geht der Kanal wieder in einer einzigen Haltung und überschreitet die Flußthäler der Lippe und Stever; auf dieser Strecke ist besonders der Brückenkanal bei Olfen bemerkenswert, der das Ueberschreiten eines Flußlaufes zur Anschauung bringt. Gleich hinter Münster beginnt die sogenannte Mittelhaltung, die sich bis Bevergern erstreckt, bei welchem Ort sich event. der große Mittellandkanal abzweigen wird. Von Bevergern aus benutzt der Kanal größtenteils das Flußbett der Ems, das zu dem Zwecke kanalisiert wurde und mündet bei Emden, wo er durch eine große Seeschleuse gegen Meeresfluten geschützt wird.
Der Dortmund-Ems-Kanal hat eine Länge von 270 Kilometer, er ist 21/i Meter tief, auf der Wasserfläche 30 Meter und an der Sohle 18 Meter breit. Er wurde mit einem Kostenaufwand von 69450000 Mk. erbaut; auf der Emsstrecke ist jede der Schleusen, von welchen im ganzen 20 vorhanden sind, 165 Meter lang und 10 Meter breit. Der Verkehr wird sich im allgemeinen durch Schleppschiffe vollziehen, jedoch ist zu beiden Seiten des Kanals ein Zl/x Meter breiter Weg angelegt, um das Treideln (Ziehen) der Kähne durch Menschen, Pferde rc. zu ermöglichen.
Unsere Abbildungen zeigen die interessantesten Punkte vom Kanal; besonders das schon genannte Schiffshebewerk bei Henrichenburg, der Brückenkanal bei Olfen und die Seeschleuse bei Emden werden besonderes Interesse in Anspruch nehmen. Im Mittelbild finden unsere Leser eine Ansicht vom Hafen in Dortmund, dem Hauptschauplatz der bevorstehenden Feierlichkeiten.
Der einheitliche Ladenschluß.
Die Frage der einheitlichen Regelung des Ladenschlusses, die in der bevorstehenden Reichstagsperiode ihre Lösung finden dürfte, begegnet in den beteiligten Kreisen noch immer einer geteilten Aufnahme. Es ist dies in der.Hauptsache in Ursachen begründet, die an und für sich mit dem Geschäfts- fchluß nichts zu thun haben.
Der Kleinhandel befindet sich vielfach in bedrückten Verhältnissen; das Genossenschaftswesen, das Filialunwesen und die Warenhäuser haben eine Anzahl Detailgeschäfte in eine bedrohte Lage gebracht. Und wenn man selber nicht auf Rosen gebettet ist, verspürt man natürlich wenig Neigung, zu gunsten anderer — in diesem Falle zu gunsten der Angestellten — sich Neuerungen anzubequemen, die nach ihrem
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ß.-uchenkanal bei Olfe
Der Jlegriff des Kaufmanns nach dem neuen Kandeksgesehöuche.
(Nachdruck verboten.)
Kaufmann im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Der Betrieb jedes Handelsgewerbes begründet somit die Kaufmannseigenschaft.
Ein Handelsgewerbe betreibt derjenige, in dessen tarnen oder auf dessen Rechnung es geführt wird. Betreiben in eigener Person ist also nicht erforderlich, es genügt der Betrieb durch einen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist indessen nicht Kaufmann, weil er das Handelsgewerbe nicht für sich betreibt.
Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstände hat:
1. Die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden;
2. die Nebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht, beispielsweise das gewerbsmäßige Dreschen oder Mahlen von fremdem Getreide, das gewerbsmäßige Bleichen, Appretieren, Färben u. a. fremder Gegenstände;
3. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie;
4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
-5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer
oder der zur Bfförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten, sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;
7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler;
8. die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Kunst- oder Buchhandels;
9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht.
Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn es nicht eine der vorstehend unter 1—9 bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstände hat, als Handelsgewerbe im Sinne des neuen Handelsgesetzbuches, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist. Kein Handelsgewerbe ist ein solches' Gewerbe, wenn und so lange der Unternehmer die ihm obliegende Eintragung der Firma zum Handelsregister nicht herbeigeführt hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen.
Diese Vorschrift ist neu und von Bedeutung insbesondere für die Wirte. Die Wirte, ohne Ausnahme, gehörten bisher zu den Minderkaufleuten. Bei ihnen wird in Zukunft der Umfang des Betriebes darüber entscheiden, ob sie Vollkaufleute sind, ob ihnen alle gesetzlichen Rechte des Kaufmannes zustehen und alle gesetzlichen Pflichten eines solchen obliegen. (Auf den Unterschied
zwischen Vollkaufleuten und Minderkaufleuten werden wir nachher zu sprechen kommen.)
Die Vorschrift gilt nur für den Großbetrieb, beispielsweise für Hotelbesitzer, Ziegeleibesitzer, Steinbruchbesitzer u. a. Durch die Hinweisung auf den Umfang des gewerblichen Unternehmens ist klargestellt, daß der Kleinbetrieb nicht zu den gewerblichen Unternehmen, für welche die Vorschrift gelten soll, gerechnet werden kann, abgesehen davon, daß ein Kleinbetrieb auch nicht einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist also kein Handelsgewerbe, auch wenn in demselben Geschäfte der vorstehend unter 1—9 bezeichneten Art geschlossen werden, oder ob derselbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern würde. Ist mit dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes darstellt, z. B. Branntweinbrennerei, Butter- und Käsebereitung, Molkerei n. a., so gilt dasselbe als Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmer ist in diesem Falle indessen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung der Firma in das Handelsregister herbeizuführen. Der Unternehmer ist also durch das Gesetz nicht gezwungen, sich in das Handelsregister eintragen zu laffen und damit Kaufmannseigenschaft zu erlangen. Es unterliegt feinem freien Ermessen, zu entscheiden, ob es für ihn vorteilhaft ist, sich unter das Handelsrecht zu stellen. Hat


