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29.8.1897 Erstes Blatt
 
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1897

Nr. 202

SomLag den 29. August

Erstes Blatt

Gießener Anzeiger

Keneral-Htnzeiger.

Aints- und Anzeigeblatt für den Tlreis Gieren.

Gratisöertage: Gießener Kamikienötätter.

Alle Annoncen-Bureaux deS In- und ÄullanM nehme» Anzeigen für denGießener Anzeiger^ entgege«.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr.

Redaction, Expedition und Druckerei:

-chutstraße Ar.7.

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Vierteljähriger Avonnemcutspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Die Gießener ^««ttiendtäller Verden dem Anzeiger ^»öchenllich dreimal beigelegt.

Der

Oirßener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montag-.

Aurtlicher Lbeil.

Bekanntmachung,

betreffend : das Gesetz die Gefindeordnung vom 28. April 1877.

ES ist von unS häufig die Wahrnehmung gewacht worden, daß die Bestimmungen der Gefiodeordnung bezüglich der gegenseitigen rechtlichen Verhältniffe der Dienstherrschasten und Dienstboten in ganz auffallender Weise trotz unserer ver- schiedenen Bekanntmachungen unberücksichtigt gelosten werden. Wir können unter Anderem nicht Unterlasten, dabei zu be­merken, daß in vielen Fällen die Dienftbotenverbingerinnen, ob absichtlich oder unabsichtlich wollen wir dahingestellt sein taffen, irrige Austastungen der Gefindeordnung Hervorrusen bezw. nichts dazu thun, solche irrige Austastungen zu beseitigen, obwohl dieselben bezüglich der Bestimmungen der Gesinde« ordnung von unS die erforderliche eingehende Instruction erhalten haben. ES könnte sonst nicht Vorkommen, daß, während vor Einführung der Gesiadrordnnng in hiesiger Stadt die regelmäßigen Dienstwechselpertoden nach Gewohnheit zu Weihnachten, Ostern, Johanni und Michaeli stattsanden, nach Einführung der Gefindeordnung, welche gerade diese Dtenstwechselperioden gesetzlich eingeführt hat, sich in hiesiger Stadt kaum noch Jemand an diese Perioden bindet und daß ganze Jahr durch ein immerwährender Dienstwechsel statt« findet.

Wir sehen unS daher veranlaßt, bei dem Herannahen deS am Michaelttage stattfindenden gesetzlichen Dienstwechsels in Nachstehendem auf einige Bestimmungen des fraglichen Gesetzes wiederholt besonders aufmerksam zu machen.

1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist gültig abgeschloffen, mnn beide Thetle fich über die Art der von dem Dienstboten zu übernehmenden Dienste im Allgemeinen und über die Gegenleistung der Dienstherrschaft mündlich oder schriftlich geeinigt haben. (Art. 2.)

L. Die etwaige Einhändigung und Annahme eines MielhgeldeS gilt als Beweis des DertragSabfchluffeS. Der Betrag deS Miethgeldes wird, wenn nichts Anderes ausgemacht ist, auf den Lohn nickt ab­gerechnet.

Einseitige Zurückgabe oder Ueber- lassuug des Miethgeldes löst den Vertrag nicht aus. (Art. 3.)

Z) Ist über die D^uer der Dienstzeit nichts vereinbart, so wird der Vcrtrag als aus die Dauer eiues gesetzlichen Vierteljahres abgeschlossen an- gesehen.

Ein gesetzliches Vierteljahr beginnt entweder mit dem ersten Werktage nach Weihnachten ober mit dem ersten Werktage nach Ostern, oder mit dem Johannistage, oder mit dem MtchaeltStage und schließt an dem Tage des Beginnens des jeweilig nach­folgenden Vierteljahres. Ein im Laufe des gesetz« ltchen Vierteljahres abgeschloffener Dienstvertrag gilt, wenn nichts Anderes vereinbart ist, als bis zu Ende deffelben eingegangen. (Art. 7.)

4. Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung wird der Vertrag als auf die Dauer eines Monats abgeschloffen angesehen. (Art. 5.)

5. Der Dienstvertrag, welcher bet den auf die Dauer eine- gesetzlichen Vierteljahres gemietheten Dienst« boten nicht vier Wochen oder bei monatweise ge« mietheten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der Dienstzeit gekündigt wird, ist für ein weiteres Vierteljahr bezw. Monat als stillschweigend erneuert zu betrachten. (Art. 8.)

Es wird hierbei bemerkt, daß «ach Vorstehendem die dahier so häufig beliebte Aufkündigung von 14 Tage» bei den­jenigen Dienstverträgen, bei welchen über die Dauer der Dienstzeit nichts vereinbart worden ist, welche also aus die Dauer eiues gesetzliche« Vierteljahres abge- schloffeu zu betrachten find, jeder gesetz­lichen Berechtigung entbehrt, wenn nicht etwas Anderes vereinbart ist.

V. Wenn ein Dienstbote fich an mehrere Dienstherr­schaften für dieselbe Zeit vermiethet, so fist er ver­pflichtet, bet derjenigen Dienstherrschast auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienst­vertrag zuerst abgeschlossen hat, den Übrigen Dienst- Herrschaften ist er zur Zurückgabe des etwa em­pfangenen Miethgeldes und zum Schadenersatz verpflichtet.

Wenn eine Dienstherrschaft einen Dienstboten, von dem sie weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er sich für dieselbe Zett bereits an eine oder mehrere Dienstherrschaften vermiethet, den Dienst aber unbefugter Weise nicht augetreten oder verlassen hat, in ihre Dienste aufnimmt, so ist sie den früheren Dienstherrschaften zum Schadenersatz verpflichtet. Außerdem ist in den eben angegebenen Fällen gegen die Dienstherrschaften bezw. die Dienstboten eine im Nichtzahlungsfalle in Haft zu verwandelnde Geld­strafe von 10 btö 40 Mark zu erkennen. (Art. 7.)

7. Wenn ein Dienstbote den Dienst vertragswidrig nicht antritt oder unbefugt aus demselben auStritt und wenn ein Dienstbote von der Herrschaft vertrags­widrig nicht in Dienst angenommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen wird, so trifft die schuldige Dienstherrschaft oder den Dienstboten neben anderen im Gesetze bezeichneten Nachtheilen unter Umständen eine vom Strafrichter zu erkennende Geldstrafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 19 u. 21.)

8. Wenn ein Dienstbote durch Vorfpiegelung unwahrer Thatsachen die Dienstherrschaft zur Genehmigung seines vorzeitigen DienstanStrittS bestimmt hat, so trifft den Dienstboten neben anderen gesetzlichen Nachtheilen ebenfalls eine Strafe von 10 bis 40 Mark. (Art. 20.)

Wir machen weiter darauf aufmerksam, daß baß fragliche Gesetz in den Dienstbüchern vorgedruckt ist, sodaß Jeder sich genau über die fraglichen Bestimmungen selbst tnformtren kann. Wir find aber selbstverständlich gerne bereit, in jeder Beziehung Auskunft zu geben und wollten wir anrathen, in Zwetfelsfällen eher bei uns Auskunft fich zu erwirken als bet den Dienftbotenverbingerinnen.

Wir erinnern ferner daran, daß baß nach § 38 der Gefindeordnung auch von uns geführte Gesinderegtster sämmt- liche der zur Zeit oder früher hier Bediensteten ausgestellten Dtenstzeuguiffe, sowie die feit Erlaß der Gefindeordnung gegen Dienstboten ergangenen Strafurtheile enthält und auf unserem Bureau in den üblichen Bureaustunden von Dienstherrschaften eingesehen werden kann.

Auf Verlangen werden schriftliche Auszüge aus den Registern ertheilt.

ES liegt umsomehr im Interesse der Dienstboten suchenden Herrschaften, vor Eingang deS BertragSverhältnifleS diese vorzugsweise Quelle für eine sichere Nachricht über Eigen­schaften und Verhalten eines Dienstboten nicht unbenutzt zu lassen, als erfahrungsgemäß die von den Dienstherrschaften bet der Entlassung tn die Dienstbücher eingetragenen Zeug­nisse in leider allzu häufigen Fällen der Wirklichkeit nicht entsprechen und fick tn einem auffallenden Widerspruch zu den bei etntretendem Bedürfntffe von der Polizeibehörde dtrect erhobenen, tn dte Gefinderegtster aufgenommenen wahrhettS- gemäßen Zeugnisse bezw. Erläuterungen ertheilter Zeugnisse befinden.

Schließlich wollen wir nicht unterlassen, noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 7 deS Localpolizei« reglementS betr. den Gewerbebetrieb der Gefindeverdtnger vom 28. Januar 1882, Gefindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen, Dienstboten zum Wechsel deS Dienstes zu verleiten, mit einer im Nichtzahlungsfalle in Haft zu ver« wandelnde Geldstrafe von 5 biß 50 Mark bestraft werden und nur im Interesse der Dienstherrschaften und der Dienstboten erwünscht sein kann, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen nnnachfichtlich zur Anzeige gebracht werden.

Gießen, den 28. August 1897.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

v. Bechtold.

Gefunden: 1 silb. Ring, 1 kleines Taschenmesser, 1 Kinderschuh, 1 Handschuh, 1 Pack Eisenstab, 1 Schrauben­zieher, 1 Oelkännchen, 1 Kette, 1 Metermaß, 1 Hundehals­band, 1 Strumpf und 1 Medaille (Centenar-Münze).

Gießen, den 28. August 1897.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen, v. Bechtold.

Politische Wochenschau.

Mit großer Aufmerksamkeit verfolgte in dieser Woche die ganze politische Welt die Anwesenheit des Präsidenten der französischen Republik in Rußland. Daß Interesse drehte sich bekanntlich einzig und allein darum, ob der Zar nun endlich öffentlich zum Ausdruck bringen werde, daß eine Allianz zwischen Frankreich und Rußland besteht. Nachdem sich Zar und Präsident bereits dreimal angetoastet hatten,

ohne etwa- Neues und BemerkenßwertheS zu sagen, als die Franzosen schon recht trübselig dreinblickten und fich damit zufrieden geben zu müssen glaubten, daß der Zar die fran­zösischen Soldaten alsKameraden" bezeichnet hatte, ist am Donnerstag kurz vor der Abreise FanreS endlich das heiß« ersehnte Wort vom Zaren gesprochen worden. Ja, sie besteht die russisch-französische Allianz, sie ist feierlich proclamirt an Bord deSPattuan", auf welchem Präsident Fanre die Fahrt nach Rußland gemacht hatte. Selbstverständlich darf man annehmen, daß die Trinksprüche vorher im gegenseitigen Einverständnisse sorgfältig redigirt worden find, und läßt sich nicht leugnen, daß selten ein politischeß Ereigntß mit so wirksamer Berechnung beß EffectS tn Scene geletzt worden ist. Den ganz farblosen Peterhofer Toasten am Montag folgten am Mittwoch dte von Krasnoje - Sselo, welche baß nicht mehr neue Wort vonKameradschaft" undWaffen­brüderschaft" wiederholten. Da der Zar am Donnerstag von einemneuen Bande" sprach, welches Rußland unb Frankreich vereinigt, so ist eS nicht unwahrscheinlich, daß der formelle Bündnißvertrag erst in diesen Tagen tn Peterhof unterzeichnet worden ist, vielleicht nach der längeren Unter­redung, welche Kaiser NicolanS mit den Ministern Hanotanx und Murawjew am Mittwoch hatte. ES liegt die 8 er- rnuthung nahe, daß Hanotaux dem Zaren begreiflich gemacht hat, Fanre könne nicht gut ohne einen augenscheinlichen Erfolg seiner Reise nach Frankreich zurückkehrev. Dieser Erfolg ist nun da, die von der französischen Nation zum Opfer gebrachte halbe Million hat ihre Früchte getragen, und der Name Fanre wird in Frankreich einen guten Klang erhalten, welches seinem Präsidenten das Verdienst hoch an­rechnen wird, Rußland zum Abschlüsse eines BnndeSvertrags bewogen zu haben.

Mag nun dte Verkündigung der Allianz auch noch so sensationell erscheinen, so wird dadurch noch nichts an der allgemeinen politischen Lage geändert, denn man mußte schon lange mit dem französisch-russischen Einvernehmen als mit einem bestehenden Factor rechnen. Dte Bedeutung der Trinksprüche, die vor wenigen Wochen zwischen Kaiser Wil­helm und dem Zaren gewechselt worden sind, wird durch die Verkündigung der Allianz in keiner Weise abgeschwächt, da jede aggressive Tendenz beß ZweibundeS gegen Deutsch« land schon durch die Interessen Rußlandß von vornherein ausgeschlossen ist und der Zar ausdrücklich betont hat, baß bte Allianz mit ihrer ganzen Macht zur Aufrechterhaltung beß Friedens beitragen solle.

Im Süden Amerikas, in der Republik Uruguay, ist der Präsident Borda durch Mörderhand gefallen. Derartige Ereignisse gehören in jener Gegend aber nicht zu den Selten­heiten, weßhalb fich die politische Welt nicht weiter darüber aufzuregen braucht, umsomehr, als Borda keineswegs ein un­eigennütziger Mann gewesen und ganz gern einmal eine Re­volution angezettelt haben soll, wenn er sich dabei die Taschen füllen konnte.

Allem Anschein nach werden die Engländerin Indien ein schweres Stück Arbeit zu vollbrivgen haben, wenn fie den Aufstand ntederkämpfen wollen; fie haben bereits mehrere empfindliche Verluste erlitten und einige befestigte Stationen eingebüßt. Noch immer wächst die Zahl der Aufständischen, die sich vielfach auß früheren im englisch indischen Militär­dienst gestandenen Eingeborenen rekrutlren. Noch ist man freilich in England guter Hoffnung, aber doch mehren sich die Stimmen, welche dte Regierung zu energischem Handeln auf­fordern und ihr Mißtrauen gegen den Emir von Afghanistan wachrufen.

Dte FrtedenSverhandlungen tu Konstantinopel stehen noch Immer auf demselben Fleck unb dürften auch kaum so bald ein schnelleres Tempo annehmen. Unverändert ist auch dte Situatton tn Oesterreich, wo dte Erbitterung der Deutschen gegen daß Cabinet Badent ihren Höhepunkt erreicht haben dürfte.

Bet uns in Deutschland war dte verflossene Woche recht still. Eine ganze Reihe von Veränderungen im diplo­matischen Dienste ist osficiell angekündigt worden, und zwar findet dieser Wechsel statt infolge der Ernennung beß Bot« schafterß in Washington, Frhrn. v. Thtelemann, zum Staat-« srcretär beß Reichsschatzamtß, welcher alß Nachfolger den preußischen Gesandten in Stuttgart, Herrn v. Holleben, er­hält. Dieser war vor einiger Zeit viel genannt worden ge­legentlich einer Duellaffalre, bei welcher er als Zeuge fungirt haben sollte. Ein weiterer Diplomatenschub dürfte übrigen- erfolgen, wenn der römische Botschafterposten definitiv be­setzt wird. .

Der Kaiser ist von seinen Reisen jetzt wieder in feine Sommerresidenz zurückgekehrt, wo zum Besuche ein asiatischer Herrscher, der König von Siam, weilt. Die Pflege guter