Ausgabe 
24.4.1897 Zweites Blatt
 
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III.

Wenn für die Beschäftigung von jungen Leuten oder Arbeiteriuueu von den unter II uachgelafseueu Ab­

weichungen auch nur zum Theil Gebrauch gemacht wird, finden die auf die Pausen bezüglichen Bestimmungen der §§ 136 Absatz 1 und 137 Absatz 3, sowie die Bestimmungen de- § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maß­gaben Anwendung:

1) Zwischen den Arbeitsstunden muß den jungen Leuten und den Arbeiterinnen Bormittag-, gegen Mittag und Nachmittag- je eine Pause gewährt werden. Die Beschäftigung muß jedeSmal nach längsten- vier Stunden durch eine Pause unterbrochen werden. Die Dauer der Mittagspause muß mindestens eine Stunde, die der Übrigen Pausen mindestens je eine halbe Stunde betragen.

2) Der Arbeitgeber har dafür zu sorgen, daß au einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tabelle auSgebängt ist, in welche übereinstimmend mit den nach § 138 der Gewerbeordnung der Orts- Polizeibehörde gemachten Angaben die Zeitabschnitte einzutragen find, während deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen der Regel nach beschäftigt werden sollen. Daneben brauchen in dem nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung an der Arbeits­stätte auSzuhängeaden Verzeichniß der jugendlichen

z 20. Diese Pottzeiverordnung, mit Ausnahme der Bestimm­ungen in $ B, tritt mit dem L April d. 3-, die Bestimmung« de» $ 8 tret« erst am 1. Zult 1894 in Kraft.

«ießen, d« 12. März 1894.

Sroßherjogltche« Lretsaml Gieß«.

v. Sagern.

Bekanntmachung, betreffend: die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend­lichen Arbeitern in Ziegeleien.

Auf Grund deS § 139 a de- Gesetze-, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs Gesetzblatt S. 261) hat der BundeSrath nachstehende Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiteriouen und jugendlichen Arbeitern in Ztgeleien, erlaffen:

I.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlicheu Arbeitern io Ziegeleien unterliegt folgenden Beschränkungen:

Arbeiterinnen und jagendliche Arbeiter dürfen zur Ge­winnung und zum Transport der Rohmaterialien, sowie zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, Ar­beiterinnen auch zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Ziegelsteine mit Ausnahme der Dachziegel (Dachpfannen) und der BimSsandsteine (Schwemmsteine) nicht verwendet werden.

n.

In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zett von Mitte März bi« Mitte November beschränkt ist, find bet der Beschäftigung von jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen Ab­weichungen von den Borschrtsten der §§ 135 Absatz 3, 136 Absatz 1, Satz 1, 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbe- ordnung unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig :

1) Die Beschäftigung darf an keinem Tage länger alS zwölf Stunden dauern.

2) Innerhalb einer Woche darf die Gesammtdauer der Beschäftigung sechsundsechzig Stunden nicht über­schreiten.

3) Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über neun Uhr Abeud- htnauS dauern.

wollene, hinreichend wurme Decke (Kolter) von mindest«- 1,75 Weier Sänge aub 1,25 Meter Breitezu oerabreichm.

Der Inhalt der Strobiäcke und Kiff« ist alle 2 Monate zu erneuern- die Säcke und Kiffen jelbst find nach Bedarf, mindesten« aber von zwei zu zwei Monaten zu reinigen. Durchnahte Stroh­matratzen und Kiffen muffen alle sechs Monate gereinigt werd« und ist hierbei gleichzeitig deren Inhalt zu erneuern.

Die wollenen Decken find gleichfalls alle 6 Wochen entsprechend zu reinig« bezw. zu walken. . . ...

Jedem neu «intretmden Arbeiter ist ein neuer oder frisch ge­reinigter Strohsack nebst Kiffen, bezw. eine neue oder frisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kiffen zu verabfolgen.

S 8. In den Schlafräumen muß für jedm Arbeiter ein Trink- gesäß und mindesten« für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit WafchgefSß und ein Wafferbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jedem Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch verabfolgt werden.

$ 9. DaS Reinigen und Trocknen von Wäsche in Schlaf- rlum« ist nicht zu dulden.

Heizrmg tmb Beleuchtung.

$ 10. Werden in den Betrieben Arbeiter auch während der kälteren Jahreszeit von Anfang October btS Ende März be­schäftigt, fo ist für entsprechende Erwärmung und Beleuchtung der Wohnungsräume Sorge zu trag«.

Kochgelaffe und DorrathSräume.

$ 11. Denjenigen Arbeitern, für bet« Verköstigung nicht in anbtrer Weise gesorgt ist, ist in einem genüqenben Raume mit ben erforderlichen Kochgefäß« Gelegenheit zur Selbstbereitung von Speisen uub Getränken zu geben. Der Arbeitgeber hat bas nöthige Feuerungs­material zum Selbstkostenpreis abzugeben. Zum Ausbewahren von Rahrungsvorräthen ist ein besonderer Raum zu überlassen. Das Kochen in den Schlafräumen, sowie das Aufbewahren von Nahrungs- vorräth« in dm letzteren ist untersagt.

Wafferbezug.

S 12. Den Arbeitern ist der Bezug von gutem, gesundem Trtnkwaffer au8 Brunn« mit ordnungsmäßiger Pumpenvorrichtung zu ermöglichen. Ist ein Brunnen auf der Betriebsstätte selbst nicht vorhanden, so soll die Entfernung der Bezugsstelle nicht über 300 Meter betragen.

Abort«.

S 13. Auf jeder Betriebsstätte muß ein Abtritt vorhanden sein.

Befind« sich auf der Betriebsstätte weibliche Personen, so ist für solche ein besonderer Abtritt zu stellen.

S 14. Die Abtrtttsgruben sind nach Vorschrift der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882, soweit es angängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und Wand wafferdicht aufzumauern. Die Entfernung dieser Gruben von den Wohn- und Schlafräumen, sowie von etwa vorhandenen Brunnen muß mindestens 8 Meter betragen. Ausnahmen hiervon können aus besonderen Gründen durch die Localpoltzei-Verwaltungsbehörde (KreiSamt) gestattet werden.

Die Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber viertel­jährlich, gänzlich entleert und auf etwaige Anordnung der Local- Polizeibehörde desinficirt werden.

«ltrfieechlerhaltrrrrg der Ordnung und Sittlichkeit.

S 15. Der BetrtebSunternehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und Sittlichkeit unter den von ihm beschäftigten Arbeitern verpflichtet. Wenn er nicht in Person auf der Betriebs­stätte wohnt, hat er zu diesem Behufe einen zuverläffigen Aufseher zu bestellen.

Anffeckende Krankheiten.

$ 16. Der Arbeitgeber darf keinen Arbeiter annehmen, welcher ersichtlich an einer ansteckenden Krankheit, z. B. Krähe usw., leidet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so ist dieselbe sofort von den übrigen Arbeitern zu isoltren und ungesäumt der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.

Verbot de» vranntweinau-schank».

$ 17. Jeder Ausschank von Branntwein auf der Betriebs­stätte durch den Unternehmer, oder mit besten Erlaubniß durch Andere, ist untersagt.

Vekauutgade der Polizeiverorduung a« die Arbeiter.

S 18. Diese Polizetverordnung ist auf einer allgemein zugäng­lich« Stelle in jeder Betriebsstätte, der in S 1 erwähnten Art und, wo mehrere Wohnräume vorhanden sind, in einem jeden derselben anzuschlagen, auch jedem neu eintretend« Arbeiter besonders bekannt zu mach«, was durch NamenSunterschrift derselben in einem dazu bestimmten Buche zu bescheinigen ist.

Für die Befolgung der Vorschrift« derselben ist der Betriebs­unternehmer, eventuell der von ihm bestellte Aufseher verantwortlich.

Strafbeffimmuuge«.

S 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver­ordnung bezw. Ntchtbesolgung derselben werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark ober entsprechender Haft bestraft.

Feuilleton.

Der Hunderttausendstr.

Von Hans Krieg.

(Schluß.)

Ach, eS war nicht beim kleinen Schwips geblieben,- es war viel, viel mehr herauSgekommen.

AIS Herr Kircher am nächsten Tage aufgestanden war und seine Glieder mühsam auf dem Sopha gesammelt hatte, besaß er ausschließlich daS Gefühl vollkommenen Unbewußt- seins. DaS Wort Kater, reichte gar nicht zur Bezeichnung feine- Zustandes aus, eS war schon mehr ein völlig aus­gewachsener Königstiger. Er suchte feine Gedanken zu ordnen und sich die Ereigniffe deS gestrigen Tages inS Gedächtniß zurückzurufen. Aber da» war eS ja, daS kannte er von feinen jungen Jahren her, wo er auch ab und zu über die Stränge gehauen, von einem gewiffen Zeitpunkt oder Zustand an schnitt eS ab, ganz und gar, und dahinter herrschte räthfelvolle Finsterniß. Wie weit reichte denn sein Rück- erinnerungSvermögen für gestern? Wie? Sollte er wirk­lich feinem Nachbar zur Linken hundert Mark für die siebente Tochter einer unbemittelten Wittwe versprochen haben? Ent­setzlich, aber möglich war eS schon, denn wenn er zu tief in- GlaS geguckt hatte, regte sich in ihm die ursprüngliche freigiebige Ader, deren Wollen er im prosaischen Kampfe umß Dasein unterdrückt hatte. Wenn er wirklich diese eine Dummheit gemacht, so war anzunehmeu, daß ihr noch allerlei andere gefolgt waren. Stöhnend fuhr er an seine hämmernde Schläfe.

Da klopfte e» und die Haushälterin trat mit dem Morgenkaffee und der Morgenpost herein. Eine Anzahl Briefe von unbekannter Hand. Eine Ahnung von fürchter­lichen Dingen durchzuckte ihn und mit zitternder Hand öffnete er die Briefe.

Wir stehen schon auf so vertrautem Fuße mit Herrn Kircher, daß wir ihm über die Schulter gucken können, ohne eine allzu große JndiScretion zu begehen.

Da stand denn zu lesen:

Geehrtester Herr!

Rosalie Nebeding, die siebente Tochter der unversorgten Wittwe, ist außer sich über Ihr wahrhaft edelmüthigeS Ju- tereffe und wünscht Ihre Bekanntschaft zu machen. Ich kann dieselbe anstandslos vermitteln und wir können uns vielleicht heute Abend um 9 Uhr im Restaurant Bolz en petit comiU treffen. Die Sache wird Sie wahrscheinlich noch mehrere Scheine kosten, aber darauf kommt eS Ihnen ja nicht an. Unverbrüchliche DiScretion meinerseits selbstverständlich.

Stets Ihr ergebenster

Ronten

in Firma Roß u. Lo.

Freund, Freund!

Du Retter auS der Noth, fixer Kerl Du. Ich nehme die 300 Mark Vorschuß, die Du mir gestern so großwüthig augeboten, mit Dank an. Ich fitze wie auf feurigen Sohlen, ob auch die Bank Deine Anweisung einem Unbekannten gegen­über houorirt. Eben kommt daS Kameel von Diener zu­rück und legt mir drei Hundertmarkscheine auf den Tisch. Ich hole Dich zu einem capitalen Katerfrühstück ab und kann dabei die Formalien erledigen. Du bist natürlich mein Gast, keine Widerrede! DaS ist Ehrensache, und im Ehren- punkt bin ich etwa- kitzlich.

Bis dahin feurigen, geflügelten Dank.

Dein

v. Schreckhausen, Lieutenant der Reserve.

Sehr geehrter Herr!

6« wird natürlich nicht ganz leicht sei«, den Club Stroit-Virre von der Rothwendigkeit zu überzeugen, daß der

Arbeiter die Arbeitszeit und die Pausen hiufichtlich der jungen Leute nicht angegeben zu werden.

Aenderungen in dem regelmäßigen Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen find innerhalb der oben unter TI bezeichneten Grenzen ohne vor­herige Anzeige an die OrtSpolizeibehörde gestattet, wenn sie durch WitterungSverhältniffe erforderlich werden. Jedoch müffen an jedem Tage, an welchem Aenderungen erfolgt find, in die Tabelle Beginn und Ende der Zeitabschnitte, wahrend deren die jungen Leute und die Arbeiterinnen an diesem Tage beschäftigt worden find, sowie die Gesammtdauer der auf diesen Tag fallenden Arbeitszeit eingetragen werben. Die Tabelle muß über diejenigen Tage der letzten zwei Wochen, an welchen Aenderungen erfolgt siod, Auskunft geben. Der Namen Des­jenigen, welcher die Eintragungen bewi'.kr hat, muß auS der Tabelle zu ersehen sein.

3) An der Arbeitsstätte muß neben der nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung anSzuhängenden Tafel eine zweite Tafel auSgehängt werden, welrde in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II HI. wiedergiebt.

IV.

Die Bestimmungen unter I treten am 1. Januar 1894. die Bestimmungen unter II und BEI mit dem Tage ter Ver­kündung in Kraft.

Sämmtliche Bestimmungen haben bis zum 1. Januar 1898 Gültigkeit.

Berlin, den 27. April 1893.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. von Boetticher.

Verstsche» Leich.

Berlin, 21. April. DieBerliner Eorresp." schreibt: Nachdem die Grundzüge über die Umgestaltung der Medi- cinalbehörden nach sorgfältigen Vorarbeiten in der Medicinal- abtheilung des CultusministeriumS fertiggestellt find, beab- fichtigt der Minister der Medicinalangelegenheiten Dr. Bosse, diese Grundzitge, bevor fie mit den anderen beteiligten Res­sorts berathen und in die Form eines Gesetzentwurfes ge­kleidet werden, in einer freien Commission von Parlamen- tariern, VerwaltungSbeamten und medicinischen Fachve: stän­digen zur Erörterung zu stellen. Die Berathungeu der Com­mission werden, wie bereits mitgetheilt, am 3. Mai b. Js. beginnen und unter dem Vorsitz des MinisterialdirectorS Dr. v. Bartsch in dem Geschäftsgebäude deS EultuSmm.fte- riumS stattfinden. Den Conferenzmttgliedern sind fchon vorher zugleich mit den Grundzügen mehrere hierauf bezügliche Denk­schriften zugänglich gemacht worden, welche folgende technische und verwaltungsrechtliche Einzelfragen behandeln: 1. Da» Verhältniß der Staatsverwaltung zur Selbstverwaltung auf dem Gebiete des MebicinalwefenS, 2. Die Bereitstellung öffentlicher Untersuchungsanstalten für die Zwecke des Ge­sundheitswesens. 3. Die Abtrennung der gericht-ärztlichen Thätigkeit von dem Phyfikate. 4. Die Umgestaltung deS PhyfikatS. Man darf hoffen, daß auf diesem Wege die Be- raihungen zu einem ersprießlichen Ergebnisse führen und mit dazu beitragen werden, die auf dem Gebiete deS Medicinal- wesens geplante Neuordnung fördern zu helfen, wenn die Beratungen auch zunächst nur einen informatorischen Cha- racter haben.

Lobleuz, 21. April- Unter den zahlreichen Beileids­bezeugungen, die der Familie des verstorbenen Oeneral- superintendenten Baur zugegangen sind, u. A. von der Königin von Rumänien; der Großherzogin von Baden, ist besonders heroorzuheben daS folgende Telegramm des Kai­sers:Ich habe mit schmerzlichem Bedauern die Meldung von dem Hinscheiden JhreS Gemahls erhalten und spreche

herrliche Tafelaufsatz, den Sie gewonnen, seine Junggesellen­tafel schmücken muß. Da Sie aber mit Ihrem edelmüthigen Entschluß die Absicht verbanden, unserem Club durch Ihre Mitgliedschaft eine besondere Ehre zu erweisen, fo trete ich mit meiner Person dafür ein, daß Sie in der Ballotage einstimmig gewählt werden, wodurch Ihnen ja unser Club zur zweiten Heiwath wird, und in diesem Sinne bleibt dann auch der Tafelaufsatz Ihr Eigeuthum, daS Sie mit gleich' gesinnten Freunden theilen.

In vorzüglicher Hochachtung

Schmidt-Werber, Schriftwart des Clubs Bavoir-Vivre

Euer Hochwohlgeboren

beehre ich mich in einer etwa- peinlichen Angelegenheit eine kurze Notiz zuznschicken. Ich habe in Ihnen, leider allm spät, den Herrn erkannt, der im Restaurant Schneider unserer Berathung wegen de- hunderttausendsten BilletS bei­wohnte- zudem haben Sie gestern unvorsichtig genug tofl Ihrer Anwesenheit im besagten Locale gesprochen. Daß Sie sich den Backenbart haben abnehmen kiffen, spricht ebenfalls gegen Sie und Ihr Schnarchen beweist nicht» mehr für Sie. Ich möchte einen öffentlichen Scandal ver- meiden, halte es aber für richtig, daß Sie den ungefähren Werth des Tafelaufsatzes an die Armen zahlen. Dir bei­gefügte Anweisung auf 150 Mark brauchen Sie nur z- unterschreiben und die Sache ist erledigt.

Mit der Hochachtung, die Ihnen zukommt

Hamm, An-schußmitglied.

Ein qualvolles «echzeu entrang sich feiner Brust ae> mit eine« Wuthschrei schlenderte er die Briefschaften auf den Baden.

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