weisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten.
Die Beauftragten der Polizeibehörde sind hierauf zu beeidigen.
§ 11.
Der Bundesrath ist ermächtigt, das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Butter, deren Fettgehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht oder deren Wasseroder Salzgehalt eine bestimmte Grenze überschreitet, zu verbieten.
§ 12.
Der Bundesrath ist ermächtigt,
1. nähere, im Reichs-Gesetzblatte zu veröffentlichende Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften des § 2 zu erlassen.
2. Grundsätze aufzustellen, nach welchen die zur Durchführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichs-Gesetzbl. S. 145), erforderlichen Untersuchungen von Fetten und Käsen vorzunehmen sind.
§ 13.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im § 1 bezeichneten Art, welche zum Genüsse für Menschen nicht bestimmt sind, keine Anwendung.
§ 14.
Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr eine der nach § 3 unzulässigen Mischungen herstellt;
2. wer in Ausübung eines Gewerbes wissentlich solche Mischungen verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt;
3. wer Margarine oder Margarinekäsc ohne den nach § 6 erforderlichen Zusatz vorsätzlich herstellt oder- wissentlich verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt.
Im Wiederholungsfälle tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden kann; diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind.
§ 15.
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten wird bestraft, wer als Beauftragter der Polizeibehörde unbefugt Betriebsgeheimnisse, welche krast seines Auftrags zu seiner Kenntniß gekommen sind, offenbart, oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, von denen er kraft seines Auftrags Kenntniß erlangt hat, nachahmt, solange dieselben noch Betriebsgeheimnisse sind.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein.
§ 16.
Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertsünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 8 zuwider den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 9 von ihm erforderte Auskunft nicht ertheilt oder bei der Auskunft- erthcilung wissentlich unwahre Angaben macht.
§ 17.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 7 zuwiderhandelt;
2. wer bei der nach § 9 von ihm erforderten Aus- kunftertheilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht.
§ 18.
Außer den Fällen der §§ 14 bis 17 werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie gegen die in Gemäßheit der §§11 und 12 Ziffer 1 ergehenden Bestimmungen des Bundcsraths mit Geldsttafe bis zu ein» hundcrtfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Im Wiederholungsfall ist aus Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, oder auf Haft, oder auf Gefängniß bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind.
o § 19.
In den Fällen der §§ 14 und 18 kann neben der Strafe auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, verkauften, scilgehaltencn oder sonst in Verkehr gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbstständig erkannt werden.
§ 20.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebranchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des § 14 die öffentliche Bekanntmachung der Vcrnrtheilung angeordnet werden muß.
§ 21.
Die Bestimmungen des § 4 treten mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Im Uebrigen tritt dieses Gesetz am 1. October 1897
in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1897.
(L. 8.) Wilhelm.
von Boetticher.
Bekanntmachung, die Ausführung des § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln vom 15. Juni 1897 betreffend.
Vom 4. März 1898.
Die nachstehenden Grundsätze für die Trennung der Geschäftsräume für Butter rc. und Margarine rc. (§ 4 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897, Reichsgesetzblatt S. 475) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Darmstadt, den 4. März 1898.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Finger. Dr. Rohde.
Abdruck.
Die Verkaufsstätten für Butter oder Butterschmalz einerseits und für Margarine oder Kunstspeisefett andererseits müssen, falls diese Maaren nebeneinander in einem Geschäftsbetriebe feilgehalten werden, derart getrennt sein, daß ein unauffälliges Hinüber- und Herüberschaffen der Waare während des Geschäftsbetriebs verhindert und ins- vesondere die Möglichkeit, an Stelle von Butter oder Butterschmalz unbemerkt Margarine oder Kunstspeisefett dem kaufenden Publikum zu verabreichen, thunlichst ausgeschlossen wird. Die Entscheidung darüber, in welcher Weise diesen Anforderungen entsprochen wird, kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Einzelfalles und namentlich der Beschaffenheit der dabei in Betracht kommenden Räume erfolgen. Doch werden im Allgemeinen folgende Grundsätze zur Richtschnur dienen können:
1) Es ist nicht erforderlich, daß die Räume je einen besonderen Zugang für das Publikum besitzen. Es ist vielmehr zulässig, daß ein gemeinschaftlicher Eingang für die verschiedenen Räume besteht.
2) Wenn auch die Scheidewände nicht aus feuerfestem Material hergestellt zu sein brauchen, so müssen sie immerhin einen so dichten Abschluß bilden, daß jeder unmittelbare Zusammenhang der Räume, soweit er nicht durch Durchgangsöffnungen hergestellt ist, ausgeschlossen wird. Als ausreichend sind beispielsweise zu betrachten abschließeude Wände aus Brettern, Glas, Cement- ober Gypsplatten. Dagegen können Lattenverschläge, Vorhänge, weitmaschige Gitterwände, verstellbare Abschlußvorrichtungen nicht als genügend betrachtet werden. Bei offenen Verkaufsständen auf Märkten können jedoch auch Einrichtungen der letzteren Art geduldet werden. Die Scheidewände müssen in der Regel vom Fußboden bis zur Decke reichen und den Raum auch in seiner ganzen Breite oder Tiefe abschließen.
3) Die Verbindung zwischen den abgetrennten Räumen darf mittelst einer oder mehrerer Durchgangsöffnungen her- gestellt sein. Derartige Oeffnungen sind in der Regel mit Thürverschluß zu versehen.
Die vorstehenden Grundsätze finden sinngemäße Anwendung auf die Räume zur Aufbewahrung und Verpackung der bezeichneten Maaren.
Nach den gleichen Gesichtspunkten ist die Trennung der Geschäftsräume für Käse und Margarinekäse zu be- urtheilen.
Politische Wochenschau.
Da» Ereiguiß der Woche bilden die Verhandlungen über da» Flottengesrtz in der Budgetcommiffion de» Reichstage», obgleich dieielben eigentlich keine Überraschung mehr boten. D'e Sicherheit, welche da» Centrum haben wollte, daß die neuen Eiunahmen, die das Reich eventuell nöthig hat, um die für die Durchführung de» Flottengefttzc» erforderlichen Kosten zu decken, nicht auf die wuthichaftlich schwachen Schultern gelegt werden, ist jetzt gegeben worden, so daß kem Grund vorlag, noch länger dte Erledigung der Vorlage hinauSzuschieben, und so ist denn am Donnerstag in der Budgetcommiffion die Annahme erfolgt mit einer Mehrheit, die nach dem Ergebniß der letzten Verhandlungen vorauözu- sehen war. Schon am Mittwoch dürfte die zweite Lesung tm Plenum statlfinden, worauf denn alsbald die definitive Abstimmung erfolgen wird, um da» Gesetz vollends unter Dach und Fach zu bringen. Wenn dann auch noch die Be- rathuagen oer Milttärstrafpioceßreform einen so günstigen Verlauf nehmen, wie jetzt allgemein erwartet wird, dann kann die Regierung einen Erfolg verzeichnen, den sie wohl kaum vermuthet hat, der aber dazu beitragen wird, das An« sehen Deutschland» zu heben und zu consolidiren.
Dem wirthschaftlichen Aufruf der rech'.Sstehenden Parteien ist ein solcher der Liberalen gefolgt, welcher für die Fortsetzung der jetzigen WirthschaftSpolittk, insbesondere der heutigen Handelsvertrag-Politik eintritt. Eine Verständigung der beiden entgegengesetzten Anschauungen wird kaum möglich sein, und so dürften fich denn die bevorstehenden Wahlen unter dem Kampfrufe vollziehen: ,Hie Schutzzoll, hie Frei- handel!"
Mit der Zurückziehung de» Krteg»schiffeS Stein" au» den kretenfischen Gewäffern hat Deutschland seine Action in der Kretafrage beendet. Angeficht» der Lage der Dinge kann e» nur gebilligt werden, daß unsere Regierung die Regelung der Angelegenheit denjenigen Mächten überläßt, welche ein direkte» Jntereffe bei derselben verfolgen. Zur Fortführung i der Aufgabe, Alle» dazu beizutragen, damit au» den Orient
wirren nicht etwa ein europäischer Conflict fich entwickele, bedarf Deutschland keine» Kriegschiffes vor Kanea, dazu genügt e», daß unser Botschafter in Konstantinopel auf der Wacht bleibt und zur rechten Zeit den deutschen Einfluß wirken läßt.
Die in diese Woche fallenden Gedenkseste an die März- ereigniffe vor fünfzig Jahren haben in Ungarn zu man« cherlei Ausschreitungen geführt, doch konnten ernste Unruhen rechtzeitig verhindert werden. In der ciSlettbanischen Hälfte der österreichisch-ungarischen Monarchie find die inoerpolitischeu Verhältnisse noch nicht geklärt; die Meldungen über die Pläne de» Grafen Thun lauten fortgesetzt widersprechend. Vorläufig steht cS fest, daß die Oppositionsparteien in der Obstruktion verharren werden, eS ist ja doch angezeigt, Angesichts der bevorstehenden Wiedereröffnung der Parlaments- Verhandlungen, welche sowohl über die Pläne der Regierung al» auch über die Haltung der Parteien Klarheit bringen müffen, von weiteren Erörterungen über die innerpolittsche Lage in Oesterreich abzusehen. Daß dieselbe unter allen Umständen eine sehr difficile bleibt, brauchen wir kaum noch hervorzuheben.
FreundschaftSverficherungen haben der Sultan und Jung- Alexander von Serbien ausgetauscht, fie überbieten einander in gegenseitigen Gunstbezeugungen. Anscheinend traut die Pforte den Bulgaren nicht recht und w ll sich für alle Fälle eine» zuverlässigen Freundes aus der Balkanhalbinsel versichern. Serdten und Bulgarien find fich ja von jeher nicht recht grün gewesen und beobachten fich mit eifersüchtigen Blicken.
AuS England kommen Meldungen, daß Lord Salisbury amtsmüde sei und baldigst zurückzutreten wünsche- eS werden bereits Namen für einen etwaigen Nachfolger genannt. Dieser würde eine sehr schwierige Aufgabe vorfinden Angesicht» de» Umstande», daß daS britische Reich zur Zeit ziemlich isolirt dasteht und seiner von verschiedenen Seiten heftige Stürme harren. Die ostafiatische Frage, bte Lage in Indien, die ägyptische Frage seien hier nur genannt, um darzuthun, wie vielen Anfechtungen ein neuer P:em'erminister ausgesetzt sein wird. Die Herrschaft England» in Indien ist in großer Gefahr und efl bedarf wirklicher Thaten, um dieselbe wieder zu befestigen.
Auch im Laufe der beifioffenen Woche find wieder zahlreiche widersprechende Nachr'chten über die Beziehungen zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten von Nordamerika eingelaufen. Bald lauteten sie äußerst pessimistisch und ließen einen Krieg unvermeidlich erscheinen, bald waren fie beruhigend. Wir bleiben bei unserer schon mehrfach ausgesprochenen Ansicht, daß es zu einem Ausbruch offener Feind- seligkeireu nicht kommen wird.(xx)
Locales uttö provinzielles.
@ie|ea, den 19. März
*• Gewerbeaufficht. Nach der neuesten Zählung befiadrn sich in der Provinz Starkenburg ohne den Kreis Offenbach 767 Fabriken mit 19217 Arbeitern, im Krei» Offenbach 447 Fabriken mit 17662 Arbeitern. Die Provinz Ober- hissen zählt 359 Fabriken mit 7803 Arbeitern, Rhcioheffen 516 Fabriken mit 20 878 Arbeitern. Oberheffen und Rheiu- heffen haben zusammen 875 Fabriken mit 28181 Arbeitern. Nach den Verhandlungen in der Zweiten Kammer der Land« stände sollen für die Provinz Starkenburg oder den Kreis Offenbach ein Fabrik-Inspektor, für den Krei» Offenbach ein Fabrik Inspektor und eme Assistentin, für Oberheffen und Rhemheffen ein Fabr.k Inspektor, ein Asfistent und eine Assistentin die Gewerbraussicht au-üben.
P. Friedberg, 18. März. Im Wahlkreis Friedberg« Büdingen soll für den Fall, daß der bisher in AuSfichl genommene Kandidat verhindert fein sollte, von den National- Socialen ihr Parteisecretär Martin Wenck al» Candidat aufgestellt werden.
△ Darmstadt, 18. März. Unter den verschiedenen Tagungen, die während der nächsten Monate in den Mauern der hessischen Residenz abgehalten werden, dürfte di- diesjährige, vom 6. bis 11. August stat.findende JahreSver- fammlung der unter dem Protectorate des Großherzogs von Baden stehenden Dendr olo gischen Gesellschaft zweifellos das Jntereffe weiter Kreise in Anspruch nehmen. Einmal in Anbetracht der nach und nach anerkannten, enormen, allgemeinen Wichtigkeit der Dendrologie für Forst- und Garten- wirtschaft, andererseits dank der mit der Jahresversammlung stattfindenden dendrologtichen Ausstellung, die hauptsächlich dazu dienen soll, den Besuchern eine intereffante Uebersicht über die mannigfaltigen Fo.men der für unsere deutsche Waldculmr so wichtigen Nadelhölzer zu geben. Maa erwartet, daß die Ausstellung aufs Reichlichste beschickt wer- den wird. Gelegentlich der Jahresversammlung finden ferner gemeinsame Ausflüge nach benachbarten, dendrologi ch sehen»- würdigen Punkten statt, darunter unter anderen die Besichtigung deS botanischen GartenS und der Schloßaulage in Heidelberg, de» Freiherrlich von Berkheimschen Parke» und der Forsten exotischer Nadelhölzer, B-such der Anlagen der Kaiserin Friedrich in Schloß FciedrichShof und andere mehr. Dieselben werden den Theilnehmern der Jahresversammlung sicherlich eine angenehme Beigabe sein, bte ihnen in steter Erinnerung bleiben wird.
Birkenau, 14. März. In dem benachbarten Unter» Flockenbach schien laut „Weinh. Tgbl." eine Frau, Mutter von acht Kindern, ihres Lebens überdrüssig geworden zu fein, angeblich, weil sie 20 Tage Haft zu verbüßen Hai. Auf entsetzliche» Geschrei der Kmder eilten Vorübergehende und Nachbarn hin zu dem Hause und wurden von den Kindern in die Scheuer gewiesen. Hier bot fich ihnen ein grausiger Anblick: hoch oben aus ber Leiter staub bte Frau, einen Strick um den Hal» zum tödilichen Sprunge bereit. Die Dazwischenkunft und da» Zureden der Leute, sie solle an ihre Kinder denken, brachten dieselbe wieder zur Besinnung, sodag fie ihr Vorhaben aufgab.


