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Vormundschaft
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Vormundschaft
Verantwortlicher Redakteur: Koegler. — Druck und Verlag der Brühl'schen Umversiläts.Buch» und Steiudruckerei (Pietsch Erben) in Gießen.
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der Stimmen entsendenden der Bürger-
bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann: der Verfügung über ihr
2 Stimmen, 3
Vei der heute ordnungsmäßig stattgehabten Wahl eines Wahl- mannes zur Wahl der Vertreter der
2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
3. wer mehr alL 4 minderjährige eheliche Kinder hat; ein „an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet;
4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, „ordnungsmäßig zu führen;
(Unterschrift.)
(Folgt Beglaubigung der Unterschriften durch die Ortspolizeibehörde.)
„2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen „eines Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der „oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
„3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in „Vermögen beschränkt sind."
**) „Die Ucbernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
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namens des Kassenvorstands abzustimmen.
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Auf Grund grsetzeS vom 13. fliftnb abgedruckt tobet 1899 wird bte Wahl von v und von vier E Dienstag, btt
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Der Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus der Zahl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche einer der in § 62 I. V. G. (vergl. § 1 Abs. 1 dieser Wahlordnung) bezeichneten Krankenkassen nicht angehören, und aus der Zahl der Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner und Ersatzmänner als Wahlbezirke vorhanden sind.
Die Wahlen der Delegierten erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.'
§ 5. Bei der Abstimmung bemißt sich das Verhältnis der Wahlmänner (Stimmgewicht) nach der Zahl der der Krankenkasse angehörenden bezw. der von dem Kreistag — meisterei — zu vertretenden Versicherten, so zwar, daß auf 1—50 Versicherte 1 Stimme,
§ 1. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1899), ,d.i. in jedem Kreis, sowie in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach und Worms, sind von den Vorständen der im Kreise bezw. in der Stadt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Jnnungskrankenkassen, Knappschaftskassen und derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen, welche die im § 75a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich nicht über den Bezirk des Kreises bezw. der Stadt hinaus erstreckt, sowie von dem Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner zu wählen.
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kaffeneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Jnv.-V.-G. besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen (§ 62 Abs. 2 I. V. G.).
§ [2. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre.
Die Wahlperiode beginnt je am 1. November des Wahljahres.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 3. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November des Wahljahres unter der Leitung der von dem Großh. Landesversicherungsamt zu bestellenden Wahlkommissäre in der Weise statt, daß in den von den letzteren für die Wahlen der Vertreter der beiden Gruppen anzuberaumenden Abstimmungstagfahrten — geeignetenfalls nach Bildung von Wahlbezirken — die von den wahlberechtigten Krankenkassen (§ 1) und dem Kreistag bezw. der Bürgermeisterei zu entsendenden Delegierten (Wahlmänner) zusammentreten und in mündlicher Abstimmung die Vertreter und deren Ersatzmänner wählen.
§ 4. Die Wahlen der Delegierten (Wahlmänner) der wahlberechtigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeitgeber unter sich aus ihrer Mitte und ebenso die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Versicherten je einen Wahlmann und einen Ersatzmann wählen, wobei einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.
Krankenkassenvorstände, in welchen entweder die Arbeitgeber oder die Versicherten nicht vertreten sind, wählen nur einen Wahlmann und Ersatzmann.
Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber ver sicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).
Nach stattgehabter Wahl wird von dem Kassenvorstand für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unterschriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) ausgestellt (Muster siehe Anlage 1), welche derselbe zu seiner Legitimation im Abstimmungstermin vorzulegen hat.
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auf Grund der Bücher der Kasse beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Versicherten vorzulegen.
lieber die Zahl der im Wahlbezirk wohnenden, einer Krankenkasse im Sinne des § 62 I. V. G. nicht angehörenden Versicherten ist von dem Kreisamt bezw. der Bürgermeisterei eine Bescheinigung auszustellen und dem Wahlkommissär vor dem Abstimmungstermin zuzustellen.
§ 6. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur männliche volljährige Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungsanstalt oder eines auf Grund des Invaliden- Versicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichts und nicht nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes *) zum Amte eines Schöffen unfähig sind.
Mindestens je 2 der von den Kreisämtern zuzuziehenden Vertreter und je 2 Ersatzmänner müssen am Sitze des Kreisamts oder höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der auf Grund des Jnvalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, — zu Vertretern der Versicherten die auf Grund des genannten Gesetzes versicherten Personen. — Diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).
Die am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter können wiedergewählt werden.
§ 7. Die Wahl der ständigen Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt für jede Gruppe in einem Wahlgang.
Gewählt sind diejenigen nach § 6 wählbaren Personen, welche bei der Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, mit der Maßgabe, daß die vier Höchstbestimmten als die ständigen Vertreter und die vier Nächsthöchstbestimmten als Ersatzmänner gewählt sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los.
§ 8. Die Wahl zum Vertreter der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines solchen kann — vorbehaltlich der durch das Statut der Versicherungsanstalt etwa noch weiter festgesetzten Ablehnungsgründe — nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß §1786 Abs. 1. Ziffer 2—4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann.**) Die Wahrnehmung eines auf Grund des Jnvalidenversicherungsgesetzes, der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankenversicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
Die Wiederwahl zum Vertreter der Versicherten oder der Arbeitgeber ober zum Ersatzmann eines Vertreters kann für die nächste Wahl- reriode abgelehnt werden.
Die gewählten Vertreter und Ersatzmänner haben sich auf ergehende Aufforderung seitens des Wahlkommissärs diesem gegenüber binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen wollen oder nicht.
Wird binnen dieser Frist ein zulässiger Ablehnungsgrund vorgebracht, so gilt Derjenige an Stelle des Ablehnenden als gewählt, welcher nächstdem die meisten Stimmen erhalten hat.
Wird die Wahl ohne zulässigen Grund abgelehnt, worüber im Streitfälle das Großh. Landesversicherungsamt zu entscheiden hat, so hat der Wahlkommissär dem Vorsitzenden des Vorstands der Versicherungsanstalt Mitteilung zu machen, welcher gegen Personen, die die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, Geldstrafe bis zu 500 Mark erkennen kann.
§ 23. Die an den Wahlen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden (§ 10), der Wahlmänner zur Wahl der Ausschußmitglieder (§ 18) und an den Wahlen der letzteren § 19) teilnehmenden Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber er- >alten aus der Kasse der Versicherungsanstalt Ersatz für notwendige bare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts der Versicherungsanstalt, und zwar, so lange nicht )urch Statut etwas anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des § 21 des rermalen noch gütigen Statuts vom 20. Dezember 1890. Die einzelnen Beträge sind durch den die Wahl leitenden Beamten anzuweisen und unmittelbar nach Beendigung der Wahl, nötigenfalls vorlagsweise aus der Kreis- bezw. Stadt- oder Provinzialkasse, gegen Empfangsbescheinigung auszuzahlen.
Anlage 1.
8. wer mehr als eine Vormundschafi oder Pflegschaft führt; Vie
„oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von „2 Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich."
Bekanntmachung, die Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899; hier: die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei de» unteren Verwaltungsbehörden betreffend.
Für die Stadt Gießen sind gemäß § 62 des rubr. Gesetzes und des § 1 der Wahlordnung Großh. Landesversicherungsamtes vom 25. v. Mts. von den Korständen der dahier vorhandenen chrts-, Aetricvs- Vlaörik), und Annungskrankenkaffen, Knappschaftskassen und derjenigen eingeschriebenen oder aus Grund tandesgesehticher Forschriften errichtetenKitfskassen, welche die im § 7a des Kranken- »ersscherungsgesetzes vorgesehene Wescheintguug besttzen und deren Bezirk sich nicht über den Bezirk der Stadt hinaus erstreckt, sowie von der Bürgermeisterei je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner zu wählen.
Auf Grund des § 63 genannten Gesetzes und des § 9, sowie der nachstehend abgedruckten §§ 1 bis 8 und 23 der Wahlordnung vom 25. Oktober 1899 wird hiermit Termin zur Abstimmung auf Montag deu 27. November 1899 in dem Titznngssaale des Bürger- meiftereigebäudes anberaumt und zwar:
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber von 5—5Vg Ahr abendss, und „ „ „ „ „ Arbeitnehmer von 5'/,—6 Ilhr abends.
Alle wahlberechtigten Krankenkassenvorstände werden hierdurch unter Bezugnahme auf die denselben bereits zugefertigten besonderen Ersuchen nochmals aufgefordert, die Wahl der Wahlmänner und deren Ersatzmänner unter Beobachtung der gegebenen Bestimmungen durch den Kassen Vorstand umgehend vornehmen zu lassen und den Gewählten außer der Wahlvollmacht auch die vorgeschriebene Bescheinigung über die Zahl der Versicherungspflichtigen zu behändigen.
Gleichzeitig werden die Kassenvorstände hiermit eingeladen, ihre Wahlmänner zu den oben bezeichneten Terminen zu entsenden, mit dem Anfügen, daß:
1. die Letzteren nur nach Abgabe einer ordnungsmäßigen Wahlvollmacht und einer amtlich beglaubigten Bescheinigung über den derzeitigen Mitgliederbestand der Kasse zur Abstimmung zugelassen werden können und
2. unterstellt wird, daß diejenigen Kassenvorstände, welche zur Abstimmung Wahlmänner nicht entsenden, auf ihre Beteiligung an den Wahlen verzichten.
Gießen, den 8. November 1899.
Der von Großh. Landesversicherungsamt bestellte Wahlkommissär für die Stadt Gießen.
Wolfs, Beigeordneter.
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Die Wahlmänner der Krankenkassen haben im Abstimmungstermin eine von dem Kassenvorstaud ausgestellte und von der Ortspolizeibehörde
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*) Unfähig zu dein Amte eines Schöffen sind:
„1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung „loren haben;
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