1898
Mittwoch de« 20. April
6r##8 Matt.
Nr. 91
Gießener Anzeiger
Genera f-Unzeiger
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Die geplanten Abänderungen der Concurs Ordnung.
fang der Concursmaffe gesetzlich verkleinert. Die Gegenstände, die zum Hausrath gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, können nämlich nach der neuen Civilproceß- ordnung dann nicht gepfändet werden, wenn ihr vocaussicht- licher Erlös zu ihrem Werth für den Haushalt des Schuldners autzer Verhättniß steht. Es ist nur folgerichtig, daß solche Sachen auch im Concurse nicht genommen werden. Gegenwärtig gehört auch der Nießbrauch des verheiratheten Gemeinschuldners an dem Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder während der Dauer des Verfahrens zur Concurs- maff?, insoweit der Nießbrauch mehr einbringt, als der Gemeinschuldner zum Unterhalt für sich, die Ehefrau und die Kind> r bedarf. Diese Bestimmung ist aufgehoben. Der Nießbrauch des Mannes an dem Vermögen der Frau und der Kinder endigt näml'.ch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch welchen d r ConcurS über das Vermögen des Mannes eröffnet wird. Al^r auch schon vorher können die Rechte des Mannes, der neuen Civilproceßordnung zufolge, nicht gepfändet werden und aus diesim Grunde auch nicht zur Concursmaffe gezogen werden. Es liegt die Anschauung zu Grunde, daß das Vermög'n der Frau und Kinder eben deren Eigenthum bleibt und zu anderen Zwecken dem Manne bezw. Vater übergeben ist, als zur Befriedigung seiner Gläubiger. ,
Leben die Ebegatten in Gütergemeinschaft, so wird diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eröffnung des Concurses über das Vermögen des Mannes nicht beendigt, es findet also eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht statt, vielmehr gehört das G'sammtgut zur Concursmaffe des Mannes. Anders verhält cs sich, wenn über das Vermögen der Frau der Concurs eröffnet werden sollte. Da der Mann im Wesentlichen der alleinige Verwalter des Gesammtguts ist und es in deffen Hand während der Ehe ungetrennt vereinigt bleiben soll, so ist der Antheil der Frau schon außerhalb des Concurses der Pfändung nicht unterworfen und kann daher zu ihrer Concursmaffe
ob Ehefrauen und Kinder Unterhaltungsansprüche als einfache oder bevorrechtigte Gläubiger geltend machen können. Sie sollen diese Ansprüche überhaupt nur für die Vergangenheit und zwar als einfache Gläubiger anmelden können, für die Zukunft überhaupt nicht.
Für die Fälle, wo der Gemeinschuldner eine Sache ge- miet he t oder gepachtet hatte, oder wo er eine Person engagirt oder gemiethet, oder mit ihr einen Werkvertrag ab- geschlossen hatte, bleibt im Falle der ConcurSeröffnung dem einen wie dem anderen Theil das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigungsfrist soll aber nicht mehr die ortsübliche sein, sondern, da das Bürgerliche Gesetzbuch gesetzliche Fristen vorgeschriebcn hat, diese gesetzliche Frist. Eine Vorauserhebung von Mieth- oöer Pachtgeldern seitens des Gemeinschuldners ist nur wirksam, soweit sie sich auf den Mieth- oder Pachtzins für das bei Eröffnung des Concurses laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht. — An der ersten Stelle der Concursgläubiger rangiren gegenwärtig
Adresse für Depeschen: Lnzetger Fernsprecher Nr. 51.
Kriegsschiffes.
Leipzig, 17. April. Ueber die Thätigkeit der Reich»ragSabgeordneten äußerte in einer gestern hier abgehaltenen Wählerversammlung der Abgeordnete für Leipzig, Professor Hasse: DaS Hauptgewicht der ThLtigkeit liegt nicht im Plenum, wo es nur gilt, den Standpunkt der Parteien der Oeffentlichkeit gegenüber zu kennzeichncn, sondern tn den Commissionen, in denen die Dinge viel gründlicher und meist auch sachlicher berathen find. Damit hängt auch die häufige Leere und Beschlußunfähigkeit der Hauses zusammen, die nicht gar so bedenklich ist, wie eS hingestellt wird. In England zeigt sich die gleiche Erscheinung, nur bei heißblütigen Na- tionen ist eS anders. Im Allgemeinen genügt auch die Anwesenheit der Hauptredner der Parteien und einiger Zuhörer zur Erledigung der laufenden Geschäfte. (?) ES geht auch über die Kraft deS Einzelnen, neben den CommisfionS- sitzungen mitunter noch acht Stunden im Plenum zu sein. Häufig find auch die Redner selbst schuld an der Leere deS Hauses. Allgemeine Anwesenheit ist nöthig bei namentlicher und Schlußabstimmungeu und solchen, bei denen die Par« teien nicht geschloffen stimmen, sondern der einzelne Farbe bekeunen muß. Leider drückt fich do, wie beim Flottengesetz, Mancher um die Abstimmung herum, was entschieden zu ver- urtheilen ist.
Karlsruhe, 18. April. Der Kaiser ist heute früh um 10V. Uhr mittelst SonderzugeS hier eingetroffen. Jeder
Personen, die fich dem Gemeinschuldner für deffen Haus, Wirtschaft oder Geschäft zu „dauerndem Dienst" verdungen hatten. Es soll genügen, daß sie sich, wenn auch nur vorübergehend, zur „Leistung von Diensten" verdungen hatten.
Das sind die wichtigsten Neuerungen im Gebiete des Concursrechts. Die Aenderungen im Coucursverfahren sind weniger bedeutend. Gegenwärtig wird die Einleitung eines Concursverfahrens oft deshalb abgewiesen, weil nach dem Ermeffen des Gerichts eine den Kosten dcs Verfahrens entsprechende Concursmaffe nicht vorhanden ist. Trotzdem können die Gläubiger ein Jntereffe an der Ein» leitung des Verfahrens haben, insbesondere um durch den Concursverwalter beseitigte VermögenSftücke des Gemeinschuldners herbeizuschaffen; der Concurs soll darum in Zukunft auch dann eröffnet werden, wenn ein zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichender Geldbetrag vorgeschoffen wird. Zugleich soll bei Gericht ein Jedermann zugängliches 23er* zeichniß derjenigen Schuldner geführt werden, bezüglich deren in den letzten fünf Jahren das ConcurSverfahren wegen ungenügender Masse nicht eröffnet werden konnte.
Die Frist zur Anmeldung der Concnrsforderungen kann von 3 auf 2 Wochen herabgesetzt werden.
Soll das G e s ch ä f t des Gemeinschuldners geschlossen werden, so muß der Verwalter vorher dem Gemeinschuldner, sofern derselbe ohne Aufschub zu erlangen ist, von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung machen. Die Schließung des Geschäfts kann vom Gericht untersagt werden, wenn ein Zwangsoergleichsvorschlag vom Gemeinschuldner eingereicht ist.
Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners gehören zur Concursmaffe. dürsen aber nur mit dem Geschäft im Ganzen und nur insoweit veräußert weiden, als sie zur Fortführung deS Geschäftsbetriebes unentbehrlich sind, keines- wegs aber als Maculatur.
Für die Gebühren des Concursverwalters können die einzelnen Staaten einen festen Tarif aufstellen; andernfalls wird die Gebühr nicht mehr von den Gläubigern, von denen oft nur einer oder einige im Schlußtermin erscheinen, festgesetzt, sondern nach deren Anhörung vom Gericht.
Die Bestrafung wegen einfachen Bankrotts ist insofern verschärft, als nicht nur auf Gefängniß bis zu zwei Jahren, sondern bis zu 5 Jahren und zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Als neuer Fall des einfachen Bankrotts ist hivzugefügt, wenn der Gemeinschuldner in der Absicht, die Eröffnung des ConcurS- verfahrens hinauszuschieben, Maaren oder Werthpapiere auf Credit entnommen und erheblich unter dem Werth veräußert
Berlin. 18. April. Wie baß „Berliner Tageblatt" erfährt, ist vor einiger Zeit der frühere Reich»tag»abgeordnete Dr. Ludwig Bamberger nicht unbedenklich erkrankt gewesen. Er befindet sich indeß bereits vollständig auf de« Wege der Wtedergenefung.
Berlin, 18. April. In der Untersuchung gegen de« Oberfactor Grünenthal hat fich, dem ^Loealanzeiger" zufolge, herauSgestellt, daß Grünenthal bet seinem Banknotendiebstahl auch mit einem gefälschten Stempel operitt hat und zwar gebrauchte er diesen, um die Pack-te, denen er Banknoten entnahm, wieder so zu verschließen, wie eS vorher von Oberbeamren der RrichSdruckerei geschehen war.
Berlin, 18. April. Der Director im Reichsamt bei Innern, Schröder, ist vom 1. April ab auf sein Gesuch wegen angegriffener Gesundheit zur Disposition gestellt worden. Er bat fich dem Bernehmen noch zunächst-nach Klemafie« begeben.
Berlin, 18. April. Die „Nordd. Allg. Ztg." meldet: Ueber London wird verbreitet, daß die Vertreter der enro- päisch-en Großmächte in dem spanisch - amerikanischen Streitfälle in Washington neuerdings eine feindselige Haltung gegen die Regierung der Bereinigten Staaten eingenommm haben. Soweit es sich um die deutschen Botschafter handelt, ist diese Behauptung unzutreffend.
Berlin, 18. April. In der Günther'schen Mord- fache wird mitgettzeilt: Eine Zmgin beeidete, am Abend des Mordtages auf dem Wege nach dem Thatorte die Günther am Arme eine» Mannes gesehen zu haben. Die Zeugt« erkannte in dem Begleiter mit fester Bestimmtheit deren Bräutigam wieder, einen Sch'.ächtergesrllen mit dem Vornamen „Emil". Die Polizei gibt genaue Personalbeschreibung de» Thäter», deffen Aufenthalt unbekannt ist.
Berlin, 18. April. Der „Local-Anzeiger" meldet au» Washington: Eine gemilchte Eommtsfion beider Häuser des CongresscS wird heute über die Faffung einer gemeinsamen Resolution berathen. Vielleicht wird darin die Anerkennung der Unabhängigkeit Cuba» nicht ausgesprochen, nur ist die» noch unficher. Mac Kinley wird die Rrsolution ohne Aufschub unterzeichnen, möglicherweise schon morgen. E» bestätigt fich, daß die conservattven Mitglieder der beiden Häuser unbeschadet der couftttutionellen Rechte de» CongreffeS zeh« Tage F ist für diplomatische Verhandlungen mit Spanien bewilligen wollen.
Halle a. d.S., Mitte April. Die Tarif gemeiv schaft»- 1 aegner unter den Buchdruckern hielten während der Oste,tage ihren ersten Congreß in Halle ab, der ans 20 Orten beschickt war ES wurde beschloffen, die Agitation pfgen die Tarifgemeinschaft den Berhälmiffen der einzelne« Orte eutsprecheud zu betreiben. Falls der Verband der Buchdrucker weitere Autschlüffe versügt, droht man mit i MaffcnauStritt.
Köln, 18. April. Die „Köln. Ztg." entnimmt einem : von den Philippinen.Inseln gekommenen Privatbriese eines Deutschen, daß im Norden der Insel eine bedenkliche Gcihrung herrsche. Die Aufständischen nahmen verschiedene Ortschaften ein, wobei mehrere katholische Geistliche getödtet > wurden. Man erwartet täglich da» Eintreffen eine» englische«
nicht aezogen werden. ,
Dem Gläubiger ungünstig ist auch die Stellung, welche der Entwurf in der Frage einnimmt, ob die Annahme oder die Ausschlagung einer vor der ConcurSeröffnung dem Gemeinschuldner angefallenen Erbschaft oder eines Vermächt- nisses dem Gemeinschuldner oder dem Concursverwalter j zusteht. Diese Frage, welche gegenwärtig in den verschiedenen \ Rechtsgebieten eine verschiedene Antwort gesunden hat (in ; den Gebieten des Preußischen Landrechts und des französischen Rechts in dem Sinne, daß Erbschaft oder Vermächtniß nur ? von dem Verwalter ausgeschlagen werden kann, in den Ge \ bieten des gemeinen und sächsischen Rechts ebenso bei Ver- j mächtniffen (während Erbschaften der Schuldner auöschlagen • tannj, entscheidet der Enlwu-f dahin, daß die Entscheidung stets dem Gemeinschuldner freisteht, weil der Erwerb von $ Erbschaften und Vermächtnissen nicht nur einen vermögens- ; rechtlichen, sondern zugleich einen persönlichen Characier habe.
Zu Gunsten der Gläubiger ist die Streitfrage entschieden,
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2 Mark 20 Psg. monatlich 75 Plz. mit Brmgerlohn-
8ei Postbezug 2 Mark 50 Pf«,, vierteljährlich.
Berlin, 18. April. Der hiefige amerikanische Bot« schafter wird sich am Mittwoch nach Dresden begeben, um dem König Albert zu deffen Jubiläum ein Glückwunschschreiben de» Präfideaten Mac Ktnleh zu über 'eichrn.
Der in der Reichstagscommission berathene Entwurf eines Gesetzes, betr. Aenderungen der Concursord- nung, hat in erster Linie die Aufgabe, das Concursrecht mit den neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Civilproceßordnung in Einklang zu bringen. Er beschränkt sich jedoch nicht hierauf, sondern es wird die Gelegenheit benutzt, auch einige Aenderungen vorzunehmen, welche nach Ansicht der Regierung dringlich oder allgemein begehrt sind. In dieser Richtung ist der Entwurf jedoch sehr zurückhaltend und der Handelsstand, welcher von der Gesetzgebung einen größeren Schutz gegen die gewerbsmäßigen Pleitemacher verlangt, wird ziemlich enttäuscht fein. Immerhin bringt der Entwurf einige Verbesserungen und eine weitere Reform wird in Aussicht gestellt, sobald die Gesetzgebungsmaschine, welche jetzt auch noch die Abänderungen der Civilproceßord- vv^ vMeviw o o u nung und das Gesetz über d-e freiwillige Gerichtsbarkeit zu \ Forderungen von Arbeits- oder Dienstlodn seitens solcher bearbeiten hat, diese ihre nächsten durch die Einsührung deS i en--ra toomcmMmihtior für hpffen .(Snus. Bürgerlichen Gesetzbuchs bebmgten Aufgaben bewältigt haben wird. Alsobald wird der Moment der Ruhe in der Gesetz- gebung des bürgerlichen Rechts allerdings nicht eintreten, da, wenn das Reick seine Gesetze fertig gestellt hat, die einzelnen ;
Staaten schleunigst daran ge^n muffen, einen Anschluß ihrer vielfach in den Grundzügen abweichenden, abr doch zur Ergänzung bestimmten Gesetze mit den neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs herzüstellen.
Was nun das Concursrecht anbetrifft, so wird der Um-
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frfd)dttt täglich mit Ausnahme deS Montags.
Dir Gießener Damirtenvtätter yaßen dem Anzeiger »Schentlich viermal beigelegt.
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Die Wünsche derer, welche eine Erschwerung der gewerbsmäßigen „Pleiten" fo dern oder gar einem Gemeinschuldner die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte, die Bekleidung von Ehrenämtern rc. entziehen wollen, wie es in Frankreich zum Theil der Fall ist, finden also keine Erfüllung. Eben- ; sowenig aber auch das berechtigte Verlangen, vorzubeugen, daß em Zwangsvergleich insbesondere durch die Stimmen der Verwandten des Gemeinschuldners zum Nachtheil der übrigen Gläubiger angenommen werden kann. Man kann nur hoffen, daß es nicht allzu lange dauert, bis die Regierung auch zu einer Inangriffnahme der letzteren Reform Zeit gewinnt.
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