Ausgabe 
3.9.1898 Erstes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

1808

Samstag dm 3. September

Erstes Blatt

Gießener Anzeiger

Heneral-Mrzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Nreis Giefzeiu

rtKttw, tpAttton web

Amtlichem Theil.

1.

Falter!

llsburg 13. I

Alle Anzeigen-Vermittlungsstellen M In- und Äulleabd nehmen Lnz«grn für 'm Lietzener Anzeiger -ntity»

flf btl den

wnrirltr Jmatn.

. Lolide Preise.

Wrch 24.

amtlichen «reisen verbreiteten Gedanken an eine Ermäßigung getragen werden, so bleibt daneben doch allemal daß bekannte ceterum censeo ans dem Plan, um nicht zu verstummen, wir meinen die Klage über die hohen Sertchtskosten i« engeren Sinne, daß diese noch viel mehr sich zu eine« Htuderntß in der Rechtsverfolgung zu gestalten geeignet seien und vielfach nach Herabsetzung schreien. Man braucht durch­aus nicht der Meinung zu huldigen, daß die Rechtspflege grundsätzlich kosten- und gebührenfrei vor stch gehen solle, um sich Denjenigen anzuschlteßeo, welche dafür find, Kosten und Auslagen bei geringem Werthe btl Streitgegenstände» nie- mal« völlig verschlingen zu lassen und lieber den Staat oder da» Reich diese» kommt ja beim RAch» Anzeiger in Be- tracht auf Erstattung von Auslagen ganz oder zum Theil verzichten zu sehen, zumal auf der anderen Sette höhere und hohe Streitsummen wieder zu Ersatz und Ausgleichung Ge­legenheit bieten werden.

!< Mi|<iten zu brr Nachmittags fit bat Irifeobca Tag erscheinen den Nummer btl Bonn. 10 Uhr.

X"reffe für Depeschen: Anzeiger chtetzen.

Fernsprecher Nr. bl.

Sri«* £.4

"Vi'8'

Ermäßigung der Kosten für gerichtliche Bekanntmachungen.

Die verbreitete Klage über die Höhe der Kosten, welche mit gesetzlich durch den Reich»- und StaatS-Anzetger zu be- wirkenden Bekanntmachungen verbunden zu sein pflegen und häufig in gretsbarem MißverhSltuiß zur Bedeutung der Sache stehen, haben, wie verlautet, in zuständigen Steifen zu Ver- Handlungen geführt nach der Richtung hin, ob vielleicht eine Herabsktzung dieser Einrückangügebühren zu erreichen sei. Jo Betracht kommen dabei vor allem die kleiuerev Genofien- schäften im Sinne der Bekanntmachung de» Reichskanzler» über die Führung de» GenosieoschaftSregisterS und der An- Meldungen dazu vom 11. Juli 1889 (Reichsgesetzblatt G. 150); grade von dieser Seite hören Beschwerden über da» Drückende der mit den vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Reichs-Anzeiger verbundenen Kosten nicht auf. Abgesehen von den Eintragungen in da» Firmenregister einschließlich der Löschungen und Veränderungen, die jedoch um de» Gegen­stände» und Werthe» willen in der Regel hier weniger mit- sprechen, find e» dann die zum Zweck öffentlicher Zustellung mit Ladung auf Parteibetrieb dem Reichs- und Staats- Anzeiger zustrvmeuden Bekanntmachungen und namentlich die Aofgebotssachen, wegen deren eine Etmäßigung der Kosten gegenüber dem amtlichen Blatte mit Ernst avgestrebt wird. Man hat sogar behaupten dürfen, daß in nicht seltenen Fällen die Höhe dieser Einrückanasgebühren völlig die Recht». Verfolgung hinderte und Parteien bewog, ein Aufgebot zu unterlaffrn oder eine Klage nicht aozustellen, mit Rückficht auf die uoverhaltoißmäßige Höhr der Gebühren insbesondere bet dem Reichs- und Staats-Anzeiger. Wohl haben die Ge. richte in AufgebolSfachen durch Bekaoutmachvog von so- genannten Sammelaufgeboten diese Gebühren zu mindern und auf mehrere Sachen zu vertheilen gesucht; allein dieses Aus» kanftSmittel bietet fich einmal nicht immer, noch auch recht- zeitig dar, und dann versagt es bet kleinen Gerichten mit seltenen Aufgebotssachen gar zu leicht. Daß auch EoucurS- fachen von diesem Uebelstande häufiger berührt werden, wird fich weniger behgupten laffro, obwohl auch hier solche Falle empfindlicher Belastung Eintreten können. Und bei dem Alle« wird nie vergeffen, daß der Reichs- und Staats-Anzeiger, ähnlich wie die öffentlichen Anzeiger zu den RegterungSamtS- blättern, eine bevorzugte Stellung einnimmt und die den Paneien oder tat betreffenden Verfahren den Gerichten vor­geschriebene und gebotene Stelle für unvermeidliche Bekannt- «achungen ist, deren Länge zudem meistens wiederum nicht gerade von dem Einsender abhängig ist. So erfreulich nun auch Ermittlungen dieser Art find, wenn fie von dem in

Deutsches Reich.

Tannstadl. 1. September. Die Prinzessin Fer- dinand von Rumänien traf im Laufe des gestrigen Nachmittags zum Besuch der Allerhöchsten Herrschaften in Jagdschloß Wolfsgarten ein. Fünf Hirsche, und zwar zwei Edelhirsche und drei Schaufler, wurden gestern früh vom Großberzog im Wildpark Kranichstein erlegt.

Berlin, 1. September. Flotten-Gedeukmünze? AuS Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens der preußischen Flotte soll dem vernehmen nach auf kaiserlichen Befehl für die Reservisten und ehemaligen Angehörigen der kaiserlichen Marine eine silberne Gedenkmünze zur vertheilnng gelangen, von einer Auszeichnung der netto dienenden Marioemanu- schäft ist indeffen noch nichts bekannt gegeben worden.

Orients ahrt bei Kaisers. DerPhase d'Alexavdrie" bringt über den bevorstehenden Besuch des Kaisers in Aegypten die folgenden Einzelheiten. Darnach wird das kaiserliche Paar um die Mitte des November mit einem Gefolge von 85 Personen auf der Uacht ^Hohenzollern^ in Alexandrien eintreffen, wohin der Ehedive mit seinem Bruder, dem Prinzen Mohammed Ali, den Majestäten ent- gegenreisen wird. Nach kurzem Aufenthalt in Alexandrien wird die Reise nach Kairo fortgesetzt. Hier wohnen die kaiserlichen Gäste des Ehedive im Harimlik btl Abdinpalaste», an dessen würdiger Herstellung schon jetzt eifrig gearbeitet wird. Für die Dauer diese» ersten Aufenthalte» in Kairo find vier Tage vorgesehen. Am Sbeno de» zweiten Tage» wird der Ehedive sei >en Gästen ein Festmahl zu 120 Gedecken geben, an dem die Prinzen der viceköniglichrn Familie, die Spitzen de» kaiserlichen Befolge», die Staatsminister nnb da» diplomatische Eorp» theilnehmen sollen. Firner find Ausflüge nach den Pyramiden von Gizeh, der Stufevphramide von Saggarah und nach dem großen Nilstanwerk unweit Qualtub geplant. Alsdann soll eine etwa zwölftägige Nachtfahrt bi» zum ersten Nilfalle folgen, wobei der Ehedive seine Gäste begleiten wird. Nach der Rückkehr aus OderSzypten würden die Majestäten noch einige Tage in Kairo verweilen, um die Sehenswürdigkeiten der Stadt kennen zu lernen. Es ver­lautet, daß der Kaiser außer den Prinzen, den Ministern, dem diplomatischen Lorps, den höchsten Beamten und den verttetern der Mächte bei der Verwaltung auch die deutsche Lolonie empfangen wird. Erwähnt fei noch, daß nnfet früherer Gesandter in Kairo, Graf Paul Wolff-Metternicht, ein Kammerherr des Kaisers, vom Kaiser dazu ausersehen ist, ihn auf feiner ägyptischen Reise zn begleiten. Wie au» Rom gemeldet wird, werden auf Befehl de» Papste» die Lardinäle Sarti und Patriarca den Kaiser in Venedig osficiell begrüßen.

In der heutigen NachmittagSfitzuug de» Verein» deutscher Eisenbahoverwaltungeu zu München wurde ein neue» Uebereinkommen, betreffend die Leitung über Hilfswege bei verkehr»ftöruogen en bloc angenommen. Nach diesem Uebereinkommen gewährleisten für die Zukunft die Retch»eisenbahuverwaltullgen in Fällen von Berkehr»störungen die gegenseitige Benutzung ihrer Linien als Hilfswege für die Güterbeförderung.

Berlin, 1. September. Der Beschluß focialdemokratischer Versammlungen tu etoer ganzen Reihe von Wahlkreisen, fich an den preußischen LaudtagSwahlev nicht zu be- theiligen, findet nicht den Beifall des Herrn Bebel, der be­kanntlich die Betheilignvg lebhaft befürwortet hat. Er spricht stch jetzt darüber im ,vorwärts" aus und sagt n. A.: Da» Bild, da» die Verhandlungen und Beschlüsse der Partei in Preußen über die Betheilignug an den Landtag»wahlen ge­währen, ist wenig verlockend zu einer weiteren Thellnahwe

41» t? 2 n S n

H h v-1 »* 8 2 S "

Welz

Itersweg 2.

lehrung zur allgemeinen Keoutniß.

Gießen, den 31. August 1898.

Großherzogliche» KreiSamt Gießen, v. Bechtold.

Belehrung über die Geflügelcholera.

1. Art und Verbreitung der Krankheit.

Die Geflügelcholera ist eine ansteckende Krankheit, welche I iämmtltches Hausgeflügel, namentlich Hühner, Enten und I Gänse befällt and gewöhnlich mit dem Tode endigt. Die I Ansteckung gesunder Glflüzelbestände erfolgt am häufigsten | durch den Zukauf fremden Geflügel». Außerdem kann die I Krankheit durch Eadaver creplrter und die Abgänge (Blut, | Eingeweide, Federn) geschlachteter kranker Hühner, Enten und Gänse verbreitet werden. Endlich kann stch gesunde» Geflügel dadurch anstecken, daß e» auf Straßen und Weiden ober in Bäche und Tümpel getrieben wird, welche zuvor kranke S.'flügelheerden pasfirt haben.

2. Kennzeichen ber Geflügelcholera.

Die Ansteckung eine» G'flÜgelbestande» macht fich zuerst durch plötzlich auftretende Todesfälle bemerkbar. Die Gänse, Hühner und Enten sterben nicht selten, ohne daß auffälligere Krankheitserscheinungen an ihnen wahrgenommen wurden. Bei genauerer Untersuchung ist aber nach dem Auftreten der ersten Todesfälle zu bemerken, daß einige Thiere matt und traurig sind, gesträubtes Gefieder besitzen und an stinkendem Durchfall leiden. Der entleerte Koth ist zuerst breiig und von weißgelber Farbe, fpäter fchleimig und wäfferig und von grüner Farbe.

Die Krankheit greift in den angesteckten Beständen rasch um fich.

8. Vorkehrungen nach dem Ausbruche der Geflügelcholera.

Eine Behandlung des erkrankten Geflügels mit Arznei­mitteln ist in der Regel ohne Erfolg und deßhalb nicht zu empfehlen.

Zweckmäßiger ist die unverzügliche Trennung der noch vollkommen gefund erfcheinevden Thiere von den kranken. Die gefunden Thiere müffen in voll- stündig abgesonderten Räumen untergebracht werden und besondere Futter- nnb Tränkgeschirre erhalten. Ferner em­pfiehlt fich die sofortige Tödtung und unschädliche Beseitigung der erkrankten Thiere, da eine Genesung derselben nur auS- oahmSweise zu erwarten «st. Da» getödtete kranke wird ebenso wie da» crepirte Geflügel am besten durch verbrennen «schädlich gemacht. Wo diese nicht durchführbar ist, ist eine Verscharrung der mit Setzkalk Überstreuten (Sabotier in rnln- bestens V, Meter tiefen Gruben vorznnehmnn. Düngerstätten eignen sich zur Beseitigung der Eadaver nicht, weil fich der Snsteckungsstoff der Scflügelcholera im Dünger lange Zeit erhält und durch letzteren verschleppt werden kann.

Nachdem sämmtliche erkrankten Thiere cnphrt ober ge- tobtet find, empfiehlt e» fich, die Oertlichkelten, in welchen das kravkr Geflügel untergebracht war, nnb alle Gegenstände, mit welchen daffelbe in Berührung kam, gründlich von dem Ansteckungsstoffe zu befreien. Die» geschieht am besten auf folgende Weife:

a) verbrennen des Sothes, der Futterreste und de» znfammengekehrten Schmutze»;

b) gründliche Reinigung de» Boden», der Thüren, Wände, Sltzstangen, Futter- und Tränkgeschirre mit heißer Sodalauge (3 kg käufl che W-schfoda auf 100 Liter Waffer).

Schwimmbassins müffen abgelaffen und ebenfalls gründlich gereinigt werben.

Schabhafte und geringwerthige Holzgegeustänbe werben am zweckmäßigsten verbrannt.

Grd- nnb Sandböden fallen, wenn möglich, mta- bestens 10 cm tief ausgehoben und mit den Eadavern nnb dem Käthe unschädlich beseitigt werden.

o) Lüftung und Trocknung der gereinigten Ställe und hierauf

ynegirrcto pirrlclläbth* 9 Mart 2u ff| monathd} 76 ditz eit Bringtrlob»-

Bei Postbezug

9 Mart 50 Pfg.

zu dem alten Bestände zu bringen, wenn stch während der angegebenen Zeit Krankhettserschelnungen nicht gezeigt haben. Diese vorschriftsmaßregel ist ' boten, weil bereits angesteckte Thiere noch 24 48 Stunden nach Aufnahme des SeuchenstoffcS

»MN*6

Bekanntmachung,

betreffend: Maßregeln gegen die Geflügelcholera.

d) Ueberiündjen der Böden, Wände, Thüren n. f. w. j mit Kalkmilch (5 kg Aetzkalk auf 100 Liter Waffer). . 4. Verhütung der Geflügelcholera.

Ans der Art der Verschleppung der Geflügelcholera (1) ergibt fich, baß ein Schutz gegen bie Einschleppung ber Seuche durch Beachtung folgender vorfichtsmaßregeln erzielt werden kann:

a) Vermeidung deS Zukaufs von fremdem, namentlich ans dem AuSlande importirten Beflügel.

b) Unschädliche Beseitigung der Abgänge bei Verwendung von fremdem Schlach'geflÜgel Im Haushalt.

c) Fernhaltung des G.flügels von solchen Sttaßen und Weiden u. s. w., welche von fremden Gäuseheerden betreten oder befahren werden.

d) Fernhaltuug der Geflügelhändler von den Gehöften.

Ist der Ankauf vou fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es rathsam, daffelbe drei Tage in einem besonderen Raume abzusperren und erst dann

»Net

r * kni

Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 12. August _ Js. (Kreisblatt Nr. 189) bringen wir hiermit, unter Hin- weil auf bie Strafbestimmung in § 65, Z'ffer 2, des Reichs- »iehsencheugesetzeS vom 611 uachstehende Be-

1. anQl looi

-drsns.

e Mete den nwk 1111 He StbiemJJ

£-Ntrabt5.

Renten6- cbL

,bl905 *!! ss-, s?

Eindruck gesunder wachen können.

Gießen, den 31. August 1898. Betr.: Wie oben.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an Grosth. Polizeiamt Gi-fiea und die Grosth. Bürgermeistereien des KreifeS. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in orts­üblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß bringen, v. Bechtold.

tt Auswahl unb ? ttijea.

) an. L

$t!W19

m. 206

frf4rtxt tsgNch eit Ansnahme be» Montags.

Di- Lietzener P«»tkte»slstter erben bem Lnzerger schentlich viermal tz-igelegl.

*

gilJernnt« olh-N

1881