Ausgabe 
17.4.1898 Zweites Blatt
 
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Nr. 89 Zweites Blatt. Sonntag den 17» April

Gießener Anzeiger

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Feuilleton.

Der erste Schultag.

Skizze aus dem Familienleben von M. Steinert.

(Nachdruck verboten.)

KO. Mama ist's nun bald nicht Ostern? Ja mein Kind in vier Wochen. Und dann gehe ich in die Schule, mit vielen andern Kindern, ja Mama alle Tage und ganz allein? Ja mein Junge, sagt wieder die Mutter, und be­trachtet den kleinen Mann, der mit blitzenden Augen und vielem Stolze seinem kleinen Brüderchen nun von den be­glückenden Aussichten, in vier Wochen zur Schule zu gehen, vorplaudert.

Wie schnell doch die Zeit vergeht, der kleine Hans steht am Vorabend großer Ereignisse. Die Mama hat eben die Kinder zu Bett gebracht, und nun sitzt sie am Bett ihres Aeltesten und hält das warme Kinde Händchen in ihrer Rechten. Ihr ist's, als müsse sie Abschied rühmen von ihrem Jungen, heut ist der letzte Abend, wo er ihr allein noch gehört, ihr kleiner, wilder Junge. Morgen, ach morgen wagt er sich ja das erste Mal hinaus ms Leben, ohne die schützende Mutterhand, wird er immer Heimfinden und heimkehren zu ihr? Thräne um Thräne rollt hernieder, längst schlafen die Kleinen schon, da sitzt sie noch immer und sinnt.

Amtlicher Theil.

Verordnung,

das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend.

Lom 14. Mürz 1898.

Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Ausführung des Ge­setzes, das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend, vom 8. März 1898 hiermit ver­ordnet, wie folgt:

Radfahrkarte und Nummerplatte.

§ 1. Bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit Fahrrädern muß der Radfahrer mit einer Radfahrkarte und das Fahrrad mit einer Nummer-platte versehen sein.

Die Radfahrkarte wird in den Städten Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz, Bingen und Worms von dem Polizeiamt, in den übrigen Gemeinden von dem Kreisamt auf Antrag des Radfahrers ausgestellt. Für Personen unter 14 Jahren ist der Antrag auf Ertheilung der Rad­fahrkarte durch deren gesetzliche Vertreter zu stellen.

Für die Ausstellung der Radfahrkarte ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts des Radfahrers zuständig. Die von einer zuständigen hessischen Behörde ausgestellte Radfahrkarte, nebst Nummerplatte, genügt als Legitimation des Radfahrers für das ganze Großherzogthum.

§ 2. Die Radfahrkarte wird nach einem besonderen Muster ausgestellt; sie enthält:

1) Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburts­tag, Geburtsort und Wohn- bezw. Aufenthaltsort des Radfahrers,

2) eine Nummer, welcher die Nummer des Fahrrads zu entsprechen hat,

3) den Stempel der ausstellenden Behörde,

4) den Tag der Ausstellung der Radfahrkarte und

5) einen Abdruck dieser Verordnung.

Der Radfahrer hat für die Ertheilung der Radfahr­karte der ausstellenden Behörde den Betrag der Herstellungs­kosten zu vergüten.

§ 3. Die Nummerplatte trägt auf beiden Seiten auf weißem Grunde in 6 Zentimeter hoher lateinischer Schrift den Anfangsbuchstaben der Behörde, welche die Radfahr­karte ausgestellt hat (für das Kreisamt Dieburg Di), und dahinter in 5 Zentimeter hohen Ziffern die Nummer der Radfahrkarte und des Fahrrads. (§ 2 Ziffer 2.) Die Nummern werden, je nachdem sie von einer Behörde der Provinz Starkenburg, Oberhessen oder Rheinhessen ver­liehen worden sind, in rother, blauer bezw. grüner Farbe ausgetragen. Die Behörden in den Städten werden in der Weise unterschieden, daß der betreffende Buchstabe sür den Landbezirk in der Farbe der Nummer, sür den Stadtbezirk dagegen in schwarzer Farbe ausgesührt wird.

Die Nummerplatte ist am Vordergabelrohr oder an | der Bremsstange in der Richtung der Längsaxe des Fahr­rads nach vorn gerichtet so zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist. Die Nummerplatte ist von der Behörde aus Kosten des Radfahrers zu beschaffen.

§ 4. Eine eigenmächtige Aenderung der Radfahrkarte oder der Inschrift der Nummerplatte und die Führung einer nicht von der zuständigen Behörde ertheilten Rad­fahrkarte oder Nummer ist verboten.

Der Inhaber der Radfahrkarte darf ein mit der ihm ertheilten Nummer versehenes Fahrrad, nebst Fahrradkarte, an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. Wer ein solches Fahrrad erwirbt, hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten und die Aus­stellung einer Radfahrkarte für feine Person zu beantragen.

§ 5. Von den Vorschriften der vorhergehenden Para­graphen sind ausgenommen:

1) Militärpersonen in Uniform und öffentliche Beamte oder Bedienstete in Dienstkleidung oder mit Dienst­abzeichen, sofern die von ihnen benutzten Fahrräder als lediglich zu dienstlichen Zwecken bestimmt, von den vorgesetzten Eommando- bezw. Dienstbehörden deutlich erkennbar gemacht sind;

2) Radfahrer, welche außerhalb des Großherzogthums Hessen ihren Wohnsitz haben und eine von einer nichthessischen zuständigen Behörde ausgestellte Radfahrkarte besitzen;

3) Radfahrer, welche nach den Bestimmungen ihres ständigen Wohn- oder Aufenthaltsorts zur Führung einer Radfahrkarte und Nummerplatte nicht ver­pflichtet sind, sofern sie nicht länger als eine Woche im Großherzogthum Hessen sich aufhalten;

4) Kinder, welche Fahrräder benutzen, die lediglich als Spielzeuge zu betrachten sind.

§ 6. Die Kreisämter bezw. Polizeiämtcr haben über die Ausstellung der Radfahrkarten ein Verzeichniß zu führen.

Aus dem Verzeichniß muß Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtstag, Geburtsort, sowie Wohn- bezw. Aufenthaltsort des Radfahrers, die Nummer der Radfahr­karte und der Tag ihrer Ausstellung hervorgehen.

Der Uebergang eines mit einer Nummerplatte ver­sehenen Fahrrads auf einen anderen Eigenthümer ist von der zuständigen Behörde int Verzeichnis zu wahren.

Ausrüstung des Fahrrads.

§ 7. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung mit einer wirksamen Lenk- und Bremsvorrichtung, einer helltönenden Glocke oder einem sonstigen helltönenden Signal­apparat und nach eingetretener Dunkelheit außerdem mit einer Laterne versehen sein, deren Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist ver- I boten.

Fahrgeschwindigkeit.

§ 8. Innerhalb der Ortschaften darf der Radfahrer nur mit der Geschwindigkeit eines in mittlerem Tempo trabenden Pferdes fahren. Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften beim Abwärtsfahreu, wenn die Straße von dem Radfahrer nicht auf eine angemessene Entfernung übersehen werden kann.

In engen, abschüssigen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßenkreuzungen, beim Einbiegen in eine andere Straße, beim Durchfahren von Thoren und dergleichen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, welche an einer öffent­lichen Straße liegen, und bei der Einfahrt in solche, sowie nach Eintritt der Dunkelheit und bei starkem Nebel, ist die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist. In den in diesem Absatz erwähnten Fällen hat der Radfahrer seine Annäherung durch das Signal zu erkennen zu geben.

Fahren aus Banketten und Ausnahmevorschriste» hinsichtlich des Radsahrverkehrs.

§ 9. Das Radfahren ist innerhalb der Ortschaften auf den Banketten allgemein untersagt.

Außerhalb der Ortschaften ist die Benutzung des Fuß­gänger-Banketts, soweit dasselbe nicht durch Alleebäume, Gräben oder sonstwie von der Fahrbahn sichtbar abgegrenzt oder durch besonderes Plakat als für Radfahrer verboten bezeichnet ist, unter der Voraussetzung gestattet,

1) daß ein erheblicher Verkehr von Fußgängern aus dem Bankett zur Zeit überhaupt nicht stattsindet und

2) daß bei dem Begegnen einzelner Fußgänger oder bei dem Vorbeifahren an solchen das Bankett in einer Entfernung von mindestens 20 Meter vor und hinter dem Fußgänger von dem Radfahrer freigelaffen wird.

Nach eingetretener Dunkelheit ist das Radfahren auf den Fußgänger-Banketten untersagt.

Weitergehende Beschränkungen des Radsahrverkehrs können den örtlichen Bedürfnissen entsprechend in Gemäß­heit des Art. 78 der Kreis- und Provinzialordnung, be­ziehungsweise des Art. 56 Absatz 2 Ziffer 1 der Städte­ordnung angeordnet werden. Auch sind die Behörden (§ ermächtigt, aus besonderen Anlässen vorübergehend von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende Anord­nungen zu treffen.

Derartige Ausnahmevorschriften sind durch Plakate oder in sonst geeigneter Weise den Radfahrern erkennbar zu machen.

Auf Fußwegen haben die Radfahrer stets den Fuß­gängern auszuweichen, nöthigenfalls abzusteigen und das Rad an der Hand vorbeizusühreu.

Begegnen und Vorbeifahren.

§ 10. Das Einbiegeu in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.

Alles ist früh auf am folgenden Tage, am frühesten der kleineSchuljunge", wie ihn Papa heute nennt. Seelen- vergnügt kommt der kleine Hans zum Frühstückstisch, er kommt sich so wunderbar wichtig vor, die alte Tine hat zur Feier des Tages lieblich duftende Hörnchen, Hänschens Lieb- lingsforte, auf den Tisch gestellt. Gerade so, als ob ich meinen Geburtstag hätte, meint Hans, und dann stürzt er mit einem Schrei des Entzückens auf feinen Platz Da liegt es, das schönste Bücherränzel, das man sich denken kann, und die funkelnagelneue Tafel, die prächtigen Stifte, in der Lese­fibel starren ihn die Buchstaben noch etwas unfreundlich an, dagegen erregt der Igel, der bei dem I abgebildet ist, einen wahren Jubelsturm. Aber nun ist's Zeit zu gehen, die ganze Familie giebt ihm das Geleit bis zur Klasienthür. Vater hat es auf sich genommen, den jungen ABC-Schützen in die Hallen der Weisheit einzusühren, noch ein letzter Kuß, ein umflorter Blick und freudestrahlend reißt sich der Kleine los und verschwindet mit dem Papa in dem Schulzimmer.

Zu Hause entwickelt sich nun eine rastlose Thätigkeit, Mama und Tine verberget ihre Bangigkeit nach dem kleinen Quälgeist hinter fleißiger Arbeit, nur der kleine Gerhard scheint Hänschens Abwesenheit freudig zu empfinden, hat er doch da alles Spielzeug allein zu seiner Verfügung. Wie langsam die Zeit heut hingeht.Tine, um zehn Uhr, da holen wir ihn."Versteht sich, Frau Doctor, aber erst wollen wir doch noch den Schulengel kommen lassen."

Richtig, Tine, nun aber schnell hier rasch in die Conditorei und bringe Chocoladencigarren mit, die ißt er so gern." Hab ich schon besorgt, wenn unser Kind das erste Mal zur Schule geht, muß ihm doch die alte Tine auch eine kleiye Freude machen."

Und da schlägt's zehn Uhr, wie das wimmelt und schwatzt und lacht auf dem großen Platz vor der Schule. Mit rothen Backen und blitzenden Augen, an einer Hand ein kleines Schulfräulein, an der anderen Hand Nachbars Fritze, kommt unser Hans das erste Mal aus der Schule. Er ist beglückt, geradezu begeistert von der Schule und kann nicht genug erzählen. Und dann giebls eine große Freude, als er Schulengels süße Gabe auf seinem Tischchen findet und sogar der gute Engel ist in die Küche geflogen zur Tine, ruft er sreudig und betrachtet liebevoll ein Päckchen Chocoladen- cigarren;da will ich heute Abend aber schön beten":

Gott, der Du heute mich bewacht, Beschütze mich auch diese Nacht. Du wachst für alle, Groß und Klein, Drum schlaf ich ohne Sorgen ein.

Und auf Mamas erstaunte Frage:Wo haft Du denn das gelernt?" da sagt er so ruhig, als verstände es sich doch von selbst:Nun, in der Schule!" und dabei raucht er sich eine Cigarre an und stolzirt mit gewichtigen Schlitten im Zimmer einher, er fühlt sich nun als Schuljunge.