-rr. 129 Drittes Blatt.Sonntag den 5. Juni
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Amtlicher Theil.
Nr. 21 bei Reichs-GesetzblattS, ausgegkben den 27. v. M., mthält:
Nr. 2473. Gesetz über die Angelegenheiten der frei- billigen Gerichtsbarkeit. Vom 17. Mat 1898.
Nr. 2474. Gesetz, betreffend Aeuderungeu der CoucurS- Lrdnuog. Vom 17. Mai 1898.
Nr. 2475. Etnführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Aenderuogeo der ConeurSordnung. Vom 17. Mai 1898.
Nr. 2476. Gesetz, betreffend Aenderungeo des Gerichts- Lerfaffungsgesetzel und der Strafprozeßordnung. Vom 17. Mai. 1898.
Nr. 2477. Gesetz, betreffend Aenderungen der Ctvtl- Prozeßordnung. Vom 17. Mat 1898.J ||
Nr. 2478. Etnführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung. Vom 17. Mat 1898.
Nr. 2479. Gesetz, betreffend die Ermächtigung deS AeichskanzlerS zur Bekanntmachung der Texte verschiedener AeichSgesrtze. Vom 17. Mai 1898.
Nr. 22 deS Reichs-GesetzblattS, auSgegeben den 27. v. M., enthält:
Nr. 2480. Gesetz, betreffend die Entschädigung der tat Wiederaufnahmeverfahren fretgesprochenen Personen. Vom 20. Mat 1898.
Nr. 2481. Bekanntmachung, betreffend die Anzeige- Pflicht für die Schwetnefeuche, die Schweinepest, und den Aothlauf der Schweine. Vom 25. Mai 1898.
Nr. 2482. Bekanntmachung, betreffend die Aichung del Getreideprobers. Vom 14. Mai 1898.
Nr. 23 del Reichs-Gesetzblatt», auSgegeben den 28. d. M., enthält:
Nr. 2483. Bekanntmachung, betreffend Aenderuug der Betriebsordnung für die Hauptetsenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mat 1898.
Nr. 2484. Bekanntmachung, betreffend Aenderuug der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- Seamten vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mat 1898.
Nr. 2485. Bekanntmachung, betreffend Aenderuug der Eignalordouug für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 3892. Vom 23. Mai 1898.
Nr. 2486. Bekanntmachung, betreffend Aenderuug der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Hauptetsen- Sahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mat 1898.
Feuilleton.
Im Monat der Htose.
Aon I. C. Schmidt, Kunst- und Handclsgärtnerei, Erfurt. (Nachdruck verboten.)
Die hervorragende Stellung unter den Blumen, abge- sehen von ihrer Schönheit und ihrem Duft, hat die Rose sich nicht zum mindesten dadurch erworben, daß sie sich in der mannigfachsten Form verwenden läßt. Giebt es einen schöneren Gartenschmuck, als eine Rabatte von Rosen, die man niedergehakt an der Erde entlang führt und dies Band in gleichen Entfernungen mit Hoch, und Halbstämmen unterbricht? Wie angenehm wird das Auge berührt, wenn eine Rasenfläche von einer Rosenpyramide unterbrochen wird oder wenn auf ihr in scheinbarer Unordnung, aber doch für den Tffect berechnet, Rosenbäumchen verstreut sind. Wie einladend ist es, wenn den Eingang zum Garten ein Rosenbogen überwölbt und hinten im Garten eine Nosenlaube zur Ruhe rinladet. — Dort steht ein alter, häßlicher, krummer Baum, er bringt noch immer genug Früchte, aber für das Auge ist er eine Unzterde. Der Rosenfreund weiß sich zu helfen. Er oflanzt eine Schlingrose an den Stamm und in wenigen Zähren ist das Bild ein anderes, ein heiteres geworden. So können auch alte Mauern, Felspartien, Stakete überkleidet werden. Ueberall stell sich die Königin der Blumen in den Dienst des Naturfreundes. Die Kunst des Gärtners hat ihre Arten so viel vermehrt und ihre Eigenschaften in diesen Arten so verschieden gestaltet, daß unter allen Verhältniffen die Rose verwendet werden kann. Wie aber jedes Kind, soll anders etwas aus ihm werden, seine besondere Behandlung haben muß, so auch jede Blume und nicht zum mindesten die Rose. Auch für sie giebt es Regeln, deren Nichtbeachtung die Ursache der mannigfachen Klagen über Mißerfolge ist.
Die Rose macht int Allgemeinen wenig Ansprüche an den Boden, zumal wenn sie auf die Hundsrose (Rosa canina) veredelt ist. Treffen wir die letztere doch fast in jedem Boden
Nr. 2487. Bekanntmachung, betreffend Aenderuug der Bahnordnung für die Nebenetsenbahueu Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898.
Gießen, den 8. Juni 1898.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___________________v. Gagerv.__________________
Das Berzeichniß der seit der vorjährigen Steuer- regultrung ganz neu erbauten, sowie der durch Bauveränderungen im Werthe erhöhten oder verminderten und der ganz abgegaogenea Wohnhäuser und GewerbSanlageu in der Gemeinde Gießen liegt von heute ab vier Wochen laug auf dem Großh. OrtSgericht dahier zu Jedermanns Einsicht offen.
Gießen, den 3. Juni 1898.
Großh. OrtSgericht Gießen.
Gros.
Aus bett Berhaublttttge« der Ersten Kammer der hessische« Stände.
nn. Darmstadt, 3. Juni 1898.
Unter dem Vorsitze de» Fürsten von Isenburg- Büdingen trat heute um 11 Uhr die erste Ständekammer zur Berathuug des BeamtenbesoldungS-GesetzeS nochmals zusammen.
Graf SolmS«Laubach als Berichterstatter erläuterte zunächst den vorgelegten Gesetz'Entwurf und gab dabet seinem Bedauern Ausdruck, daß der Ersten Sammer schon sehr oft wichtige Gesetz Entwürfe in überhasteter Ecke vorgelegt würden. Auch für da» BeamteubesoldungSgesetz treffe sein Bedauern zu und die» umsomehr, al» der Ausschuß in manchen Punkten nicht der Ansicht der Zweiten Ständekammer gewesen ist. Um da» Gesetz jedoch nicht zu gefährden und die Beamtenschaft de» Landes btr Wohlthaten des Gesetze» theilhaftig werden zu lasten, beantragt der Ausschuß, den von der Zweiten Kammer gefaßten Beschlüffen beizutreten. Ohne Debatten werden die Art. 1 bi» 19 genehmigt. Der Art. 20, welcher die Aufhebung der Wittweu- und Watsengelderbetträge bestimmt, wird ebenfalls mit allen gegen die Stimmen des Grafen Erbach-Erbach angenommen. Ebenso die Art. 21—30. Dem Art. 31, der den Termin deS Inkrafttreten auf den 1. April 1897 festsetzt, konnte der Ausschuß nur bedingungsweise zustimmen. Auch der Berichterstatter selbst ist der Ansicht, daß eS sich hier um eine bedeutende Summe handele | und daß die Zett, für welche diese Summe verwilligt werden
an. Aber damit ist nicht gesagt, daß sie auf jedem Boden gleich gut gedeiht und sich zu gleicher Vollkommenheit entwickelt. Der ihr am meisten zusagende Boden ist nahrhafter tiefgründiger Lehmboden. Wer diesen in seinem Garten hat, darf den zukünftigen Standort seiner Rosen nur recht tief umgraben, ihn, wenn er zu bündig ist, mit Sand oder feingesiebtem Bauschutt untermengen, gut düngen, und die Rosen werden herrlich gedeihen.
Am mindesten sagt der Rose der grobe Kiesboden zu. Sollen gleichwohl auf solchem Rosen gepflanzt werden, so bleibt nichts anderes übrig, als bei Gruppenpflanzungen die ganze für die Gruppe bestimmte Fläche einen Meter tief auszuheben und mit guter Erde auszufüllen, bei Einzelpflanzungen aber recht große Pflanzlöcher auszuheben, die ausgehobene Erde ganz zu entfernen und mit nahrhafter Lehmerde die Verpflanzung vorzunehmen.
Sandboden ist zu leicht und zu arm an Nahrungsstoffen. In ihm leiden auch die Rosen in trockenen Sommern durch die Hitze. Man verbeffere ihn durch Beimischung von verwittertem Lehm, Dünger, gutem Compost.
Kalter, nasser Thon- oder Lettenboden, auf dem die Rose auch schlecht gedeiht, wird dadurch verbeffert, daß man ihn womöglich entwästert, ihn tüchtig durchfrieren und verwittern läßt und ihn dann mit feinem Baufchutt, gebranntem Kalk, Holzasche, Compost und viel Dünger unter- mischt. Mehrjährige tiefe Cultur vor der Bepflanzung mit Rosen dürste bei dieser Bodenart angezeigt sein.
Unter allen Düngearten bleibt auch für die Rose der beste der verrottete Rindviehmist. Er vereinigt alle die Eigenschaften in sich, die ein Dünger haben soll: Vermittelung der Nahrungsftoffe für die Pflanze, Lockerung und Erwärmung des Bodens. Statt seiner kann aber auch Latrinen- oder Hühner- und Taubenmist verwendet werden, dem aber, da er wegen seiner Kraft nur mäßig angewendet werden kann, Compost beizumengen ist.
Bei einzelstehenden Rosen dünge man womöglich im Herbste. Man entferne das Erdreich in einem Umkreis von
soll, bereits durchlebt sei. Von den Beamten könne rechtlich eine Entschädigung hierfür nicht beansprucht werben. Trotzdem hat der Ausschuß beschloffen, dem Artikel zuzusttmmen und beschließt die Kammer demgemäß. — Auch die Besoldung»- orduuvg wird ohne Debatte angenommen und damit ist da» ganze Beamtengesetz genehmigt. — Für die Erwerbung eine» Bauplatzes für das KreiSamtSgebäude zu Btugeu werden 26,000 Mk. bewilligt. — Dem von der zweiten Kammer gefaßten Beschluß, die Regierung zu ersuchen, wegen de» Baue» einer Bahn von Darmstadt nach Oppenheim einen Gesetzentwurf vorzulegeo, tritt die Kammer au» prinzipiellen Gründen nicht bet, da erst die 1890 bewilligten Bahnen gebaut sein müßten. Damit ist die Tagesordnung erledigt und vertagt sich die Kammer auf unbestimmte Zeit.
Deutsches Reich.
Berlin, 3. Juni. Der Kaiser ist heute früh bk 9 Uhr tu Martenburg eingetroffen. Er wurde von der Bevölkerung lebhaft begrüßt. Der Kaiser besichtigte die Arbeiten im Schlöffe und reiste um 11 Uhr weiter «ach Langfuhr bet Danzig.
Berlin, 3. Juni. Anläßlich de» zehnjährigen Regierungsantritt» de» Kaiser» findet am 16. b». im Lustgarten zu Pot»bam eine Parade der Regimenter der Potsdamer Garnison statt.
Berlin, 2 Juni. Reichskanzler Fürst Hohenlohe ist behufs Ordnung von Erbschafts-Angelegenheiten in Part» etngetroffeu.
Berlin, 3. Juni. Heute Morgen 7>/, Uhr ist der Bureau Dtrector des preußischen Abgeordnetenhause», Geh. Rath Kleinschmidt, im Alter von 65 Jahren gestorben.
Berlin, 3. Juni. Der „RrichSanzeiger" veröffentlicht das Gesetz, betreffend Abänderung deS Gesetze» wegen der Naturalleistungen für die bewaffnete Macht.
Berlin, 3. Juni. Der „Post" zufolge find die neuerdings aufgetauchten Gerüchte über einen drohenden Krieg zwischen Chile und Argentinien unbegründet. Das Berhältniß zwischen den beiden Staaten sei keineswegs so gespannt, daß eine friedliche Beilegung deS Grenz-Coufltete» ausgeschloffen erscheine. Jedenfalls, so schreibt die „Poft", werbe die deutsche ReichSregterung eventuell ihre Landes- Angehörigen nicht schutzlos lassen.
Dauzig, 3. Juni. Der Kaiser traf heute Mittag 12 Uhr 15 Min. hier ein und wurde am Bahnhöfe vom
einem halben Meter so tief, daß die Wurzeln noch gerade bedeckt sind, bringe den Dünger in die Vertiefung, gebe bei Latrinen- und Geflügelmist einige Schaufel Compost darauf und fülle vollends mit der abgehobenen Erde aus. Stehen die Rosen in Gruppen, so läßt sich die Herbstdüngung nicht wohl anwenden, weil die Rosen zur Winterung in die Erde eingelegt werden müssen und da, wenn nicht besonders günstige Verhältnisse obwalten, die nächste Rose immer an den Fuß einer nebenstehenden gebettet werden muß. Kämen nun die Rosen in Berührung mit frischem Dünger, so brächte das den feineren den Tod und den kräftigeren zum mindesten Schaden. Unter diesen Verhältnissen wird man also erst im Frühjahr, sowie die Rosen aus der Winterung sind, die Düngung vornehmen.
Will der Rosenfreund aber ganz besonders schöne Rosen erziehen, so darf er sich mit der Herbst- und Frühjahrsdüngung nicht begnügen, sondern es muß dieselbe während der ganzen Wachsthumsperiode immer von Zeit zu Zeit, besonders bei der Knospenbildung und nach der ersten Blüthe, ehe der Sommertrieb beginnt, wiederholt werden. Dies geschieht durch flüssigen Dünger, durch Jauche rc. Steht diese nicht zu Gebote, so veranlasse man arme Kinder gegen einige Pfennige zum Sammeln von Schafmist auf Schafweiden, werfe ihn in ein altes Petroleumfaß, übergieße ihn mit Wasser und lasse ihn gären. In kurzer Zeit ist er zergangen und man gewinnt durch Zusatz von Wasser einen vorzüglichen flüssigen Dünger. In kräftigen Zustande darf er nur vor und während des Regens angewendet werden. Tritt letzterer lange nicht ein und möchte man doch gerne düngen, so menge man den Dünger unter das Gieswasser und beobachte dabei die Regel: Besser stark verdünnen und öfter gießen, als wenig gießen mit starkem Dünger. Vor dem Begießen lockere man den Boden auf, damit das Wasser gleich in die Tiefe dringen kann und mache in der Nähe des Stockes kleine Gruben, damit es nicht abläuft, die man wieder zufüllen kann, damit die Verdunstung verhindert wird und die Wirkung eine nachhaltigere ist.


