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20.3.1898 Drittes Blatt
 
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Nr. 67 Drittes Blatt. Sonntag den 20 März

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erscheint tägNch mit Ausnahme des Montags.

Die Gießener Kamikieuvtätter «erden dem Anzeiger »vchcntlich viermal beigelegt.

Gießener Anzeiger

Ae,vgs,ret- '»iertcljährlich 2 Mark 20 Pfg. monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn.

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den »»lgenden Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr.

General-Anzeiger

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Aints- und Anzeigeblutt für den Ureis Gieren.

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Fernsprecher Nr. 51.

Redaction, Expedition und Druckerei:

Schukstratze Ar. 7.

Amtlicher Theil.

Gießen, den 17. März 1898.

Betr.: Die Ableistung deS Huldigung»- und BerfafsnnaNideS- Das Grotzherzogliche Kreisamt Gieße« au die Gr. Bürgermeistereien der Amtsgerichts­bezirke Grünberg und Homb/rg.

Die Ableistung deS Huldigung»- und BerfassungSeld>s der in Ihren Gemeinden neu aufyenommenen OrtSbürger, sowie derjenigen Großherzoglich Hessischen Uuterthanen, welche sich, ohne OrtSbürger zu werden, verhetrathet haben, soll Samstag den 2 April d. I., Vormittags 9 Uhr, tu dem Rathhause zu Grüuberg stattfinden.

Wir beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Per« souen zu dem Termine vorzuladen und wie geschehen unter Angabe der Namen der Vorgeladenen anzuzeigen oder zu berichten, daß Niemand vorzuladeu war.

Halten fich derartige Personen au-wärtS auf, so wollen Sie deren Aufenthaltsort angeben.

v. Gageru.

Gießen, den 18. März 1898.

Betr.. Die Errichtung einer Provinzial - Stechenaustalt für Oberheffen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

em die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS.

Diejenigen von Ihnen, welche wir Erledigung unserer Verfügung vom 25. Februar d». I». (KreiSblatr Nr 49) noch im Rückstände find, werden hierdurch an die alsbaldige Einsendung der durch obige Verfügung etnverlangren Be­richte erinnert.

v. Gagern.

Bekanntmachung.

betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Wäldershausen, Kreis Alsfeld, ist in einem Gehöft die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und dehhalb Gehöftsperre angeordnet worden.

In Nieder-Osteiden, Kreis Alsfeld, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen und ist die verfügte Gehöft- sperre wieder aufgehoben worden.

Gießen, den 17 März 1898.

Großherzogltche» Kreisawt Gießen, v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend: die Abhaltung von Faselschauen.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntoiß, daß der am 31. d. Mt». zu Grünberg stattfindende FrühjahrS- markt zugleich mit einem Biehmarkt verbunden wirdauch soll an genanntem Tage eine öffentliche Faselschan durch die Körcommisfion abgehalten werden.

Bei der Schau, welche Vormittag» 9 Uhr beginnt und nur zum Zwecke der Ankörung stattfindet, werden Seiten» der Körcommisfion nur sprungfähige Bullen der Vogelsberger und Berner, speciell Simwenthaler Raffe, berücksichtigt werden.

Die Fasel müssen sicher gefesselt werden, sonst ist Weg­weisung zu gewärtigen.

Gießen, den 17. März 1898.

GroßherzogltckeS KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung.

Wir bringen durch nachstehenden Abdruck das Reichs- zesetz, betr.: Die Ausführung des Gesetzes betr. den Ver- Lehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln wom 15. Juni 1897 zur Kenntniß der Interessenten und machen darauf aufmerksam, daß die Bestimmungen des § 4 «am 1. April in Kraft treten und daß für die hiernach vor- Zunehmende Trennung der Geschäftsräume für Butter oder Käse einerseits und Margarine, Kunstspeisefett oder Mar- ggarinekäse andererseits die am Schluß abgedruckten Grund­sätze maßgebend sind.

Gießen, 15. März 1898.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

(Nr. 2395.) Gesetz, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln. Vom 15. Juni 1897.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, ein­schließlich der Marktstände, in denen Margarine, Margarine- küse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feil­gehalten wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare InschriftVerkauf von Mar­garine" ,Verkauf von Margarinekäse",Verkauf von Kunstspeisefett" tragen.

Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zuberei­tungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch ent­stammt.

Margarinekäse im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen käseartigen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließ­lich der Milch entstammt.

Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fett­gehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett bestehl. Aus­genommen sind unverfälschte Fette bestimmter Thier­oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung ent­sprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.

§ 2.

Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbs­mäßig verkauft oder feilgehallen wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht verwischbare InschriftMargarine",Margarinekäse",Kunstspeisefett" tragen. Die Gefäße müssen außerdem mit einem stets sichtbaren, bandförmigen Streifen von rother Farbe versehen sein, welcher bei Gefäßen bis zu 35 Centimeter Höhe Min­destens 2 Centimeter, bei höheren Gefäßen mindestens 5 Centimeter breit sein muß.

Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so hat die Inschrift außerdem den Namen oder die Firma des Fabrikanten, sowie die von dem Fabrikanten zur Kennzeichnung der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse angewendeten Zeichen (Fabrikmarke) zu enthalten.

Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, auf welcher die Inschrift Margarine",Margarinekäse",Kunstspeisefett" mit dem Namen oder der Firma des Verkäufers angebracht ist.

Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformten Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von Würfelform sein, auch muß den­selben die InschriftMargarine",Margarinekäse" ein­gepreßt sein.

§ 3.

Die Vermischung von Butter oder Butterschmalz mit Margarine oder anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen ist verboten.

Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder Rahm bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Margarine, sofern mehr als 100 Gewichtstheile Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 100 Gewichts­theile der nicht der Milch entstammenden Fette in An­wendung kommen.

§ 4.

In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz ge­werbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarine oder Kunstspeisefett verboten. Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbsmäßig hergestellt, auf­bewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, die Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Mar­garinekäse untersagt.

In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen Volkszählung weniger al» 5000 Einwohner hatten, findet die Bestimmung des vorstehenden Absatzes auf den Kleinhandel und das Aufbewahren der für den Kleinhandel erforderlichen Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufsstütten, sowie auf das Verpacken der daselbst im Kleinhandel zum Verkaufe gelangenden Maaren keine An­wendung. Jedoch müssen Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Vorrathsgefäßen und an besonderen Lagerstellen, welche von

Iden zur Aufbewahrung von Butter, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind, aufbewahrt werden.

Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem end­gültigen Ergebniß einer späteren Volkszählung die an­gegebene Grenze überschreitet, wird der Zeitpunkt, von welchem ab die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr Anwendung findet, durch die nach Anordnung der Landes- Centralbehörde zuständigen Verwaltungsstellen bestimmt. Mit Genehmigung der Landes-Cetralbehörde können diese Verwaltungsstellen bestimmen, daß die Vorschrift des zweiten Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab ausnahms­weise in einzelnen Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht Anwendung findet, sofern der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit einer Ortschaft von mehr als 5000 Ein­wohnern ein Bedürfniß hierfür begründet.

Die auf Grund des dritten Absatzes ergehenden Be­stimmungen sind mindestens sechs Monate vor dem Ein­tritte des darin bezeichneten Zeitpunktes öffentlich bekannt zu machen.

§ 5.

In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rechnungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die Lieferung von Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett beziehen, müssen die diesem Gesetz entsprechenden Waarenbezeichnungen an­gewendet werden.

§ 6.

Margarine und Margarinekäse, welche zu Handels­zwecken bestimmt sind, müssen einen die allgemeine Erkenn­barkeit der Waare mittelst chemischer Untersuchung erleich­ternden, Beschaffenheit und Farbe derselben nicht schädigenden Zusatz enthalten.

Die näheren Bestimmungen hierüber werden vom Bundesrath erlassen und im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht.

§ 7.

Wer Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig herstellen will, hat davon der nach den landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten, hierbei auch die für die Herstellung, Auf­bewahrung, Verpackung und Feilhaltung der Maaren dauernd bestimmten Räume zu bezeichnen und die etwa bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen namhaft zu machen.

Für bereits bestehende Betriebe ist eine entsprechende Anzeige binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten.

Veränderungen bezüglich der der Anzeigepflicht unter­liegenden Räume und Personen sind nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 1 der zuständigen Behörde binnen drei Tagen anzuzeigen.

§ 8.

Die Beamten der Polizei und die von der Polizei­behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Butter, Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten und daselbst Revisionen vorzunehmen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbes^inigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Theil b Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 9.

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf­sichtspersonen sind verpflichtet, der Polizeibehörde oder deren Beauftragten auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Be­triebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Roh­stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu ertheilen.

§ 10.

Die Beauftragten der Polizeibehörde sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Ueberwachung und Controle der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mittheilung und Nachahmung >er von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebs-