Ausschußantrag angenommen. Ebenso der Gesetzentwurf die Pensionierung der Volksschullehrer betreffend.
Für die Wiederherstellung der Stiftskirche zu Wimpfen fordert die Regierung als Bauquote 39500 Mk. — Abg. Häusel beantragt, daß der Kammer ein vollständiger Renovierungsplan und auch ein Voranschlag über die Restaurationsarbeiten vorgelegt werden soll. — Abg. Ulrich erklärt, daß er zwar im historischen Interesse des Bauwerks für die Forderung stimmen könne. Da es ihm aber nicht klar sei, ob der Bau religiösen Dingen dienen solle, wird er gegen die Vorlage stimmen. — Die Abg. Friedrich und v. Köth wünschen, daß mit etwas mehr Energie weiter gebaut und daß das Bauwerk erhalten werde. Sie werden für die Forderung stimmen. — Graf Oriola wird seinerseits vor der Ausgabe nicht zurückschrecken, weil es im Interesse eines großen Kunstwerkes gelegen sei. Der Standpunkt des Abg. Ulrich sei ihm unverständlich. — Abg. Schroeder weist darauf hin, daß die Kirche schon seit vielen Jahren eine Ruine sei. Es sei wünschenswert, daß die Regierung einen Plan für die ganzen Restaurationsarbeiten vorlege, damit man das Richtige treffe. Auf den Standpunkt des Abg. Ulrich will er nicht eingehen, da er genügend bekannt sei. — Es entspinnt sich sodann über die ablehnende Haltung der Sozialdemokraten in dieser Sache eine erregte Debatte in welcher dieselbe ihren Standpunkt, daß Religion Nebensache sei, der Kammer darlegten. — Abg. Schmitt wies demselben noch nach, daß im Reichstag die sozialdemokratische Partei, die Mittel für die Kirche in Oppenheim bewilligt habe. Die Regierungsforderung und der Antrag Häusel wird hieraus gegen die Stimmen der Sozialdemokraten angenommen.
Zu der Rückäußerung der Ersten Kammer über den Antrag Schmitt und Metz auf Einführung einjähriger resp. zweijähriger Budgetperioden beschließt das Haus auf seinem früheren Beschluß zu beharren.
Einer Anzahl weiterer Rückäußerungen Erster Kammer, so die Einführung direkter Wahlen zunv Landtag, den Erlaß einer Vorlage über Wahlvorschriften ferner Antrag David und Genossen, die Wahlen zur Zweiten Ständekammer am Sonntag und Vermehrung der Wahlbezirke u. s. w. betr. wird nicht beigetreten.
Nach der Pause beantragt der Abg. Schroeder, daß die Vorlage wegen des Erlasses der Witwenkassenbeiträge der Lehrer noch auf diesem Landtag erledigt werde. Diesem Wunsch schließen sich die Abg. Schmitt und Weidner dringend an. — Staatsminister Rothe sagt, die Vorlage des Gesetzentwurfes zu.
Eine scharfe Debatte entspinnt sich über eine Anschuldigung des Abg. Köhler-Langsdorf, die Verschleppung vieler Gegenstände von feiten des Vorsitzenden des Finanzausschusses betreffend. Es wird dabei von vielen Abgeordneten festgestellt, daß der Abg. Köhler-Langsdorf in vielen Sitzungen gefehlt und deshalb die Veranlassung der Rückstände sei. Abg. Köhler-Langsdorf bezeichnet dieses als eine absichtliche Verdächtigung und Lügen. Derselbe wird deshalb unter der Zustimmung des Hauses zur Ordnung gerufen.
Bezüglich einer Rückäußerung Erster Kammer über den Antrag Reinhart, Bewilligung eines Staatsbeitrags von 500 Mark für die Deutsche Versuchsanstalt für Lederindustrie in Freiberg i. S., tritt die Kammer nach nochmaliger warmer Befürwortung des Abg. Neinhart dem Anträge nunmehr bei, nachdem auch die Staats- Regierung ihren ablehnenden Standpunkt im Interesse vieler kleiner Gerbereien aufgegeben hat.
Auch bezüglich der Rückäußerungen Erster Kammer, die Holzberechtigung der Gemeinde Gleimen- heim und die Beschaffung einer Dienstwohnung des Oberförsters in der Oberförsterei Babenhausen tritt das Haus dem Beschluß der Ersten Kammer bei. Dem Beschluß der Jenseite wegen Erbauung der Bahn von Fürth nach Reichelsheim wird nicht beigetreten.
Eine längere Debatte entspinnt sich über den Bau einer Bahn von Butzbach nach Lich und nach dem Oberseementhal. Die Erste Kammer hat die Vorlage ab- gelehnt. — Abg. Joutz und Friedrich treten für das Projekt ein und weisen den von der Ersten Kammer erhobenen Vorwurf des Vandalismus mit Entschiedenheit zurück. Die Bahn sei ein Bedürfnis und unter allen Umständen sei auf dem früheren Beschluß zu beharren. — Ministerrat Ewald erklärt, daß die Regierung bis jetzt
spiel und Mette nach dem MrgerlichkllMesetzlmih.
Von Rechtsanwalt G. Pfizer.*)
Bei Spiel und Wette wird nicht jeder Teil dem andern, sondern — je nach dem Ausfall des Spiels oder der Wette — nur der eine oder der andere etwas schuldig, sodaß auch hier ein Schuldverhältnis mit einseitiger Verpflichtung vorliegt oder vielmehr vorläge; denn Spiel- und Wettschulden sind nicht klagbar, ein verlorener Spieleinsatz kann aber so wenig, wie die bezahlte Schuld aus einer Wette aus dem Grund zurückgefordert werden, weil durch Spiel und Wette keine Verbindlichkeit begründet werde. Damit ist eine Zurückforderung aus anderen Gründen, namentlich wegen Betrugs (z. B. mit falschen Würfeln, gezeichneten Karten) nicht ausgeschlossen; ein Betrug bei einer Wette liegt aber nicht schon darin, daß, wenn über die Wahrheit
*) Wie obigen interessanten Artikel, den wir mit Erlaubnis des Verlegers Otto Maier in Ravensburg zur Orientierung unserer Leser hier wiedergeben, enthält ein soeben erschienenes volkstümliches Rechtsbuch .leichtverständltche Darstellung des Bürgerl Gesetzbuchs" von G. Pfizer eine reiche Anzahl von trefflichen ausklärenden Abhandlungen, in denen sowohl die Laierffchatt deS Lesers berücksichtigt ist, wie auch in der Auswahl der Themata die tägliche Praxis, die praktische Bedeutung der im Leben thatsächltch häufig vorkommenden Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältniffe. Pfizers Buch (14 Lieferungen ä 50 Pfg.) ist für jedermann verständlich und nützlich, deshalb auch jedermann zu empfehlen.
noch nicht im Besitz einer Vorlage sei und deshalb könne sie sich noch nicht erklären. — Abg. Graf Orio la tritt ebenfalls für den Bahnbau ein, wünscht aber, daß man den praktischsten Weg im Auge halten möge. — Der Ausschuß beantragt Beharren auf dem früheren Beschluß, und wird der Antrag einstimmig angenommen.
Der Bau einer Bahn von Neu-Isenburg nach der Station der Main-Neckarbahn und einer solchen von Wahlen nach Hammelbach war ebenfalls von der Ersten Kammer abgelehnt worden. Die Zweite Kammer beharrt auf dem früheren Beschluß.
Die Interpellation Köhler-Darmstadt und Schmehl, die Beschwerde der Darmstädter Zimmermeister wegen der Arbeitsvergebung beim Barackenbau an der technischen Hochschule zu Darmstadt, wird von Staatsminister Rothe dahin beantwortet, daß zur engeren Submission die Firmen W. Ganß, Riedlinger und Holzmann eingeladen worden seien. Die kurze Frist, insbesondere aber die Leistungsfähigkeit, sei bei der Auswahl maßgebend gewesen. Die Vergebungssormen seien überall eingehalten worden und der Kammer sei schon bei Anforderung des Betrags die Firma Holzmann als eventuelle Uebernehmerin bezeichnet worden. — Die Abg. Schmall und Kramer betonen, daß man es hier mit einer Sache zu thun habe, über die schon öfter geklagt worden sei. Es sei nötig, der Regierung einen Fingerzeig zu geben, in der Vergebung der Arbeiten vorsichtiger zu sein, um nicht große Erbitterung in den gewerblichen Kreisen hervorzurufen. — Abg. Schroeder weist auf die wiederholten Klagen hin, die wegen Nichtberücksichtigung einheimischer Gewerbetreibender geführt worden seien. Der vorliegende Fall sei eine Kränkung der Darmstädter Zimmermeister, wenn auch formell den Bestimmungen über das Vergebungswesen gefolgt sei. Eine so beschränkte Konkurrenz, wie in diesem Falle, sei bedenklich und bedeute einen Ausschluß der besseren Zimmergeschäfte: Nicht die großen, sondern den kleinen Gewerbetreibenden möge man schützen. Die Art der Vergebung geschehe vielfach aus Bequemlichkeit, weil die großen Firmen auf ihren Bureaus auch die Pläne u. s. w. machen lassen. Dringend Pflicht der Regierung sei es, darauf zu halten, daß der Mittelstand berücksichtigt und daß die Arbeiten am Orte vergeben werden. — Geh. Oberbaurat Hofmann stellt nochmals die Gründe fest, welche bei der kurzen Frist für die rasche Vergebung maßgebend waren. Die Bau- Abteilung des Ministeriums sei vollständig davon durchdrungen, daß das einheimische Gewerbe unterstützt werden müffe und daß eine getrennte Arbeitsvergebung stattzusinden habe. Die Bauabteilung gebe dem hohen Haus die feste Versicherung, daß sie alles aufbieten werde, geordnete Verhältnisse herbeizuführen, zum Segen des gesamten hessischen Gewerbestandes (lang anhaltendes Bravo). Nachdem der Abg. Schmehl mit den letzten Erklärungen zufrieden ist, wird dieser Gegenstand verlassen.
Eine Anfrage des Abg. Schmitt, die Erweiterung der Stadt Kastel beantwortet Staatsminister Rothe dahin, daß die Großherzogliche Regierung wohl die mißlichen Wohnungsverhältnisse von Kastel kenne und daß sie es sich zur Aufgabe gemacht habe, dieselben zu bessern. Die Verhandlungen seien bisher für anderweiten Geländeersatz an den hohen Forderungen des Königlich Preußischen Kriegs« Ministeriums gescheitert. Neuerdings seien dieselben mit besserem Erfolg geführt worden, sodaß an -eine Entfestigung von Kastel nunmehr gedacht werden könne. — Abg. Schmitt und Haas-Mainz stellen fest, daß die Gemeinde Kastel nicht in der Lage sei, 8 Millionen Mark für seine Befreiung von den einengenden Festungsmauern zu zahlen. Sie bitten die Regierung um dringende Abhilfe. Nach Genehmigung einiger kleinen Regierungs-Vorlagen wird die Kammer um 2 Uhr geschloffen.
Sitzung der Stadtverordneten
vom 6. Juli 1899.
Anwesend Herr Oberbürgermeister Gnauth, Herr Beigeordneter Grüneberg, von Seiten der Stadtverordneten die Herren Euler, Faber, Flett, Dr. Fuhr, Dr. Gaffky, Dr. Gutfleisch, Hanau, Haubach, Heichelheim, Jughardt, Keller, Kirch, Krumm, Leib, Löber, Loos, Petri, Dr. Schäfer, Schmall und Wallenfels.
Ihr Fernbleiben von der heutigen Sitzung haben entschuldigt die Herren Beigeordneten Georgi und Wolff, die
einer Behauptung gewettet wird, der eine Teil von vornherein der Wahrheit seiner Behauptung sicher ist. Eine Rückforderung aus dem Grund, weil es sich um ein verbotenes Spiel, z. B. gewerbsmäßiges Glücksspiel handle, wird häufig um deswillen ausgeschlossen sein, weil der Verlierer wie der Gewinner Teilnehmer an der unerlaubten Handlung ist. — Die Spiel- oder Wettschuld kommt auch dadurch nicht zur Kraft, daß der Verlierende dem Gewinnenden einen Schuldschein (ohne Angabe eines Grundes oder mit Angabe eines falschen Grundes) ausstellt; der Aussteller muß aber gegenüber der Klage aus dem Schuldanerkenntnis beweisen, daß dem Anerkenntnis eine Spielschuld zu Grunde liegt. — Keine Spielschuld ist die Schuld aus einem Darlehen, das jemand zum Zweck des Spiels aufnimmt; ob aber der Spieler, der einem andern zum Spielen oder Weiterspielen Geld leiht und es ihm sofort im Spiel wieder abnimmt, auf Rückzahlung eines solchen „Darlehens" klagen kann, ist mindestens zweifelhaft.
Eine (verschleierte) Wette ist auch das sog. Differenzgeschäft, von dem oben bei den Scheingeschäften die Rede war. Daß nur ein Scheingeschäft vorliege, d. h. daß die Absicht beim Abschluß des Kaufs nur auf Zahlung des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis zur Lieferungszeit (am „Stichtag") gegangen sei, hat der aus dem Kaufvertrag Verklagte zu beweisen; den Beweis
Herren Stadtverordneten Brück, Emmelius, Grünewald, Helfrich, Scheel und Schiele.
Herrn I. Nattmann wurde die Belassung und Erhöhung einer bestehenden Lehmsteinmauer zwischen seinem jetzigen Fabrikanwesen und dem errichteten Neubau, gegen den nach den bestehenden Vorschriften eine Brandmauer errichtet werden müßte, gestattet.
Herrn Schloffermeister L e y e r z a p f soll die Erlaubnis erteilt werden, in die Brandmauer seines Neubaues am Asterweg Fenster einzulassen unter der Bedingung, daß diese Fenster nach außen mit Drahtgeflecht abgeschlossen werden.
Herr Adolf Bieler beabsichtigt, anstelle des ehemals Kullmann'schen Hauses in der Marktstraße einen Neubau zu errichten; es soll ihm gestattet werden, in der den Bau nach der Wettergasse hin abschließenden Brandmauer eine Thür anzubringen.
Zu dem Gesuch der Firma W. Z u r b u ch um Erlaubnis zur Errichtung eines Geschäftshauses bei ihrer Lacksiederei in den Eichgärten soll die Befürwortung des Dispenses, nach welchem auf nicht in den Ortsbauplan aufgenommenem Gelände Gebäude errichtet werden können, verweigert werden.
Das durch Erweiterung der Straße „Neustadt" am Homberger'schen Hause an letzteres fallende Gelände, 3,8 Quadratmeter, soll zum Preise von 32 Mk. pro Quadratmeter an die Firma Homberger abgetreten werden; die der Veränderung der Baufluchtlinie entlang dem Bieker'schen Hause wegen nötig gewordene Veränderung der Thoreinfahrt am Homberger'schen Hause soll auf Kosten der Stadt ausgeführt werden, wofür die Versammlung 160 Mark bewilligt.
Herr Architekt Huhn beabsichtigt, an der verlängerten Bruchstraße zu bauen, hat aber dazu ein Stück der Aktienbrauerei gehörigen Geländes nötig, weshalb er um Einleitung des Enteignungsverfahrens ersucht, nachdem eine Vereinbarung mit der Aktienbrauerei nicht erreicht wurde. Die Stadtverordneten-Versammlung stimmte dem Antrag der Baudeputation zu, wonach dem Antrag des Herrn Huhn auf Einleitung des Enteignungsverfahrens auf Grund des Art. 9 der allgemeinen Bauordnung entsprochen werden soll.
Dem Gesuch des Herrn L. Lotz um Ueberlassung städtischen Geländes vor seinem Hause in der Bahnhofstraße soll stattgegeben werden. Der Preis für das 21/10 HjMtr. umfassende Gelände wird auf 120 Mk. festgesetzt.
Ein Gesuch der Herren H. Benner II. und G. Brömer um Erlaß des Steigpreises für Benutzung städtischen Geländes zur Eisgewinnung auf der Lahn, zu dessen Gunsten die Gesuchsteller die der Eisgewinnung ungünstigen beiden letzten Winter geltend machten, wird abgelehnt.
Das Gesuch des evang. Kirchenvorstandes um Unterhaltung der Grabstätte des Geh. Kirchenrats Dr. Engel wird genehmigt und beschlossen, von Erhebung einer Gebühr abzusehen.
Auf Gesuch der städtischen Straßenkehrer um Lohnregulierung wird beschloßen, denselben eine annähernd 10 prozentige Lohnerhöhung zu gewähren. Der Lohn wird nach Antrag der Baudeputation so bemessen, daß die im 1. bis 3. Jahre beschäftigten Straßenkehrer erhalten im Sommer 23 Pfg., im Frühjahr und Herbst 25 Pfg., im Winter 28 Pfg. pro Stunde, die im 4. bis 6. Jahre beschäftigten im Sommer 25 Pfg., im Frühjahr und Herbst 27 Pfg., im Winter 30 Pfg. pro Stunde, die über 6 Jahre beschäftigten im Sommer 27 Pfg., im Frühjahr und Herbst 29 Pfg., im Winter 32 Pfg. pro Stunde. Für Arbeiten an Sonn- und Festtagen erhalten sämtliche Straßenkehrer 25 Prozent Zulage, bei Wasserarbeiten 5 Pfg. pro Stunde extra. Die Vorarbeiter erhalten den Lohn der über 6 Jahre Beschäftigten (1. Klaffe) nebst 30 Pfg. Zulage pro Tag, die Stellvertreter den Lohn der 2. Klasse und 15 Pfg. Zulage pro Tag. Außerdem sollen für die Vorarbeiter Dienströcke und Dienstmützen angeschafft werden. Die übliche Herbstgratifikation von 10 bis 20 Pfg. für jeden während des Sommers im Dienst der Stadt geleisteten Arbeitstag soll den Straßenkehrern auch fernerhin gewährt werden.
Zu dem Gesuch des Herrn H. Berndt um Erlaubnis zum Wirtschaftsbetrieb im Hause Bahnhofstraße 34 spricht sich die Versammlung für die Bejahung der Bedürfnisfrage aus, da Gesuchsteller auch Gastwirtschaft einzurichten beabsichtigt; desgl. wird befürwortet das Gesuch des Herrn
wird er hauptsächlich durch Berufung auf seine Vermögensverhältnisse führen, die den Gedanken an eine Erfüllung des Kaufvertrags ausschließen; der Einwand des anderen Teils, daß es ihm mit der Erfüllung Ernst gewesen und er dazu im stände fei, wird ausgeschlossen durch die Bestimmung des Gesetzes, daß der Vertrag als Spiel schon dann anzusehen fei, wenn jene (bloß auf die Differenz gerichtete) Absicht auch nur bei einem Teil vorhanden war und der andere sie kannte oder kennen mußte.
Bei Spiel und Wette bereichert sich ein Teil auf Kosten des andern; bei einer Lotterie oder einer Ausspielung bereichert sich der Veranstalter auf Kosten der Losabnehmer und einer oder einzelne von diesen bereichern sich auf Kosten der Mitspieler. Oeffentlich ohne obrigkeitliche Genehmigung veranstaltete Lotterien und Ausspielungen sind vom Strafgesetz verboten und schon darum Ansprüche aus solchen ausgeschlossen. Aber auch eine nicht öffentlich, z. B. in einer geschlossenen Gesellschaft veranstaltete Lotterie oder Ausspielung bedarf der staatlichen Genehmigung, wenn ein klagbarer Anspruch auf den Gewinn oder ausgespielten Gegenstand entstehen soll; praktisch wird diese Bestimmung nicht leicht werden. — Auch der Vertrieb von Lotterie- oder Prämienlosen durch einen anderen als den Veranstalter der Lotterie kann je nach der Art des Vertriebs als „Lotterievertrag" sich darstellen.


