Ausgabe 
18.8.1897 Erstes Blatt
 
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Amtliche» Theil.

Bekanntmachung, chetr.: die in der Provinz Oberhessen tm Herbste 1897 stattfindenden Truppenübungen mit Kaiserparade.

Da e» in Hivficht auf die bevorstehenden Truppen« iLbungen nothwendig erscheint, daß die Behörden von dem Borkommen ansteckender Krankheiten alsbald Kenntuiß er­halten, bringen wir die nachstehende Polizelverordnung tu Erinnerung.

Gießen, den 16. August 1897.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung,

Hetr.: Anzeigepflicht der Aerzte- hier ansteckende Krankheiten.

Unter Zustimmung des KreiSauSschuffeS und mit Ge­nehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 8. October 1891 zu Nr. M. I. 26250 wird für den Kreis Gießen nachstehende Polizei Verordnung erlassen:

§ 1.

Bon jeder Erkrankung an einer typhuSartigeu Krankheit <UnterleibStyphuS, Rückfalltyphus, Flecktyphus), Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber (Wochenbettfieber) hat der behandelnde Arzt dem Großherzoglichen KreiSgesundheitSamt Gießen binnen 24 Stunden unter Angabe des NamenS, des Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen.

§ 2.

Unterlassung der nach § 1 vorgeschriebenen Anzeige wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige zwar nicht von dem Verpflichteten, aber doch von anderer Seite unverzüglich er­stattet worden ist.

§ 3.

In Fällen, in denen die Jsolirung im eigenen Hause absolut unthunlich ist und in Folge deS im Hause obwaltenden allgemeinen Verkehrs Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten find, kann das KreiSamt auf Antrag des Kreis- gesuudheitSamtS Sperre des fraglichen Locals anordnen, in­soweit dieselbe erforderlich erscheint.

§ 4.

Die Benutzung öffentlicher Fuhrwerke zum Transport von an den in § 1 genannten Krankheiten erkrankten Per­sonen ist untersagt.

§ 5.

AuS Familien, in welchen Jemand an Diphtherie oder Scharlach leidet, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern untersagt.

§ 6.

Leichen an tu § 1 genannten Krankheiten Verstorbener dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen längstens 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichen- Haus, wo ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhau» vorhanden ist, muß für thun- ltchste Jsolirung und baldmögltchste Beerdigung Sorge ge- tragen werden.

Bet der Beerdigung ist die Begleitung der Leiche durch nicht tm Hause Wohnende nur von der Straße aus gestattet.

Die Oeffuung des Sarges bet dieser Gelegenheit ist untersagt.

§ 7.

Jeder Arzt, sowie dar ärztliche Pflegepersonal ist ver- pflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung vorschriftS- mäßig zu deßtuficiren.

§ 8.

Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben be- endlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit vor­schriftsmäßig zu destvfictren.

lieber die Ausführung der DeSinfection der Wohnungen, sowie zu § 7 wird besondere Bekanntmachung erlassen.

l§ 9.

Uebertretungen der in Vorstehendem enthaltenen Vor- ischrtften werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckteu Art. 349, 350, 352 deS Poltzetstrafgesetzes bestraft.

Gießen, den 14. October 1891.

Großherzogltches KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

Artikel 349.

Wer die von der PolizeiverwaltungSbehörde gegen den b-oheuden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen

angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begaugene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt,*) mit einer Geldbuße von 3bis 20 fl. oder Gefängutß bis zu 8 Tagen bestraft.

Artikel 350.

Wer die beim wirklichen Ausbruche einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizetverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krank­heit augeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt,*) mit einer Geldstrafe von 5 bis 30fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.

Artikel 352.

Wer die von der Local-Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 32 7 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt,*) mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft- außerdem werden jene Gegenstände confiScirt.

*) § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs: Wer die Absperrungs­oder Aulsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zu­ständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich ver­letzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gesängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.

Gießen, den 16. August 1897.

Betr.: Wie oben.

Dsß Großherzogliche KreiSamt Gießen DU die Wrstzh. M «vetfss.

Wir beauftragen Sie, die vorstehende Poli-etverordnung sofort und wiederholt zur öffentlichen Kevntniß zu bringen und uaS von dem Vorkommen der genannten Krankheiten sofort telegraphische Nachricht zukommen zu lassen.

I. V.: Dr. Wagner.

Ausnahmegesetze.

Vielfach ist bereits die Frage aufgeworfen worden, ob nicht auS Anlaß der Ermordung des spanischen Minister­präsidenten CanovaS die Mächte sich zusammenthun müßten, um gemeinsam gegen die Anarchisten vorzugehen und durch internationale Bestimmungen eine wirksame Bk« kämpfung derselben herbetzuführen. Dies würde also darauf htnauSlaufen, die Anarchisten im Gebiete der ganzen civtli- firten Welt für vogelfrei zu erklären und in jedem Lande den Aufenthalt fremder Anarchisten zu verhindern, jede Kund- gebung derselben zu unterdrücken, die Vereine aufzulösev, keine Versammlungen zu dulden und die von den Revolutio­nären begangenen Vergehen und Verbrechen nicht nach dem gewöhnlichen Rechte sondern auf Grund einer Ausnahme- gesetzgebung zu bestrafen. Dieser Gedanke ist bereits srüher tu Erwägung gezogen worden. So auch nach den verschie­denen anarchistischen Anschlägen in Paris, inSbesoodere nach der Ermordung Carnots. DaS damals in Kraft getretene Anarchisten'Gesetz war aber nicht von langem Bestände, da dasselbe bald wieder aufgehoben wurde, weil die Regierung eS als Aequtvalent für Concessionen, die sie von den Radi­kalen und Socialisten erlangen wollte, preisgeben mußte. Auch in Spanien bestehen außerordentlich scharfe Gesetzes­bestimmungen gegen die Anarchisten. Die verschiedenen Bombenattentate in Barcelona, welche nachweislich auf das Conto jener Partei, welche den Meuchelmord zu ihrem Metier gemacht hat, geschrieben werden können, hatten die spanischen Machthaber veranlaßt, von den Corres ein Ausnahmegesetz zu verlangen, welches auch bewilligt wurde. Aber irgend welchen Nutzen hat es nicht gebracht, wie das Attentat auf den Ministerpräsidenten CanovaS beweist, im Gegeutheil ver­anlaßt eS die Mitglieder der revolutionären Partei, nur noch vorsichtiger eine Entdeckung ihrer Pläne zu verhüten und die Thaten noch mehr als bisher im Geheimen vorzubereiten. Und was verschlägt eS jetzt den Anarchisten, wenn ihnen die behördliche Ueberwachung zu lästig und unbehaglich wird? Sie gehen einfach in ein anderes Land und legen da den Grund zu ihrem verbrecherischen Vorhaben. Denn man mag die Grenzen noch so sehr absperren, um sich gegen die Ein­dringlinge zu schützen, niemals wird der Zweck ganz erreicht

werden können, umsomehr, als eS den Anarchisten anscheinend an Geldmitteln nicht fehlt. Deshalb muß man auch lächeln über Nachrichten, welche besagen, die eine oder die andere Regierung habe umfassende Maßregeln getroffen, um ihrem Lande die Anarchisten fremder Staaten fernzuhalten. Wenn ein solcher Mann wirklich über die Grenze kommen will, so gelingt ihm dies sicher, wenn sich auch noch so große Schwierig­keiten in den Weg stellen. AuS diesem Grunde haben Maß­regeln in einem einzelnen Lande gar keinen Werth, waS auch wohl die französische Regierung mit veranlaßt haben mag, die früheren drakonischen Bestimmungen wieder aufzuheben. Wie sich nun die Regierungen zur Frage der internationalen Regelung dieser Angelegenheit stellen werden, steht dahin. Daß völlige Einigkeit unter den Mächten nur schwer erzielt werden kann, dafür bedarf eS ja nicht der Anführung von Beweisen, daS haben die letzten Ereignisse im Orient zur Genüge bewiesen, daS zeigt daS jetzige Stadium der Friedens­verhandlungen zwischen den Türken und den Großmächten in evidentester Weise. Und wie eS dort England ist, welches die meisten Schwierigkeiten verursacht, so wird dieses Land auch bet internationalen Verhandlungen über die Frage der Bekämpfung der Anarchisten kaum auS voller Ueberzeugung dabei sein, da die eigene Sicherheit eS war, welche die Lon­doner Regierung veranlaßte, den Revolutionären Schutz au- gedeihen zu lassen. Denn diese wollen bekanntlich England verschonen, so lange dessen Regierung nicht mit Gewaltmaß­regeln gegen sie vorgeht und ihnen daS Asylrecht entzieht. ES würde eines überaus starken Druckes der Großmächte bedürfen, um England die Erkenntntß beizubringen, daß e» auch internationale Pflichten zu erfüllen und auf die All- gemeinhett Rücksichten zu nehmen hat.

Bei uns in Deutschland weht augenblicklich für Aus­nahmegesetze kein günstiger Wind. Die Erfahrungen, die man mit dem Soctalistengesetze gemacht hat, find nicht er- muthigend gewesen, um auf jenem Wege neuerdings vor- zugehcn. Allerorten macht sich im Gegenthetl daS Bestreben bemerkbar, mit dem gewöhnlichen Gesetze, dem gemeinen Rechte auszukommen und etwa noch bestehende Ausnahmegesetze auf­zuheben. Dafür ist ein Beweis die wiederholte Erörterung und Annahme des Antrags auf Aufhebung des Jesuiten­gesetzes und die Verhandlung über die Beseitigung des Dictatur- Paragraphen in Elsaß.Lothringen. Auch die ReichStagSver- Handlungen über daS sog. Umsturzgesetz haben die Stimmung in den Kreisen der Abgeordneten über diese Frage genügend gekennzeichnet und eine so deutliche Sprache geredet, daß die Regierung es kaum übernehmen wird, mit einem solchen Projecte wieder vor den Reichstag zu treten. Und was be­deuten die Bestrebungen zu Gunsten der Mtlitärftrafproceß- reform weiter, als daß man die Ausnahmegesetzgebung für die Angehörigen deS Soldatenstandes zu beseitigen wünscht zu Gunsten der Ausdehnung der Geltung des gemeinen Rechts auch auf diesen! In allersrischester Erinnerung ist noch, welchen Sturm die Bemühungen der Regierung her- borrtefen, in der letzten LandtagSsesfion bei Gelegenheit der Einbringung deS Vereins- und Versammlungsgesetzes gegen die Anarchisten und Socialisten Ausnahmemaßregeln zu treffen. Aber immerhin glauben wir, daß, wenn internationale Ab­machungen gegen Meuchelmörder in Anregung gebracht werden, auch die deutsche Regierung sich einer solchen Pflicht nicht entziehen kann und zum Wohle des Ganzen für strikte Durch­führung derartiger Bestimmungen Sorge tragen wird, (xx)

WolffS telegraphisches Correfpondmz-Bure«u.

Fulda, 16. August. Zur Conferenz der Bischöfe find hier eingetroffen: Cardinal - Fürstbischof Dr. Kopp- Breslau, Armeebischof Aßmann-Berlin, die Bischöfe Komm- Trier, Redner-Culm, D. Thiel-Frauenberg, D. Haffner- Mainz, Dingelstad-Münster i. W., Simar-Paderborn, Weih- bischof Knecht-Freiburg und der Vertreter deS Erzbisthums Pofen-Gnesen, Wanjura. Die Konferenzen beginnen morgen Vormittag unter dem Vorfitz deS Cardinal-Fürstbischofs Dr. Kopp.

Dresden, 16. August. Unter den in Folge des Unter­ganges der Dampferfähre vermißten Personen be­finden sich drei im Alter von 10, 8 und 7 Jahren stehende Kinder deS Schuhmacher Rofenlöcher in Dresden, die fünf­zehn Jahre alte Tochter der Waschfrau Mildner in Dresden und der zehnjährige Knabe Willi Schulz aus Berlin, Naunhn« straße, dessen Großeltern lebend aus dem Wasser gezogen wurden.

Pari». 16. August. Heute fand die Eröffnung der Satzungen der Generalräthe statt.~ In den meisten Departements wurden die bisherigen Präfidenten ohne jeden