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17/12/1897 Erstes Blatt
 
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«Mit, |tln öuf Pistollen nicht n^t anders y» 1 dastehen wolltv. W aewnßt, datz ne Säbelforderuva N« des Ange. abt - °°ch dessen ll/ ob er nicht erst aa-zusechtev haben teile - «klärt der [un8 mchtt gewußt, etz wird srstgrstrllt, Jakobi In Nieder. Der Corpsdienn Personen, dir das ^abe Nirwand dazu v'pSdieuer Wilhelm zwei Tage vor de» wluug gewesen sei, Lorpsdiener Last nicht- wißen. ahrr für die (Soxipt gehabten Duck habe Tentonea dorch die chftrn Tage Morgens wmen. Der Zeuge ^abgrschvssen zmükk« Waste der Starkeu- d. Schwan, der als m den Hergang des- age. Er wird dann gerichts gehört und -Herren stellen, taß verschärfen, sondern listoleo und Säbel »reitet «erden und stattenden ick oder vnck Wgli -eben - sonst könne wem uf Lesragen des ver- maitt Dr. Swwan in* sei. - Auf An« aalt anwesende Ge« darüber vernowwen, zurscheoschostrn und h erklärt, daß, tott »*!»*

sehr eingehend W itt vervonnnev, « * bQl Duell ablehne, Waffen erhalten/ «* ti t«i r>°'»

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ihm ein Fall bekannt sei, wo da- Ehrengericht das Duell verboten hatte, und wo trotzdem d.e Gegner loSgiugen, weil ihnen von ihren CorpSbrüdern sonst keine Wahl gekästen wurde. Ferner bestätigt dieser Zeuge, daß es denkbar sei und vorkommen könne, daß ein alter Herr, entgegen dem Spruch deS Ehrengerichts, doch Corps-Waffen erhalten würde, um einen Zweikampf auSzufechten, auch würde derselbe wohl Corpsbrüder finden, die ihm secundiren. Der Zeuge Gleim, noch einmal vorgeruseu, bemerkt, daß am Montag Abend in der Starkenburgia und am Dienstag Abend im HeffenhauS je eine EhrengertchtSfitzung, und daß am Mittwoch früh der Zweikampf stattgefuuden. 8tuä. jur. Adolf Jost deponier, daß bit sechs von der Anklage bezeichneten Ange­klagten in der fraglichen Affaire als Ehrenrichter fungirt haben. Der Zeuge hat vor dem Duell den Angeklagten Schmitz im HeffenhauS angetroffen, er habe fich darüber ge« wundert. Ebenso habe er auch gehört, daß Gebhardt, Rabe und Brettel im HeffenhauS zu gleicher Zeit mit Schmitz zusammen dagewesen seien. Der auf Beranlastung deS BertheidigerS Rechtsanwalt Schimmelpfeng am Vor­mittag noch telegraphisch geladene Sachverständige Dr. Bopp (nicht Focke, wie wir in unserm gestrigen Bericht Irrthümlich bemerkten) aus Darmstadt äußert fich wie folgt über die Bedeutung und das Wesen des studentischen Ehrengerichts: Diese Institution führe ihren Namen mit Uurecht so, man könne dieselbe richtiger mit Ehrenrath bezeichnen. ES ur- theile das sogenannte Ehrengericht nicht über eine Schuld, noch könne eS auf eine Erhöhung der gestellten Forderung beschließen. ES habe gar keinen Einfluß auf die Vollstreckung seiner Beschlüsie, da nicht, wie beim militärischen Ehrengericht, eines oder mehrere seiner Mitglieder beim Antrag der Forderung zugegen sein müffe Da» studentische Ehrengericht entscheide nur, ob nach den studentischen Ehrbegriffe die gefallene Forderung auSgetragen werden könne, oder ob eine Milder­ung beziehungsweise Nichtzulaffung angebracht erscheine. Es gehöre genau wie die Secundanten zu einer formgerechten Erledigung deS studentischen Zweikampfes. Die Tendenz dieser Einrichtung sei nicht etwa die, da» Duell auszudehnen oder zu verschärfen, sondern dasselbe besonders mit schweren Waffen zu mildern und rinzuschräuken. Der Zruge ver­breitet sich dann sehr eingehend über die Entstehung und Ent­wickelung dieser Einrichtung und fährt dann fort, darauf hinzu- weisen, daß jetzt insbesondere die Einrichtung besteht, daß da» Ehrengericht, falls eine gestellte Forderung nicht sofort abgelehnt wird, 24 Stunden später ein zweites Ehrengericht stattzu- ffnden hat, und zwar deßhalb, um den Ehreurichtern noch eine reifliche Ueberlegung vor Beschlußfassung zu ermöglichen, um die Forderung dadurch möglichst unabhängig zu machen von momentaner Aufwallung. ES sei richtig, daß fich Je­mand, der acttv dem Corp» angehöre, dem Spruch des Ehren­gerichts unbedingt unterwerfe, und besonder» nicht loSgehen werde gegen dessen Beschluß, auch würden ihm dann die Corpswafftu rc. versagt werden. Die Herausgabe der Corps­waffen anAlte Herren", aber sei nicht an daS Stattfind'.n eine» Ehrengerichts geknüpft. Es komme vor, daß gerade Alte Herren" das Ehrengericht umgehen, weil fich dieselben nicht brr Jurisdiction der Jüngeren unterstellen wollen. Auf Befragen deS BertheidigerS Justizrath Hirschhorn erklärte der Sachverständige, daß nach seiner Anficht die Folge der Rechtsprechung deS Reichsgerichts bezüglich der Ehrenrichter nicht eine Verminderung, sondern eine Vermeh- rung der Zweikämpfe wir schweren Waffen herbeiführe, weil durch die Möglichkeit der Bestrafung ältere, besonnenere Leute systematisch von dem Ehrengericht ferngehalten würden, und jüngere Leute nicht in der Weise unabhängig im Unheil sein können, wie ältere Personen, deren Erfahrungen und deren Vergangenheit rS ihnen ermöglicht, auf rabiate Duellanten einen mildernden Einfluß auSznüben. Auf Befragen deS Ersten Staatsanwalts Dr. Güngerich erklärt Dr. Bopp, daß allerdings auf so schwere thärltche Beleidigungen, wie eine Ohrfeige, ein Pistolenduell üblich sei, doch wolle er gestehen, daß er persönlich schon tu der Lage gewesen, SatiSfaction im gleichen Falle mit Säbeln zu geben. Der Sachverständige betont, seine Darlegung und seine Auficht stütze sich aus die Verhandlungen, die jede» Jahr vom Cösener

8. C. geführt werden, er habe bi» in die neuere Zett die drei Gießener Corps dort vertreten.

E» wird noch festgestellt, daß Jakobi, ehe erauS dem Leben geschieden, fich mit dem Angeklagten Schm tz auSgesöhut habe. Die Beweisaufnahme wird hierauf geschlossen. Die Fragestellung an die Geschworenen geht dahin: 1. ob der Angeklagte Schmitz seinen Gegner im Zweikampf getvdtet- 2. ob der Angeklagte Gebhardt in Gemeinschaft mit den An­geklagten Langermann, Koch, BaaS, Brettel und Rübe den Angeklagten Schmitz bet Begehung deS Verbrechens br» Zwei- kampfeS durch Rath und That wtssentlich Hilfe geleistet. Die fünf nächsten Fragen find dahin formulirt: ob Langermann in Gemeinschaft mit den in Frage 2 genannten Genossen Beihilfe geleistet oder ob dies bei Koch, BaaS, Brettel oder Rübe zutrifft. Die achte Frage geht dahin: Ist Stammler schuldig, die Herausforderung zum Duell an Jakobi überbracht zu haben. Hierauf wird die Verhandlung auf Donnerstag Vormittag vertagt.

Gießen, den 16. December 1897.

Wieder ist der Schwurgerichtssaal von Zuhörern über­füllt ; waren e» gestern die Akademiker, die gekommen waren, so ist es heutemehr dar bürgerliche Element, welches auf daS zu erwartende Rrdetnrnier neugierig ist. Mit Innehaltung des akademischen Viertels betritt der GerichtShos den Saal. Der Vorsitzende verliest noch ein Mal die an die Geschworenen gerichteten acht Schuldfragen, worauf er dem Ersten StaatS- anwalt das Wort zur Begründung der Anklage ertheilt. ES sei ein unsäglich bedaueruSwertheS Eretgviß, welches heute von den Geschworenen zu würdigen sei. Ein blühendes Menschenleben sei geopfert worden wegen einer Ohrfeige. Der Erste Staatsanwalt wirft die Frage auf, ob dies nöthtg gewesen und beantwortet fie mit einem entschiedenen Nein. Das Gesetz verbiete den Zweikampf, und die Mehrheit der Staatsbürger billige dies und halte das Duell nicht für noth- wendig, sie weise den Beleidigten an den Richter, an da» Gesetz, wegen einer Sühne oder Genugthuung. ES gäbe aber eine Minorität, die anderer Meinung, und welche der Ansicht sei, die Gesetze reichten nicht auS, um eine geeignete Sühne dem Beleidigten geben zu können und welche der Meinung find, daß fie sich selber Recht verschaffen dürfen mit der Waffe in der Hand. ES handle fich Heer darum, Sühne zu geben für einen vergangenen Zweikampf und es seien drei Fragen, auf die es dabet ankomme und zwar: 1. Wie fich daS bestehende Recht zur Zeit zum Zweikampf stellt- 2. Wa» haben die Angeklagten gethan? Steht dies mit dem bestehenden Recht im Widerspruch, und 3. Wie find die Angeklagten nach Lage der Sache zu bestrafen? Der Erste Staatsanwalt ging bann näher barauf ein, was das Gesetz unter einem Zweikampf versteht, unb wer von ben Theil- nehmern eines solchen nach bem Gesetz fich strafbar macht, unb behanbelt habet sehr eingehend ben Begriff ber Bethülfe (§ 49 b. Str.-G.)- hieraus verlas Dr. Güngerich ben That- bestand, ben wir nach ber Anklage bereits berichtet. Der Angeklagte Stammler, ber zugestanbener Maßen ben Cartell- träger zwischen Schmitz unb Jakobi gemacht, habe selber erklärt, er habe keinen Versuch dabei gemacht, das Duell zu verhindern. Daß ein Ehrengericht ftattgrfunden, bezweifele wo^l Niemand, es fei ja festgestellt. Ob die dieserhald sechs Ange- klagten die Ehrenrichter gewesen, das sei eine andere Frage. Aus der AuSkunstSvelweigerung zieht der Staatsanwalt den Schluß der Schuld der sechs Genoffen. Was in d-m E^en- geeicht vorgegangen, dazu komme man logischer W-tsc ganz allein. Nach all den Umständen sei gar rucht daran tu zweifeln, daß da» Ehrengericht dos Duell mit schEen Waffen gebilligt habe. Nach ben Auffassungen in corp-fiudenttschcn Kreisen ist als erwiesen anzunehmrn, daß da» Ehrengericht einstimmig für die Austragung der schweren Foröerung ge­stimmt hat.

Der Angeklagte Schmitz sei geständig, an dessen Schuld könne nicht gezweifelt werben. Der Staatsanwalt bittet bie Geschworenen, die Schuldfragen wegen ber Angeklagten Schmitz unb Jacobi zu bejahen. Der Ankläger kommt nun barauf, zu erklären, daß die Angeklagten Gebhardt, Langer- mann, Koch, BaaS, Brettel und Rübe nach dem Gesetz nur

strafbar find wegen ihrer Thätigkeit als Theilnehmer de» Ehrengerichts, wegen ihrer Thätigkeit beim Zweikampf sind die vier ersten Angeklagten straffrei. Ueber die Absicht mit der Einrichtung der Ehrengerichte, den schweren Duellen zu steuern, geht der Erste Staatsanwalt mit ben Bertheibigera ein» - aber barauf komme cs im vorliegenben Fall nicht an, biefc Einrichtung ist geschaffen worben von der Voraussicht ber Zulässigkeit be» Duells, bieS sei eS aber boch, welches baS Gesetz verbietet. Die Duellanten waren aber bem Spruch bei Ehrengericht» unterworfen unb haben bem auch nach- gelebt. Es wiberstrebte bem verstorbenen Herrn Jakobi, auf Pistolen loszugehen, aber er fürchtete, von jenen Kreisen nicht mehr geachtet zu werben, für infam er­klärt zu werben, unb die» bestimmte ihn, bem Spruch beS Ehrengerichts nackzukommen. Nach seiner Anficht sei einer von ben sechs Angeklagten so schulbig wie ber anbete. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß nur fünf ber Angeklagten bas Duell al» Ehrenrichter gebilligt haben, so sei auch ber sechste mitschnlbtg schon darum, weil er im Ehrengericht gesessen hat. Der Staatsanwalt ersucht zum Schluß bie Geschorenen, sämmtliche an sie gerichteten Fragen zu bejahen. (Schluß folgt.)

Vermischtes.

Hebet da» Fleisch-Pepton der Liebig-Compaguie spr'cht fich bet Nervenarzt Dr. Otto Dornblüth in Rostock in seinemKochbuch für Kranke" in außerorbentlich auerkevnenber Weise au». Wieberholt weist Herr Dr. Dornblüth, gestützt auf bie wissenschaftl'che Analyse d-S Fleisch-Pepton», auf den Gehalt beffelben an wirklichen Nährstoffen hin unb erklärt e» für eines ber besten und wertbvollstcn unter allen ähnlichen Erzeugnissen. Ganz besonber» wirb bi* Anwendung des Fleisch Pepton» da empfohlen, wo in Fällen ber Schwäche unb Appetitlosigkeit eine Vermehrung ber Nährstoffe ohne weitere Anstrengung be» Kranken ober möglichst unbemerkt geschehen soll.

Siu frühreife» Poleufrüchtcheu ist ber 16jährige Gym- nafiast Schulz in Gnesen, der fich hcure schon Szulc nennt. DieserSzu'.c" besuchte noch bis zur vorigen Woche da» königliche Gymnafium (Tert'a) und benutzte dabei fleißig die Schülerbibliothek. Dabei beging er die Heldenihat, wiederholt bei Glanzpunkten der deutschen Geschichte oder den Namen hervorragender deutscher Männer, ober aber bet Angelegenheiten, die bie evangelische Religion betrafen, leine hier nicht wieberzngebenben unflätigen Bemerkungen hinzu- schreiben unb nebenbei noch die werthvollften Bücher zu zer­reißen. Obgleich daS Bübchen mit ächt polnischem Muthe seine That leugnete, wurde Re ihm doch schlagend bewiesen, fn daß et daraufhin auS dem Gymnasium verwiesen wurde.

icr»chUche Anzeige»» See StaS» «Vietze«.

Evangelische Gemeinde.

Donnerstag ben 16. December, Abends 8 Uhr: Bibel« stunde. Eo. Marci, Cap. 10. Fortsetzung. Pfarrer Dr Grein.

BetteMmst in der

SamStag ben 18. December 1897.

Vorabenb 4 Uhr, Morgens 9 Uhr Haphtarah Erklärung, Nachmittags 3 Uhr Schrifterkläruug, SabdathauSgang ö« Uhr.

GüttrSdieust der israelitische« ReligionSgesellschar.

Sabbathfeter am 18. December.

Freitag Abenb 4 Uhr, SamStag Vormittag 8" Uhr, Nach« mittag 3 Uhr, Sabbathausgang b" Uhr.

Nachmittag 214 Uhr Lchrlfterklärrrrrg Bahnhofftr- 60.

Wochengottesdienst Morgens 718 Uhr, Abenbs 4 Uhr.

Verkehr, £an&» mefc VoLkswtrthschaf^

gtwbettt, 15. December. Fruchtmer kr. Roth er SB et. X 16,66, weißer Weizen X 00.00, Korn X 10 97, Gerste JL. 10.59, Haier JL 6.85.

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Ä Seidenstoffe s

verlange Muster mit Angabe d. Gewünscht, n von Elten & Keussen.-

|BehördIicheAnzeigerJ Bekanntmachung.

Forderungen an den Nachlaß der verlebten Adam Ruch Wittwe von hier find binnen einer Woche bei dem gerichtlich bestellten Vor­mund, Kaufmann Karl Loos da­hier, einzureichen.

Gießen, den 11. December 1897. Großb. Amtsgericht.

Wiener.

11365 Neidhart.

Samstsg den 18. Beehr. 1897, von Vormittag» 10 Uhr an, läßt Herr Goldarbeiter H u h n zu Gießen in feinem gaben Bahnhofstr. SS wegen Geschäfts­aufgabe feine gesammten Golv», Silber», versilberte, Graust- unb sonstige Waare«, als:

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