60 Erstes Blatt Freitag den 12. März
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Die Gießener AamikienSlätter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.
Gießener Anzeiger
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folgenden Dag erscheinenden Nummer bi« Borm. 10 Uhr. I ^I-UllpVvllUy^JVv^vVXvX. ^UullUvIlVlUUtl« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger- entgegen.
Amtlich«» Thril.
Nr. 8 der Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 9. b. M enthält:
(Nr. 2363.) Verordnung, betreffend die Tagegelder >md Fuhrkosten von Beamten der Verwaltung des Kaiser Wilhelm Kanals. Vom 24. Februar 1897.
Gießen, den 10. März 1897.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Bekanntmachung.
betreffend: Maul- und Klauenseuche zu Stangenrod.
Nachdem in mehreren Gehöften zu Stangenrod die Likaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist. wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, d«ß Gehöft« und Gemarkungssperre angeordnet worden ist.
Gießen, den 11. März 1897.
GroßherzogltcheS Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Gießen, den 10. März 1897.
Betr. Die evangelischen Kirchenvoranschläge des Kreises Gießen für 1897/98.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
*« die evangelische« Kircheuvorstäude des Kreises.
Die definitiv abgeschloffenen rubricirten Voranschläge »erden Ihnen dieser Tage zugehen.
Wir empfehlen Ihnen, das in Ihren Händen befindliche koncept mit den Ansätzen des Originalvoranschlags in Hebet» einstimmung zu bringen, wie auch eine Abschrift der zu den Voranschlägen aufgenommenen Bemerkungen zur demnächstigen Nnchachtung dem Concept beizufügen.
v. Gagern.
Bekanntmachung.
DaS nachstehende abgedruckte Local-Reglement wird vielfach insbesondere bezüglich der §§ 1 und 2, nicht befolgt. Mr sehen uns daher veranlaßt, zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, daß die Schutzmannschast zur strengste« Handhabung deS erwähnten Reglements und zur Anzeige der llebertretungen desselben angewiesen worden ist. Bei der Schwierigkeit, frei umherlaufende Hunde von dem Betreten der Gebüsche, Beete und Grasplätze in den Anlagen abzu- halteu, empfehlen wir den Hundebefitzern, ihre Hunde während bei Pasfirens der Anlagen an der Leine zu führen. Für Beschädigungen der Anlagen durch Hunde können die Hunde- befitzer, abgesehen von der gerichtlichen Bestrafung auch civil« rechtlich haftbar gemacht werden.
Gießen, den 9. März 1897.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen, v. Bechtold.
Local-Reglement.
Betreffend: Die Beaufsichtigung der Huude in der Provinzial- Hauptstadt Gießen.
Zur Verhütung von Beschädigungen und Belästigungen surch Hunde, welche frei und ohne genügende Beauffichtigung ihrer Besitzer herumlaufen, wird — abgesehen von den bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Art. 257 deS Polizet- sirafgesetzeS sowie in § 367, pos. 11 deS Strafgesetzbuchs, auf Grund deS Art. 56 der Städteordnung — nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 3. Januar 1882 zu Nr. M. I. 27202 für die Provinzial «Hauptstadt Gießen verordnet wie folgt:
§ 1-
ES ist untersagt, Hunde in dem Botanischen Garte«, in den städtische« Anlage«, sowie in den Anlage« vor de« Bahuhösen uubeausfichtigt smherlausen, oder die Gebüsche, Grasplätze «ud Beete in denselben betreten zu lassen.
§ 2.
Das Mituehmeu von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dieustgebäude, in Wirthschasts- loeale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wocheumarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 3.
Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen.
§ 4.
Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bürgermeisterei zu sührende DeclarationS- register eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße re. stets am Halsbaude oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5.
Alle bifstge« Hunde, ferner alle größeren Huude, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger- und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhrwerke angespannte oder zur Bewachung irgendwie angebundene Huude, endlich solche Hunde bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der be« wohnten Theile der Stadt aus der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder au einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen dieses Reglements werden, insofern nicht die oben angeführten Bestimmungen des PolizeiftrafgesetzeS oder des Strafgesetzbuches Anwendung zu finden haben, mit Geldstrafe' bis zu dreißig Mark bestraft.
8 7-
Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen (§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße (§ 3) ohnc Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche aqpber Straße rc. nicht die Im § 4 vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem daS Beißen wirksam Der« hindernden Maulkorb versehen find, bezw. nicht an der Leine geführt werden, folleu eiugefaugeu «ud dem Wafen- meister überliefert werden, sofern der Eigenrhümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes erfolgt an ihre gehörig legitimirte Eigenthümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten fünf Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht aus« gelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekaffe veräußert ober getödtet.
Durch vorstehende Bestimmung wird das gegen die Eigenthümer oder Besitzer der Hunde wegen Uebertretung der Vorschriften dieses Reglements, bezw. der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, ein- zuleitende Strafverfahren nicht berührr.
Gießen, den 20. Januar 1882.
Großherzogliche Polizei «Verwaltung Gießen. Fresenius.
Deutscher Reichstag
188. Sitzung. Mittwoch, den 10. März 1897.
Präsident v. Buol macht Mittheilung von dem Ableben des Abg. Rudolphi. Das Haus ehrt das Andenken defsrlben durch Erheben von den Sitzen.
Aus der Tagesordnung steht der Antrag Graf Schwerin-Löwitz, Paasche und Genossen wegen Beschränkung des Zollcredits bet der Einfuhr von Getreide und Mühlfabrtkaten. Bet Aufnahme in gemischte Transttläger und Bewilligung von Mühlenconten soll eine vierprocentige Verzinsung des Zollbetrages erfolgen. Ferner soll die Giltigkeit der Einsuhrscheine sofort mit ihrer Ausstellung beginnen, statt wie bisher erst nach 4 Wochen.
Abg. Graf Schwerin-Löwitz begründet den Antrag, darauf hinweisend, welchen Vorschub die zinsfreie Zollcredttgewähr der speculativen Getreideeinfuhr leiste. Für die Preisentwickelung jeder Maare sei überdies nichts so bestimmend wie die sichtbare Menge der Maare. Für die großen Mühlen seien die Zollcredite ein noch größeres Beneficium als die Rendemenls-Besttmmungen. Das Allerbeste wäre die einfache Aufhebung aller Transttläger und Mühl- conten. Vorthetl davon hätten nur die Großbetriebe. Umsomehr sei es berechtigt, zinsfreie Credite überhaupt nicht mehr zu gewähren.
Abg. Rickert (frs. Vg.) spricht gegen den Antrag. Wie wenig Gefahr die Zollcredite und Transttläger für die Landwirthschaft in sich schließen, bewiesen die Exportziffern von Danzig in den Jahren 1894 und 1895. ES seien zusammen, das Mehl in Getreide umgerechnet, zu einem Rendement von 662/, pCt. 286 000 Doppelcentner Getreide auSgesührt, dagegen nur 245 000 importtrt; es hat also heimisches Getreide exporttrt. Gerade dadurch, daß dem Handel ein derartiger Exportverkehr möglich sei, sei er auch im Stande, für das heimische Getreide ganz andere Preise zu zahlen, als er dies sonst zu thun vermöchte. Durch ^>en Antrag würden die preußischen Häfen gegenüber Hamburg und Bremen und vor Allem auch gegenüber den russischen Häfen herabgedrückt und im günstigsten Falle eine Bevorzugung der großen Firmen erreicht, auf Kosten der kleinen, welche auch die kleinste Erhöhung ihrer Geschäftsunkosten nicht ertragen könnten.
Abg. Gerstenberger (Ctr.) erklärt die prtnciptelle Zustimmung des CentrumS zu dem Anträge, welcher die Bevorzugung einiger Weniger eines einzelnen Standes beseitigen wolle.
Abg. Graf Arnim (Rp.): Aus Petitionen und Zuschriften von Kletnmüllern gehe hinlänglich hervor, wie sehr gerade von diesen die den Großmüllern gewährten Mühlenconten mit Zollcrediten alS ungerechte Bevorzugung empfunden werde. Redner verwahrt sich gegen Angriffe Richters im Abgeordnetenhause und in der Freisinnigen Zeitung. Seine eigenen Aeußerungen, auf welche Richter seine Angriffe gestützt habe, hätten fiw auf Börsennottrungen bezog-n und gar nicht auf Conten von Mühlen. Seine Angabe, daß die Berliner Mühlen minderwerthige Maare angekauft haben, halte er aufrecht. Ein Gewährsmann, den er eventuell nennen könne, habe ihm daS bestätigt.^ Er appellire an die verbündeten Regierungen, daß sie Hand anlegen und dafür sorgen, daß nicht die kleinen Müller der Proletartsirung verfallen.
Abg. Fischbeck (frs. Vg.): Nachdem der Graf Arnim fich bereit erklärt, den Namen des Gewährsmannes für seine Anschuldigungen zu nennen, könne er (Redner) alles Wettere ruhig der Berliner Kaufmannschaft überlasten. Der vorliegende Antrag bedeute eine neue Ausnahmemaßregel gegen den gehaßten Handel. Wenn man die Transttläger im Jnlande tobt mache, so würden stch die betr. Geschäfte eben ins Ausland ober in die Freihäfen i» Hamburg und Bremen verlegen müssen, lediglich zum Nachtheile unseres OstenS und ahne daß davon die Landwirthschaft irgend welchen Vortheil habe.
Abg. Gras Kanitz (cons.) führt aus, daß für einen Theil deS Getreides auf Transttläger und Mühlenconten der Zollcredit, je nach der Einlieferung, wegen der Abrechnungsweife sich sogar auf fast vier Monate belaufe. Wenn der Zollcredit eine so bescheidene Vergünstigung sei, wie man es darstellt, weshalb sträube man sich denn so sehr gegen dessen Aufhebung? Er felbst lege den Schwerpunkt der ganzen Reform gerade auf die Beseitigung der Zollcredite für Mühlen und auf Aenderung der RendementSverhältnisse. Von den Taufenden von Mühlen in Deutfchland hätten überhaupt nur 111 Vortheil von dm Zollcrediten.
Abg. Hilpert (bayr. Bauernb.) tritt gleichfalls für den Antrag ein.
Abg. Meyer-Danzig (freie.): Daß die Z llcredite eine Begünstigung des ausländischen Getreides gegenüber dem inländischen seien, sei unbestreitbar. Nothwendig sei die Aushebung der Zoll- crebite und der Transitlager auf jeben Fall bezüglich aller der Lager, welche nicht wirkliche Exporttranfitlager seien, sondern nur dem Zwecke dienten, für Getreide, welches schließlich doch inS Inland gebracht werde, die Zollzahlung hinauSzuschieben. Die Danziger Lager seien allerdings wirkliche Transttläger für den Export und volkS- wirthschaftlich berechtigt. Aber wenn Danzig jetzt mit leiden solle, so liege die Schuld an Dmen, welche, gleich Rickert, sich immer gegen jedes Vorgehen, auch gegen die bloßen „ZollzahlungS-Hinausschiebungs- Steüen" gesträubt hätten.
Staatssecretär Graf PosadowSky erklärt, daß der BundeS- rath zu dem Anträge noch nicht Stellung genommen habe und weist den Vorwurf zurück, daß Etnfuhrscheine auch bei der Ausfuhr auf Neptunmehl gewährt worden seien. Man sei gerade jetzt dabei, ein Verfahren zu finden, um daS Rendement bei gebeuteltem bezw. Neptunmehl genau festzustellen. Jedmfalls komme hierbei nicht blo« das Jntereffe der Großmüllerei, fonbern auch das der kleinen Müller und auch der Landwirthe in Betracht, denn wenn daS Rendement zu niedrig gegriffen fei, so bedeute das, daß gewisse Mengen Getreide zollfrei eingingen.
Abg. Rettig (cons.) tritt für den Antrag ein.
Abg. Arnim (Reichsp.) erklärt, sein Gewährsmann in der Berliner Mühlenangelegenheit sei der Productmmakler Bertinetii.
Nach einigen weiteren Auseinandersetzungen zwischen Barth, Richter, Fischbeck, Graf Arnim, Rickert, Schwerin-Lowitz und nach einem Schlußwort Paasches wird der Antrag gegen die entfdjtebene Linke angenommen.
Morgen 1 Uhr: Antrag Auer, betr.: Rechtsverhältnisse der landwirthschaftlichen Arbeiter; Antrag Manteuffel, betr.: die Bäckerei- Verordnung. Schluß 5*h Uhr.
Deutsches Reich.
Berlin, 9. März. Der 5. Weltpost-Congreß wirb in diesem Jahre in Washington tagen und seine Be« rathungen am 5. Mai beginnen. Seit dem ersten, der 1874 in Bern zusammentrat, find jetzt 23 Jahre verfloffen. Von den damaligen Chefs der Postverwaltungen, die den Weltpostverein ins Leben gerufen haben, sind die meisten tobt und nur noch ein einziger im Amte, der deutsche Generalpost- meister StaatSsrcretär Dr. v. Stephan. Er hofft, auch an den Washingtoner Brrathungen persönlich theilnehmen zu können- er wird zu denselben vom Ministerialdirector Fritsch uub dem Geh. Postrath Neumann vom Reichspostamt begleitet werben. Als der wichtigste Fortschritt, der von deutscher Seite vorgeschlagen ist, dürfte auf dem diesjährigen Congreß der Wegfall der Posttransitgebühren in Betracht kommen. Ferner ist der Beitritt von China zum Weltpost, verein zu erwarten, da man auch in China die Briefpost nach europäischem Muster durchzuführen sich anschickt.'
Nerreste
Wolff- telegraphisches Larresponderrr-Burra».
Berlin, 10. März. Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht die Geschäftsordnung der DiScip linarbehördeu für die Schutzgebiete.
Beutheu (Ober-Schlesien), 10. März. In der Falva- Hütte wurden gestern durch Platzen eine» Dampfrohr es 14 Arbeiter verbrüht, ein Arbeiter ist tobt.


