Ausgabe 
17.4.1898 Zweites Blatt
 
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Die Radfahrer haben die rechte Leite der Fahrbahn *bcr Straßen und Wege einzuhalten und den entgegen­kommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtrans­porten und Fußgängern nach rechts auszuweichen, an solchen tzber, welche sich in der gleichen Richtung bewegen, links vorbeizufahren. Bei dem Begegnen ist, wenn es die Um­stände, z. B. Dunkelheit oder Nebel, erfordern, bei dem Ueberholen aber stets von dem Radfahrer mit der Glocke, nöthigenfalls durch Rufen, ein Zeichen zu geben (§ 15 Ab­satz 2). Bleibt das Signal oder Rufen ohne Erfolg, so hat der Radfahrer bei bem Begegnen anzuhalten, das Ueberholen aber zu unterlassen, bis die Fahrbahn frei ist. Das Gleiche hat namentlich auch bei dem Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungen, öffentlichen Auf­zügen, Leichenzügen und dergleichen zu geschehen.

An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke und dergleichen verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

§ 11. Wird bei dem Begegnen oder Borbeisahren ein Pferd unruhig oder scheu, so hat der Radfahrer abzu­steigen und darf erst dann wieder aufsitzen, wenn das Pferd sich beruhigt hat oder wenigstens 20 Meter von dem Rad­fahrer entfernt ist.

Ist ein Radfahrer mit einem Fuhrwerk oder dergleichen zusammengestoßen, oder hat er eine Person an- oder um­gefahren, so muß er sofort anhalten und auf Verlangen seinen Namen und Wohnort, sowie die Nummer seines Fahrrades angcben und seine Radfahrkarte vorzeigen.

Nebeneinandcrfahren.

§ 12. Auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätze« dürfen mehrere Radfahrer nur dann nebeneinander fahren, wenn es ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs ge­schehen kann. Beim Ausweichen haben die Radfahrer hintereinander zu fahren.

Besondere Vorsichtsmaßregeln.

§ 13. Außer den vorstehenden Vorschriften haben die Radfahrer beim Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören oder Menschen oder fremdes Eigenthum zu gefährden, z. B. das muthwillige Hindern Anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern, Fußgängern u. s. w. ist untersagt.

Ferner ist es verboten, beim Fahren innerhalb der Ortschaften die Leitstange loszulassen oder die Füße vom Pedal aufzuheben.

Anordnungen der Polizeibcamteu.

§ 14. Die Radfahrer haben den an sie ergehenden t Anordnungen der Polizeibeamten unbedingt Folge zu leisten, |

auf Anrufen oder Hochheben de» Armes Seiten» dieser Beamten sofort anzuhalten und abzusteigen und ihnen auf Verlangen ihre Radfahrkartc vorzuzeigen.

Verhalten anderer Personen den Radfahrern gegenüber.

§ 15. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten u. s. w. ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Radfahrern die Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermög­licht; insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin zielt, den Radfahrer am Fahren zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu ge­fährden.

Fuhrwerke (mit Ausnahme der Lastfuhrwerke), Reiter und Fußgänger haben den Radfahrern, welche ihnen ent­gegenkommen oder welche von hinten an ihnen vorbeifahren wollen und dies durch ein Glockensignal anzeigen, erforder­lichenfalls genügend nach rechts auszuweichen (§ 10).

Strafbestimmungen.

§ 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Straf­bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, aus Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 17. Personen, welche wegen Uebertretung der Vor­schriften dieser Verordnung mit Haft oder wiederholt mit Geldstrafe bestraft worden sind, oder welche sich als des Radfahrens unkundig oder unfähig erweisen, kann von der zuständigen Behörde (§ 1) die Radfahrkarte mit der Nummer­platte auf die Dauer oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden.

Radfahrern, durch deren Verhalten augenscheinlich eine Gefährdung von Personen zu befürchten ist, kann das Rad­fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen von dem zuständigen Polizeibeamten auf der Stelle untersagt und im Ungehorsamsfalle das Fahrrad vorläufig beschlag­nahmt werden.

Durch Motorcu getriebene Fahrräder.

§ 18. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf solche Fahrräder Anwendung, welche durch Motoren getrieben werden.

Uebergangsbestimmung.

§ 19. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Mai 1898 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren alle bisherigen Vorschriften ihre Gültigkeit.

Darmstadt, den 14. März 1898.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

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geboren n»

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wohnhaft in

Straße und Haus-Rr.

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Stand oder Gewerbe

Stempel der auSftcllenden Behörde.

Bekanntmachung, betr.: Das Radfahren auf öffeotlicheu Wegen, Straßen und Plätzen.

Unter Bezugnahme auf die in Nummer 73 diese» Blatte» bekannt gemachte Verordnung in obigem Betreff bringen wir zur allgemeinen Kenntmß, daß die nach § 1 der Verordnung für den Bezirk der Stadt Gießen von uns zu ertheilende Radfahrkarte und Nummerplatte vom 29. k. M. ab ausgegeben werden. Um die Ausgabe möglichst zu be­schleunigen, empfiehlt e» sich schon jetzt, auf dem Meldebureau der unterzeichneten Behörde mündlich oder schriftlich dteSbr- züglichen Antrag zu stellen.

Der Antrag muß enthalten den Bor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe, Geburtstags Geburtsort sowie die Wohnung des Radfahrers.

Die von uns bis jetzt ausgegebenen Nummerplatten verlieren vom 1. Mai l.. ab ihre Geltung.

Gießen, am 28. März 1898.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

v. Bechtold.

Die Aufnahme litt fchnWihtiM Kinder.

Dienstag den 19. April d. Js., Vormittags von 10 bis 12 Uhr, findet in der hiesigen Volksschule, und zwar in der Stadtknabenschule im Zimmer Nr. 3, 1. Stock; in der Stadtmädchenschule Zimmer Nr. 10, 2. Stock, die Ausnahme der Kinder statt, welche biS zum 1. Mai d. Js. das sechste Lebensjahr zurückgelegt haben.

Auch können am genannten Tage auf Wunsch der Eltern oder deren Stellvertreter solche leiblich und geistig nicht unreife Kinder ausgenommen werden, welche bis zum 30. September d. I. das sechste Lebensjahr voll- enden.

Bei der Anmeldung der Kinder ist der Impfschein vorzulegen und bei auswärts Geborenen der Geburtsschein mitzubringen.

Gießen, den 14. April 1898.

Für den Schulvorstand:

Gnauth, Fuhr, Hahn,

Oberbürgermeister. Oberlehrer. [3905

Höhere u. erweiterte Mädchenschule

fu Gießen.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 18. April, an welchem Tage Anmeldungen im Schulgebäude in der Schillerstraße von 10 Uhr ab entgegengenommen werden. Dabei sind Geburis- und Impf- schein, und bei Kindern» über 12 Jahre die Bescheinigung der zweiten Impfung vorzulegen.

Gießen, am 4. April 1898. 3527

__Grosih. Direktion: Dr. A. Stoeriko.

Kindergarten.

Wiederbeginn: Donnerstag den 14. April. Zöglinge werden jederzeit angenommen. Achtungsvoll

8845________________________Wwe. Rothe, Westanlage 11.

Der Wiederbeginn des Unterrichts in Hand« und Kunstarbeiten, sowie im Zuschnetden von Wäsche und Kleidern erfolgt Montag den 18. April. 3832

__C. Köhler, «Ludwigsstraße 38 II.

Damen Confeetions-Dchnle

(Srüubergerstr. 16, Mittelbau.

Lehr-Anstalt für theor. und pract. Unterricht in Costümeu, Mänteln und Kinderkleidern.

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MF Beginn am Montag den 25. April.

b»73 Lina Petri, gcpr. Lehrerin.

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AeHeste deutsche Lebensversicherungs-Actlen-Gesellschaft.

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43660 Personen mit einem Versicherungs-Capital von Mk. 169710536. und Mk. 219504. jährlicher Rente.

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Weitere Auskünfte werden ertheilt und Versicherungsanträge entgegen genommen von 3613

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